TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/8 W216 2168013-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.03.2019
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Entscheidungsdatum

08.03.2019

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs4
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 34 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W216 2168008-1/13E

W216 2168013-1/11E

W216 2168018-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX StA. Afghanistan, vertreten durch die Österreichische Caritaszentrale, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, vom 11.07.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.01.2019, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 StA. Afghanistan, vertreten durch die Österreichische Caritaszentrale, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, vom 11.07.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.01.2019, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status der Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG jeweils nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG jeweils nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX alias XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die Österreichische Caritaszentrale, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, vom 11.07.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.01.2019, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 alias römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch die Österreichische Caritaszentrale, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, vom 11.07.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.01.2019, zu Recht erkannt:

A)

Den Beschwerden wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 idgF der Status der Asylberechtigten zuerkannt.Den Beschwerden wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 idgF der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG jeweils nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG jeweils nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch XXXX , diese vertreten durch Österreichische Caritaszentrale, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, vom 11.07.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.01.2019, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch römisch 40 , diese vertreten durch Österreichische Caritaszentrale, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, vom 11.07.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.01.2019, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 idgF der Status der Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 idgF der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG jeweils nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG jeweils nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der zum Antragszeitpunkt minderjährigen und mittlerweile volljährig gewordenen Zweitbeschwerdeführerin sowie der nach wie vor minderjährigen Drittbeschwerdeführerin. Sie stellten am 17.02.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Die Erstbeschwerdeführerin, eine volljährige Staatsangehörige der Islamischen Republik Afghanistan, welche der Volksgruppe der Hazara und er Konfession der Schiiten angehört, gab anlässlich ihrer niederschriftlichen Erstbefragung im Asylverfahren am 17.02.2016 im Beisein eines Dolmetschers zu ihren Fluchtgründen an, in Afghanistan herrsche Krieg, es würden Bomben detonieren und Unruhe herrschen. Als Angehörige der Hazara würden sie und ihre Familie in Afghanistan verfolgt werden. Weiters würde ihr Ehemann sie und die Kinder manchmal schlagen und wenn sie ihn in Afghanistan anzeigen würde, würde sie schuldig gesprochen werden.

Die Zweitbeschwerdeführerin, eine zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährige, mittlerweile volljährig gewordene Staatsangehörige der Islamischen Republik Afghanistan, welche der Volksgruppe der Hazara und der Konfession der Schiiten angehört, gab bei der Erstbefragung am 17.02.2016 zu ihren Fluchtgründen an, dass in der Stadt, in der sie gewohnt hätten, Krieg herrsche. Der IS und die Taliban würden Krieg gegen die afghanische Regierung führen. Sie habe als Mädchen nicht in die Schule gehen können. In Afghanistan werde man als Mädchen misshandelt oder vergewaltigt, weshalb sie in Afghanistan nicht leben könne. Als Mädchen sei man in Afghanistan nichts wert und man würde einfach an irgendjemanden verkauft werden. Als Hazara und Schiite werde man überdies von anderen Volksgruppen verfolgt. Deshalb sei sie nach Europa geflohen.

Für die minderjährige Drittbeschwerdeführerin wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht.

Da aufgrund der damaligen Aktenlage eine Zuständigkeit Kroatiens oder Sloweniens nach der Dublin-VO zu prüfen war, wurden die Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin am 08.11.2016 diesbezüglich vom BFA befragt. Im Ergebnis wurde deren Verfahren in Österreich zugelassen.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, (BFA, im Folgenden: belangte Behörde) am 06.07.2017 gab die Erstbeschwerdeführerin an, sie sei im Dorf XXXX , geboren, wobei sie nicht wisse, ob dieses Dorf in der Nähe von Kunduz oder Mazar-e Sharif liege. Aufgewachsen sei sie jedenfalls in Kabul. Später habe sie auch im Distrikt Behsud und im Iran gelebt. Zu ihren Familienverhältnissen gab die Erstbeschwerdeführerin an, sie sei zwar noch verheiratet, wolle sich aber scheiden lassen, ihr würde lediglich die Heiratsurkunde fehlen, welche bei ihrem Schwiegervater in Afghanistan sei. Ihr Ehemann sitze in Österreich im Gefängnis, weil er unter anderem sie und die Kinder geschlagen habe und er von ihr sowie der Zweitbeschwerdeführerin dafür angezeigt worden sei. Außer ihren beiden Kindern (die Zweit- und die Drittbeschwerdeführerin) habe die Erstbeschwerdeführerin sonst keine Familienangehörigen in Österreich. In Afghanistan würden nur noch ein Bruder (in Kabul) sowie vier Onkel mütterlicherseits leben, wobei deren Aufenthaltsort ihr nicht genau bekannt sei. Daneben gebe es noch die Schwiegereltern der Beschwerdeführerin in Afghanistan.Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, (BFA, im Folgenden: belangte Behörde) am 06.07.2017 gab die Erstbeschwerdeführerin an, sie sei im Dorf römisch 40 , geboren, wobei sie nicht wisse, ob dieses Dorf in der Nähe von Kunduz oder Mazar-e Sharif liege. Aufgewachsen sei sie jedenfalls in Kabul. Später habe sie auch im Distrikt Behsud und im Iran gelebt. Zu ihren Familienverhältnissen gab die Erstbeschwerdeführerin an, sie sei zwar noch verheiratet, wolle sich aber scheiden lassen, ihr würde lediglich die Heiratsurkunde fehlen, welche bei ihrem Schwiegervater in Afghanistan sei. Ihr Ehemann sitze in Österreich im Gefängnis, weil er unter anderem sie und die Kinder geschlagen habe und er von ihr sowie der Zweitbeschwerdeführerin dafür angezeigt worden sei. Außer ihren beiden Kindern (die Zweit- und die Drittbeschwerdeführerin) habe die Erstbeschwerdeführerin sonst keine Familienangehörigen in Österreich. In Afghanistan würden nur noch ein Bruder (in Kabul) sowie vier Onkel mütterlicherseits leben, wobei deren Aufenthaltsort ihr nicht genau bekannt sei. Daneben gebe es noch die Schwiegereltern der Beschwerdeführerin in Afghanistan.

