Entscheidungsdatum
26.02.2019Norm
BBG §40Spruch
W135 2212751-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Heinz TROMPISCH als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 18.12.2018, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Heinz TROMPISCH als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 18.12.2018, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer brachte am 03.07.2008 einen (ersten) Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice (vormals: Bundessozialamt) ein, welcher mit Bescheid vom 02.10.2008 abgewiesen wurde.
Am 11.10.2018 brachte der Beschwerdeführer den gegenständlichen (zweiten) Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice (im Folgenden: belangte Behörde) ein und legte diesem medizinische Beweismittel bei.
Die belangte Behörde befasste eine Ärztin für Allgemeinmedizin und einen Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde mit der sachverständigen Einschätzung des Grades der Behinderung nach der anzuwendenden Einschätzungsverordnung.
In dem, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 07.11.2018, erstellten allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom 17.11.2018 hielt die Sachverständige fest wie folgt:
"Anamnese:
Vorgutachten Dr. XXXX , 22.8.2008: 40% GdB bei Vestibularisläsion rechts, Schwerhörigkeit rechts; Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule; Bewegungsstörung des rechten SprunggelenkesVorgutachten Dr. römisch 40 , 22.8.2008: 40% GdB bei Vestibularisläsion rechts, Schwerhörigkeit rechts; Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule; Bewegungsstörung des rechten Sprunggelenkes
Antragsleiden:
Diabetes mellitus II seit 2008Diabetes mellitus römisch zwei seit 2008
Asthma bronchiale seit 2017
Schlafapnoesyndrom
Cervikalsyndrom
chron. Lumboischialgie seit 2007
multisegmenatler Discusprolaps L2-L5
Diskopathie L5/S1
weitere Leiden:
Psoriasis
Hypertonie
Unterfunktion der Schilddrüse
Z.n. Akustikusneurinom, Gamma Knife Behandlung 2008
Derzeitige Beschwerden:
"Wegen der Bandscheibenkann ich nicht schlafen, muß um 1h 1 Tablette nehmen. Ich kann mir die Nägel nicht schneiden. L4/5 die Wirbel tun weh beim Gehen. Radfahren geht gar nicht. Schwimmen geht noch. Muß wegen des Asthmas morgens und abends sprühen, im Sommer öfter.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Dr. XXXX , HausärztinDr. römisch 40 , Hausärztin
Velmetia, Blopress, Carvedilol, Atorvastatin, Pantoprazol, Circumed Gefäß Sachets, Foster, Novalgin, Deflamat.
1 Hörgerät rechts.
Sozialanamnese:
55a, Maschineneinsteller, seit 6 Jahren arbeitslos; geschieden, 1 erwachsener Sohn. Wohnt allein, Gemeindewohnung, 2. Stock, kein Aufzug, WC; Dusche in der Küche, Fernwärme
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
4.4.2018 Dr. XXXX Lungenfacharzt:4.4.2018 Dr. römisch 40 Lungenfacharzt:
-Lungenfunktion
S: VC 3.22/62.7% FEV1 2.12/50.9% FEV1%VC 65.97/80.3% PEF 4.35/39.2% MEF 50 1.71/32.2% L: VC 3.41/66.4% FEV1 2.20/52.7% FEV1%VC 64.62/78.6% PEF 5.53/49.9% MEF 50 1.70/31.9%
mittelgradige obstruktive Ventilationsstörung,
milde restriktive Ventilationsstörung, die Resistance leicht erhöht,
-Broncholvse:
schlecht reversibel auf Betamimetika
-Durchleuchtung:
kein rezentes Infiltrat, die Sinus frei
-Diagnose:
Dyspnoe, V.a. Asthma bronchiale, art. HTDyspnoe, römisch fünf.a. Asthma bronchiale, art. HT
15.5.2018 FAZ:
-Der Haut-Test (PRICK-Test) mit Inhalationsallergenen zeigte ein negatives Ergebnis
-Das Gesamt-lgE lag mit 11,6 kU/l im Normbereich.
-Das Eosinophil Cationic Protein war 33,1 pg/l (0-16 pg/l Normbereich).
-Zusammenfassung:
Negativer Allergietest.
• Histamin-Abbaustörung, histaminreduzierte Ernährung empfohlen, Kontrolle bei laufender Diät in zwei Wochen erforderlich.
