TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/26 W135 2186201-1

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Veröffentlicht am 26.02.2019
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Entscheidungsdatum

26.02.2019

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art.133 Abs4
  1. BBG § 40 heute
  2. BBG § 40 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. BBG § 40 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  4. BBG § 40 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  5. BBG § 40 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 41 heute
  2. BBG § 41 gültig ab 12.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  3. BBG § 41 gültig von 01.09.2010 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  4. BBG § 41 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  5. BBG § 41 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 41 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 41 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 41 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W135 2186201-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Heinz TROMPISCH als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 27.12.2017, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Heinz TROMPISCH als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 27.12.2017, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin brachte am 28.03.2013 einen (ersten) Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice (vormals: Bundessozialamt) ein, welcher mit Bescheid vom 01.10.2013 abgewiesen wurde.

Am 01.09.2017 brachte die Beschwerdeführerin den gegenständlichen (zweiten) Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice (im Folgenden: belangte Behörde) ein und legte diesem ein Konvolut an medizinischen Beweismitteln bei.

Die belangte Behörde befasste eine Fachärztin für Orthopädie und Ärztin für Allgemeinmedizin mit der sachverständigen Einschätzung des Grades der Behinderung nach der anzuwendenden Einschätzungsverordnung.

In dem, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 19.10.2017, erstellten Sachverständigengutachten vom 21.12.2017 hielt die Sachverständige fest wie folgt:

"Anamnese:

Letzte Begutachtung im Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen am 21.8.2013, Gesamtgrad der Behinderung 30 % (degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Bandscheibenvorfall L2/L3 und L3/L4 30 0/0, vordere Kreuzbandplastik rechts 20 0/0, Depressio 20 0/0)

Zwischenanamnese seit 2013:

2 mal Operation rechtes Knie mit vorderer Kreuzband-Ersatz Plastik, insgesamt dreimal Kreuzbandplastik, dreimal gerissen, rechts nun kein vorderes Kreuzband, Orthese erforderlich

2017 Luxationsfraktur rechte Schulter, Osteosynthese

Lumboischialgie rechts

Warmbad Villach 7/2016

Derzeitige Beschwerden:

"Nächste Woche ist Metallentfernung in der rechten Schulter geplant. Schmerzen habe ich nach wie vor in der rechten Schulter, im rechten Knie. Rechts ist die Implantation einer Knietotalendoprothese geplant. Bekomme regelmäßig Infiltrationen der Wirbelsäule, eine Rehabilitation ist geplant. die Gehstrecke ist auf etwa 100-200 m eingeschränkt wegen der Schwäche in der Oberschenkelmuskulatur und der Schmerzen in der Lendenwirbelsäule."

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Medikamente: Trittico, Flux Hexal, Diclofenac, Tramal bei Bedarf, Vitamin-B

Allergie: Novalgin

Nikotin:10-15

Laufende Therapie bei Hausarzt Dr.Wieser, 1120

Sozialanamnese:

verheiratet, 2 Kinder (26,29 Jahre), lebt in Wohnung im Erdgeschoss.

Berufsanamnese: Diplomkrankenschwester, BUP seit 2014, befristet bis 02/2008

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Bericht unfallchirurgische Ambulanz AKH vom 17. 7. 2017 (Luxationsfraktur rechte Schulter, Commotio cerebri, Distorsionen und Contusionen (Sturz mit Moped))

MRT Kniegelenk vom 5. 7. 2016 (intaktes Revisionskreuzbandtransplantat, mediale Meniskusteilresektion, kein wesentliches Knochenmarksödem, minimale Gelenkserguss)

Entlassungsbericht Warmbad Villach vom 11.7.2016 (Zustand nach Revision Kreuzbandplastik rechtes Knie mit Quadrizepssehne und Knochenblock)

MRT der HWS vom 13.2.2016 (kleiner Prolaps C2/C3, beginnende degenerative Veränderungen untere HWS)

Operationsbefund UKH XXXX vom 3.8.2015 (Zustand nach 2-maliger Kreuzbandersatzoperation im rechten Knie, neuerliche Transplantatruptur, Arthroskopie rechtes Knie, Nachresektion des medialen Meniskus, autologes Spongiosaplastik vom linken Beckenkamm, Auffüllung des Bohrkanals)Operationsbefund UKH römisch 40 vom 3.8.2015 (Zustand nach 2-maliger Kreuzbandersatzoperation im rechten Knie, neuerliche Transplantatruptur, Arthroskopie rechtes Knie, Nachresektion des medialen Meniskus, autologes Spongiosaplastik vom linken Beckenkamm, Auffüllung des Bohrkanals)

