Entscheidungsdatum
22.02.2019Norm
BBG §40Spruch
W238 2206655-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Vorsitzende und die Richterin Mag. Julia JERABEK sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Ludwig RHOMBERG als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Andrea WEISERT, Mariahilfer Straße 27/11, 1060 Wien, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 24.01.2018, OB XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 25.04.2018 betreffend Abweisung des Antrags auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Vorsitzende und die Richterin Mag. Julia JERABEK sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Ludwig RHOMBERG als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Andrea WEISERT, Mariahilfer Straße 27/11, 1060 Wien, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 24.01.2018, OB römisch 40 , nach Beschwerdevorentscheidung vom 25.04.2018 betreffend Abweisung des Antrags auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die nunmehrige Beschwerdeführerin stellte am 03.10.2017 einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO (Parkausweis), der vom Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet), auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gewertet wurde. Folgender Hinweis ist im Antragsformular der Behörde enthalten:1. Die nunmehrige Beschwerdeführerin stellte am 03.10.2017 einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis), der vom Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet), auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gewertet wurde. Folgender Hinweis ist im Antragsformular der Behörde enthalten:
"Wenn Sie noch nicht im Besitz eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung ‚Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel' sind, gilt dieser Antrag auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. auf Vornahme der Zusatzeintragung ‚Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel' in den Behindertenpass."
2. Die belangte Behörde holte in weiterer Folge ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin ein. In dem - auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 22.01.2018 - erstatteten Gutachten vom 24.01.2018 wurde auszugsweise Folgendes ausgeführt:
"Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: gut
Ernährungszustand: sehr gut
Größe: 158,00 cm Gewicht: 70,00 kg Blutdruck: 125/80
Klinischer Status - Fachstatus:
Aus- und Ankleiden gering verlangsamt selbstständig gut möglich, Aufstehen und Lagewechsel selbständig möglich
Caput: ua., keine Lippenzyanose, keine Halsvenenstauung
Cor: reine Herztöne, rhythmische Herzaktion
Pulmo: V.A., sonorer KS, Basen atemversch., keine Kurzatmigkeit beim Sprechen, keine Kurzatmigkeit bei Bewegungsprüfung im UntersuchungszimmerPulmo: römisch fünf.A., sonorer KS, Basen atemversch., keine Kurzatmigkeit beim Sprechen, keine Kurzatmigkeit bei Bewegungsprüfung im Untersuchungszimmer
Abdomen: weich, keine Druckpunkte, keine path. Resistenzen palp., Leber am Ribo palp., Milz n.p., Darmgeräusche normal und unauffällig, Nierenlager bds. frei
HWS: Kopfdrehung und -seitneigung: nach rechts und links, Inkl. und Rekl. frei
BWS: gerade, LWS: Rumpfdrehung und -seitneigung endlagig eingeschränkt
Extremitäten:
OE: Rechtshändigkeit
Schultergelenk rechts: Abduktion und Anteversion frei
Schultergelenk links: Abduktion und Anteversion frei
Nacken- und Schürzengriff beidseits frei durchführbar
Ellenbogengelenke: frei
Handgelenke frei beweglich, Fingergelenke bds. frei, Daumengelenke bds. frei, etwas vergröbertes PIP dig. II und geringer dig. IV rechts sowie gering vergröbertes PIP und DIP Gelenk dig. II linksHandgelenke frei beweglich, Fingergelenke bds. frei, Daumengelenke bds. frei, etwas vergröbertes PIP dig. römisch zwei und geringer dig. römisch vier rechts sowie gering vergröbertes PIP und DIP Gelenk dig. römisch zwei links