1.8.2018 Dr. XXXX :1.8.2018 Dr. römisch 40 :
Schlafapnoe:
Es steht eine Analysezeit von 5h 14m mit einer guten Aufzeichnungsqualität zur Verfügung. Sie wird in Seitenlage (311,7min) verbracht.
Dabei sehe ich über weite Strecken ein normales Atemmuster, die Sauerstoffsättigung liegt basal bei 90,8%.
Daneben gibt es nur vereinzelt Episoden von Hypo- und Apnoen mit nachfolgenden Entsättigungen, der AHI liegt bei 5,6 pro Stunde, die minimale Sättigung bei 81,0%.
Dabei wird kein Schnarchen aufgezeichnet (0% der Aufzeichnungszeit).
Der Befund entspricht einer geringgradigen Schlafapnoe.
Diagnose:
Schlafapnoe, Asthma bronchiale
24.9.2018 XXXX , Orthop.: multisegmentale Diskusprolaps LWS24.9.2018 römisch 40 , Orthop.: multisegmentale Diskusprolaps LWS
3.10.2018 Dr. XXXX : Bei Hr. XXXX besteht ein Diabtes mellitus Typ II unter oraler Therapie.3.10.2018 Dr. römisch 40 : Bei Hr. römisch 40 besteht ein Diabtes mellitus Typ römisch zwei unter oraler Therapie.
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: gut
Ernährungszustand: adipös
Größe: 184,00 cm Gewicht: 103,00 kg Blutdruck: 130/70
Klinischer Status - Fachstatus:
Haut: Psoriaiseffl. an beiden Ellbögen, Schleimhäute gut durchblutet
Caput: nicht klopfempf., HNA frei, Pupillen isocor, Lesen mit Brille und FZ aus 3m möglich, Zunge feucht, Zahnteilprothese
Collum: unauff
Cor: rein,rhytm., normfrequent
Pulmo: VA, Basen atemverschieblich
Abdomen: weich, kein DS, normale Peristaltik, Leber und Milz nicht palp.
WS: keine Achsenabweichung, HWS und BWS nicht druck- oder klopfempf., LWS druck- und klopfempfindlich, Bewegung nach vorne und seitlich möglich; NL frei FBA im Sitzen 5cm, Stehen 30cm
OE: Kraft seitengleich, kein Tremor, Faustschluß komplett, Pinzettengriff ausführbar, FNV oB, Nacken- und Schürzengriff ausführbar, Muskulatur seitengleich und gut ausgebildet, linker OA ca 2 eurogroße kreisrunde Rötung, linker UA kleine Rötung.
UE: Keine Varizen, keine Ödeme, Knie- und Hüftgelenke gut beweglich, wobei Schmerzen in der Aussenrotation der Hüfte auftreten; Lasegue bds. neg., Beine können ca 40cm von der Unterlage gehoben werden; Fußpulse bds. tastbar; Zehen- und Fersenstand ausführbar, Einbeinstand sicher. Muskulatur seitengleich und gut ausgebildet, Narbe im Bereich des rechten Sprunggelenks
Gesamtmobilität - Gangbild:
AW kommt allein zur Untersuchung. Das Gangbild ist in Turnschuhen raumgewinnend, sicher, frei und unauffällig. Der Lagewechsel ist problemlos selbständig möglich. Der AW kleidet sich komplett selbständig
Status Psychicus:
AW ist gut kontaktierbar, die Kommunikation ist sehr gut möglich, er ist allseits orientiert, der Gedankengang ist geordnet, zielführend, die Stimmungslage ausgeglichen, der Antrieb erhalten, Aufforderungen kommt er nach. Langzeit- und Kurzzeitgedächtnis gut ausgebildet.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
"Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos. Nr.
GdB %
1
mittelgradig obstruktive Ventilationsstörung oberer Rahmensatz, da zusätzlich Histaminabbaustörung
06.06.02
40
2
Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule oberer Rahmensatz, da nur geringe Bewegungseinschränkung im Status objektivierbar
02.01.01
20
3
Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus 1 Stufe über unterem Rahmensatz, da unter oraler Therapie ausgeglichene Stoffwechsellage
09.02.01
20
4
Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (OSAS), Wahl dieser Position, da keine Indikation zur nächtlichen Beatmung besteht
06.11.01
10
5
Schuppenflechte /Psoriasis Wahl dieser Position, da streng lokal begrenzt und geringe Ausdehnung
01.01.01
10
Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Die Leiden 2 und 3 wirken mit dem führenden Leiden 1 nicht maßgeblich funktionell negativ zusammen und erhöhen daher nicht weiter. Die Leiden 4 und 5 sind von zu geringer funktioneller Relevanz und erhöhen daher nicht weiter.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Z.n. Knöchelbruch rechts, da abgeheiltes Leiden ohne im Status objektivierbare Bewegungseinschränkung
Unterfunktion der Schilddrüse erreicht ohne medikamentösen Therapiebedarf keinen Grad der Behinderung
Die HNO Leiden: Schwerhörigkeit rechts und Vestibularisläsion werden gesondert beurteilt
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Leiden 1 wurde neu aufgenommen.