Bericht Klinikum Klagenfurt am Wörthersee vom 6.8.2014 (Bandscheiben Prolaps L2/L3 und L3/L4, Lumboischialgie nach rechts, Zustand nach Laminektomie L5/S1 links 2006)

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand: gut, 54 Jahre

Ernährungszustand: gut

Größe: 175,00 cm Gewicht: 77,00 kg Blutdruck: 150/90

Klinischer Status - Fachstatus:

Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen

Thorax: symmetrisch, elastisch

Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA. HAT rein, rhythmisch. Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz.

Integument: unauffällig

Schultergürtel und beide oberen Extremitäten:

Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse.

Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben.

Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden.

Schulter rechts: kleine Narbe nach Nagelung, Umfang geringgradig vermehrt, diffus Druckschmerzen, Schulter etwas verkürzt und verbacken.

Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.

Aktive Beweglichkeit: Schultern S rechts 0/30, links 0/180, F rechts 0/50, links 0/180,

Rotation: rechts bis Ohr bzw. rechten ISG, links frei, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich KG 5/5, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar.

Becken und beide unteren Extremitäten:

Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits ohne Anhalten und ohne Einsinken durchführbar.

Der Einbeinstand ist ohne Anhalten möglich. Die tiefe Hocke ist zu einem Drittel möglich.

Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse.

Beinlänge ident.

Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich.

Knie rechts: Mehrere Narben nach 3-maliger vordere Kreuzbandoperation, instabil, Lachmann ++ ohne festen Anschlag.

Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.

Aktive Beweglichkeit: Hüften frei beweglich, Knie links 0/0/130, rechts 0/0/120, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich.

Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60 0 bei KG 5 möglich.

Wirbelsäule:

Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte

Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Narbe LWS median 6 cm, massiv Hartspann. Klopfschmerz über der LWS, ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei.

Aktive Beweglichkeit:

HWS: in allen Ebenen endlagig eingeschränkt beweglich

BWS/LWS: FBA: 10 cm, in allen Ebenen 1/3 eingeschränkt beweglich

Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar

Gesamtmobilität - Gangbild:

Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen ohne Gehhilfe mit angelegter Orthese am rechten Knie, das Gangbild ist rechts hinkend, insgesamt nicht wesentlich verlangsamt.

Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt.

Status Psychicus:

Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen.

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

"Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos. Nr.

GdB %

1

Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Lumboischialgie rechts Unterer Rahmensatz, da rezidivierende Beschwerden und ständiger Therapiebedarf bei mäßig eingeschränktem Bewegungsumfang ohne neurologisches Defizit.

02.01.02

30

2

Posttraumatische Funktionseinschränkung rechte Schulter Wahl dieser Position, da deutlich eingeschränkter Bewegungsumfang bei Zustand nach Luxationsfraktur und operativer Versorgung.

02.06.03

20

3

Beginnende Kniegelenksarthrose rechts Oberer Rahmensatz, da bei vorderer Instabilität nach 3-maliger Kreuzbandoperation und Reruptur beginnende Arthrosezeichen.

02.05.18

20

Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Leiden 1 wird durch Leiden 2 und 3 nicht erhöht, da jeweils kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt.

...

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Depressio (Leiden 3 des Vorgutachtens) ist nicht mehr durch aktuelle fachärztliche Befunde belegt, kann daher keiner Einstufung unterzogen werden. Hinzukommen von Leiden 2, da dokumentiert.

Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:

keine Änderung

Dauerzustand."

Mit angefochtenem Bescheid vom 27.12.2017 sprach die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle und wies den Antrag ab. In der Begründung des Bescheides verwies die belangte Behörde auf das Ergebnis des eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachtens, welches als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde. Nach diesem Gutachten betrage der Grad der Behinderung 30 v.H. und seien damit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt. Mit dem Bescheid wurde der Beschwerdeführerin das orthopädische Sachverständigengutachten vom 21.12.2017 übermittelt.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, dass ihr Knie seit 2013 vier Mal operiert worden sei und sie dabei zwei Mal eine Spongiosaplastik erhalten habe. Sie sei auch in laufender psychiatrischer Behandlung. Unter den "derzeitigen Beschwerden" im Gutachten würden ihre starken Schmerzen beim Gehen im rechten Knie fehlen. Durch ihren hinkenden Gang würden ihre Wirbelsäulenschmerzen massiv verstärkt. Damit bestehe auch in jedem Fall eine ungünstige Wechselwirkung zwischen dem Krankheitsbild des geschädigten rechten Knies und der geschädigten Wirbelsäule. Dies hätten ihre behandelnden Ärzte auch bestätigt. Sie könne entgegen dem vorliegenden Gutachten weder den Nacken- und Schürzengriff, noch einen Einbeinstand durchführen. Zudem habe sie anhaltende Sensibilitätsstörungen. Darüber hinaus begründete die Beschwerdeführerin, wieso ihr die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht zumutbar seien.