Zu ihren Fluchtgründen befragt, gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie und ihre Kinder regelmäßig von ihrem nicht arbeitswilligen Ehemann geschlagen worden seien. Dieser habe dann entschieden, dass die Familie Afghanistan verlassen solle. Deshalb seien sie zuerst in den Iran und dann nach Europa gegangen.

Bei einer Rückkehr nach Afghanistan fürchte sich die Erstbeschwerdeführerin vor der unsicheren Lage in Afghanistan und es würde die Familie ihres Ehemannes nach dessen Verbleib fragen. Da die Erstbeschwerdeführerin dafür mitverantwortlich sei, dass ihr Ehemann nun im Gefängnis sitze, wäre dies ihr Todesurteil in Afghanistan.

Da die Zweitbeschwerdeführerin von der belangten Behörde nicht mehr befragt wurde, werden die für das gegenständliche Verfahren maßgeblichen Angaben von der Befragung am 08.11.2016 wiedergegeben. Die Zweitbeschwerdeführerin gab dort unter anderem an, sie sei die Tochter der Erstbeschwerdeführerin, sei in Kabul geboren und lebe jetzt mit ihrer Mutter und ihrer Schwester in Österreich. Weiters würden Söhne eines Onkels ihrer Mutter in Österreich leben, zu diesen würde aber kein Kontakt bestehen.

Hinsichtlich der Fluchtgründe gab die Zweitbeschwerdeführerin an, sie sei mit 12 oder 13 Jahren von ihrem Vater zwangsverheiratet und zuvor auch von diesem vergewaltigt worden.

Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 100/2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) - sowie gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status von subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wurde den Beschwerdeführern eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 10.07.2018 erteilt (Spruchpunkt III.).Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) - sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status von subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) zuerkannt. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG wurde den Beschwerdeführern eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 10.07.2018 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Gegen Spruchpunkt I. dieser Bescheide wurde von den Beschwerdeführerinnen durch die amtswegig zur Seite gestellte Rechtsvertretung, mit Schriftsatz vom 08.08.2017 fristgerecht Beschwerde erhoben. Als Beschwerdepunkte wurde die Verletzung des Rechts der Beschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz und Zuerkennung des Status von Asylberechtigten geltend gemacht. Die Anträge lauteten auf Abänderung des angefochtenen Bescheides und Zuerkennung des Status von Asylberechtigten, sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieser Bescheide wurde von den Beschwerdeführerinnen durch die amtswegig zur Seite gestellte Rechtsvertretung, mit Schriftsatz vom 08.08.2017 fristgerecht Beschwerde erhoben. Als Beschwerdepunkte wurde die Verletzung des Rechts der Beschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz und Zuerkennung des Status von Asylberechtigten geltend gemacht. Die Anträge lauteten auf Abänderung des angefochtenen Bescheides und Zuerkennung des Status von Asylberechtigten, sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Mit Schreiben vom 08.01.2019 erteilten die Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin der Caritaszentrale Österreich die Vollmacht zur Vertretung im gegenständlichen Verfahren. Die Vollmacht mit der amtswegig zur Seite gestellten Rechtsvertretung wurde beendet.

Am 09.01.2019 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, an welcher die Beschwerdeführerinnen und deren Rechtsvertreterin ladungsgemäß teilnahmen. Die belangte Behörde hat auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung verzichtet.

In der Verhandlung wurden die Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin nochmals eingehend zu ihren persönlichen Verhältnissen und Fluchtgründen befragt und es wurde ihnen die Gelegenheit gegeben, sich zu den mit der Ladung übermittelten Länderinformationen zu Afghanistan zu äußern. Davon wurde durch Übergabe einer schriftlichen Stellungnahme Gebrauch gemacht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Auf Grundlage des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, der Einvernahmen der Beschwerdeführerinnen durch die belangte Behörde, der Beschwerde gegen die angefochtenen Bescheide, der im Verfahren vorgelegten Dokumente und der Einsichtnahme in die Bezug habenden Verwaltungsakten steht folgender entscheidungswesentlicher

Sachverhalt fest:

Zu den Personalien der Beschwerdeführerinnen:

Die Beschwerdeführerinnen führen die im Spruch angeführten Namen und Geburtsdaten. Sie sind Staatsangehörige der Islamischen Republik Afghanistan, Angehörige der Volksgruppe der Hazara und sie bekennen sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam.

Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der Zweit- und der Drittbeschwerdeführerin. Der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin und Vater der Zweit- und der Drittbeschwerdeführerin wurde mit Urteil des Landesgerichts Leoben vom 11.07.2016 wegen mehrerer Verbrechen und Vergehen, wegen versuchter Erpressung, Körperverletzung, gefährlicher Drohung, Vergewaltigung, Nötigung und des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen, jeweils zum Nachteil der Erst- oder Zweitbeschwerdeführerin, rechtskräftig zu einer fünfjährigen Haftstrafe verurteilt. Die Erstbeschwerdeführerin hat gemeinsam mit der Zweitbeschwerdeführerin ihren Ehemann angezeigt, was in weiterer Folge zu dessen Verurteilung geführt hat. Die Erstbeschwerdeführerin will sich von ihrem Ehemann scheiden lassen; die Scheidung wurde bereits eingereicht.

Die Identität der Beschwerdeführerinnen steht nicht fest.

Die Erstbeschwerdeführerin wurde im Dorf XXXX , Distrikt Balkh, Afghanistan, geboren. Sie ist in Kabul aufgewachsen und hat nach ihrer Heirat auch unter anderem im Distrikt Behsud, Provinz Maidan Wardak, Kunduz, Mazar-e Sharif und im Iran gelebt. Die Eltern der Erstbeschwerdeführerin sind verstorben, in Afghanistan lebt noch ein Bruder in Kabul, weiters vier Onkel mütterlicherseits, deren genauer Aufenthaltsort nicht bekannt ist. Ein weiterer Bruder der Erstbeschwerdeführerin lebt in Deutschland und ein Neffe in Österreich. Zu den Familienmitgliedern in Afghanistan besteht kein Kontakt mehr.Die Erstbeschwerdeführerin wurde im Dorf römisch 40 , Distrikt Balkh, Afghanistan, geboren. Sie ist in Kabul aufgewachsen und hat nach ihrer Heirat auch unter anderem im Distrikt Behsud, Provinz Maidan Wardak, Kunduz, Mazar-e Sharif und im Iran gelebt. Die Eltern der Erstbeschwerdeführerin sind verstorben, in Afghanistan lebt noch ein Bruder in Kabul, weiters vier Onkel mütterlicherseits, deren genauer Aufenthaltsort nicht bekannt ist. Ein weiterer Bruder der Erstbeschwerdeführerin lebt in Deutschland und ein Neffe in Österreich. Zu den Familienmitgliedern in Afghanistan besteht kein Kontakt mehr.

Die Erstbeschwerdeführerin hat in Afghanistan keine Schule besucht und keinen Beruf erlernt. Sie hat aber von zu Hause aus Handarbeiten erledigt, sowie im Iran in einer Schneiderei gearbeitet.

Die Zweitbeschwerdeführerin wurde in Kabul geboren und ist dort aufgewachsen. Danach änderten sich die Wohnorte entsprechend den Umzugsbewegungen ihrer Familie. Die Zweitbeschwerdeführerin hat im Iran eine Schule als außerordentliche Schülerin besucht, in Afghanistan ist sie nur wenige Monate zur Schule gegangen. Die Zweitbeschwerdeführerin hat in Afghanistan bzw. dem Iran keinen Beruf erlernt. Die Zweitbeschwerdeführerin wurde im Alter von ca. 13 Jahren von ihrem Vater nach islamischer Tradition zwangsverheiratet. Ihr Ehemann befindet sich im Iran. Es kann nicht festgestellt werden, dass sich die Zweitbeschwerdeführerin bereits im Iran scheiden hat lassen.

Die Drittbeschwerdeführerin wurde im Iran geboren und ist dort bis zur Flucht der Familie aufgewachsen. Zu ihrer Schulbildung ist auf die Feststellungen zum Leben der Beschwerdeführerinnen in Österreich zu verweisen.

Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführerinnen:

Vorweg ist festzuhalten, dass für die Drittbeschwerdeführerin ursprünglich keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht wurden. Erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde der Nachfluchtgrund der westlichen Orientierung für die Drittbeschwerdeführerin vorgebracht.

Es kann nicht festgestellt werden, dass den Beschwerdeführerinnen wegen ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara oder zur schiitischen Religion konkret und individuell physische und/oder psychische Gewalt in Afghanistan droht. Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass jeder Angehörige der Volksgruppe der Hazara oder der schiitischen Religion in Afghanistan physischer und/oder psychischer Gewalt ausgesetzt ist.

Der Erstbeschwerdeführerin droht im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan asylrelevante Verfolgung durch ihren Ehemann (so er nach Verbüßung seiner Haftstrafe dorthin abgeschoben wird, bzw. freiwillig zurückkehrt), sowie durch ihre Schwiegereltern und Verwandten aufgrund ihres nun in die Tat umgesetzten Wunsches sich scheiden zu lassen, was den traditionellen Wertvorstellungen widerspricht.