Leiden 2, im Vorgutachten Leiden 3, besteht unverändert zum Vorgutachten. Leiden 3, 4 und 5 wurden neu aufgenommen.
Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:
Siehe Gesamtgutachten
Dauerzustand."
Der Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde hielt in seinem, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 27.11.2018, erstellten Sachverständigengutachten vom 28.11.2018 fest wie folgt:
"Anamnese:
Akustikusneurinom rechts wurde April 2008 mit y-Knife behandelt. Seitdem diesbezüglich keine Therapie. Geblieben ist Schwerhörigkeit rechts und Tinnitus.
Bezüglich Schlafapnoesyndrom erfolgt am 4.12.
Schlaflaboruntersuchung bei Barmh. Brüder.
Derzeitige Beschwerden:
Hörstörung rechts, links sei in Ordnung. Tinnitus rechts ganzer Tag, stört in der Nacht, Bei Lärm fühle er sich komplett unwohl, meidet daher laute Umgebungen.
Gleichgew: ist besser geworden, hin und wieder "Schwindel", Sekundenschwindel; z.B. wenn rasch aus dem Bett aufsteht oder wenn sich rasch umdrehen muss oder bei Stiegen raufsteigen, nicht beim runtergehen. Im Allgemeinen im täglichen Leben keine diesbez. Beschwerden.
Schlafstörung: wird mehrfach munter in der Nacht und kann dann schlecht einschlafen, hat auch Einschlafstörung.
Bez. Allergie keine nasalen Beschwerden.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Velmetia, Blopress, Carvedol, Atorvastatin, Pantoprazol Circumed, Foster; Novalgin, Deflamat.
Hat i.O. Hörgerät rechts von Fa. Hörgeräte Loley.
Sozialanamnese:
Lebt alleine, geschieden, 1 erw. Sohn; seit 5a arbeitslos.
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
2008-08 HNO-VGA: Hörstörung re 20% Gdb, Vestibularisläsion re 30% Gdb.
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: gut
Ernährungszustand: adipös
Klinischer Status - Fachstatus:
TF bds. o.B.
Nase frei
St.p.TE, MSH unauff.
Stimme normal
Hals palp. frei.
W im Kopf, - (unendl?) R +
0 v 6
a. C. V >6a. C. römisch fünf >6
Frenzelbrille: kein Spontan-, kein Kopfschüttelnystagmus
Romberg o.B.; Unterbereger weicht lateral nach re ab.
Tonaudiogramm (250,500,1,2,4,6kHz) re 55,60,70,70,80,85 db; li 20,20,15,10,30,50; di.
nach Röser rechts eine Hörminderung von 88%, links von 11%.
Gesamtmobilität - Gangbild:
leicht hinkend, aber raumgewinnend, nicht schwankend
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
"Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos. Nr.
GdB %
1
Hörstörung rechts Tabelle Zeile 5/Kolonne 1 - fixer Rahmensatz 15% und Aufrundung
12.02.01
20
2
Tinnitus rechts Unterer Rahmensatz, da nicht dekompensiert
12.02.02
10
3
Vestibularisstörung rechts Untere Rahmensatz, da bei alltäglichen Belastungen nur geringe Unsicherheit.
12.03.01
10
Gesamtgrad der Behinderung 20 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Der GdB des führenden Leidens wird durch die übrigen Leiden nicht erhöht, da diese keine wesentlichen zusätzlichen Funktionsstörungen darstellen und ein ungünstiges Zusammenwirken nicht besteht.
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Reduktion des Gdb der Gleichgewichtsstörung, da sich diese stark zurückgebildet hat. Tinnitus wird nun als eigenständiges Leiden aufgenommen. Keine Veränderung bezüglich Hörstörung.
Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:
s. o.
Dauerzustand."
