TE Vwgh Erkenntnis 1999/3/24 96/12/0339

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Veröffentlicht am 24.03.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
72/01 Hochschulorganisation;
72/02 Studienrecht allgemein;
72/16 Sonstiges Hochschulrecht;

Norm

AHStG §18;
EGVG Art2 Abs2 C Z33;
HochschultaxenG 1972 §5;
UOG 1975 §2 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Julcher, über die Beschwerde der S in W, vertreten durch Dr. Franz J. Salzer, Rechtsanwalt in Wien I, Stock im Eisen-Platz 3, gegen den Bescheid des vom Akademischen Senat der Technischen Universität Wien bevollmächtigten Rektors, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien I,

Singerstraße 17 - 19, vom 10. Oktober 1996, Zl. 30011.01/003/1996, betreffend Bezahlung eines Lehrgangbeitrages nach dem Hochschul-Taxengesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin meldete sich mit 10. August 1995 zu dem am 15. September 1995 beginnenden viersemestrigen Universitätslehrgang "Technik und Recht im Liegenschaftsmanagement" an. Sie benützte hiefür das dafür vorgesehene Formblatt, das von ihr (sie ist Geschäftsführerin einer Grundstücksverwertungsgesellschaft) firmenmäßig gezeichnet wurde. Hinsichtlich der Zahlungsmodalität brachte sie am Formblatt durch Ankreuzen zum Ausdruck, daß für sie der allgemeine Lehrgangsbeitrag gelte und sie diesen in vier Raten zu je S 29.000,-- zu zahlen beabsichtige. Diese Anmeldung erfolgte nach ihren Angaben auf Grund einer Informationsbroschüre, in der "Ein Berufsbild mit Zukunft: die Immobilienmanagerin, der Immobilienmanager" vorgestellt wurde und die Vermittlung von Kenntnissen aus Technik, Recht und Management in einer kompetenten Umsetzungsform auch für Berufstätige und mit Praxisnähe versprochen wurde.

Mit Schreiben vom 5. Dezember 1995 erklärte die Beschwerdeführerin, von dem mit der belangten Behörde "geschlossenen privatrechtlichen Vertrag" zurückzutreten.

Nach Mahnungen hinsichtlich der Zahlung des Lehrgangsbeitrages für das Sommersemester 1996 inklusive Verspätungszuschlag vom 11. März 1996 und vom 10. April 1996 erging über diesen ausständigen Lehrgangsbeitrag ein Mandatsbescheid des Rektors der Technischen Universität Wien (= TU) vom 29. April 1996.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Vorstellung, in der sie den Mandatsbescheid bekämpfte, weil die Abwicklung des Lehrganges nicht den bei ihr mit der Informationsbroschüre geweckten Vorstellungen entsprochen habe, eine Reihe von Regelungen in der "verbindlichen Anmeldung", insbesondere der Verspätungszuschlag, sittenwidrig sei und die Verkürzung über die Hälfte des wahren Wertes, allenfalls Wucher, vorliege sowie der Rektor - mangels Behördenfunktion - nicht berechtigt sei, in diesem Zusammenhang einen Bescheid zu erlassen. Der bekämpfte Mandatsbescheid sei im Sinne des Gesetzes ein "Nicht-Bescheid", weil er von keiner Behörde, jedenfalls nicht von einer zu seiner Erlassung befugten Behörde erstellt worden sei. Der Inhalt sei rechtswidrig, weil die Bestimmungen des UOG, des Hochschul-Taxengesetzes sowie das AVG und Art. 18 Abs. 1 B-VG außer acht gelassen worden seien.

Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens erging der angefochtene Bescheid mit folgendem Spruch:

"Sie werden aufgefordert, den Lehrgangsbeitrag für das zweite Semester (Sommersemester 1996) des viersemestrigen Hochschullehrganges 'Technik und Recht im Liegenschaftsmanagement' in Höhe von öS 31.000,-- (29.000,-- allgemeiner Lehrgangsbeitrag plus 2.000,-- Verspätungszuschlag), in Worten: Schilling einunddreißigtausend, innerhalb von vierzehn Tagen auf das Konto der Technischen Universität Wien, Universitätsdirektion, Quästur, PSK-Konto Nr. 5030.037, Zahlungszweck: Außeninstitut/Kursbeiträge, einzuzahlen.

RECHTSGRUNDLAGE

§ 5 Abs. 1 bis 3 des Hochschul-Taxengesetzes 1972, BGBl. Nr. 76/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 505/1994, in Verbindung mit dem Beschluß des Akademischen Senates der Technischen Universität Wien vom 22. Mai 1995, MBl.Nr. 229-1994/95; § 59 Abs. 2 AVG 1991, BGBl. Nr. 51/1991 i. d.g.F."