Dementsprechend droht ihr in Afghanistan asylrelevante Verfolgung auch aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der scheidungswilligen oder geschiedenen alleinerziehenden Frauen und jener der von häuslicher Gewalt bedrohten Frauen, welche sich zur Wehr setzen.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Zweitbeschwerdeführerin durch ihren Vater oder durch ihren zwangsweise angetrauten Ehemann in Afghanistan asylrelevante Verfolgung droht. Ebenso kann nicht festgestellt werden, dass ihr aufgrund einer Scheidung aus eigenem Willen in Afghanistan asylrelevante Verfolgung droht.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Erstbeschwerdeführerin eine westliche Orientierung bzw. Lebensweise derart verinnerlicht hat, dass ihr im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan deswegen Verfolgung in asylrelevanter Intensität drohen würde.

Bei der Erstbeschwerdeführerin handelt es sich nicht um eine auf Eigen- und Selbstständigkeit bedachte Frau, die in ihrer persönlichen Wertehaltung und in ihrer Lebensweise an dem in Europa mehrheitlich gelebten, allgemein als "westlich" bezeichneten Frauen- und Gesellschaftsbild orientiert ist. Die persönliche Haltung der Erstbeschwerdeführerin zur grundsätzlichen Stellung der Frau in Familie und Gesellschaft steht nicht gänzlich in maßgeblichem Widerspruch zu den in Afghanistan bislang vorherrschenden gesellschaftlich religiösen Zwängen, denen Frauen dort mehrheitlich unterworfen sind.

Hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin kann ebenfalls nicht festgestellt werden, dass sie eine westliche Orientierung bzw. Lebensweise derart verinnerlicht hat, dass ihr im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan deswegen Verfolgung in asylrelevanter Intensität drohen würde.

Bei der Zweitbeschwerdeführerin handelt es sich nicht um eine auf Eigen- und Selbstständigkeit bedachte Frau, die in ihrer persönlichen Wertehaltung und in ihrer Lebensweise an dem in Europa mehrheitlich gelebten, allgemein als "westlich" bezeichneten Frauen- und Gesellschaftsbild orientiert ist. Die persönliche Haltung der Zweitbeschwerdeführerin zur grundsätzlichen Stellung der Frau in Familie und Gesellschaft steht nicht gänzlich in maßgeblichem Widerspruch zu den in Afghanistan bislang vorherrschenden gesellschaftlich religiösen Zwängen, denen Frauen dort mehrheitlich unterworfen sind.

Hinsichtlich der Drittbeschwerdeführerin ist aufgrund ihres jungen und anpassungsfähigen Alters noch keine derart fortgeschrittene Persönlichkeitsentwicklung abzusehen, aufgrund derer eine Verinnerlichung eines "westlichen Verhaltens" oder eine "westlichen Lebensführung" als wesentlicher Bestandteil ihrer Identität angenommen werden könnte. Bei der Drittbeschwerdeführerin handelt es sich um eine unmündige Minderjährige, die im Familienverband mit ihrer Mutter und ihrer Schwester lebt und weder über eigenes Vermögen noch über eine eigene Möglichkeit der Existenzsicherung verfügt.

Keine der Beschwerdeführerinnen war in Afghanistan Mitglied einer politischen Partei oder hat sich anderweitig politisch betätigt. Die Beschwerdeführerinnen waren in Afghanistan auch niemals inhaftiert.

Zur Situation der Beschwerdeführerinnen in Österreich:

Festgestellt wird, dass die Erstbeschwerdeführerin und die Zweitbeschwerdeführerin Deutschkurse besucht haben. Die Erstbeschwerdeführerin hat Kurse bis Niveau A1 besucht, aber noch kein Zertifikat erhalten. Die Zweitbeschwerdeführerin hat Zertifikate bis Niveau B1 erreicht. Weiters haben die Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin einen Werte- und Integrationskurs absolviert.

Sowohl die Erstbeschwerdeführerin als auch die Zweitbeschwerdeführerin haben in Österreich gemeinnützige Tätigkeiten ausgeübt, weiters arbeitet die Erstbeschwerdeführerin in Teilzeit bei einem Kebabhaus und verdient dort € 940,65 brutto pro Monat. Auch die Zweitbeschwerdeführerin hat bei diesem Kebabhaus geringfügig gearbeitet. Ansonsten lebt die Familie von der Grundversorgung.

Der Tagesablauf der Erstbeschwerdeführerin in Österreich gestaltet sich folgendermaßen:

Am Morgen bereitet sie den Kindern Frühstück und Jause vor und trifft Vorbereitungen für deren Schulbesuch. Nach dem gemeinsamen Frühstück gehen die Kinder zur Schule. Die Erstbeschwerdeführerin bereitet dann das Mittagessen vor, danach geht sie zur Arbeit, welche bis 14 Uhr dauert. Dann isst die Familie gemeinsam zu Mittag. Anschließend, nach einer kurzen Ruhepause, erledigt die Erstbeschwerdeführerin Haushaltsaufgaben. Weiters beschäftigt sie sich mit den Kindern. Manchmal erkundigt sie sich, ob eine ihrer österreichischen Freundinnen Zeit hat, welche sie dann besucht. Von 18 bis 21 Uhr geht die Erstbeschwerdeführerin wieder arbeiten.

