TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/22 W262 2175988-1

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Veröffentlicht am 22.02.2019
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Entscheidungsdatum

22.02.2019

Norm

Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1
BBG §42
BBG §45
B-VG Art.133 Abs4
  1. BBG § 42 heute
  2. BBG § 42 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 42 gültig von 01.04.2017 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016
  4. BBG § 42 gültig von 12.08.2014 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  5. BBG § 42 gültig von 01.01.2003 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 42 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 42 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 42 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W262 2175988-1/17E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia JERABEK als Vorsitzende und die Richterin Mag. Claudia MARIK sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Ludwig RHOMBERG als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 14.09.2017, OB XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia JERABEK als Vorsitzende und die Richterin Mag. Claudia MARIK sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Ludwig RHOMBERG als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 14.09.2017, OB römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer ist seit 03.06.2016 Inhaber eines unbefristeten Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 60 v.H. In dem dieser Einschätzung zugrundeliegenden Sachverständigengutachten vom 21.05.2016 wurden als Ergebnis der Begutachtung die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

GdB %

1

Aufbrauchzeichen des Bewegungs- und Stützapparates Unterer Rahmensatz, da eine deutliche Funktionsminderung im Bereich der Wirbelsäule vorliegt

02.02.03

50

2

Hörstörung beidseits Unterer Rahmensatz, der die resultierende Diskriminiationsschwäche berücksichtigt

12.02.01 Tab. K3/Z4

30

3

Lungensilikose und chronisch obstruktive Lungenerkrankung 1 Stufe über unterem Rahmensatz, da stabiles Zustandsbild, ohne Therapie und ohne Exazerbationen

06.07.01

20

4

Trockene Haut, Verdacht auf atopische Diathese Unterer Rahmensatz, da deutlich veränderte Hautbeschaffenheit

01.01.02

20

5

Bluthochdruck Fixer Rahmensatz

05.01.02

20

zugeordnet und

nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. festgestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass das führende Leiden 1 durch die übrigen Leiden um eine Stufe erhöht werde, da das Gesamtbild maßgeblich beeinflusst werde. Die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurden verneint, da keine Beeinträchtigung des Gangbildes bzw. der Gehfähigkeit vorliegen würden.

2. Am 14.02.2017 stellte der Beschwerdeführer, vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland unter Vorlage medizinischer Unterlagen und Befunde beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich (in der Folge als "belangte Behörde" bezeichnet), einen Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b StVO und auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass.2. Am 14.02.2017 stellte der Beschwerdeführer, vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland unter Vorlage medizinischer Unterlagen und Befunde beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich (in der Folge als "belangte Behörde" bezeichnet), einen Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO und auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass.

3. Über Aufforderung der belangten Behörde reichte der Beschwerdeführer am 16.05.2017 ein Audiogramm einer Fachärztin für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten nach.

4. Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten aufgrund der Aktenlage vom 06.06.2017 ein. In dem auf Basis einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 22.06.2017 erstatteten - zusammenfassenden - Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 28.07.2017 wurde Folgendes auszugsweise angeführt:

"...

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

1

Hörstörung beidseits

2

Lungensilikose, COPD II-III

3

Aufbraucherscheinungen des Stütz- Bewegungsapparates

4

Trockene Haut, Verdacht auf atopische Diathese

5

Bluthochdruck

...

1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

Keine - Eine kurze Wegstrecke ist bewältigbar, sicheres Ein- und Aussteigen sowie sicherer Transport sind möglich, eine Gehhilfe ist nicht notwendig. Zusätzlicher Sauerstoff ist nicht notwendig.

2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?

Nein."

5. Mit Bescheid vom 14.09.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 BBG ab. Begründend wurde unter Bezugnahme auf das ärztliche Begutachtungsverfahren im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die begehrte Zusatzeintragung nicht vorliegen würden. Das Sachverständigengutachten vom 28.07.2017 wurde dem Beschwerdeführer als Beilage des Bescheides übermittelt.5. Mit Bescheid vom 14.09.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß Paragraphen 42 und 45 BBG ab. Begründend wurde unter Bezugnahme auf das ärztliche Begutachtungsverfahren im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die begehrte Zusatzeintragung nicht vorliegen würden. Das Sachverständigengutachten vom 28.07.2017 wurde dem Beschwerdeführer als Beilage des Bescheides übermittelt.

Am Ende des Bescheides merkte die belangte Behörde an, dass über den Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises nicht abgesprochen werden könne, da die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht vorliegen würden.