Ein zusammenfassendes Sachverständigengutachten vom 29.11.2018 ergab einen beim Beschwerdeführer vorliegenden Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H.
Die Auflistung der Funktionseinschränkungen aus den Einzelgutachten ergab folgendes Ergebnis:
"Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos. Nr.
GdB %
1
mittelgradig obstruktive Ventilationsstörung oberer Rahmensatz, da zusätzlich Histaminabbaustörung
06.06.02
40
2
Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule oberer Rahmensatz, da nur geringe Bewegungseinschränkung im Status objektivierbar
02.01.01
20
3
Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus 1 Stufe über unterem Rahmensatz, da unter oraler Therapie ausgeglichene Stoffwechsellage
09.02.01
20
4
Hörstörung rechts Tabelle Zeile 5/Kolonne 1 - fixer Rahmensatz 15% und Aufrundung
12.02.01
20
5
Schuppenflechte /Psoriasis Wahl dieser Position, da streng lokal begrenzt und geringe Ausdehnung.
01.01.01
10
6
Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (OSAS), Wahl dieser Position, da keine Indikation zur nächtlichen Beatmung besteht.
06.11.01
10
7
Tinnitus rechts Unterer Rahmensatz, da nicht dekompensiert
12.02.02
10
8
Vestibularisstörung rechts Untere Rahmensatz, da bei alltäglichen Belastungen nur geringe Unsicherheit.
12.03.01
10"
Als Begründung
für den Gesamtgrad wurde darin ausgeführt, dass die Leiden 2, 3 und 4 mit dem führenden Leiden 1 nicht maßgeblich funktionell negativ zusammenwirkten und daher nicht weiter erhöhten. Die Leiden 5, 6, 7 und 8 erhöhten Leiden 1 nicht, da sie von zu geringer funktioneller Relevanz seien.
Im Rahmen des von der belangten Behörde eingeräumten Parteiengehörs brachte der Beschwerdeführer vor, mit dem Ergebnis der neuerlichen Begutachtung und Einschätzung der Behinderung mit 40 v.H. nicht einverstanden zu sein, da sein Gesundheitszustand im Jahr 2008 schon mit v.H. Behinderung festgestellt worden sei und sich sein Zustand inzwischen (10 Jahre später) absolut verschlechtert habe. Ferner glaube er nicht, dass ein HNO Gutachter und eine Allgemeinmedizinerin eine objektive Einschätzung seines orthopädischen Zustandes abgeben könnten. Er ersuche um eine neuerliche Begutachtung.
In einer daraufhin erstatteten Stellungnahme der bereits befassten Allgemeinmedizinerin vom 18.12.2018 hielt diese fest wie folgt:
"Es wurden keine neuen Befunde vorgelegt.
Stellungnahme:
Zu Leiden 2 im Gesamtgutachten (Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule) wird festgehalten, dass der klinische Befund die maßgebliche Grundlage für die Einstufung behinderungsrelevanter Leiden darstellt. Hinweise auf maßgebliche Bewegungseinschränkungen konnten im Status nicht objektiviert werden. Auch das Gangbild des AW stellt sich zum Untersuchungszeitpunkt raumgewinnend und flüssig dar.
Im Befund vom 10.9.2018 XXXX , Orthopäde, wird ein "chronifizierter Schmerzverlauf ohne neurologische Komponente" beschrieben. In der Zusammenschau wurde das Leiden der geltenden EVO gemäß bewertet.Im Befund vom 10.9.2018 römisch 40 , Orthopäde, wird ein "chronifizierter Schmerzverlauf ohne neurologische Komponente" beschrieben. In der Zusammenschau wurde das Leiden der geltenden EVO gemäß bewertet.
Auch das Asthma bronchiale wurde in Zusammenschau des Befundes vom 4.4.2018 Dr. XXXX Lungenfacharzt: "mittelgradige obstruktive Ventilationsstörung, milde restriktive Ventilationsstörung, die Resistance leicht erhöht", der beiliegenden Lungenfunktion und der aktuell im Status erhobenen Befunde der gültigen EVO gemäß bewertet. Ebenso wurde mit der "Histaminabbaustörung" verfahren. Der Befund vom 15.5.2018 FAZ: "-Der Haut-Test (PRICK-Test) mit Inhalationsallergenen zeigte ein negatives Ergebnis.Auch das Asthma bronchiale wurde in Zusammenschau des Befundes vom 4.4.2018 Dr. römisch 40 Lungenfacharzt: "mittelgradige obstruktive Ventilationsstörung, milde restriktive Ventilationsstörung, die Resistance leicht erhöht", der beiliegenden Lungenfunktion und der aktuell im Status erhobenen Befunde der gültigen EVO gemäß bewertet. Ebenso wurde mit der "Histaminabbaustörung" verfahren. Der Befund vom 15.5.2018 FAZ: "-Der Haut-Test (PRICK-Test) mit Inhalationsallergenen zeigte ein negatives Ergebnis.