Faustschluss bds. komplett durchführbar, Zangengriff bds. durchführbar, Fingernägel etwas gelblich verfärbt wie bei Nikotinkonsum, keine Entzündungszeichen der Fingergelenke
UE: Hüftgelenk rechts: Flexion 95°, Abd. und Add. altersentsprechend frei
Hüftgelenk links: Flexion 95°, Abduktion und Adduktion frei
Kniegelenk rechts: Beweglichkeit frei, bandstabil
Kniegelenk links: Beweglichkeit frei, bandstabil
Sprunggelenke bds. frei
sonstige Gelenke altersentsprechend frei, Hallux rechts
Fußheben und -senken bds. Durchführbar
Einbeinstand bds. durchführbar, Hocke durchführbar, im Sitzen werden die Schuhe zum Schuhbandbinden bzw. die Fußspitzen mit den Händen gut erreicht, beide UE können 40° von der Unterlage abgehoben werden
Bein- und Fußpulse bds. palp., Temperatur der unteren Extremitäten seitengleich unauffällig und normal, keine Ulcera
Venen: verstärkte Venenzeichnung beidseits
Ödeme: keine Knöchel- bzw. Unterschenkelödeme
Sensibilität wird an der gesamten linken unteren Extremität gering reduziert angegeben, Kraft der oberen und unteren Extremitäten seitengleich unauffällig
Romberg: unauffällig
Unterberger-Versuch: unauffällig, keine Drehtendenz
Gesamtmobilität - Gangbild:
AW kommt mit einem Rollator bei gering verlangsamtem, insgesamt unauffälligem, flüssigem und sicherem Gangbild, Aufstehen aus sitzender und liegender Körperhaltung selbstständig gut möglich, freies Stehen gut möglich, Gehen ohne Hilfsmittel im Untersuchungszimmer sicher und flüssig möglich.
Zehenspitzen- und Fersenstand beidseits mit Anhalten durchführbar, Konfektionsschuhe.
Status Psychicus:
klar, wach, in allen Qualitäten orientiert, keine Denkstörungen, Denkziel wird erreicht, Stimmung ausgeglichen, Anamneseerhebung unauffällig und gut möglich."
Als Ergebnis der durchgeführten Begutachtung wurden die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos.Nr.
GdB %
1
Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Wahl dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da bei rezidivierender Lumboischialgie geringgradige funktionelle Einschränkungen objektiviert werden können bei Fehlen motorischer Defizite.
02.01.02
30
2
Chronisch obstruktive Atemwegserkrankung Oberer Rahmensatz dieser Position, da berichtete medikamentöse Therapie bei auskultatorisch unauffälliger Lunge und Fehlen von Exazerbationen sowie stationären Behandlungen.
06.06.01
20
3
Arterielle Hypertonie bei dokumentierten Veränderungen der Herzklappen Wahl dieser Position, da berichtete laufende medikamentöse Kombinationstherapie bei Fehlen von Dekompensationszeichen.
05.01.02
20
4
Degenerative Veränderungen der Kniegelenke g.Z. 02.02.01 Unterer Rahmensatz dieser Position, da maßgebliche funktionelle Einschränkungen nicht objektiviert werden können.
02.02.01
10
5
Degenerative Veränderungen der Fingergelenke beider Hände g.Z. 02.02.01 Unterer Rahmensatz dieser Position, da Fehlen maßgeblicher funktioneller Einschränkungen bei erhaltener Greif- und Haltefunktion.
02.02.01
10
zugeordnet und
nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. festgestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Leiden 2, 3 und 5 mit dem führenden Leiden 1 nicht maßgeblich funktionell negativ zusammenwirken würden. Auch Leiden 4 erhöhe den Gesamtgrad der Behinderung mangels eines maßgeblichen wechselseitigen negativen Zusammenwirkens nicht. Die berichteten Beschwerden in den Sprunggelenken würden bei Fehlen einer maßgeblichen funktionellen Einschränkung keinen Behinderungsgrad erreichen. Eine periphere arterielle Verschlusserkrankung der unteren Extremitäten sei durch Befunde nicht eindeutig belegt und erreiche bei grobklinisch unauffälliger Durchblutungssituation keinen Behinderungsgrad. Befunde, welche eine rheumatologische Erkrankung belegen, würden nicht vorliegen. Es handle sich um einen Dauerzustand.