6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass er große Schwierigkeiten bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel habe. Beim Ein- und Aussteigen, insbesondere im Gedränge, bekomme er wenig Luft. Aufgrund der Lungenerkrankung und des damit verbundenen ständigen Hustens werde der Beschwerdeführer häufig angesprochen und aufgefordert, zu Hause zu bleiben. Weiters sei er sowohl durch die Aufbraucherscheinungen des Stütz- und Bewegungsapparates als auch durch die Lungensilikose mit COPD in seiner Beweglichkeit so stark eingeschränkt, dass ein sicheres Ein- und Aussteigen nicht möglich sei. Der Beschwerde wurden Befunde beigelegt.

Abschließend wurden die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich Lungenheilkunde begehrt sowie beantragt, der Beschwerde stattzugeben, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und dem Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung stattzugeben.

7. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt langten am 09.11.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

8. Das Bundesverwaltungsgericht holte in der Folge Sachverständigengutachten eines Facharztes für Lungenheilkunde sowie eines Facharztes für Unfallchirurgie ein.

8.1. In dem - auf Basis einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 21.02.2018 erstatteten - Gutachten vom 24.04.2018 wurde Folgendes auszugsweise angeführt (ergänzt um die Fragestellungen des Bundesverwaltungsgerichtes):

"...

Vorgeschichte und aktueller Sachverhalt

Es wird Beschwerde gegen das Gutachten l. Instanz vom 22.06.2017, Abl. 16, eingelegt, da die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich sei. Es seien nicht einmal Gehstrecken von 100 Metern wegen Atemnot ohne Pause möglich

Anamnestisch bekannt ist eine Staublungenerkrankung, die jedoch nach Angabe des BF bei der AUVA keine Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne einer Berufskrankheit erreicht hatte. Er beziehe lediglich eine normale Invaliditätspension, jedoch keine Versehrtenrente.

An subjektiven Atembeschwerden leide er seit 1985. Er hätte durch seine Tätigkeit als Handformer in einer Eisengießerei eine

Staublungenerkrankung erlitten. ... Bluthochdruck bestünde seit etwa

3 Jahren, Zuckerkrankheit seit ebenfalls ca. 3 Jahren ohne Insulin.

Als Schlüsselbefund eingesehen wird der lungenärztliche Befund Dr. XXXX vom 23.12.2016 Abl. 4: Eine Messung der Atemgase ergab eine leichtgradige Einschränkung. Im Befund wird weiters festgehalten, dass die Staublungenerkrankung in der Computertomographie verlaufsmäßig im Zeitraum 2009-2016 unverändert geblieben sei und die Blutgasanalysen nach Belastung noch normale respiratorische Werte zeigen. Es wurde eine COPD II-III diagnostiziert. Die Messwerte dieser Lungenfunktion liegen dem Befund nicht bei.Als Schlüsselbefund eingesehen wird der lungenärztliche Befund Dr. römisch 40 vom 23.12.2016 Abl. 4: Eine Messung der Atemgase ergab eine leichtgradige Einschränkung. Im Befund wird weiters festgehalten, dass die Staublungenerkrankung in der Computertomographie verlaufsmäßig im Zeitraum 2009-2016 unverändert geblieben sei und die Blutgasanalysen nach Belastung noch normale respiratorische Werte zeigen. Es wurde eine COPD II-III diagnostiziert. Die Messwerte dieser Lungenfunktion liegen dem Befund nicht bei.

CT-Thorax 30.11.2016: Vermehrte Strukturverdichtung am Lungengerüst beidseits mit Betonung auf die Oberlappen, seit 2009 unverändert. Verdacht auf Sarkoidose. Keine Befunddynamik gegenüber dem Vorbefund.

Eingesehen wird ein Reha-Befund XXXX aus 1995: Silikose beider Lungen, COPD, chronischer Schnupfen sowie orthopädische Beschwerden werden erwähnt.Eingesehen wird ein Reha-Befund römisch 40 aus 1995: Silikose beider Lungen, COPD, chronischer Schnupfen sowie orthopädische Beschwerden werden erwähnt.

Weitere fachbezogene Befunde liegen nicht vor.