Der Tagesablauf der Zweitbeschwerdeführerin gestaltet sich folgendermaßen:

Die Zweitbeschwerdeführerin geht zur Schule (BORG) und besucht dort derzeit die zweite Klasse. In ihrer Freizeit geht sie mit der Drittbeschwerdeführerin reiten oder Rad fahren. Mittlerweile hat sie auch mit dem Führerscheinkurs begonnen. Die Zweitbeschwerdeführerin hat in Österreich ein paar Freunde, die sie oft besucht.

Keiner der Beschwerdeführer ist Mitglied in einem Verein, einer politischen Partei noch sonst einer Organisation in Österreich.

Die Drittbeschwerdeführerin ist im Mittelschulalter. Sie besucht seit dem Schuljahr 2018/2019 ein Gymnasium. Die Drittbeschwerdeführerin lebt bei der Erstbeschwerdeführerin im Familienverband und wird von dieser versorgt.

Die Beschwerdeführerinnen sind in Österreich strafgerichtlich unbescholten (die Drittbeschwerdeführerin ist noch nicht strafmündig).

Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:

Das Bundesverwaltungsgericht trifft folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 29.06.2018, ergänzt um mehrere Kurzinformationen, die letzte vom 08.01.2019 [Schreibfehler teilweise korrigiert]:

KI vom 8.1.2019, Anschlag in Kabul und Verschiebung der Präsidentschaftswahl (relevant für Abschnitt 2/Politische Lage und Abschnitt 3/Sicherheitslage)

Anschlag auf Regierungsgebäude in Kabul

Am 24.12.2018 detonierte vor dem Ministerium für öffentliches Bauwesen im Osten Kabuls (PD 16) eine Autobombe; daraufhin stürmten Angreifer das nahe gelegene Gebäude des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Märtyrer und Behinderte und beschossen weitere Regierungseinrichtungen in der Umgebung (ORF 24.12.2018; vgl. ZO 24.12.2018, Tolonews 25.12.2018). Nach einem mehrstündigen Gefecht zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Angreifern konnten diese besiegt werden. Quellen zufolge kamen ca. 43 Menschen ums Leben (AJ 25.12.2018; vgl. Tolonews 25.12.2018, NYT 24.12.2018). Bisher bekannte sich keine Gruppierung zum Anschlag (Tolonews 25.12.2018; vgl. AJ 25.12.2018).Am 24.12.2018 detonierte vor dem Ministerium für öffentliches Bauwesen im Osten Kabuls (PD 16) eine Autobombe; daraufhin stürmten Angreifer das nahe gelegene Gebäude des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Märtyrer und Behinderte und beschossen weitere Regierungseinrichtungen in der Umgebung (ORF 24.12.2018; vergleiche ZO 24.12.2018, Tolonews 25.12.2018). Nach einem mehrstündigen Gefecht zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Angreifern konnten diese besiegt werden. Quellen zufolge kamen ca. 43 Menschen ums Leben (AJ 25.12.2018; vergleiche Tolonews 25.12.2018, NYT 24.12.2018). Bisher bekannte sich keine Gruppierung zum Anschlag (Tolonews 25.12.2018; vergleiche AJ 25.12.2018).

Problematische Stimmenauszählung nach Parlamentswahlen und Verschiebung der Präsidentschaftswahl