Zur Begründung führt die belangte Behörde im wesentlichen aus, mit Beschluß des Akademischen Senates der TU vom 22. Mai 1995 sei der allgemeine Lehrgangsbeitrag für den vierten Hochschullehrgang "Technik und Recht im Liegenschaftsmanagement" bei semesterweiser Ratenzahlung jeweils vor Semesterbeginn mit S 29.000,-- pro Semester festgelegt worden. Gleichzeitig sei für den Fall der Bezahlung nach dem Fälligkeitszeitpunkt die Einhebung eines Verspätungszuschlages in der Höhe von S 2.000,-- beschlossen worden. Für den Fall eines Rücktrittes sehe die Verordnung unter dem Titel "Lehrgangsbeiträge" folgendes vor: "Bei Abmeldung nach Anmeldeschluß wird eine Stornogebühr in der Höhe von einem Semesterbeitrag verrechnet. Nach Lehrgangsbeginn ist ein Rücktritt nicht möglich und der Beitrag bzw. die Beitragsraten werden unabhängig von der Teilnahme fällig." Dieser Senatsbeschluß sei im Mitteilungsblatt der TU vom 7. Juni 1995 unter der Nr. 229-1994/95 kundgemacht worden.

Am 10. August 1995 habe sich die Beschwerdeführerin mit dem hiefür vorgesehenen Formular, das zusammen mit weiteren Informationsbeilagen über das Lehrgangsziel, die Vorlesungszeiten, Lehrgangsbeiträge, Unterrichtsplan, Studienerfolg und ähnliche, im Zusammenhang mit der Durchführung des Hochschullehrganges stehende Fragen, gemeinsam mit der Broschüre über diesen Hochschullehrgang ausgegeben werde, zu dem viersemestrigen genannten Lehrgang verbindlich angemeldet. In dieser Anmeldung sei unter der Rubrik "Zahlungsmodalität" die angebotene Ratenzahlung von S 29.000,-- pro Semester gewählt worden. Dementsprechend sei auch das Unterrichtsgeld für das erste Semester (Wintersemester 1995/96) in der Höhe von S 29.000,-- zeitgerecht bezahlt worden.

Mit Schreiben vom 5. Dezember 1995 habe die Beschwerdeführerin erklärt, daß sie auf Grund enttäuschter Erwartungen am gegenständlichen Lehrgang nicht mehr weiter teilnehmen werde und die Angelegenheit damit als erledigt betrachte. Das Außeninstitut der TU, das die Anmeldung, Evidenz und Verrechnung bezüglich des Hochschullehrganges durchzuführen habe, habe daraufhin mit Schreiben vom 11. März 1995 und vom 10. April 1995 den Lehrgangsbeitrag für das zweite Semester (Sommersemester 1996) in der Höhe von S 31.000,-- (allgemeiner Lehrgangsbeitrag S 29.000,-- zuzüglich S 2.000,-- Verspätungszuschlag) eingemahnt.

Mit Schreiben ihres Rechtsanwaltes vom 22. April 1996 habe die Beschwerdeführerin mitgeteilt, daß wegen der durch die Informationsbroschüre über den gegenständlichen Hochschullehrgang hervorgerufenen Vorstellungen und Erwartungen, die den tatsächlichen Gegebenheiten jedoch nicht entsprochen hätten, die Anmeldung zu dem Hochschullehrgang nicht rechtswirksam zustande gekommen sei. Aus diesem Grund sei gleichzeitig der für das erste Semester bereits entrichtete Betrag von S 29.000,-- zurückgefordert worden.

Mit Mandatsbescheid des vom Akademischen Senat der TU mit Beschluß vom 26. Juni 1995, kundgemacht im Mitteilungsblatt der TU unter der Nr. 279-1994/95, für das Studienjahr 1995/96 bevollmächtigten Rektors vom 29. April 1996, zugestellt am 30. April 1996, sei die Beschwerdeführerin zur Zahlung des Lehrgangsbeitrages für das zweite Semester (Sommersemester 1996) des genannten Hochschullehrganges in der Höhe von S 31.000,-- aufgefordert worden. Als Rechtsgrundlage seien § 5 Abs. 1 bis 3 des Hochschul-Taxengesetzes 1972 in Verbindung mit dem Beschluß des Akademischen Senates der TU vom 22. Mai 1995, Mitteilungsblatt Nr. 229-1994/95, § 57 Abs. 1 und § 59 Abs. 2 AVG angeführt. In der Begründung sei weiter ausgeführt worden, daß die Beschwerdeführerin sich mit Schreiben vom 10. August 1995, eingelangt am 16. August 1995, verbindlich zum Hochschullehrgang "Technik und Recht im Liegenschaftsmanagement" angemeldet habe und gemäß der Verordnung des Akademischen Senates der TU vom 22. Mai 1995 die Abstandnahme von der weiteren Teilnahme am Hochschullehrgang keinen Einfluß auf die Verpflichtung zur Begleichung des Lehrgangsbeitrages habe. Es sei daher die Rate für das Sommersemester 1996 ohne weiteres Verfahren mit Mandatsbescheid vorzuschreiben gewesen.