Der BF führt aus, nicht in lungenärztlicher Behandlung oder Kontrolle zu stehen. Diesbezügliche Medikamente hätte er abgesetzt, da sie ohnehin keine Wirkung gehabt hätten und er die Nebenwirkungen fürchte. Die letzte Kontrolle sei bei Dr. XXXX erfolgt (Befund oben zitiert).Der BF führt aus, nicht in lungenärztlicher Behandlung oder Kontrolle zu stehen. Diesbezügliche Medikamente hätte er abgesetzt, da sie ohnehin keine Wirkung gehabt hätten und er die Nebenwirkungen fürchte. Die letzte Kontrolle sei bei Dr. römisch 40 erfolgt (Befund oben zitiert).

Allergie: Keine bekannt, kein Test, Unverträglichkeit gegenüber Rauch, inhalativen Reiz- und Schadstoffen, aber auch engen Räumen und Parfumdämpfen.

Alkohol: seit Mai 1994 negiert, Nikotin: er hätte nie geraucht.

Medikamente: Atorvastatin, Metformin, Candesarcomp, Candesartan, Bisoprolol, Amlodipin, keine Langzeitsauerstofftherapie.

Subjektive Beschwerden (Angaben des Beschwerdeführers)

Subjektive Atembeschwerden bereits seit 1985. Letzte lungenärztliche Kontrolle erfolgte 2016, damals hätte er keine Langzeitsauerstofftherapie erhalten. Er leide an Atembeschwerden bei Belastungen, er vertrage Gerüche, Parfumdämpfe und Rauch sehr schlecht. Auch innerhalb von engen Räumen komme es zu Atembeschwerden. Er stünde nicht in psychiatrischer Behandlung. Täglich in der Früh komme es zu Husten mit schleimigem Auswurf. Nächtliche Atembeschwerden bestehen nicht. Nachts müsse er 4-5 Mal die Toilette aufsuchen. Er schnarche. Eine Schlaflaboruntersuchung sei noch nicht erfolgt. Die Medikamente erhalte er lediglich von der Hausärztin, er stünde nicht in fachärztlicher Kontrolle oder Behandlung.

Zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel: Er könne nicht mit der Eisenbahn oder Straßenbahn fahren, da er an Platzangst und Wirbelsäulenschmerzen leide. Außerdem würden sich andere Fahrgäste über seinen ständigen Hustenreiz beschweren. Von zu Hause hätte er 1,5 Kilometer Wegstrecke bis zum Bahnhof zurückzulegen. Zur gegenständlichen Untersuchung sei er mit dem eigenen KFZ gekommen. Er sei Hobbyschütze. Am Schießplatz müsse man vom Schießstand bis zur Scheibe eine Gehstrecke von 100 Metern zurücklegen, dies sei ihm nicht ohne Pause möglich.

Objektiver Untersuchungsbefund

...

71-jähriger Mann im altersentsprechenden normalen Allgemein- und übergewichtigen Ernährungszustand, Größe: 178 cm, Gewicht: 100 kg, keine Ruhedyspnoe, keine Lippenzyanose, keine mobile Sauerstoffversorgung, keine Gehhilfe, keine Sprechdyspnoe, die Gesamtmobilität wird lediglich durch das beträchtliche Übergewicht eigeschränkt, das Entkleiden des Oberkörpers erfolgt rasch, flüssig und ohne erkennbare Atemnot, freier Stand und freies Sitzen problemlos möglich, zeitlich und örtlich orientiert, keine fassbaren kognitiven Defizite, ausgeglichene Stimmungslage, Sauerstoffsättigung bei Raumluftatmung mit 98% im Normbereich.

Herz: reine rhythmische Herztöne, Frequenz: 85 pro Minute,

Blutdruck: 125/70

Lunge: hypersonorer Klopfschall, abgeschwächtes Atemgeräusch wie bei Emphysem ohne spastische Nebengeräusche.

Gliedmaßen: keine relevanten Krampfadern, Knöchelödeme beidseits.

Lungenfunktionsprüfung: mittelgradige obstruktive Ventilationsstörung, Veränderungen wie bei COPD III mit einem FEV1 von 48% des Sollwertes, Hinweise auf Überblähung, normale Sauerstoffsättigung.Lungenfunktionsprüfung: mittelgradige obstruktive Ventilationsstörung, Veränderungen wie bei COPD römisch drei mit einem FEV1 von 48% des Sollwertes, Hinweise auf Überblähung, normale Sauerstoffsättigung.

Diagnosen

Lfd. Nr.