3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.01.2018 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 BBG abgewiesen, da die Beschwerdeführerin mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 30 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien dem Sachverständigengutachten zu entnehmen, das einen Bestandteil der Begründung bilde. Als Beilage zum Bescheid wurde der Beschwerdeführerin das Sachverständigengutachten vom 24.01.2018 übermittelt.3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.01.2018 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraphen 40, 41 und 45 BBG abgewiesen, da die Beschwerdeführerin mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 30 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien dem Sachverständigengutachten zu entnehmen, das einen Bestandteil der Begründung bilde. Als Beilage zum Bescheid wurde der Beschwerdeführerin das Sachverständigengutachten vom 24.01.2018 übermittelt.
4. Mit - hier nicht verfahrensgegenständlichem - Bescheid vom 25.01.2018 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Parkausweises nach § 29b StVO abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, mit Bescheid vom 24.01.2018 sei festgestellt worden, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" nicht erfülle. Da das Vorliegen eines Behindertenpasses mit der genannten Zusatzeintragung Voraussetzung für die Ausstellung eines Parkausweises sei, sei der Antrag abzuweisen4. Mit - hier nicht verfahrensgegenständlichem - Bescheid vom 25.01.2018 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Parkausweises nach Paragraph 29 b, StVO abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, mit Bescheid vom 24.01.2018 sei festgestellt worden, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" nicht erfülle. Da das Vorliegen eines Behindertenpasses mit der genannten Zusatzeintragung Voraussetzung für die Ausstellung eines Parkausweises sei, sei der Antrag abzuweisen
5. Gegen den Bescheid von 24.01.2018 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Darin wurde ausgeführt, dass ihr bei der ärztlichen Untersuchung mitgeteilt worden sei, sie könne den Befund ihres Facharztes für Pulmologie nachreichen. Das der Beschwerde beigelegte fachärztliche Schreiben sei ihr erst am 08.02.2018 ausgestellt worden. Abschließend wurde um neuerliche Einschätzung der chronisch obstruktiven Atemwegserkrankung ersucht.
6. Seitens der belangten Behörde wurde daraufhin eine Begutachtung der Beschwerdeführerin durch einen Facharzt für Lungenheilkunde veranlasst. In dem - auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 11.04.2018 - erstatteten Gutachten eines Facharztes für Lungenheilkunde vom 24.04.2018 wurde Folgendes ausgeführt:
"Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
65-jährige Frau im altersentsprechenden normalen Allgemeinzustand, normaler muskulärer Status, keine relevante Verschmächtigung, keine Ruhedyspnoe, keine Lippenzyanose, keine mobile Sauerstoffversorgung, Sauerstoffsättigung bei Raumluftatmung mit 98% vollständig im Normbereich
Ernährungszustand: leicht übergewichtiger Ernährungszustand
Größe: 158,00 cm Gewicht: 72,00 kg Blutdruck: 100/60
Klinischer Status - Fachstatus:
Kopf, Hals: keine obere Einflussstauung, keine Struma, keine Lippenzyanose, die Hirnnerven frei
Herz: reine rhythmische Herztöne, Frequenz: 66 pro Minute
Lunge: sonorer Klopfschall, freie Vesikuläratmung ohne spastische Nebengeräusche, klinisch Normalbefund an den Lungen
Gliedmaßen: geringe Krampfaderbildung, Knöchelödeme beidseits, die großen Gelenke sind leichtgradig endlagig in der Beweglichkeit eingeschränkt
Lungenfunktionsprüfung: leichtgradige vorwiegend periphere Obstruktion, die Kriterien einer COPD werden definitionsgemäß nicht erreicht, der FEV1 liegt absolut bei 77% und im Anteil an der Vitalkapazität bei 82%. Die Feststellungen im von der Kundin als Beweismittel vorgelegten lungenärztlichen Befund Dr. XXXX sind somit objektiv nicht nachzuvollziehen.Lungenfunktionsprüfung: leichtgradige vorwiegend periphere Obstruktion, die Kriterien einer COPD werden definitionsgemäß nicht erreicht, der FEV1 liegt absolut bei 77% und im Anteil an der Vitalkapazität bei 82%. Die Feststellungen im von der Kundin als Beweismittel vorgelegten lungenärztlichen Befund Dr. römisch 40 sind somit objektiv nicht nachzuvollziehen.