Gegen diesen Bescheid habe die Beschwerdeführerin fristgerecht mit Schreiben vom 10. Mai 1996 Vorstellung erhoben. In dieser Vorstellung seien im wesentlichen die Ausführungen des Schreibens vom 22. April 1996 über die nicht rechtswirksam gewordene Anmeldung zum Hochschullehrgang wiederholt worden. Weiters sei Sittenwidrigkeit der Bestimmungen über die Einhebung einer Stornogebühr, den Vertragsrücktritt, die Einhebung eines Verspätungszuschlages sowie den Ausschluß von Teilnehmern eingewendet worden. Darüber hinaus seien die genannten Textpassagen nicht Vertragsbestandteil geworden, weil die Beschwerdeführerin nach dem äußeren Erscheinungsbild der Urkunde nicht mit solchen absolut ungewöhnlichen und benachteiligenden Bestimmungen zu rechnen gebraucht habe. Überdies sei die Anmeldung vom 10. August 1996 wegen Verkürzung über die Hälfte des wahren Wertes, hilfsweise wegen Wuchers, angefochten worden. Was die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges betreffe, sei in der Vorstellung dargelegt worden, daß dem Rektor der TU gemäß § 73 Abs. 3 lit. l UOG 1975 keine Behördenfunktion zukomme. Im übrigen sei in der zitierten Bestimmung ausschließlich "die Koordination der Hochschulkurse und Hochschullehrgänge sowie die Beschlußfassung über solche Kurse und Lehrgänge" normiert. Es sei daher das Vorliegen eines "Nicht-Bescheides", jedenfalls aber die Unzuständigkeit der Behörde sowie die Rechtswidrigkeit wegen unrichtiger Anwendung der Gesetze eingewendet worden. Auf Grund dieser Vorstellung sei ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden, dessen Ergebnis der Beschwerdeführerin mit Schreiben des vom Akademischen Senat bevollmächtigten Rektors der TU vom 23. August 1996, zugestellt am 29. August 1996, mitgeteilt worden sei. In dieser Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme seien anhand der gesetzlichen Bestimmungen die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges erläutert worden. Außerdem seien die Sachverhaltsfeststellungen des Mandatsbescheides bezüglich der erfolgten verbindlichen Anmeldung und des Inhaltes der Verordnung des Akademischen Senates der TU vom 22. Mai 1995 über diesen Hochschullehrgang sowie deren Kundmachung im Mitteilungsblatt der TU Nr. 229-1994/95 wiederholt worden. Schließlich sei ausgesprochen worden, daß die zivilrechtlichen Einwände der Vorstellung wegen der Unzulässigkeit des Zivilrechtsweges unbeachtlich seien.

In der auf Grund der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme eingebrachten Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 10. September 1996 seien im wesentlichen sowohl die zivilrechtlichen Einwände als auch die Bedenken zur Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges wiederholt worden. Weiters sei noch vorgebracht worden, daß bei der Festsetzung des gegenständlichen Hochschullehrgangsbeitrages § 5 Abs. 1 des Hochschul-Taxengesetzes unrichtig angewendet und verletzt worden sei, weil der Lehrgangsbeitrag von S 99.000,-- viel zu hoch bemessen worden sei. Schließlich sei die nichtgehörige Kundmachung der Beschlüsse des Akademischen Senates der TU vom 22. Mai sowie vom 26. Juni 1995 eingewendet worden. In der Stellungnahme sei abschließend der Antrag gestellt worden, von einer weiteren Eintreibung des Beitrages für den Hochschullehrgang "Technik und Recht im Liegenschaftsmanagement" abzusehen und das Verfahren einzustellen.