 

1

chronisch-obstruktive Atemwegserkrankung (COPD II-III) mit sekundärem Lungenemphysem

2

Staublungenerkrankung (Silikose) mit restriktiver Ventilationsstörung

3

Übergewicht mit Zwerchfellhochstand und respiratorischer Verteilungsstörung

4

Bluthochdruck mit ausgeglichenen Herz-Kreislauf-Verhältnissen

Stellungnahme zu den Anfragen des Gerichtes

Ad 1) Diagnoseliste wie oben angeführt

Ad 2) Liegen erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vor:

Es liegen keine erheblichen Einschränkungen der Funktion der unteren Extremitäten vor.

Ad 3) Liegen erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeiten vor:

Der BF leidet an einer kombinierten Ventilationsstörung, an einer chronisch obstruktiven Atemwegserkrankung des Stadiums Il-III mit sekundärer Lungenüberblähung und mittelgradiger Obstruktion, weiters Einschränkung des Lungenvolumens im Sinne einer restriktiven Ventilationsstörung durch Zwerchfellhochstand und Lungengerüsterkrankung (Staublungenerkrankung). Im Zusammenwirken ist eine Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit anzunehmen. Der pulmonale Leidenszustand hat klinisch und anamnestisch zu keinen kardialen Folgeerscheinungen wie Rechtsherzinsuffizienz, Notwendigkeit einer Langzeitsauerstofftherapie oder Lungenhochdruck geführt. Es liegt keine Herzinsuffizienz vor. Es besteht keine Indikation für eine Langzeitsauerstofftherapie mit Flüssigsauerstoff, eine solche wurde auch nicht verordnet.

Ad 4) Liegen erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten/Funktionen vor:

Soweit fachübergreifend beurteilbar bestehen keine relevanten kognitiven Defizite.

Ad 5) Liegt eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vor:

Krankheit des Immunsystems liegt nicht vor.

Ad 6) Liegt eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit vor:

Nicht gegeben.

Ad 7) Zur Beschwerde Abl. 29-30:

Die Beschwerden des BF wurden im Gutachten ausführlich wiedergegeben. Die in der Beschwerde vorgebrachten Angstzustände innerhalb von Gedränge von Menschen oder engen Räumen sind nicht durch eine Lungenerkrankung bedingt, sondern psychiatrisch zu beurteilen. Die Tatsache, dass ‚ständiger Husten' bestünde und andere Fahrgäste den BF darauf ansprechen, stellt keine Begründung dafür dar, öffentliche Verkehrsmittel nicht benützen zu können.

Auf die Lungenerkrankungen ‚Lungensilikose mit COPD Il-III' wurde eingegangen. Aus pulmologischer Sicht ergibt sich jedoch, dass der Schweregrad der objektivierten pulmonalen Funktionsstörungen nicht ein derartiges Ausmaß erreicht, um nicht kurze Anmarschwege im Ausmaß von 300-400 Metern selbsttätig und ohne Pause zurückzulegen, wobei das beträchtliche Übergewicht ursächlich ebenfalls von Bedeutung ist und keine Lungenerkrankung darstellt. Aus rein pulmologischer Sicht sind auch das Besteigen der Verkehrsmittel und der sichere Transport gewährleistet. Auf Basis der eigenen Messungen von Lungenfunktion und Sauerstoff sowie der Vorgeschichte und vorgelegten Befunden sind die Anmarschwege pulmologischerseits gewährleistet.

Die eigene Untersuchung konnte keine relevante Atemnot schon bei geringeren Anstrengungen erkennbar machen. Die Sauerstoffsättigung lag im Normbereich.

Ad 8) Stellungnahme zu den Befunden Abl. 24-26:

Soweit pulmologisch von Relevanz wurden die Befunde im Gutachten zitiert und in der Stellungnahme berücksichtigt. Der orthopädische Befund Abl. 26 bezieht sich ausschließlich auf den Bewegungsapparat.

Zu Abl. 4-6: Die Computertomographie der Lunge wurde berücksichtigt; ebenso der lungenärztliche Befund Dr. XXXX , welcher einen Schlüsselbefund darstellt, da es nach Belastung zu noch normalen respiratorischen Parametern kam (wie oben zitiert).Zu Abl. 4-6: Die Computertomographie der Lunge wurde berücksichtigt; ebenso der lungenärztliche Befund Dr. römisch 40 , welcher einen Schlüsselbefund darstellt, da es nach Belastung zu noch normalen respiratorischen Parametern kam (wie oben zitiert).