Gesamtmobilität - Gangbild:
Altersentsprechende unauffällige Gesamtmobilität, freier Stand und freies Sitzen problemlos möglich, sowohl die nebenberufliche Tätigkeit, wie auch der Augenschein und das Sprechverhalten, sowie flüssiges Entkleiden des Oberkörpers zeigen keine relevante Atemnot schon bei leichten Anstrengungen.
Die Kundin erscheint im Beisein zweier Hilfskräfte sowie mit einem Rollstuhl, welchen sie allerdings flüssig verlässt und ebenso wieder flüssig besteigt.
Status Psychicus: unauffällig, zeitlich- und örtlich orientiert, keine fassbaren kognitiven Defizite, ausgeglichene, freundliche Stimmungslage."
Im Ergebnis wurde im lungenfachärztlichen Sachverständigengutachten festgehalten, dass das allgemeinmedizinische Vorgutachten vom 24.01.2018 aus pulmologischer Sicht bestätigt werde. Die eigene Untersuchung samt Messung habe nur eine leichtgradige chronisch obstruktive Atemwegserkrankung gezeigt, welche im Vorgutachten unter Leiden 2 korrekt bewertet worden sei.
Die chronisch obstruktive Atemwegserkrankung wurde somit (erneut) der Positionsnummer 06.06.01 unter Heranziehung des oberen Rahmensatzes von 20 v.H. zugeordnet. Begründend wurde ausgeführt, dass eine objektivbare, jedoch insgesamt leichtgradige Einschränkung der respiratorischen Leistungsreserven besteht, ohne dass gehäufte akute Exazerbationen oder Einschränkungen der Atemgase bei glaubhaft gemachten wiederkehrenden subjektiven Beschwerden (Adipositas) bestehen. 7. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 25.04.2018 wurde die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid vom 24.01.2018 gemäß §§ 40, 41 und 46 BBG iVm § 14 VwGVG abgewiesen und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. nicht vorliegen. Begründend wurde auf die Ergebnisse des im Zuge der Ergänzung des Ermittlungsverfahrens eingeholten Sachverständigengutachtens vom 24.04.2018 verwiesen. Dieses wurde der Beschwerdeführerin als Beilage zur Beschwerdevorentscheidung übermittelt.Die chronisch obstruktive Atemwegserkrankung wurde somit (erneut) der Positionsnummer 06.06.01 unter Heranziehung des oberen Rahmensatzes von 20 v.H. zugeordnet. Begründend wurde ausgeführt, dass eine objektivbare, jedoch insgesamt leichtgradige Einschränkung der respiratorischen Leistungsreserven besteht, ohne dass gehäufte akute Exazerbationen oder Einschränkungen der Atemgase bei glaubhaft gemachten wiederkehrenden subjektiven Beschwerden (Adipositas) bestehen. 7. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 25.04.2018 wurde die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid vom 24.01.2018 gemäß Paragraphen 40, 41 und 46 BBG in Verbindung mit Paragraph 14, VwGVG abgewiesen und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. nicht vorliegen. Begründend wurde auf die Ergebnisse des im Zuge der Ergänzung des Ermittlungsverfahrens eingeholten Sachverständigengutachtens vom 24.04.2018 verwiesen. Dieses wurde der Beschwerdeführerin als Beilage zur Beschwerdevorentscheidung übermittelt.
8. Mit Eingabe vom 18.06.2018 brachte die - nunmehr anwaltlich vertretene - Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf die Beschwerdevorentscheidung vom 25.04.2018 einen Vorlageantrag ein. Unter einem beantragte sie die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Frist für die Einbringung eines Vorlageantrags. Diesbezüglich führte sie im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Pflege ihrer schwerkranken Schwester von der Zustellung der Beschwerdevorentscheidung an ihre (damalige) Zustellungsbevollmächtigte zunächst keine Kenntnis erlangt habe. Sie sei durch ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis an der rechtzeitigen Antragstellung gehindert gewesen.
Im Rahmen des Vorlageantrags führte die Beschwerdeführerin aus, dass der befasste Sachverständige am 11.04.2018 keinerlei Untersuchungen vorgenommen und sich die Befunde nicht angesehen habe. Er habe sogar unrichtige, offensichtlich nicht geprüfte Angaben getätigt. Insbesondere sei die seit 20 Jahren bestehende Diabeteserkrankung der Beschwerdeführerin unberücksichtigt geblieben.
9. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.09.2018 wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Einbringung eines Vorlageantrags gemäß § 71 AVG stattgegeben. Die Beschwerde, der Vorlageantrag und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht seitens der belangten Behörde am 28.09.2018 vorgelegt.9. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.09.2018 wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Einbringung eines Vorlageantrags gemäß Paragraph 71, AVG stattgegeben. Die Beschwerde, der Vorlageantrag und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht seitens der belangten Behörde am 28.09.2018 vorgelegt.
10. Das Bundesverwaltungsgericht richtete in der Folge ein Ersuchen an den mit der Erstellung des Sachverständigengutachtens vom 24.04.2018 befassten Facharzt für Lungenheilkunde, sein Gutachten unter Berücksichtigung der anlässlich des Vorlageantrags erhobenen Einwendungen zu ergänzen. In dem daraufhin aufgrund der Aktenlage erstellten Gutachten vom 14.11.2018 führte der Sachverständige im Wesentlichen Folgendes aus:
"Fachärztliche Feststellung:
In meinem Gutachten vom 11.04.2018 wird sowohl die Krankheitsvorgeschichte, wie auch die subjektiven Beschwerden, die Medikamente, Sozialanamnese und insbesondere ein klinischer Untersuchungsbefund mit Messung der Sauerstoffsättigung, Blutdruck, klinischer Status und Lungenfunktionsprüfung angeführt.
Somit ist der eindeutige und objektive Beweis erbracht, dass die BF lungenärztlich umfassend untersucht wurde und eine vollständige Befundaufnahme durchgeführt wurde.
Die Beschwerdeangabe, die BF sei gar nicht untersucht worden, ist unverständlich und falsch
Zur Frage der Zuckerkrankheit: Es wurde keine diesbezügliche Medikamenteneinnahme angegeben. Die Krankheit wurde von der BF nicht
angegeben. Diabetes wurde auch im Vorgutachten ... vom 22.01.2018
nicht erwähnt. In den dort angeführten Medikamenten ist keine Diabetes-Medikation enthalten.
Weder in der eigenen Anamnese, noch im bekämpften Vorgutachten wird von der BF das Vorliegen von Diabetes erwähnt.
Somit kann auch nicht von ‚unrichtigen Angaben betreffend Zuckerkrankheit' gesprochen werden. Auch diese Beschwerdeangabe ist unrichtig.
Diesbezüglich hinzuweisen ist auch auf das umfangreiche Schreiben Prof. XXXX vom 08.02.2018, wo umfassend das Beschwerdebild der BF beschrieben wird. Auch in diesem Patientenbrief wird Diabetes mellitus nicht erwähnt (Befundbericht des AKH Wien).Diesbezüglich hinzuweisen ist auch auf das umfangreiche Schreiben Prof. römisch 40 vom 08.02.2018, wo umfassend das Beschwerdebild der BF beschrieben wird. Auch in diesem Patientenbrief wird Diabetes mellitus nicht erwähnt (Befundbericht des AKH Wien).
Somit besteht derzeit weder aktenmäßig, noch auf Basis der vorliegenden Befunderhebungen der Hinweis, dass eine ‚schwere Zuckerkrankheit seit 20 Jahren' vorliegt
Sollte der Beweis einer Zuckerkrankheit erbracht werden (unter Beachtung des Neuerungsverbotes), so könnte dies je nach Schweregrad und Behandlung einen Grad der Behinderung zwischen 10 und 30% zur Folge haben. Der Gesamtgrad der Behinderung würde dadurch jedoch nicht ansteigen. Auch hinsichtlich der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ergäbe sich daraus keine Änderung.
...
Zum Gesamtgrad der Behinderung wurde im Gutachten Stellung genommen, der führende Grad der Behinderung Leiden Nr. 1 (degenerative Veränderungen der Wirbelsäule) wird durch die übrigen Leidenszustände wegen zu geringen Grades der Behinderung nicht erhöht, weiters besteht auch keine relevante wechselseitige Leidenspotenzierung.