Nach Wiedergabe der Rechtsgrundlagen führt die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides weiter aus, der Akademischen Senat der TU habe am 22. Mai 1995 eine Änderung des Unterrichtsplanes und der Lehrgangsbeiträge für den vierten Hochschullehrgang "Technik und Recht im Liegenschaftsmanagement" beschlossen. Dieser Beschluß sei mit Mitteilungsblatt Nr. 229-1994/95 kundgemacht worden und sei am 8. Juni 1995 in Kraft getreten. Mit der Anmeldung der Beschwerdeführerin vom 10. August 1995 habe sie diesen Hochschullehrgang verbindlich gebucht und sich damit sämtlichen für den Hochschullehrgang geltenden Vorschriften, somit auch jenen über die Unmöglichkeit eines Rücktrittes nach Lehrgangsbeginn bzw. über die Fälligkeit des Unterrichtsgeldes unabhängig von der weiteren Teilnahme, unterworfen. Da somit die von der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 5. Dezember 1995 erklärte Abstandnahme von der weiteren Teilnahme am Hochschullehrgang keinen Einfluß auf die Verpflichtung zur Begleichung des Lehrgangsbeitrages habe, sei entsprechend den mit der Anmeldung vom 10. August 1995 zur Kenntnis genommenen Zahlungsbedingungen der Betrag von S 31.000,-- wegen Nichtbezahlung zum Fälligkeitszeitpunkt vorzuschreiben gewesen. Der Vorwurf der unrichtigen Anwendung und Verletzung des § 5 Abs. 1 des Hochschul-Taxengesetzes wegen zu hoher Bemessung des Unterrichtsgeldes sei von der belangten Behörde zurückzuweisen, weil es nicht in die Kompetenz der rechtsanwendenden Behörde falle, die Gesetzmäßigkeit einer Verordnung zu prüfen. Vielmehr seien ordnungsgemäß kundgemachte Verordnungen als geltendes Recht anzuwenden, selbst wenn sie rechtswidrig wären.

Zur Beurteilung des Einwandes der nichtgehörigen Kundmachung der Beschlüsse des Akademischen Senates der TU vom 22. Mai 1995 bezüglich des Unterrichtsplanes und der Lehrgangsbeiträge sowie vom 26. Juni 1995 bezüglich der Bevollmächtigung des Rektors für das Studienjahr 1995/96 sei § 15 Abs. 13 lit. a UOG 1975 heranzuziehen, wonach Verordnungen der Organe der Universität im Mitteilungsblatt der jeweiligen Universität zu verlautbaren seien. Verlautbarungen nach lit. a der genannten Bestimmung komme rechtsverbindliche Kraft zu. Diese beginne, wenn nicht anderes bestimmt sei, nach Ablauf des Tages der Kundmachung. Wie bereits vorher ausgeführt, ergebe sich die Notwendigkeit der Verordnungsform bezüglich des Unterrichtsplanes aus § 18 Abs. 2 in Verbindung mit § 17 Abs. 5 AHStG in Verbindung mit § 15 Abs. 13 lit. a und § 7 Abs. 6 (nunmehr Abs. 7) UOG 1975, bezüglich des Lehrgangsbeitrages aus § 5 Abs. 3 des Hochschul-Taxengesetzes. Die Übertragung behördlicher Angelegenheiten von Kollegialorganen auf einzelne Mitglieder des Kollegialorgans habe nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes durch eine Verordnung gemäß Art. 18 Abs. 2 B-VG zu erfolgen, weil die österreichische Rechtsordnung andere Rechtsformen als Zwischenstufe zwischen Gesetz und Bescheid nicht vorsehe. Diesbezügliche Beschlüsse seien daher als Verordnung im Mitteilungsblatt der Universität kundzumachen. Entsprechend diesen Bestimmungen sei die Verordnung des Akademischen Senates der TU vom 22. Mai 1995 betreffend den Unterrichtungsplan und die Lehrgangsbeiträge für den vierten Hochschullehrgang im Mitteilungsblatt Nr. 229-1994/95 am 7. Juni 1995 kundgemacht worden und - mangels anders lautender Bestimmungen - am 8. Juni 1995 in Kraft getreten. Die Ermächtigung des Rektors und in dessen Vertretung des Prorektors zur Erlassung von Leistungsbescheiden zur Hereinbringung ausständiger Unterrichtsgelder und Prüfungsgebühren für Hochschullehrgänge und Hochschulkurse gemäß § 5 Abs. 2 und 3 des Hochschul-Taxengesetzes sei vom Akademischen Senat für das Studienjahr 1995/96 am 26. Juni 1995 beschlossen worden, mit Mitteilungsblatt Nr. 279-1994/95 am 19. Juli 1995 kundgemacht worden und daher am 20. Juli 1995 in Kraft getreten. Für das laufende Studienjahr 1996/97 sei der Beschluß des Kollegialorganes am 24. Juni 1996 erfolgt und mit Mitteilungsblatt Nr. 22-1995/96 (mit einem zu korrigierenden Schreibfehler bezüglich des Beschlußdatums) kundgemacht worden und am 18. Juli 1996 in Kraft getreten. Dem Vorwurf der nichtgehörigen Kundmachung der Beschlüsse des Akademischen Senates könne daher nicht gefolgt werden.

