TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/27 W159 2152931-1

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Veröffentlicht am 27.02.2019
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Entscheidungsdatum

27.02.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W159 2152931-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichterüber die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.03.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.01.2019 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichterüber die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.03.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.01.2019 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z3A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Z3

ASylG 2005 iVm § 9 BFA-VG sowie §§ 52 Abs. 2 und 9, 46 und 55 Abs. 1 bis 3 FPG 2005 als unbegründet abgewiesen.ASylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraphen 52, Absatz 2 und 9, 46 und 55 Absatz eins bis 3 FPG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, damals minderjährig, der Volksgruppe der Tadischken zugehörig, ledig und moslemischen Glaubens gelangte (spätestens) am 20.06.2015 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 22.06.2015 erfolgte die Erstbefragung durch die XXXX .Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, damals minderjährig, der Volksgruppe der Tadischken zugehörig, ledig und moslemischen Glaubens gelangte (spätestens) am 20.06.2015 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 22.06.2015 erfolgte die Erstbefragung durch die römisch 40 .

Der Beschwerdeführer gab an, dass er wegen der Sicherheitslage geflohen sei. Es habe immer wieder Anschläge auch in Pakistan gegeben, darum hätte er das Land verlassen.

Das XXXX bevollmächtigte mit Schreiben vom 13.05.2016 die Mitarbeiter der XXXX als gesetzliche Vertretung, solange der Beschwerdeführer das 18. Lebensjahr nicht vollendet hat und in die Zuständigkeit der XXXX falle.Das römisch 40 bevollmächtigte mit Schreiben vom 13.05.2016 die Mitarbeiter der römisch 40 als gesetzliche Vertretung, solange der Beschwerdeführer das 18. Lebensjahr nicht vollendet hat und in die Zuständigkeit der römisch 40 falle.

Am 25.05.2016 übermittelte die XXXX eine Bestätigung der Deutschtrainerin vom 24.02.2016, eine Teilnahmebestätigung für einen Deutschkurs vom 04.05.2016 und eine Schulbesuchsbestätigung der Neuen Mittelschule und Musikmittelschule vom 03.05.2016 der belangten Behörde. Es wurde am 04.10.2016 eine Bestätigung vorgelegt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Freizeit und Lernbetreuung, am Deutschkurs für Fortgeschrittene, aktiv und sehr interessiert teilgenommen habe.Am 25.05.2016 übermittelte die römisch 40 eine Bestätigung der Deutschtrainerin vom 24.02.2016, eine Teilnahmebestätigung für einen Deutschkurs vom 04.05.2016 und eine Schulbesuchsbestätigung der Neuen Mittelschule und Musikmittelschule vom 03.05.2016 der belangten Behörde. Es wurde am 04.10.2016 eine Bestätigung vorgelegt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Freizeit und Lernbetreuung, am Deutschkurs für Fortgeschrittene, aktiv und sehr interessiert teilgenommen habe.

Am 08.02.2017 erfolgt die niederschriftliche Einvernahme im Asylverfahren vor der belangten Behörde, an der eine Rechtsvertreterin, der Beschwerdeführer und eine Dolmetscherin teilnahmen.

Der Beschwerdeführer gab an aus der Provinz XXXX stamme. Er habe im Jahr 2015 seine Heimat verlassen. Auf die Frage ob er sein Heimatland schon früher einmal verlassen habe, antwortete der Beschwerdeführer, er sei in Pakistan geboren worden und auch dort aufgewachsen. Er habe die letzten eineinhalb Jahre in Afghanistan gelebt. Sein Vater habeDer Beschwerdeführer gab an aus der Provinz römisch 40 stamme. Er habe im Jahr 2015 seine Heimat verlassen. Auf die Frage ob er sein Heimatland schon früher einmal verlassen habe, antwortete der Beschwerdeführer, er sei in Pakistan geboren worden und auch dort aufgewachsen. Er habe die letzten eineinhalb Jahre in Afghanistan gelebt. Sein Vater habe

ihm diese Reise finanziert. Seine Eltern und seine Geschwister (vier Brüder und drei Schwestern) würden noch in Afghanistan leben. Vor ungefähr einer Woche habe er mit seinem Vater telefoniert.

Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, die Familie habe in Pakistan gelebt. Es habe dort eine radikale Gruppierung gegeben. Diese habe den Onkel des Beschwerdeführers getötet. Die Situation habe sich verschlechtert, es habe immer wieder Selbstmordattentate oder Bombenanschläge gegeben. Deshalb habe der Vater des Beschwerdeführers beschlossen, wieder nach Afghanistan zurückzukehren. Dort hätte die Familie einen Weingarten und der Vater sei von seiner Familie bei der Arbeit unterstützt worden. Die Taliban hätten auch ihren Anteil bekommen. Sie hätten vom Vater des Beschwerdeführers immer wieder Geld verlangt. Eines Tages am Abend seien die Taliban gekommen und hätten den Vater für etwa fünf Stunden mitgenommen. Die Taliban hätten dem Vater mitgeteilt, dass sie den Bruder des Beschwerdeführers und den Beschwerdeführer für den Jihad rekrutieren wollten. Der Vater sei sehr traurig gewesen. Er habe am nächsten Tag habe er einen Schlepper organisiert.

Der Beschwerdeführer erzählte nachgefragt der belangten Behörde, dass er im Alter von etwa 13 Jahren, etwa ein Jahr nach der Rückkehr aus Pakistan, man habe im Weingarten schon gearbeitet, von den Taliban manchmal gefragt worden sei, wie er heiße und wie der Name seines Vaters sei. Er sei nie persönlich bedroht oder verfolgt worden, sondern es sei eine Aufforderung an seinen Vater ergangen, dass er im Jihad kämpfen solle.

Er habe bei der Erstbefragung davon nichts erwähnt, weil niemand ihm erklärt habe, dass das sein Asylantrag sei.

Zu seiner Integration befragt, verwies der Beschwerdeführer auf den Besuch des Deutschkurses und, dass er sechs Monate lang eine Schule besucht habe. Er habe beim Roten Kreuz und auch bei der Kirche geholfen. Er habe keine Bestätigungen. Er habe nicht gewusst, dass er diese hier brauche.

Auf die Frage der Rechtsvertreterin, ob der Tod des Onkels mit seinem Fluchtgrund etwas zu tun habe, bzw. ob die Sache abgeschlossen gewesen sei, als die Familie Pakistan verlassen habe, antwortete der Beschwerdeführer, dass der Onkel Schiite, so wie seine Familie gewesen sei. Die Situation der Schiiten sei in Pakistan sehr schlecht geworden. Der Onkel sei das erste Opfer in dem Krieg der Schiiten und Sunniten gewesen. Deshalb habe der Vater des Beschwerdeführers beschlossen, nach Afghanistan zurück zu gehen. Er wisse nicht wie alt er gewesen sei, als die Familie nach Afghanistan zurückgekehrt sei, er sei Analphabet.

Mit Bescheid vom 16.03.2017 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § Abs. 8 abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Zif. 3 Asyl wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die Abschiebung nach Afghanistan sei zulässig. Es bestehe eine zweiwöchige Frist für eine freiwillige Ausreise.Mit Bescheid vom 16.03.2017 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph Absatz 8, abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Zif. 3 Asyl wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die Abschiebung nach Afghanistan sei zulässig. Es bestehe eine zweiwöchige Frist für eine freiwillige Ausreise.

Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer die Fluchtgründe nicht geglaubt worden seien, weil das Vorbringen nicht schlüssig und zum Teil widersprüchlich gewesen sei. Die Angaben zu den Fluchtgründen bei der Sicherheitsbehörde und der Einvernahme seien widersprüchlich. Es würde der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechen, dass eine Person die behaupte, aus Furcht vor Verfolgung aus ihrem Herkunftsland geflüchtet zu sein, über wesentliche Ereignisse im Zusammenhang mit ihrer Flucht, welche sich im Bewusstsein eingeprägt hätten, selbst nach einem längeren Zeitraum noch ausreichend konkrete, widerspruchsfreie und nachvollziehbare Angaben machen könne. Bei der Erstbefragung habe der Beschwerdeführer nur allgemeine Angaben gemacht und die angeblichen persönlichen Probleme mit keinem Wort erwähnt. Außerdem sei es nicht schlüssig und nicht nachvollziehbar, dass die Taliban über einen monatelangen Zeitraum hinweg sich jedes Mal nach der Herkunft des Beschwerdeführers und den Namen des Vaters erkundigt hätten, ohne auch nur einmal die Rekrutierungsabsichten durchblicken zu lassen. Es sei auch nicht glaubhaft, dass der Vater und die Brüder nach wie vor völlig unbehelligt in Afghanistan leben könnten. Vielmehr würden die Taliban in einem derartigen Fall die Familie zur Rechenschaft ziehen bzw. sich rächen.

Betreffend die Rückkehr stellte die Behörde fest, dass der Beschwerdeführer weder eine individuelle Verfolgung noch eine individuelle Gefahr glaubhaft machen habe können. Laut den Länderfeststellungen sei auch keine allgemeine Gefahr festgestellt worden. Die belangte Behörde könne somit die Erteilung des subsidiären Schutzes nicht rechtfertigen. Dieser sei dann zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Der Antrag auf subsidiären Schutz sei dann abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative offenstehen würde. Da die Angaben zum Fluchtgrund sich als unglaubwürdig erwiesen hätten, sei es nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan irgendeiner Form der Verfolgung ausgesetzt sei. Es würden keine Hinweise vorliegen, dass in Afghanistan ein Bürgerkrieg oder eine Hungersnot herrschen würde. Dem Beschwerdeführer sei es möglich, die existenziellen Grundbedürfnisse wie Nahrung und Unterkunft zu erfüllen. Aus den Länderfeststellungen würde sich auch nicht ergeben, dass bei einer Rückkehr in das Heimatland, dem Beschwerdeführer eine Verfolgung durch die Asylantragstellung drohe, da weder die Staatsgewalt zusammengebrochen sei oder systematische schwere Menschenrechtsverletzungen zu erkennen wären. Es seien aus den Unterlagen der Staatendokumentation keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach der Beschwerdeführer entweder bei seiner Familie im Heimatort oder alleine in seinem Heimatort oder in Kabul, Herat oder in einer anderen Großstadt Afghanistans leben könnte.Betreffend die Rückkehr stellte die Behörde fest, dass der Beschwerdeführer weder eine individuelle Verfolgung noch eine individuelle Gefahr glaubhaft machen habe können. Laut den Länderfeststellungen sei auch keine allgemeine Gefahr festgestellt worden. Die belangte Behörde könne somit die Erteilung des subsidiären Schutzes nicht rechtfertigen. Dieser sei dann zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Der Antrag auf subsidiären Schutz sei dann abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative offenstehen würde. Da die Angaben zum Fluchtgrund sich als unglaubwürdig erwiesen hätten, sei es nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan irgendeiner Form der Verfolgung ausgesetzt sei. Es würden keine Hinweise vorliegen, dass in Afghanistan ein Bürgerkrieg oder eine Hungersnot herrschen würde. Dem Beschwerdeführer sei es möglich, die existenziellen Grundbedürfnisse wie Nahrung und Unterkunft zu erfüllen. Aus den Länderfeststellungen würde sich auch nicht ergeben, dass bei einer Rückkehr in das Heimatland, dem Beschwerdeführer eine Verfolgung durch die Asylantragstellung drohe, da weder die Staatsgewalt zusammengebrochen sei oder systematische schwere Menschenrechtsverletzungen zu erkennen wären. Es seien aus den Unterlagen der Staatendokumentation keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach der Beschwerdeführer entweder bei seiner Familie im Heimatort oder alleine in seinem Heimatort oder in Kabul, Herat oder in einer anderen Großstadt Afghanistans leben könnte.