Am 6.12.2018 erklärte die afghanische Wahlbeschwerdekommission (IECC) alle in der Provinz Kabul abgegebenen Stimmen für ungültig (RFE/RL 6.12.2018). Somit wurden die Stimmen von ungefähr einer Million Kabulis annulliert (Telepolis 15.12.2018; vgl. TAZ 6.12.2018). Die Gründe für die Entscheidung der IECC seien mehrere, darunter Korruption, Wahlfälschung und die mangelhafte Durchführung der Wahl durch die Unabhängige Wahlkommission (IEC) (Telepolis 15.12.2018; vgl. RFE/RL 6.12.2018). Die Entscheidung wurde von der IEC als "politisch motiviert" und "illegal" bezeichnet (Tolonews 12.12.2018). Am 8.12.2018 erklärte die IECC dennoch, die Kommission würde ihre Entscheidung revidieren, wenn sich die IEC kooperationswillig zeige (Tolonews 8.12.2018). Einer Quelle zufolge einigten sich am 12.12.2018 die beiden Wahlkommissionen auf eine neue Methode zur Zählung der abgegebenen Stimmen, welche die Transparenz und Glaubhaftigkeit dieser wahren sollte; ca. 10% der Stimmen in Kabul sollen durch diese neue Methode nochmals gezählt werden (Tolonews 12.12.2018). Die Überprüfung der Wahlstimmen in der Provinz Kabul ist weiterhin im Gange (Tolonews 7.1.2019). Dem Gesetz zufolge müssen im Falle der Annullierung der Stimmen innerhalb von einer Woche Neuwahlen stattfinden, was jedoch unrealistisch zu sein scheint (Telepolis 15.12.2018). Bisher hat die IEC die vorläufigen Ergebnisse der Wahl für 32 Provinzen veröffentlicht (IEC o.D.).Am 6.12.2018 erklärte die afghanische Wahlbeschwerdekommission (IECC) alle in der Provinz Kabul abgegebenen Stimmen für ungültig (RFE/RL 6.12.2018). Somit wurden die Stimmen von ungefähr einer Million Kabulis annulliert (Telepolis 15.12.2018; vergleiche TAZ 6.12.2018). Die Gründe für die Entscheidung der IECC seien mehrere, darunter Korruption, Wahlfälschung und die mangelhafte Durchführung der Wahl durch die Unabhängige Wahlkommission (IEC) (Telepolis 15.12.2018; vergleiche RFE/RL 6.12.2018). Die Entscheidung wurde von der IEC als "politisch motiviert" und "illegal" bezeichnet (Tolonews 12.12.2018). Am 8.12.2018 erklärte die IECC dennoch, die Kommission würde ihre Entscheidung revidieren, wenn sich die IEC kooperationswillig zeige (Tolonews 8.12.2018). Einer Quelle zufolge einigten sich am 12.12.2018 die beiden Wahlkommissionen auf eine neue Methode zur Zählung der abgegebenen Stimmen, welche die Transparenz und Glaubhaftigkeit dieser wahren sollte; ca. 10% der Stimmen in Kabul sollen durch diese neue Methode nochmals gezählt werden (Tolonews 12.12.2018). Die Überprüfung der Wahlstimmen in der Provinz Kabul ist weiterhin im Gange (Tolonews 7.1.2019). Dem Gesetz zufolge müssen im Falle der Annullierung der Stimmen innerhalb von einer Woche Neuwahlen stattfinden, was jedoch unrealistisch zu sein scheint (Telepolis 15.12.2018). Bisher hat die IEC die vorläufigen Ergebnisse der Wahl für 32 Provinzen veröffentlicht (IEC o.D.).

Am 30.12.2018 wurde die Verschiebung der Präsidentschaftswahl vom 20.4.2019 auf den 20.7.2019 verkündet. Als Gründe dafür werden u.a. die zahlreichen Probleme während und nach der Parlamentswahlen im Oktober genannt (WP 30.12.2018; vgl. AJ 30.12.2018, Reuters 30.12.2018).Am 30.12.2018 wurde die Verschiebung der Präsidentschaftswahl vom 20.4.2019 auf den 20.7.2019 verkündet. Als Gründe dafür werden u.a. die zahlreichen Probleme während und nach der Parlamentswahlen im Oktober genannt (WP 30.12.2018; vergleiche AJ 30.12.2018, Reuters 30.12.2018).

Quellen:

AJ - Al Jazeera (30.12.2018): Afghan presidential elections postponed until July 20: official, https:// www.aljazeera.com/news/2018/12/afghan-presidential-elections-postponed-july-20-official-181230185336213.html, Zugriff 8.1.2019

AJ - Al Jazeera (25.12.2018): Kabul attack: Gunmen storm government building, kill dozens,

https://www.aljazeera.com/news/southasia/2018/12/gunmen-storm-kabul-government-compound-gun-battle-ensues-181224115249492.html, Zugriff 8.1.2019

IEC - Independent Electoral Commission (o.D.): 2018 Afghanistan Wolesi Jirga Elections, http://www.iec.org.af/results/en/home, Zugriff 17.12.2018

NYT - The New York Times (24.12.2018): Militants Storm Afghan Offices in Kabul, Killing Dozens, https://www.nytimes.com/2018/12/24/world/middleeast/kabul-militant-attack.html. Zugriff 8.1.2019

ORF - Österreichischer Rundfunk (24.12.2018): Tote bei Angriff auf Regierungsgebäude in Kabul, https://orf.at/stories/3105448/, Zugriff 8.1.2019

Reuters (30.12.2018): Afghanistan to delay presidential election to July: election body,

https://www.reuters.com/article/us-afghanistan-election/afghanistan-to-delay-presidential-election-to-july-election-body-idUSKCN1OT0FR.

Zugriff 8.1.2018

RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (6.12.2018): Afghan Commission Invalidates All Kabul Votes In October Parliamentary Election, https://www.rfer!.org/a/afghan-commission-invalidates-allkabul-votes-in-october-parliamentary-election/29640679.html. Zugriff 17.12.2018

TAZ - Die Tageszeitung (6.12.2018): Erste Wahl, dann das Chaos, https://www.taz.de/Parlamentswahl-in-Afghanistan/!5553677/, Zugriff 17.12.2018

Telepolis (15.12.2018): Chaos nach Parlamentswahlen, https://www.heise.de/tp/features/Chaosnach-Parlamentswahlen-4248743.html, Zugriff 17.12.2018

Tolonews (7.1.2019) IEC Accused of Making 'Fake Result Sheets' For Polling Stations,

https://www.tolonews.com/elections-2018/%E2%80%98iec-make-fake-result-sheets-polling-stations%E2%80%99, Zugriff 8.1.2019