Da nach diesen Ausführungen eindeutig vom Vorliegen einer Verwaltungssache auszugehen sei, weil die Streitigkeit einen Akt einer Behörde zum Gegenstand habe, die in Ausübung hoheitlicher Befugnisse gehandelt habe, sei wegen der Unzulässigkeit des Zivilrechtsweges nicht weiter auf die zivilrechtlichen Argumente zur Anfechtbarkeit wegen Irrtums, wegen Sittenwidrigkeit bzw. wegen Verkürzung über die Hälfte einzugehen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge "Unzuständigkeit und Inkompetenz" der belangten Behörde, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.

Die belangte Behörde hat - vertreten durch die Finanzprokuratur - die Akten des Verfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und die kostenpflichtige Abweisung beantragt.

Die Beschwerdeführerin hat unaufgefordert eine Stellungnahme zur Gegenschrift eingebracht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat noch ergänzend den Beschluß des Akademischen Senates vom 26. Juni 1995 über die Ermächtigung des Rektors und des Prorektors für das Studienjahr 1996/97 und den Beschluß des Akademischen Senates vom 22. Mai 1995 über eine Änderung des Unterrichtsplanes und der Lehrgangsbeiträge für den vierten Hochschullehrgang "Technik und Recht im Liegenschaftsmanagement", veröffentlicht mit dem Studienplan im

17. Stück des Mitteilungsblattes der TU für das Studienjahr 1994/95 eingeholt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin bringt im wesentlichen vor, der Rektor der TU bzw. der Akademische Senat sei nach § 73 Abs. 3 lit. l UOG 1975 nicht verfassungs- und verwaltungsrechtlich ermächtigt, Unterrichtsgelder für Hochschullehrgänge durch Bescheid einzutreiben. § 73 Abs. 3 lit. l UOG 1975 enthalte ausschließlich "die Koordination der Hochschulkurse und Hochschullehrgänge sowie die Beschlußfassung über solche Kurse und Lehrgänge". Aus § 5 Hochschul-Taxengesetz lasse sich keinesfalls ableiten, daß die genannten Behörden bzw. der Rektor der TU dazu berufen sei, Leistungsbescheide zur Hereinbringung aushaftender Unterrichtsgelder zu erlassen. Im § 5 des Hochschul-Taxengesetzes sei ganz eindeutig "lediglich" normiert, daß ein Unterrichtsgeld für die Teilnahme an einem Hochschullehrgang unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten der Durchführung festzusetzen sei. Von einer Eintreibung der Unterrichtsgelder durch behördliche Bescheide sei im § 5 des Hochschul-Taxengesetzes überhaupt keine Rede, weshalb es dem angefochtenen Bescheid an einer entsprechenden Rechtsgrundlage mangle. Es ergebe sich vielmehr aus den §§ 17 und 18 AHStG ganz eindeutig, daß das zuständige Organ jener Universität (Fakultät), in deren Wirkungsbereich die Vertretung der Fächer falle, "lediglich" den Unterrichtsplan, die Art der Lehrveranstaltungen, die allenfalls erforderlichen Vorkenntnisse, die Aufnahme sowie Ort und Zeit der Veranstaltungen festzulegen habe. Die genannten Gesetzesbestimmungen sähen jedoch nicht vor, daß das Entgelt für die Teilnahme an Hochschulkursen und Hochschullehrgängen durch ein zuständiges Organ einer Universität per Verordnung in hoheitsrechtlicher Form festgesetzt werden könne. Selbst wenn man von der gehörigen Kundmachung des Beschlusses des Akademischen Senates der TU vom 24. Juni 1996 im Mitteilungsblatt Nr. 22-1995/96 und des Beschlusses des Akademischen Senates der TU vom 22. Mai 1995 im Mitteilungsblatt Nr. 229-1994/95 ausgehe, so sei die beschreibende Broschüre zum vierten Universitätslehrgang mit Videolehrprogramm "Technik und Recht im Liegenschaftsmanagement", welche Grundlage der Anmeldung zu diesem Lehrgang durch die Real Estate Grundstücksverwertungs-GesmbH gewesen sei, jedenfalls nicht kundgemacht worden; es habe sich innerhalb dieser Broschüre auch keinerlei Hinweis auf eine solche Kundmachung befunden, sodaß der Adressat dieser Broschüre überhaupt nicht darüber aufgeklärt worden sei, daß ihm als Vertragspartner - nach den nicht zutreffenden Behauptungen der belangten Behörde - eine staatliche Institution im Rahmen der Hoheitsverwaltung gegenüberstehen solle. Ebenso habe sich in dem Formular "Verbindliche Anmeldung" zum vierten Universitätslehrgang kein solcher Hinweis oder eine solche Aufklärung befunden, weshalb der Inhalt dieser Urkunden nicht Inhalt von kundgemachten Verordnungen der belangten Behörde sei.