Zur Rückkehrentscheidung wuede insbesonders ausgeführt, dass auch sein Bruder von einer solchen erfasst sei. Die Behörde übersehe nicht die Bemühungen zur Integration. In Abetracht der kurzen Aufenthaltsdauer sei jedoch eine Rückkehrentscheidung zu erlassen gewesen. Es sprechen keine Umstände gegen eine Abschiebung, auch nicht für eine Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise.

Innerhalb offener Frist erhob die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers Beschwerde im vollen Umfang wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Im Asylverfahren würden die AVG-Prinzipien der amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhaltes und der Wahrung des Parteiengehörs gelten. Diesen Anforderungen sei die belangte Behörde nicht nachgekommen.

Die belangte Behörde habe ohne Angabe von Gründen der gesetzlichen Vertretung die Einsicht in die Akten des minderjährigen Beschwerdeführers verweigert und habe keine Kopie des polizeilichen Erstbefragungsprotokolls ausgehändigt. Worin die Gefahr der Gefährdung des Verfahrens im konkreten vorliegenden Fall des Minderjährigen bestanden habe, sei in keiner Weise erörtert worden. Auch die eingebrachte Stellungnahme der gesetzlichen Vertretung des Beschwerdeführers sei gänzlich außer Acht gelassen worden. In diesem Fall werde auf VfGH U 1005/10 verwiesen. "Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen von Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes." (z.B. VfSlg. 15.451/1999; 15.743/2000,...)

"Ein willkürliches Verhalten liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführung begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (s. 15.743/2000,...) Für die Entscheidungen des Asylgerichtshofes gelten sinngemäß dieselben verfassungsrechtlichen Schranken."

Es würden jegliche Feststellungen zur Person des mj. Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie seines Herkunftsortes fehlen, das vor dem Hintergrund, dass die gesetzliche Vertretung explizit auf die Thematik der Feststellung der Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit Bezug nahm. Es könne die Nichtannahme der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Identität nicht ausschließlich auf die Nichtvorlage von Personenstandsdokumenten gestützt werden. ...

Hinsichtlich der Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes und deren Unglaubwürdigkeit verwies die rechtliche Vertretung auf die Stellungnahme vom 16.02.2017. Es werde darauf verwiesen, dass auf den Verweis des Verbots der näheren Befragung in gegenständlichem Bescheid nicht eingegangen worden sei. Im Lichte der Judikatur des VfGH kann nicht verlangt werden die Gründe für die Flucht in umfassender und in sich konsistenter Weise bei der ersten Einvernahme darzulegen.

Der VwGH hielt im Erkenntnis vom 24.09.2014, 2014/19/0020 fest, dass bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens besonders auf das Alter bzw. den Entwicklungsstand des Beschwerdeführers einzugehen sei bzw. es seien diese Umstände bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen.

Die gesetzliche Vertretung des Beschwerdeführers widersprach den Feststellungen über die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan, Kandahar.

Hinsichtlich der Fluchtalternative Kabul wurde auf das Erkenntnis des BVwG XXXX verwiesen, dem zu entnehmen sei, dass Jugendliche eben keine adäquate Arbeit erwarten könnten, aus deren Erträgen sie sich ein wirtschaftlich menschenwürdiges Dasein verschaffen könnten.Hinsichtlich der Fluchtalternative Kabul wurde auf das Erkenntnis des BVwG römisch 40 verwiesen, dem zu entnehmen sei, dass Jugendliche eben keine adäquate Arbeit erwarten könnten, aus deren Erträgen sie sich ein wirtschaftlich menschenwürdiges Dasein verschaffen könnten.