Weiters ist festzuhalten, dass von der BF bzw. deren Rechtsvertretung keine neuen medizinischen Unterlagen oder Befunde vorgelegt werden, welche geeignet wären, das Ergebnis der eigenen Befundaufnahme zu verändern."
11. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.11.2018 wurden die Beschwerdeführerin und die belangte Behörde über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihnen in Wahrung des Parteiengehörs Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen eine Stellungnahme dazu abzugeben. Weiters wurde in diesem Zusammenhang mitgeteilt, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung auf Basis der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen wird, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordert.
12. Die Verfahrensparteien ließen dieses Schreiben unbeantwortet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin stellte am 03.10.2017 einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO, der von der belangten Behörde auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gewertet wurde.Die Beschwerdeführerin stellte am 03.10.2017 einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO, der von der belangten Behörde auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gewertet wurde.
Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.
Bei ihr bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
1) Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule: geringgradige funktionelle Einschränkungen bei rezidivierender Lumboischialgie ohne motorische Defizite;
2) Chronisch obstruktive Atemwegserkrankung: leichtgradige Einschränkung der respiratorischen Leistungsreserven ohne gehäufte akute Exazerbationen oder Einschränkungen der Atemgase bei glaubhaft gemachten wiederkehrenden subjektiven Beschwerden (Adipositas);
3) Arterielle Hypertonie bei dokumentierten Veränderungen der Herzklappen: unter laufender medikamentöser Kombinationstherapie ohne Dekompensationszeichen;
4) Degenerative Veränderungen der Kniegelenke: ohne maßgebliche funktionelle Einschränkungen;
5) Degenerative Veränderungen der Fingergelenke beider Hände: ohne maßgebliche funktionelle Einschränkungen bei erhaltener Greif- und Haltefunktion.
Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden Funktionseinschränkungen, deren Ausmaßes und wechselseitiger Leidensbeeinflussung werden die diesbezüglichen Beurteilungen in den Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 24.01.2018 sowie eines Facharztes für Lungenheilkunde vom 24.04.2018 samt Ergänzungsgutachten vom 14.11.2018 der nunmehrigen Entscheidung zugrunde gelegt.
Der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt 30 v. H.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Das Datum der Einbringung des Antrags und dessen Wertung basieren auf dem Akteninhalt (vgl. dazu auch den Hinweis im Antragsformular unter Pkt. I.1.).2.1. Das Datum der Einbringung des Antrags und dessen Wertung basieren auf dem Akteninhalt vergleiche dazu auch den Hinweis im Antragsformular unter Pkt. römisch eins.1.).
2.2. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, ergibt sich aus dem seitens des Bundesverwaltungsgerichtes erstellten Auszug aus dem Zentralen Melderegister.
2.3. Der festgestellte Gesamtgrad der Behinderung gründet sich auf die im Verwaltungsverfahren eingeholten Sachverständigengutachten vom 24.01.2018 und vom 24.04.2018 sowie auf das im Beschwerdeverfahren eingeholte Ergänzungsgutachten vom 14.11.2018. Darin wurde auf die Leiden der Beschwerdeführerin, deren Ausmaß und wechselseitige Beeinflussung vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen.
Einbezogen wurden von den befassten Sachverständigen die im Verfahren vorgelegten Befunde, die im Übrigen nicht in Widerspruch zu den gutachterlichen Beurteilungen stehen und kein höheres Funktionsdefizit dokumentieren, als anlässlich der Begutachtungen festgestellt werden konnte.
Der vorliegende Sachverständigenbeweis vom 14.01.2018, 24.04.2018 und 14.11.2018 wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes für schlüssig erachtet. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen persönlicher Untersuchungen sowie aufgrund der Aktenlage erhobenen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen (diesbezüglich wird auch auf die auszugsweise wiedergegebenen Ausführungen in den Gutachten verwiesen); die Gesundheitsschädigungen wurden nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung auch richtig eingestuft.