Ausgehend von diesem Vorbringen der Beschwerdeführerin ist im Beschwerdefall primär die Frage der Zuständigkeit der belangten Behörde bzw. die Zulässigkeit der Hereinbringung des strittigen Unterrichtsgeldes im Wege der bescheidmäßigen Vorschreibung zu prüfen. Die hier zu beantwortende Frage ist die der Grenzziehung zwischen Privatwirtschaftsverwaltung und Hoheitsverwaltung. Ob die Durchführung dieses Lehrganges und die Hereinbringung der Lehrgangsbeiträge im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung oder in Erfüllung eines gesetzlichen Auftrages erfolgte, hängt ausschließlich von der Regelung des Gesetzgebers ab (vgl. in diesem Sinne den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. November 1959, VwSlg. Nr. 5128/A).

Die Grundsätze und Aufgaben der Universitäten sind im § 1 des Universitäts-Organisationsgesetzes 1975 (UOG), BGBl. Nr. 258, enthalten. Im § 2 Abs. 1 werden die Universitäten als Einrichtungen des Bundes bezeichnet, wobei den Universitäten, Fakultäten, Instituten, Kliniken sowie besonderen Universitätseinrichtungen nach Abs. 2 der genannten Bestimmung in dem dort bezeichneten Rahmen Rechtspersönlichkeit zukommt.

Die Durchführung von Hochschullehrgängen und die damit im Zusammenhang stehenden sonstigen Tätigkeiten finden in dem durch § 2 Abs. 2 bestimmten Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit keine Deckung.

Die rechtliche Grundlage für "Hochschulkurse und Hochschullehrgänge" stellt vielmehr § 18 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, dar. Nach Abs. 1 der genannten Bestimmung - soweit ihr für den Beschwerdefall Bedeutung zukommt - in der Fassung BGBl. Nr. 332/1981 sind zur Erfüllung besonderer Unterrichtszwecke Hochschulkurse (§ 64 Abs. 3 lit. n UOG) und Hochschullehrgänge zusätzlich zu den für die ordentlichen Studien bestimmten Lehrveranstaltungen abzuhalten. Hochschulkurse sind Veranstaltungen, die nach einem wechselnden Unterrichtsplan regelmäßig oder unregelmäßig durchgeführt werden. Hochschullehrgänge sind Veranstaltungen, die nach einem festen Unterrichtsplan, der auch die Prüfungsordnung zu enthalten hat, und nach einem festen Stundenplan durchgeführt werden. Die Studiendauer richtet sich nach der Art und dem Umfang des im Unterrichtsplan festgesetzten Stoffes. Die weitere Regelung des Abs. 1 enthält die gesetzlichen Voraussetzungen für die Festsetzung einer Akademischen Berufsbezeichnung für Absolventen solcher Lehrveranstaltungen (in der Fassung BGBl. Nr. 2/1989 und Nr. 306/1992).

Das zuständige Organ jener Universität (Fakultät), in deren Wirkungsbereich die Vertretung der Fächer fällt, hat nach Abs. 2 in der Fassung BGBl. Nr. 2/1989 und Nr. 306/1992 den Unterrichtsplan, die Art der Lehrveranstaltungen, die allenfalls erforderlichen Vorkenntnisse, die Aufnahme sowie Ort und Zeit der Veranstaltung festzulegen. Ihr obliegt auch die Feststellung, inwieweit im Rahmen des Hochschulkurses (Hochschullehrganges) durch Prüfungen nachzuweisende Kenntnisse auch durch Prüfungszeugnisse außeruniversitärer Einrichtungen nachgewiesen werden können.

Die Abs. 3 bis 8 des § 18 AHStG (in der Stammfassung) lauten:

"(3) Allgemeine Hochschulkurse und allgemeine Hochschullehrgänge haben vorwiegend praktische Kenntnisse zu vermitteln. Der Abschluß eines ordentlichen Studiums oder ein gleichzeitiges ordentliches Studium sind nicht zu fordern.

(4) Hochschulkurse zur Fortbildung und Hochschullehrgänge für höhere Studien haben über die ordentlichen Studien hinaus der Weiterbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses durch Vertiefung der Ausbildung und Vermittlung der jeweils neuesten Ergebnisse bestimmter Gebiete der Wissenschaft zu dienen.