Tolonews (25.12.2018): Kabul Attack Death Toll Rises To 43, https://www.tolonews.com/afghanistan/kabul-attack%C2%A0death-toll-rises-43. Zugriff 8.1.2019

Tolonews (12.12.2018): IEC Resumes Recounting Of Kabul Votes Under New Method,

https://www.tolonews.com/index.php/elections-2018/iec-resumes-recounting-kabul-votes-under-new-method, Zugriff 17.12.2018

Tolonews (8.12.2018): IECC Conditions Decision To Review Kabul Votes,

https://www.tolonews.com/index.php/elections-2018/iecc-conditions%C2%A0decision%C2%A0%C2%A0review-kabul-votes. Zugriff 17.12.2018

WP - The Washington Post (30.12.2018): Afghanistan's presidential elections delayed until July,

https://www.washingtonpost.com/world/asia_pacific/afghanistans-presidential-elections-delayed-until-julv/2018/12/30/038faea0-0c45-11e9-8f0c-6f878a26288a storv.html?noredirect=on&utm term=.07428f9afbb6, Zugriff 8.1.2019

ZO - Zeit Online (24.12.2018): Mindestens 32 Tote bei Angriff in Kabul,

https://www.zeit.de/news/2018-12/24/mindestens-32-tote-bei-angriff-in-kabul-181224-99-340827. Zugriff 8.1.2018

KI vom 23.11.2018, Anschläge in Kabul (relevant für Abschnitt 3/Sicherheitslage)

Bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt kamen am 20.11.2018 ca. 55 Menschen ums Leben und ca. 94 weitere wurden verletzt (AJ 21.11.2018; vgl. NYT 20.11.2018, TS 21.11.2018, LE 21.11.2018). Der Anschlag fand in der Hochzeitshalle "Uranus" statt, wo sich Islamgelehrte aus ganz Afghanistan anlässlich des Nationalfeiertages zu Maulid an-Nabi, dem Geburtstag des Propheten Mohammed, versammelt hatten (AJ 21.11.2018; vgl. TS 21.11.2018, TNAE 21.11.2018, IFQ 20.11.2018, Tolonews 20.11.2018). Quellen zufolge befanden sich zum Zeitpunkt der Explosion zwischen 1.000 und 2.000 Personen, darunter hauptsächlich Islamgelehrte und Mitglieder des Ulemarates, aber auch Mitglieder der afghanischen Sufi-Gemeinschaft und andere Zivilisten, in der Hochzeitshalle (AJ 21.11.2018; vgl. LE 21.11.2018, NYT 20.11.2018, DZ 20.11.2018, IFQ 20.11.2018). Gemäß einer Quelle fand die Detonation im ersten Stock der Hochzeitshalle statt, wo sich zahlreiche Geistliche der afghanischen Sufi-Gemeinschaft versammelt hatten. Es ist nicht klar, ob das Ziel des Anschlags das Treffen der sufistischen Gemeinschaft oder das im Erdgeschoss stattfindende Treffen der Ulema und anderer Islamgelehrten war (LE 21.11.2018; vgl. TNAE 21.11.2018). Weder die Taliban noch der Islamische Staat (IS) bekannten sich zum Angriff, der dennoch von den Taliban offiziell verurteilt wurde (LE 21.11.2018; vgl. AJ 21.11.2018, IFQ 20.11.2018).Bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt kamen am 20.11.2018 ca. 55 Menschen ums Leben und ca. 94 weitere wurden verletzt (AJ 21.11.2018; vergleiche NYT 20.11.2018, TS 21.11.2018, LE 21.11.2018). Der Anschlag fand in der Hochzeitshalle "Uranus" statt, wo sich Islamgelehrte aus ganz Afghanistan anlässlich des Nationalfeiertages zu Maulid an-Nabi, dem Geburtstag des Propheten Mohammed, versammelt hatten (AJ 21.11.2018; vergleiche TS 21.11.2018, TNAE 21.11.2018, IFQ 20.11.2018, Tolonews 20.11.2018). Quellen zufolge befanden sich zum Zeitpunkt der Explosion zwischen 1.000 und 2.000 Personen, darunter hauptsächlich Islamgelehrte und Mitglieder des Ulemarates, aber auch Mitglieder der afghanischen Sufi-Gemeinschaft und andere Zivilisten, in der Hochzeitshalle (AJ 21.11.2018; vergleiche LE 21.11.2018, NYT 20.11.2018, DZ 20.11.2018, IFQ 20.11.2018). Gemäß einer Quelle fand die Detonation im ersten Stock der Hochzeitshalle statt, wo sich zahlreiche Geistliche der afghanischen Sufi-Gemeinschaft versammelt hatten. Es ist nicht klar, ob das Ziel des Anschlags das Treffen der sufistischen Gemeinschaft oder das im Erdgeschoss stattfindende Treffen der Ulema und anderer Islamgelehrten war (LE 21.11.2018; vergleiche TNAE 21.11.2018). Weder die Taliban noch der Islamische Staat (IS) bekannten sich zum Angriff, der dennoch von den Taliban offiziell verurteilt wurde (LE 21.11.2018; vergleiche AJ 21.11.2018, IFQ 20.11.2018).