Ad 9) Konkrete Fähigkeit zur Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel:

Aus pulmologischer Sicht sind dem BF folgende konkrete Fähigkeiten noch möglich:

  • -Strichaufzählung
    Gehstrecken von 300 - 400 Metern.

  • -Strichaufzählung
    Ein- und Aussteigen aus öffentlichen Verkehrsmitteln wie Eisenbahn und Straßenbahn.

  • -Strichaufzählung
    Rein pulmologisch besteht kein Hindernis bei zu überwindenden Niveauunterschieden.

  • -Strichaufzählung
    Freier Stand fachbezogen gewährleistet.

  • -Strichaufzählung
    Rein fachbezogen ist auch ein stehender Transport möglich.

  • -Strichaufzählung
    Die Stand- und Gangsicherheit stellt keine pulmologisch zu beantwortende Frage dar, wäre orthopädisch zu beurteilen. Dies gilt auch für Schmerzen am Stütz- und Bewegungsapparat.

Ad 10) Stellungnahme zu einer allfälligen zum angefochtenen Gutachten vom 28.07.2017 abweichenden Beurteilung:

Gegenüber dem Gutachten l. Instanz Abl. 16 ergibt sich rein pulmologisch keine Änderung.

Ad 11) Feststellung, ob bzw. wann eine Nachuntersuchung erforderlich ist:

Es liegt ein Dauerzustand vor, eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich."

8.2. In dem auf Basis einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 17.07.2018 erstatteten - zusammenfassenden - Gutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie vom 23.07.2018 wurde Folgendes auszugsweise ausgeführt (ergänzt um die Fragestellungen des Bundesverwaltungsgerichtes):

"...

Orthopädisch relevante Anamnese:

Halluxoperation links, sonst keine orthopädischen Eingriffe.

1952 Fußbruch KH XXXX , Seite nicht mehr erinnerlich.1952 Fußbruch KH römisch 40 , Seite nicht mehr erinnerlich.

Jetzige Beschwerden:

‚Ich habe Kreuzschmerzen, die Lendenwirbelsäule hat einen Sprung. Abnützungen habe ich auch. Das Rütteln der Bahnschwellen im Zug macht mir Probleme, ich habe Schmerzen beim Fahren mit der Bahn.'

Medikation: Bisoprolo, Amlodipin, Candesar comp, Candesartan, Metformin, Atorvastatin, Pferdebalsam.

Sozialanamnese: Geschieden, drei Kinder; in Pension.

Allgemeiner Status: 178 cm großer und 100 kg schwerer Mann in gutem Allgemein- und Ernährungszustand. Thorax symmetrisch.

Relevanter Status:

Wirbelsäule im Lot. HWS in R 40-0-40, F 10-0-10, KJA 3 cm, Reklination 12 cm, verstärkte Brustkyphose, BWS-Drehung 25-0-25, Schober Zeichen 10/13,5 cm, FKBA 35 cm, Seitneigung bis 15 cm ober Patella.

Obere Extremitäten:

Schultern in S 40-0-150, F 155-0-45, R 60-0-70, Ellbögen 0-0-125, Handgelenke 50-0-50, Faustschluss beidseits möglich. Nacken- und Kreuzgriff durchführbar.

Untere Extremitäten:

Hüftgelenke in S 0-0-100, F 30-0-20, R 20-0-10, Kniegelenke in S 0-0-125, bandfest, reizfrei, Sprunggelenke 10-0-40. Lasegue beidseits negativ.

Gangbild/Mobilität:

Gang in festen höheren Straßenschuhen ohne Gehbehelfe gut möglich, etwas kleinerschrittig, aber sicher. Zehenspitzen- und Fersenstand erschwert, aber möglich.

BEURTEILUNG

Ad 1) Diagnoseliste: Aufbraucherscheinungen der Wirbelsäule und der großen Gelenke.

Ad 2) Liegen erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vor?

Es bestehen keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten.

Alle Gelenke sind stabil und ausreichend beweglich, ein relevantes Muskeldefizit findet sich nicht, auch keine periphere Nervenschädigung. Es besteht eine geringe Einschränkung beider Schulter-, Hüft- und Kniegelenke, eine radiologisch und klinisch mittelgradige Einschränkung der Wirbelsäule. Beide Arme können in Gebrauchsstellung gebracht werden, alle Gelenke der oberen Extremitäten sind stabil und ausreichend beweglich.

Ad 3) Liegen erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeiten vor?