(6) Mit Rücksicht auf berufstätige Teilnehmer sind die Lehrveranstaltungen im Rahmen von Hochschulkursen und Hochschullehrgängen nach Möglichkeit in den Abendstunden anzusetzen.

(7) Eingänge aus den für Hochschulkurse und Hochschullehrgänge vorgeschriebenen Hochschultaxen sind von der zuständigen akademischen Behörde für die Einrichtung und Durchführung der Hochschulkurse und Hochschullehrgänge zweckmäßig und wirtschaftlich zu verwenden; allfällige Überschüsse sind für andere Unterrichts- und Forschungserfordernisse zu verwenden.

(8) Die Teilnehmer an Hochschulkursen und Hochschullehrgängen haben, wenn sie nicht ordentliche Hörer sind, als Gasthörer oder als außerordentliche Hörer zu inskribieren."

Abs. 9, der mit BGBl. Nr. 369/1990 eingefügt wurde, lautet:

"(9) Zur wirtschaftlichen und organisatorischen Unterstützung von Hochschulkursen und Hochschullehrgängen können diese in Kooperation mit anderen Rechtsträgern durchgeführt werden. Die Rechte und Pflichten des Bundes und des anderen Rechtsträgers sind in einem Vertrag festzulegen, der der Genehmigung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung bedarf. Insbesondere sind in diesem Vertrag die Zuschüsse des anderen Rechtsträgers sowie allfällige Übertragungen von Sekretariatstätigkeiten an diesen festzulegen. Die mit der Durchführung anfallenden Zahlungen können auch von dem kooperierenden Rechtsträger durchgeführt werden; spätestens mit Ende des Kalenderjahres ist mit der Universität abzurechnen. § 6 erster und letzter Satz UOG sind anzuwenden."

Die belangte Behörde stützt den angefochtenen Bescheid nach seinem Spruch insbesondere auf § 5 des Hochschul-Taxengesetzes, BGBl. Nr. 76/1972. Nach Abs. 1 der Stammfassung dieses Gesetzes haben die Teilnehmer für den Besuch von Hochschulkursen und Hochschullehrgängen (Hinweis u. a. auf § 18 AHStG) nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ein Unterrichtsgeld zu entrichten. Es ist unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten der Durchführung festzusetzen. Ordentlichen Hörern, die eine Studienbeihilfe beziehen, ist auf Antrag für den Besuch von Hochschulkursen und Hochschullehrgängen eine Ermäßigung des Unterrichtsgeldes unter Bedachtnahme auf ihre Leistungsfähigkeit zu gewähren. Teilnehmern von Vorbereitungskursen für ein ordentliches Studium ist auf Antrag das Unterrichtsgeld zu erlassen, wenn sie als ordentliche Hörer die Voraussetzungen für den Bezug einer Studienbeihilfe erfüllen würden.

Nach Abs. 3 der genannten Bestimmung des Hochschul-Taxengesetzes sind die Unterrichtsgelder und Prüfungsgebühren gemäß Abs. 1 und 2 von der zuständigen akademischen Behörde durch Verordnung festzusetzen.

Dem entsprechend hat der Akademische Senat am 22. Mai 1995 eine Änderung des Unterrichtsplanes und der Lehrgangsbeiträge für den (4.) Hochschullehrgang "Technik und Recht im Liegenschaftsmanagement" gemäß § 18 Abs. 2 AHStG beschlossen (Mitteilungsblatt Nr. 229-1994/95) und dies in der Anlage - wie auszugsweise folgt - veröffentlicht:

"LEHRGANGSBEITRÄGE

Fälligkeit:               bei Sofortzahlung   bei semesterweiser

                          vor Lehrgangs-      Ratenzahlung (jeweils)

                          beginn              vor Semesterbeginn

- allgemeiner

   Lehrgangsbeitrag       S 99.000,--         S 29.000,-- pro Sem.

- für Mitglieder des

   Verbandes der Freunde

   und Absolventen der

   Techn. Universität

   Wien                   S 97.000,--         S 28.500,-- pro Sem.

- für Angehörige der

   Techn. Universität

   Wien, für Studenten

   eines ordentlichen

   Studiums und für

   Mitglieder des ÖVI     S 95.000,--         S 28.000,-- pro Sem.

In allen Fällen ist bei Bezahlung nach der jeweils genannten Fälligkeit ein Verspätungszuschlag von S 2.000,-- zu bezahlen. Die Beträge sind wertgesichert und verändern sich, wie sich das Gehalt eines Bundesbediensteten der Dienstklasse V / Gehaltsstufe 2 verändert. Bei Bezahlung von 3 oder 2 Semesterbeträgen vor Beginn des 2. bzw. 3. Semesters wird ein Nachlaß von 10 % gewährt."