Mit der Beschwerde legte die Beschwerdeführerin zum Teil neue orthopädische Befunde, sowie einen Befund zu ihrem psychiatrischen Leidenszustand vor.

Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 13.02.2018 zur Entscheidung vorgelegt.

Zur Überprüfung des Beschwerdevorbringens und der damit ergänzend vorgelegten Befunde holte das Bundesverwaltungsgericht ein ergänzendes Sachverständigengutachten der bereits befassten fachärztlichen Sachverständigen ein. Die Sachverständige wurde aufgefordert 1. zu beurteilen, welche Gesundheitsschädigung mit dem mit der Beschwerde neu vorgelegten psychiatrischen Befund dokumentiert wird, 2. zu beurteilen, ob dies eine Änderung bzw. Erweiterung der Beurteilung bedingt, 3. Stellung zu nehmen, ob aus dem Beschwerdevorbringen eine Änderung der bisherigen Beurteilung resultiert und 4. Stellung zu nehmen, ob aus den neu vorgelegten orthopädischen Befunden eine Änderung der Beurteilung resultiert. Die orthopädische Fachärztin führte in ihrem daraufhin basierend auf der Aktenlage erstellten Gutachten vom 13.09.2018 aus wie folgt:

"Stellungnahme:

ad 1) Welche Gesundheitsschädigung wird - in welchem Ausmaß - durch den mit der

Beschwerde neu vorgelegten Befund von Dr. XXXX (Abl. 48) dokumentiert?Beschwerde neu vorgelegten Befund von Dr. römisch 40 (Abl. 48) dokumentiert?

Befund Dr. XXXX (Abl. 48) vom 26.1.2018 (chronische Anpassungsstörung mit depressiver-ängstlicher Symptomatik, Diskusprolaps L2/L3. Medikation: Flux, Trittico)Befund Dr. römisch 40 (Abl. 48) vom 26.1.2018 (chronische Anpassungsstörung mit depressiver-ängstlicher Symptomatik, Diskusprolaps L2/L3. Medikation: Flux, Trittico)

Befund bestätigt chronischen Verlauf einer Anpassungsstörung mit depressiv-ängstlicher Symptomatik, und führt daher zur Einstufung als behinderungsrelevantes Leiden.

Diskusprolaps L2/L3 wird in Leiden 1 bereits berücksichtigt.

Leiden 4:

Chronische Anpassungsstörung mit depressiver-ängstlicher Symptomatik

03.06.01 20 %

2 Stufen unter dem oberen Rahmensatz, da unter Therapie stabilisiert

Der Gesamtgrad der Behinderung wird durch Leiden 4 nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt.

ad 2) Bedingt dieser Befund eine Änderung bzw. Erweiterung der Beurteilung?

Ja, siehe oben.

ad 3) Resultiert aus dem Beschwerdevorbringen (Abl. 64-66) eine Änderung der bisherigen Beurteilung? Bitte um eine entsprechende Begründung.

Die Einstufung des Kniegelenksleidens (Nummer 3) wurde in korrekter Höhe durchgeführt. Der dokumentierte Knorpelschaden und die Spongiosaplastik werden in der Einstufung berücksichtigt. Maßgeblich für die Höhe der Einstufung ist der klinische Befund mit vorderer Instabilität bei jedoch gutem Bewegungsumfang und ohne wesentliche Gangbildbeeinträchtigung.

Die regelmäßige psychiatrische fachärztliche Behandlung ist in Abl. 48 dokumentiert und wird entsprechend dem chronischen Verlauf, medikamentös stabilisiert, einer Einstufung unterzogen.