Diesbezüglich ist im Lichte der - in der nachfolgenden rechtlichen Beurteilung teilweise wiedergegebenen - Anlage zur Einschätzungsverordnung festzuhalten, dass das führende Leiden 1 (Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule) im allgemeinmedizinischen Gutachten vom 24.01.2018 korrekt unter Heranziehung der Positionsnummer 02.01.02 mit dem unteren Rahmensatz von 30 v.H. eingestuft wurde. Begründet wurde dies schlüssig damit, dass bei rezidivierender Lumboischialgie geringgradige funktionelle Einschränkungen ohne motorische Defizite vorliegen.
Leiden 2 (Chronisch obstruktive Atemwegserkrankung) wurde vom befassten Facharzt für Lungenheilkunde in seinem Gutachten vom 24.04.2018 zutreffend der Positionsnummer 06.06.01 mit dem oberen Rahmensatz von 20 v.H. zugeordnet. Dieser Einschätzung wurde der Umstand zugrunde gelegt, dass zwar eine objektivierbare, jedoch insgesamt leichtgradige Einschränkung der respiratorischen Leistungsreserven besteht, ohne dass gehäufte akute Exazerbationen oder Einschränkungen der Atemgase objektiviert wurden. Zu dem von der Beschwerdeführerin anlässlich der Beschwerdeerhebung vorgelegten Schreiben eines Facharztes für Innere Medizin und Pulmologie vom 08.02.2018, in dem unter Bezugnahme auf das Bestehen einer COPD und eines muskulären Defizits die Ausstellung eines Parkausweises unterstützt wird, wurde im Sachverständigengutachten vom 24.02.2018 festgehalten, dass die Lungenfunktionsprüfung eine leichtgradige, vorwiegend periphere Obstruktion ergibt; der FEV1 liegt absolut bei 77 % und im Anteil an der Vitalkapazität bei 82 %. Die Ausführungen im Schreiben vom 08.02.2018 wurden vom lungenfachärztlichen Sachverständigen unter Bezugnahme auf die Untersuchungsergebnisse für nicht nachvollziehbar erachtet.
Leiden 3 (Arterielle Hypertonie bei dokumentierten Veränderungen der Herzklappen) wurde im allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten unter Verweis auf eine laufende medikamentöse Kombinationstherapie bei Fehlen von Dekompensationszeichen korrekt unter Positionsnummer 05.01.02 mit dem dafür vorgesehenen fixen Rahmensatz von 20 v.H. eingestuft.
Leiden 4 (Degenerative Veränderungen der Kniegelenke) wurde schlüssig der Positionsnummer 02.02.01 mit dem unteren Rahmensatz von 10 v.H. zugeordnet, da im Rahmen der klinischen Untersuchung keine maßgeblichen funktionellen Einschränkungen objektiviert werden konnten.
Leiden 5 (Degenerative Veränderungen der Fingergelenke beider Hände) wurde unter Heranziehung derselben Positionsnummer mit dem unteren Rahmensatz eingeschätzt, weil auch insoweit bei erhaltener Greif- und Haltefunktion keine maßgeblichen funktionellen Einschränkungen festgestellt wurden.
Der vom führenden Leiden 1 abgeleitete Gesamtgrad der Behinderung im Ausmaß von 30 v.H. wurde in Ermangelung einer ungünstigen wechselseitigen Beeinflussung der übrigen Funktionsbeeinträchtigungen schlüssig eingeschätzt.
Die zusätzlich von der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren geltend gemachten Beschwerden in den Sprunggelenken wurden von den befassten Sachverständigen wegen Fehlens maßgeblicher funktioneller Einschränkungen nachvollziehbar keiner Einschätzung unterzogen. Ebenso wenig erreicht eine nicht eindeutig durch Befunde belegte periphere arterielle Verschlusserkrankung der unteren Extremitäten mit Blick auf die bei der Untersuchung unauffällige Durchblutungssituation einen Behinderungsgrad. Eine rheumatologische Erkrankung wurde nicht durch Befunde belegt, weshalb auch insoweit eine Aufnahme in die Diagnoseliste unterblieb.
