Entscheidungsdatum
01.03.2019Norm
AsylG 2005 §3Spruch
W170 2201089-1/9E
Gekürzte Ausfertigung des am 29.01.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.06.2018, Zl. 1107620001/170970368, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.06.2018, Zl. 1107620001/170970368, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 28 Abs. 2A) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 28, Absatz 2
Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2017, in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, stattgegeben und XXXX der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 4 leg.cit kommt XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigte für drei Jahre zu. Gemäß § 3 Abs. 5 leg.cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, stattgegeben und römisch 40 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 4, leg.cit kommt römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigte für drei Jahre zu. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, leg.cit. wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2017, nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018 (in Folge: VwGVG), kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018, (in Folge: VwGVG), kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der oben bezeichneten mündlichen Verhandlung verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da die im Spruch genannte beschwerdeführende Partei nach mündlicher Verkündung des Erkenntnisses auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof ausdrücklich verzichtet hat.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der oben bezeichneten mündlichen Verhandlung verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da die im Spruch genannte beschwerdeführende Partei nach mündlicher Verkündung des Erkenntnisses auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof ausdrücklich verzichtet hat.
Zwar hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG gefertigt, diesen jedoch ausschließlich via E-Mail von der E-Mail-Adresse XXXX an die Einlaufstelle des Bundesverwaltungs-gerichts übermittelt; weiters war die Eingabe weder unterschrieben noch mit einer Amtssignatur versehen.Zwar hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG gefertigt, diesen jedoch ausschließlich via E-Mail von der E-Mail-Adresse römisch 40 an die Einlaufstelle des Bundesverwaltungs-gerichts übermittelt; weiters war die Eingabe weder unterschrieben noch mit einer Amtssignatur versehen.
Gemäß § 1 Abs. 1 letzter Satz BVwG-EVV, BGBl. II Nr. 515/2013 in der Fassung BGBl. II Nr. 222/2016, ist E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung. Gemäß Abs. 4 leg. cit. sind Schriftsätze von Behörden mit einer Amtssignatur zu versehen.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, letzter Satz BVwG-EVV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 515 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 222 aus 2016,, ist E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung. Gemäß Absatz 4, leg. cit. sind Schriftsätze von Behörden mit einer Amtssignatur zu versehen.
Daher hat der Verwaltungsgerichtshof auch ausgesprochen, dass ein mittels E-Mail eingebrachter Schriftsatz keine Rechtswirkungen zu entfalten vermag (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/01/0061), im Lichte dieser Rechtsprechung kommt hinsichtlich einer solchen Eingabe nur die Nichtbeachtung ohne Mängelbehebungsverfahren in Betracht (VwGH 21.10.2014, Fr 2014/19/0037). Daher langte seitens des Bundesamtes gültig kein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG beim Bundesverwaltungsgericht ein und ist mittels gekürzter Ausfertigung vorzugehen.Daher hat der Verwaltungsgerichtshof auch ausgesprochen, dass ein mittels E-Mail eingebrachter Schriftsatz keine Rechtswirkungen zu entfalten vermag (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/01/0061), im Lichte dieser Rechtsprechung kommt hinsichtlich einer solchen Eingabe nur die Nichtbeachtung ohne Mängelbehebungsverfahren in Betracht (VwGH 21.10.2014, Fr 2014/19/0037). Daher langte seitens des Bundesamtes gültig kein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG beim Bundesverwaltungsgericht ein und ist mittels gekürzter Ausfertigung vorzugehen.
Schlagworte
Amtssignatur, Antrag auf schriftliche Ausfertigung desEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W170.2201089.1.00Zuletzt aktualisiert am
10.05.2019