Die angegebenen starken Schmerzen im rechten Knie werden entsprechend den festgestellten Funktionseinschränkungen in der Höhe der Einstufung berücksichtigt. Die Beschwerden in der Wirbelsäule werden entsprechend den festgestellten Funktionseinschränkungen und vorgelegten Befunden berücksichtigt, es konnte jedoch kein Hinweis dafür gefunden werden, dass Stiegensteigen unmöglich sei. Anhand des durchgeführten Untersuchungsgangs konnte kein neurologisches Defizit festgestellt werden, auch kein funktionelles Defizit, welche das Abheben der unteren Extremitäten maßgeblich einschränkt, es konnte auch keine relevante Einschränkung des Bewegungsumfangs der Gelenke der unteren Extremitäten festgestellt werden, Stiegensteigen ist somit zumutbar und möglich.

Vorgebracht wird, dass die BF auf regelmäßige Hilfe angewiesen sei. Es konnte jedoch ein selbständiges Gehen, Ausziehen und Anziehen beobachtet werden.

Sämtliche Befunde des rechten Kniegelenks, einschließlich MRT, werden der Beurteilung zugrunde gelegt, insbesondere die Reruptur des vorderen Kreuzbands, welche als Instabilität berücksichtigt wird.

Die posttraumatische Funktionseinschränkung der rechten Schulter wird in der Einstufung berücksichtigt. Eine hochgradige Funktionseinschränkung ist anhand des objektivierbaren Befundes nicht feststellbar, es liegt eine geringgradige Verkürzung der Schulter vor und etwas verbacken, die Gesamtmobilität nicht erheblich beeinträchtigt.

Es konnte eine Instabilität des rechten Kniegelenks festgestellt werden, der Einbeinstand bei vorderer Instabilität des rechten Knies ist allerdings möglich.

Die Sensibilitätsstörungen am rechten Oberschenkel und Knie erreichen keine gesonderte Einstufung, da nicht objektivierbar, werden aber in den degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule subsumiert, da vertebragen.

Die paradoxe Kyphosierung wie im MRT der HWS festgestellt ist bei der klinischen Untersuchung nicht erkennbar. Degenerative Veränderungen, im MRT beschrieben, werden in Leiden 1 berücksichtigt, die Höhe der Einstufung richtet sich allerdings nach den feststellbaren Defiziten.

Eine höhergradige Kniegelenksschädigung liegt nicht vor. Objektivierbare Defizite, nämlich vordere Instabilität und festgestellte Knorpelschäden, werden in der Einstufung berücksichtigt. Maßgeblich für die Einstufung ist jedoch der klinische Status mit gutem Bewegungsumfang.

Ein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken zwischen Kniegelenksleiden und Wirbelsäulenleiden liegt nicht vor, da das Kniegelenksleiden eine geringgradige Funktionseinschränkung darstellt.

Eine maßgebliche Einschränkung der Mobilität ist weder durch das Wirbelsäulenleiden noch durch das Kniegelenksleiden und auch nicht durch das Schulterleiden rechts begründbar. Eine Wegstrecke von 300-400 m ist zumutbar und möglich, eine Gehhilfe wird nicht verwendet.

ad 4) Ersucht wird um Stellungnahme, ob aus den neu vorgelegten aktuellen Befunden (Abl. 49 und 57) eine Änderung der Beurteilung resultiert.

Abl. 49, Befund Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie vom 8.1.2018 (posttraumatische Gonarthrose rechts, 0/0/130, vordere Instabilität, Valgusfehlstellung, Therapievorschlag:Abl. 49, Befund Dr. römisch 40 , Facharzt für Orthopädie vom 8.1.2018 (posttraumatische Gonarthrose rechts, 0/0/130, vordere Instabilität, Valgusfehlstellung, Therapievorschlag:

Endoprothese, Voltaren 100 mg)

Abl. 57, Befund XXXX , Facharzt für Orthopädie vom 7.2.2018 (Panarthrose rechtesAbl. 57, Befund römisch 40 , Facharzt für Orthopädie vom 7.2.2018 (Panarthrose rechtes

Knie, Zustand nach mehrfachen Voroperationen, das Knie ist nur mit einer

Totalendoprothese zu versorgen)

Die Befunde in Abl. 49 und 57 ergeben keine Änderung der Beurteilung. Es konnte bei der eigenen Begutachtung sowie in Abl. 49 eine gute Beweglichkeit von 0/0/130 festgestellt werden, sodass eine höhere Einstufung nach den Kriterien der EVO nicht vorgesehen ist.

Die Empfehlung der Maßnahme der Implantation einer Endoprothese wird zur Kenntnis genommen, maßgeblich für die Beurteilung nach der EVO sind jedoch die aktuell feststellbaren im Rahmen der ausführlichen orthopädischen Untersuchung objektivierbaren Funktionsdefizite, sodass an getroffener Beurteilung festgehalten wird."