-Das Gesamt-lgE lag mit 11,6 klJ/l im Normbereich.
-Das Eosinophil Cationic Protein war 33,1 pg/l (0-16 pg/l Normbereich).
-Zusammenfassung:
Negativer Allergietest.
• Histamin-Abbaustörung, histaminreduzierte Ernährung empfohlen, Kontrolle bei laufender Diät in zwei Wochen erforderlich." wurde zur Beurteilung nach der EVO herangezogen.
Der Befund vom 1.8.2018 Dr. XXXX beschreibt eine "geringgradige Schlafapnoe" die ebenso der geltenden EVO gemäß bewertet wurde.Der Befund vom 1.8.2018 Dr. römisch 40 beschreibt eine "geringgradige Schlafapnoe" die ebenso der geltenden EVO gemäß bewertet wurde.
Zusammenfassend wurde die Begutachtung unter Maßgabe der angegebenen Beschwerden, der vorgelegten Befunde sowie der im Rahmen der klinischen Untersuchung objektivierbaren Funktionsdefizite gemäß EVO gewissenhaft durchgeführt.
Nach nochmaliger Durchsicht sämtlicher Befunde, des Untersuchungsergebnisses und der im Beschwerdeschreiben angeführten Einwendungen kommt es zu keiner Änderung der getroffenen Einstufung."
Mit angefochtenem Bescheid vom 18.12.2018 sprach die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle und wies den Antrag ab. In der Begründung des Bescheides verwies die belangte Behörde auf die Ergebnisse der eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten, welche als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt wurden. Nach diesen Gutachten betrage der Grad der Behinderung 40 v.H. und seien damit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt.
Mit dem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer das allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten vom 17.11.2018, das HNO-fachärztliche Sachverständigengutachten vom 28.11.2018, das zusammenfassende Gutachten vom 29.11.2018 und die Stellungnahme der Allgemeinmedizinerin vom 18.12.2018 übermittelt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde, in welcher er die bereits im Rahmen des Parteiengehörs zu den Sachverständigengutachten erstatteten Ausführungen wiederholt.
Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 11.01.2019 zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.
Beim Beschwerdeführer liegen folgende einschätzungsrelevante Funktionseinschränkungen vor, wobei es sich bei der Funktionsbeeinträchtigung 1. um das führende Leiden handelt:
1. Mittelgradig obstruktive Ventilationsstörung
2. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule
3. Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus
4. Hörstörung rechts
5. Schuppenflechte/Psoriasis
6. Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (OSAS)
7. Tinnitus rechts
8. Vestibularisstörung rechts
Der Gesamtgrad der beim Beschwerdeführer vorliegenden Behinderung beträgt 40 v.H.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers ergibt sich aus einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister.
Die Feststellungen zu den beim Beschwerdeführer vorliegenden einschätzungsrelevanten, sohin mehr als sechs Monate andauernden Funktionseinschränkungen und dem Grad der Behinderung basieren auf den im verwaltungsbehördlichen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin sowie eines Facharztes für Hals-, Nasen und Ohrenheilkunde, sowie auf der ergänzenden Stellungnahme der Ärztin für Allgemeinmedizin (die entscheidungswesentlichen Teile der Gutachten wurden im Verfahrensgang wiedergegeben) und wird darin auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen.
Die beiden im gegenständlichen Fall befassten Sachverständigen schätzten die beim Beschwerdeführer vorliegenden Funktionseinschränkungen ordnungsgemäß nach der nunmehr in Geltung stehenden Einschätzungsverordnung ein und stimmen die dabei von ihnen herangezogenen Positionsnummern der Anlage zur Einschätzungsverordnung und die gewählten Rahmensätze mit den diesbezüglichen Kriterien der Anlage zur Einschätzungsverordnung sowie mit den jeweils erhobenen Untersuchungsbefunden der Sachverständigen, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, überein. Die jeweiligen Gutachten sind damit schlüssig und nachvollziehb