Es bestehen keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit.

Ad 4) Liegen erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten/Funktionen vor?

Es liegen keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten vor.

Ad 5) Liegt eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vor?

Es liegt keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vor.

Ad 6) Liegt eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit vor?

Es liegt keine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit vor.

Ad 7) Ausführliche Stellungnahme zu den im Rahmen der Beschwerde erhobenen Einwendungen:

Aus orthopädischer Sicht ist durch die Aufbraucherscheinungen ein mittelgradiges Defizit ableitbar, welches in keinster Weise das sichere Benützen von ÖVM verhindert.

Ad 8) Ausführliche Stellungnahme zu den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens, der Beschwerde vorgelegten Befunde sowie allfälligen bei der Untersuchung vorgelegten Befunden:

Abl. 4-6 rein pulmologisch, Abl. 25 schon besprochen, mittelgradige radiologische Veränderungen.

Abl. 26 beschreibt den Zustand vor Halluxoperation: Hallus rigidus-> Einweisung zur OP.

Ad 9) Stellungnahme über die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmitte:

a. die geforderte Mindestgehstrecke von 300-400m ist sicher möglich.

b. Ein- und Aussteigen sind möglich, die Beugefunktionen der Gelenke der unteren Extremitäten sind ausreichend, damit ist

c. [Anm.: der zu überwindende Niveauunterschied beim Ein- und Aussteigen] möglich. Die Zugangsmöglichkeit ist gegeben.

d. Stehen im Nahbereich ist sicher möglich, Anhalten ist ungestört.

e. Sitzplatzsuche ist möglich.

f. Fortbewegen im öffentlichen Verkehrsmittel ist möglich.

Die Kraft zum Anhalten ist sicher vorhanden.

Die notwendige Gang- und Standsicherheit ist gegeben.

g. Es ist bei der Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln mit leichten Schmerzen, kurzfristigst bis zu mittleren zu rechnen, starke Schmerzen sind nicht zu erwarten. Diese Schmerzen sind zumutbar.

Ad 10) Stellungnahme zu einer allfälligen zum angefochtenen Gutachten vom 28.07.2017 abweichenden Beurteilung:

Es ist keine Veränderung zum Gutachten erster Instanz objektivierbar.

Ad 11) Feststellung, ob bzw. wann eine Nachuntersuchung erforderlich ist:

Eine ärztliche Nachuntersuchung ist nicht erforderlich.

..."

9. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.07.2018 wurden der Beschwerdeführer und die belangte Behörde über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihnen in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen drei Wochen eine Stellungnahme dazu abzugeben. Weiters wurde in diesem Zusammenhang mitgeteilt, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung auf Basis der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werde, sofern nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordere.

10. Über Ersuchen des Beschwerdeführers übermittelte das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 21.08.2018 das irrtümlich nicht übermittelte lungenfachärztliche Sachverständigengutachten vom 24.04.2018.

11. In einer dazu verfassten Stellungnahme führte der Beschwerdeführer aus, es sei nicht berücksichtigt worden, dass er in öffentlichen Verkehrsmitteln sowohl wegen seiner Atemnot als auch aufgrund der bestehenden Harninkontinenz Angstzustände bekomme. Ergänzend führte er aus, dass seine Beine aufgrund der von der Schädigung der Lendenwirbelsäule ausgehenden Schmerzen nachlassen würden; darüber hinaus würde ein Fersensporn sowie der operierte Hallux schmerzen, sodass die Gehstrecke massiv eingeschränkt sei.

Abschließend wurden die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich Neurologie/Psychiatrie beantragt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist seit 03.06.2016 Inhaber eines unbefristeten Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 60 v.H.

Der Beschwerdeführer stellte am 14.02.2017 einen Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b StVO und auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass.Der Beschwerdeführer stellte am 14.02.2017 einen Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO und auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass.

Beim Beschwerdeführer bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

1) Aufbraucherscheinungen der Wirbelsäule und der großen Gelenke mittleren Grades;

2) Chronisch-obstruktive Atemwegserkrankung (COPD II-III) mit sekundärem Lungenemphysem;

3) Staublungenerkrankung (Silikose) mit restriktiver Ventilationsstörung;

4) Übergewicht mit Zwerchfellhochstand und respiratorischer Verteilungsstörung;

5) Bluthochdruck mit ausgeglichenen Herz-Kreislauf-Verhältnissen;

6) Hörstörung beidseits.

Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigun

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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