Das im Beschwerdeverfahren eingeholte Sachverständigengutachten wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.10.2018 zur Kenntnis gebracht und ihr eine Stellungnahmemöglichkeit eingeräumt, welche die Beschwerdeführerin ungenützt ließ.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.

Bei der Beschwerdeführerin liegen folgende einschätzungsrelevante Funktionseinschränkungen vor, wobei es sich bei der Funktionsbeeinträchtigung 1. um das führende Leiden handelt:

1. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Lumboischalgie rechts

2. Posttraumtische Funktionseinschränkung rechte Schulter

3. Beginnende Kniegelenksarthrose rechts

4. Chronische Anpassungsstörung mit depressiver-ängstlicher Symptomatik

Der Gesamtgrad der bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Behinderung beträgt 30 v.H.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin ergibt sich aus einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister.

Die Feststellungen zu den bei der Beschwerdeführerin vorliegenden einschätzungsrelevanten, sohin mehr als sechs Monate andauernden Funktionseinschränkungen und dem Grad der Behinderung basieren auf dem im verwaltungsbehördlichen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Orthopädie, sowie auf dem aufgrund der Beschwerdeausführungen ergänzend eingeholten medizinischen Aktengutachten derselben Fachärztin (die entscheidungswesentlichen Teile der Gutachten wurden im Verfahrensgang wiedergegeben). Darin wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen.

Die von den befassten Sachverständigen herangezogenen Positionsnummern der Anlage zur Einschätzungsverordnung und die gewählten Rahmensätze stimmen mit den diesbezüglichen Kriterien der Anlage zur Einschätzungsverordnung sowie mit dem Untersuchungsbefund überein und sind schlüssig und nachvollziehbar.

Hinsichtlich der führenden Funktionseinschränkung Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Lumboischialgie rechts, welche ordnungsgemäß der Position 02.01.02 (Funktionseinschränkungen mittleren Grades) zugeordnet wurde, wurde vom orthopädischen Sachverständigen der untere Rahmensatz von 30 v.H. gewählt (die dazu in der Anlage zur Einschätzungsverordnung angeführten Parameter lauten: "Rezidivierende Episoden (mehrmals pro Jahr) über Wochen andauernd, radiologische Veränderungen andauernder Therapiebedarf wie Heilgymnastik, physikalische Therapie, Analgetika"), was vor dem Hintergrund der von der Sachverständigen aufgenommenen Anamnese und des Untersuchungsbefundes schlüssig und nachvollziehbar ist. Ein neurologisches Defizit war nicht feststellbar. Ebenso wenig war ein funktionelles Defizit, welches das Abheben der unteren Extremitäten maßgeblich einschränkt, feststellbar. Die angeführten Beschwerden in der Wirbelsäule wurden im Rahmen dieser Einschätzung entsprechend berücksichtigt. Eine paradoxe Kyphosierung wie im vorgelegten MRT des HWS beschrieben, war bei der klinischen Untersuchung nicht erkennbar, wobei die Sachverständige in diesem Zusammenhang ausführte, dass sich die Höhe der Einstufung nach den feststellbaren Defiziten richtet. Dabei berücksichtigte sie die degenerativen Veränderungen, wie im vorgelegten MRT beschrieben.

Die Funktionseinschränkung Posttraumatische Funktionseinschränkung rechte Schulter, welche ordnungsgemäß der Position 02.06.03 (Funktionseinschränkung mittleren Grades einseitig) zugeordnet wurde, wurde von der Sachverständigen mit dem fixen Rahmensatz mit 20 v.H. bewertet (die dazu in der Anlage der Einschätzungsverordnung angeführten Parameter lauten: "Abduktion und Elevation bis maximal 90°, mit entsprechender Einschränkung der Außen- und Innenrotation").