Am 12.11.2018 kamen bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt ca. sechs Personen ums Leben und 20 weitere wurden verletzt (Tolonews 12.11.2018; vgl. DZ 12.11.2018, ANSA 12.11.2018). Anlass dafür war eine Demonstration in der Nähe des "Pashtunistan Square" im Stadtzentrum, an der hunderte von Besuchern, darunter hauptsächlich Mitglieder und Unterstützer der Hazara-Gemeinschaft, teilnahmen, um gegen die während des Berichtszeitraums anhaltenden Kämpfe in den Provinzen Ghazni und Uruzgan zu demonstrieren (Tolonews 12.11.2018; vgl. DZ 12.11.2018, KP 12.11.2018). Der IS bekannte sich zum Anschlag (DZ 12.11.2018; vgl. AJ 12.11.2018).Am 12.11.2018 kamen bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt ca. sechs Personen ums Leben und 20 weitere wurden verletzt (Tolonews 12.11.2018; vergleiche DZ 12.11.2018, ANSA 12.11.2018). Anlass dafür war eine Demonstration in der Nähe des "Pashtunistan Square" im Stadtzentrum, an der hunderte von Besuchern, darunter hauptsächlich Mitglieder und Unterstützer der Hazara-Gemeinschaft, teilnahmen, um gegen die während des Berichtszeitraums anhaltenden Kämpfe in den Provinzen Ghazni und Uruzgan zu demonstrieren (Tolonews 12.11.2018; vergleiche DZ 12.11.2018, KP 12.11.2018). Der IS bekannte sich zum Anschlag (DZ 12.11.2018; vergleiche AJ 12.11.2018).

Bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt kamen am 31.10.2018 ca. sieben Personen ums Leben und weitere acht wurden verletzt (Dawn 1.11.20181; vgl. 1TV 31.10.2018, Pajhwok 31.10.2018). Unter den Opfern befanden sich auch Zivilisten (Pajhwok 31.10.2018; vgl. 1TV 31.10.2018). Die Explosion fand in der Nähe des Kabuler Gefägnisses Pul-i-Charkhi statt und hatte dessen Mitarbeiter zum Ziel (Dawn 1.11.2018; vgl. 1TV 31.10.2018, Pajhwok 31.10.2018). Der IS bekannte sich zum Anschlag (Dawn 1.11.2018, vgl. 1TV 31.10.2018).Bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt kamen am 31.10.2018 ca. sieben Personen ums Leben und weitere acht wurden verletzt (Dawn 1.11.20181; vergleiche 1TV 31.10.2018, Pajhwok 31.10.2018). Unter den Opfern befanden sich auch Zivilisten (Pajhwok 31.10.2018; vergleiche 1TV 31.10.2018). Die Explosion fand in der Nähe des Kabuler Gefägnisses Pul-i-Charkhi statt und hatte dessen Mitarbeiter zum Ziel (Dawn 1.11.2018; vergleiche 1TV 31.10.2018, Pajhwok 31.10.2018). Der IS bekannte sich zum Anschlag (Dawn 1.11.2018, vergleiche 1TV 31.10.2018).

Quellen:

1TV (31.10.2018): Suicide attack kills seven outside Kabul prison, http://www.1tvnews.af/en/news/

afghanistan/36271-suicide-attack-kills-seven-outside-kabul-prison? fbclid=IwAR2WADPVHTuF8LZMwm0-LYci05vz1p06BygjhELlFr-wLKNDNo8XQRLXnuQ, Zugriff 22.11.2018

AJ - Al Jazeera (21.11.2018): 'Brutal and barbaric': Victims recount horror of Kabul attack, https:// www.aljazeera.com/news/2018/11/barbaric-victims-recount-horror-kabul-attack- 181121162807917.html, Zugriff 22.11.2018

AJ - Al Jazeera (12.11.2018): Kabul: Suicide bomber targets protesters demanding security,

https://www.aljazeera.com/news/2018/11/afghanistan-suicide-bomber-targets-protesters-kabul- 181112094659291.html, Zugriff 22.11.2018

ANSA - Agenzia Nazionale Stampa Associata (12.11.2018): Afghanistan:

67 morti in 24 ore, http://

www.ansa.it/sito/notizie/topnews/2018/11/12/afghanistan-67-morti-in-24-ore_71bfd73c-c68f-4182- a798-34b9ace3ae65.html, Zugriff 22.11.2018

Dawn (1.11.2018): Seven killed in suicide attack near Kabul prison, https://www.dawn.com/news/1442782/seven-killed-in-suicide-attack-near-kabul-prison, Zugriff 22.11.2018

DZ - Die Zeit (20.11.2018): Mehr als 50 Tote bei Anschlag in Kabul, https://www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2018-11/afghanistan-kabul-explosion-anschlagattentat-ulema-rat-versammlung-tote, Zugriff 22.11.2018

DZ - Die Zeit (12.11.2018): Mehrere Tote bei Anschlag nahe Anti-Taliban-Demo,

https://www.zeit.de/politik/ausland/2018-11/kabul-anschlag-explosion-demonstration-talibanregierungstruppen-ghasni, Zugriff 12.11.2018

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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