Am 08.01.2019 fand eine mündliche Verhandlung im Bundesverwaltungsgericht (BVwG) statt, an welcher der Beschwerdeführer, seine Rechtsvertreterin und eine Dolmetscherin Teilnahmen. Die belangte Behörde teilt mit Schreiben vom 12.11.2018, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei.

Der Beschwerdeführer gab an, dass er nunmehr durch die XXXX und nicht mehr durch die XXXX vertreten werde. Festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer seit XXXX volljährig ist.Der Beschwerdeführer gab an, dass er nunmehr durch die römisch 40 und nicht mehr durch die römisch 40 vertreten werde. Festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer seit römisch 40 volljährig ist.

Der Beschwerdeführer gab an afghanischer Staatsangehöriger, aus XXXX und schiitischer Moslem zu sein. Er sei Paschtune, seine Mutter sei Dari sprechend und Tadschikin. Da die Mutter Schiitin sei, sei der Vater des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführer auch Schiiten geworden. Der Beschwerdeführer erzählt nachgefragt, dass als die Großväter am Leben gewesen seien, sie Paschtu sprechend gewesen seien. Danach seien sie Dari sprechend geworden, damit meine der Beschwerdeführer Schiiten. Für den Beschwerdeführer gebe es keine Unterschiede zwischen Sunniten und Schiiten. Für ihn zähle die Menschlichkeit. In der Ortschaft hätten sie verheimlichen müssen, dass sie Schiiten seien. Es sei lebensgefährlich gewesen, dort als Schiite zu leben. Er habe auch in Afghanistan Probleme gehabt, weil er schiitischen Glaubens gewesen sei. Hätten die einfachen Menschen oder auch die Taliban erfahren, dass der Beschwerdeführer Schiite sei, hätten sie ihn nicht am Leben gelassen.Der Beschwerdeführer gab an afghanischer Staatsangehöriger, aus römisch 40 und schiitischer Moslem zu sein. Er sei Paschtune, seine Mutter sei Dari sprechend und Tadschikin. Da die Mutter Schiitin sei, sei der Vater des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführer auch Schiiten geworden. Der Beschwerdeführer erzählt nachgefragt, dass als die Großväter am Leben gewesen seien, sie Paschtu sprechend gewesen seien. Danach seien sie Dari sprechend geworden, damit meine der Beschwerdeführer Schiiten. Für den Beschwerdeführer gebe es keine Unterschiede zwischen Sunniten und Schiiten. Für ihn zähle die Menschlichkeit. In der Ortschaft hätten sie verheimlichen müssen, dass sie Schiiten seien. Es sei lebensgefährlich gewesen, dort als Schiite zu leben. Er habe auch in Afghanistan Probleme gehabt, weil er schiitischen Glaubens gewesen sei. Hätten die einfachen Menschen oder auch die Taliban erfahren, dass der Beschwerdeführer Schiite sei, hätten sie ihn nicht am Leben gelassen.

Der Beschwerdeführer gab an er sei in XXXX , in XXXX geboren worden und auch dort aufgewachsen. Er habe sich noch eineinhalb Jahre in Afghanistan, in der Provinz XXXX , aufgehalten. Dann sei er ausgereist.Der Beschwerdeführer gab an er sei in römisch 40 , in römisch 40 geboren worden und auch dort aufgewachsen. Er habe sich noch eineinhalb Jahre in Afghanistan, in der Provinz römisch 40 , aufgehalten. Dann sei er ausgereist.

Seine Eltern hätten vor 30 Jahren XXXX verlassen und in Pakistan gelebt, weil die Russen gekämpft hätten und eine Revolution ausgebrochen sei. Er sei mit seiner Familie von Pakistan nach Afghanistan übersiedelt, weil es 2013 zu einer sehr großen Explosion in XXXX gekommen sei. Bei dem Anschlag seien 200 Personen getötet worden. Der Vater des Beschwerdeführers habe damals entschieden, dass die Familie nach Afghanistan zurückkeh

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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