Die - im Übrigen ausschließlich gegen die Einschätzung von Leiden 2 gerichteten - Einwendungen im Rahmen der Beschwerde und des Vorlageantrags waren nicht geeignet, eine Änderung des Ermittlungsergebnisses herbeizuführen, zumal diese vom befassten Sachverständigen insbesondere in seinem lungenfachärztlichen Ergänzungsgutachten vom 14.11.2018 gehörig gewürdigt und mittels einer ebenso schlüssigen wie ausführlichen Begründung in fachlicher Hinsicht entkräftet wurden. Der im Vorlageantrag geäußerten Kritik am Gutachten vom 24.04.2018 trat der befasste Sachverständige entgegen und betonte, dass sein Gutachten die Krankheitsgeschichte der Beschwerdeführerin, ihre subjektiven Beschwerden, die eingenommenen Medikamente, eine Sozialanamnese und insbesondere einen klinischen Untersuchungsbefund samt Messung der Sauerstoffsättigung und des Blutdrucks sowie einen klinischen Status mit Lungenfunktionsprüfung enthält.
Auch das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Zuge der Erstellung des Gutachtens vom 24.04.2018 lungenfachärztlich umfassend untersucht und eine vollständige Befundaufnahme durchgeführt wurde.
Soweit die Beschwerdeführerin im Vorlageantrag erstmals behauptete, sie leide seit 20 Jahren an Diabetes, ist ihr entgegenzuhalten, dass von ihr im Rahmen der durchgeführten Begutachtungen weder entsprechende Medikamente angeführt noch entsprechende Befunde beigebracht wurden. Auch anlässlich des Vorlageantrags wurden keine medizinischen Beweismittel in Vorlage gebracht, welche eine Diabeteserkrankung belegen.
Die Beschwerdeführerin, der es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge freigestanden wäre, durch Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl die getroffenen Einschätzungen der Sachverständigen zu entkräften, ist weder den von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten noch dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Ergänzungsgutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
In dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten fachärztlichen Schreiben ihres behandelnden Arztes vom 08.02.2018 (s. dazu oben) kann kein Entgegentreten gegen die im Verfahren eingeholten Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene gesehen werden, zumal es einer Untergliederung in Befund einerseits und Gutachten im engeren Sinn andererseits entbehrt (zu den Anforderungen an ein Sachverständigengutachten vgl. etwa die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, unter E 150 f. zu § 52 AVG wiedergegebene Rechtsprechung).In dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten fachärztlichen Schreiben ihres behandelnden Arztes vom 08.02.2018 (s. dazu oben) kann kein Entgegentreten gegen die im Verfahren eingeholten Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene gesehen werden, zumal es einer Untergliederung in Befund einerseits und Gutachten im engeren Sinn andererseits entbehrt (zu den Anforderungen an ein Sachverständigengutachten vergleiche etwa die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, unter E 150 f. zu Paragraph 52, AVG wiedergegebene Rechtsprechung).
Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin zu dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Ergänzungsgutachten im Rahmen des Parteiengehörs nicht mehr Stellung genommen, sondern dieses unwidersprochen zur Kenntnis genommen.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigenbeweises vom 24.01.2018, 24.04.2018 und 14.11.2018. Er wird in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung eines fachkundigen Laienrichters ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 45 Abs. 3 und 4 BBG.3.1. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung eines fachkundigen Laienrichters ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3 und 4 BBG.
3.2. Zur Wertung des Anbringens vom 03.10.2017
Im vorliegenden Fall wurde die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 03.10.2017 auf Ausstellung eines Parkausweises nach § 29b StVO von der belangten Behörde auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses (mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung") gewertet. Dazu ist zunächst auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen.Im vorliegenden Fall wurde die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 03.10.2017 auf Ausstellung eines Parkausweises nach Paragraph 29 b, StVO von der belangten Behörde auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses (mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung") gewertet. Dazu ist zunächst auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen.
Demnach ist bei der Beurteilung von Parteienanbringen grundsätzlich das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischrittes maßgebend und es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss, wobei Parteienerklärungen im Zweifel nicht so auszulegen sind, dass ein von vornherein aussichtsloses Rechtsschutzbegehren unterstellt wird (VwGH 24.07.2008, 2008/07/0060 mwH).