Die Funktionseinschränkung Beginnende Kniegelenksarthrose rechts wurde von der orthopädischen Sachverständigen in ihrem Gutachten der Position 02.05.18 (Funktionseinschränkungen geringen Grades einseitig) der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnet, welche bei einem Rahmensatz von 10 bis 20 v.H. die Parameter "Streckung/Beugung bis 0-0-90°" vorsieht. Die Sachverständige hat die Wahl dieser Position in Übereinstimmung mit ihrem Untersuchungsbefund vorgenommen, woraus sich eine aktive Beweglichkeit des rechten Kniegelenks von 0-0-120 ergibt. Die Wahl des oberen Rahmensatzes von 20 v.H. begründete die Sachverständige nachvollziehbar und schlüssig damit, dass nach dreimaliger Kreuzbandoperation und Reruptur beginnende Arthrosezeichen bestehen. Objektivierbare Defizite, dies sind die vordere Instabilität und festgestellte Knorpelschäden, wurden in dieser Einschätzung berücksichtigt. Ebenso berücksichtigte die fachärztliche Sachverständige die durchgeführten Spongiosaplastik Eine höhergradige Kniegelenksschädigung liegt nicht vor. Die Sensibilitätsstörungen am rechten Oberschenkel und Knie erreichen einerseits mangels Objektivierbarkeit keine gesonderte Einstufung, wären aber andererseits von den degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule konsumiert, da solche von der Wirbelsäule ausgehen. Die angegebenen starken Schmerzen im rechten Knie wurden in der Höhe der Einschätzung berücksichtigt. Dass das Stiegensteigen nicht mehr möglich sei, ist nicht objektivierbar.

Die psychische Funktionseinschränkung der Beschwerdeführerin beschrieb die, auch im Gebiet der Allgemeinmedizin tätige, Sachverständige als chronische Anpassungsstörung mit depressiver-ängstlicher Symptomatik und ordnete dieses Leiden in ihrem ergänzenden Gutachten vom 13.09.2018 der Position 03.06.01 (Depressive Störung - Dysthymie - leichten Grades, Manische Störung - Hypomanie - leichten Grades) der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu, welche einen Rahmensatz von 10 bis 40 v. H. vorsieht. Die Sachverständige begründete die Wahl des Rahmensatzes mit zwei Stufen unter dem oberen Rahmensatz damit, dass das Leiden der Beschwerdeführerin unter Therapie stabilisiert ist. Der Einschätzung dieser Funktionseinschränkung legte die Sachverständige den von der Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde vorgelegten psychiatrischen Befund vom 26.01.2018 zu Grunde, welcher auch eine regelmäßige psychiatrische fachärztliche Behandlung dokumentiert.

Insgesamt nahm die sowohl im Bereich der Orthopädie als auch Allgemeinmedizin tätige Sachverständige eine nachvollziehbare, widerspruchsfreie und schlüssige Beurteilung der bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Funktionseinschränkungen vor und steht das Gutachtensergebnis nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes in Einklang mit dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 19.10.2017 erhobenen klinischen Untersuchungsbefund sowie den von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Befunden.

Es ist auch als schlüssig anzusehen, wenn die Sachverständige vermeint, dass der Grad des führenden Leidens "Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Lumboischialgie rechts" in Höhe von 30 v.H. durch das Kniegelenksleiden (Leiden 3) wegen fehlender maßgeblicher ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung nicht erhöht wird, da das Kniegelenksleiden eine geringgradige Funktionseinschränkung darstellt.

Die Ausführungen im Sachverständigengutachten wurden im Rahmen der Beschwerde nicht substantiiert bestritten. Es wurden auch keine medizinischen Befunde vorgelegt, die das vorliegende Sachverständigengutachten entkräften konnten. Das psychiatrische Leiden wurde im Rahmen des ergänzend erstellten Aktengutachtens vom 13.09.2018 entsprechend neu erfasst als Leiden 4 den bestehenden Funktionseinschränkungen hinzugefügt. Eine wechselseitige Leidensbeeinflussung seitens dieses neu erfassten Leidens besteht auch hier nicht.

Das ärztliche Sachverständigengutachten vom 21.12.2017 samt dem ergänzenden Aktengutachten vom 13.09.2018 sind vollständig, schlüssig und frei von Widersprüchen und es bestehen seitens des Bundesverwaltungsgerichts keine Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtensergebnisses und der erfolgten Beurteilung der fachärztlichen Sachverständigen. Die beiden Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Gemäß § 40 Abs. 1 Bundesbehindertengesetz (BBG) ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, Bundesbehindertengesetz (BBG) ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. ...

5. sie dem Personenkreis der begünstigen Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.5. sie dem Personenkreis der begünstigen Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.Gemäß Absatz 2, leg. cit. ist behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennGemäß Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.3. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.

Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Gemäß Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Gemäß § 45 Abs. 1 sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2).Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (Paragraph 45, Absatz 2,).

In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen (§ 45 Abs. 3).In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen (Paragraph 45, Absatz 3,).

Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen (§ 45 Abs. 4).

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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