Auf das behördliche Verfahren der Organe der Universitäten ist nach Art. II Abs. 2 C. 33 EGVG, BGBl. Nr. 50/1991, das AVG anzuwenden.

Ausgehend von den im konkreten Beschwerdefall maßgebenden und angewendeten Rechtsgrundlagen, die zweifelsfrei dem Bereich des Verwaltungsrechtes zuzuordnen sind, sieht der Verwaltungsgerichtshof keine Anzeichen für eine privatrechtliche oder im Sinne einer für die Rechtsdurchsetzung im Wege der ordentlichen Gerichtsbarkeit zu deutende Ordnung des Rechtsverhältnisses zwischen der belangten Behörde (Rechtsträger) und der Beschwerdeführerin. Insbesondere die Regelung des § 5 des Hochschul-Taxengesetzes über die Festsetzung und die Verpflichtung zur Leistung der Unterrichtsgelder bzw. die gesetzlich vorgesehene Nachlaßmöglichkeit zeigt den einseitig öffentlich-rechtlichen Charakter der gesetzlichen Regelungen in diesem Zusammenhang.

Vor diesem Hintergrund kann dahingestellt bleiben, welche Bedeutung dem Umstand zukommt, daß die der Beschwerdeführerin lediglich in Form eines Prospektes zugekommene Information keinen (ausdrücklichen) Hinweis auf die Art der (- allenfalls zu begründenden -) Rechtsbeziehung enthielt. Wenn die Beschwerdeführerin meint, es habe sich bei dem Prospekt nur um ein privatrechtliches Anbot gehandelt, dessen Annahme einen privatrechtlichen Vertrag mit den damit verbundenen Rechtsfolgen für die Rechtsdurchsetzung begründet hätte, so ist ihr entgegenzuhalten, daß der Prospekt - wenn auch in einer dem Zeitgeist angepaßten Form - doch zum Ausdruck gebracht hat, daß es sich um einen Universitätslehrgang der TU gehandelt hat. Im übrigen räumt das B-VG dem einfachen Gesetzgeber betreffend die Gestaltung des Rechtsweges zur Durchsetzung der Ansprüche innerhalb von Grenzen, die im Beschwerdefall jedenfalls nicht überschritten sind, Freiheit ein.

Die Durchführung von Hochschullehrgängen ist jedenfalls nicht dem Bereich der eigenen Rechtspersönlichkeit der im § 2 Abs. 2 genannten Universitäten bzw. Universitätseinrichtungen zuzuordnen. Aus den grundsätzlichen Aufgaben der Universitäten, die in der wissenschaftlichen Forschung und Lehre - auch gegenüber Absolventen - besteht, im Zusammenhang mit § 18 AHStG, wonach zur Erfüllung besonderer Unterrichtszwecke Hochschullehrgänge abzuhalten sind, ergibt sich die Zuordnung der Durchführung von Hochschullehrgängen und aller damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten zum Bereich des autonomen Wirkungsbereiches. Die Unterrichtspläne, die Art der Lehrveranstaltungen, die allenfalls erforderlichen Vorkenntnisse, die Aufnahme in den Verband der Hochschule sowie Ort und Zeit der Veranstaltung sind gemäß § 18 AHStG durch Verordnung festzulegen. Im § 5 Abs. 1 des Hochschul-Taxengesetzes ist festgelegt, daß die Teilnehmer an Hochschulkursen und Hochschullehrgängen für den Besuch ein Unterrichtsgeld zu entrichten haben, wobei gemäß § 5 Abs. 3 des genannten Gesetzes die Höhe der Unterrichtsgelder und Prüfungsgebühren vom zuständigen Organ der Universität per Verordnung festzulegen ist. Nach § 73 Abs. 3 lit. l UOG ist der Akademische Senat zur Koordination der Hochschulkurse und Hochschullehrgänge sowie zur Beschlußfassung über solche Kurse und Lehrgänge, soweit sie über den Wirkungsbereich einer Fakultät hinausgehen oder dem Wirkungsbereich einer dem Akademischen Senat unterstellten Universitätseinrichtung zuzurechnen sind, berufen.

Da es sich im Beschwerdefall um einen solchen fakultätsübergreifenden Lehrgang handelt, ist diese Zuständigkeit gegeben. In Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Hochschul-Taxengesetzes und unter Berücksichtigung des Abs. 3 der zuletzt genannten Bestimmung ergibt sich, daß der Akademische Senat das zuständige universitäre Organ zur Festsetzung derartiger Unterrichtsgelder gewesen ist. Mit Beschluß des Akademischen Senates vom 26. Juni 1995, kundgemacht im Mitteilungsblatt Nr. 279-1995/96, wurde der Rektor, in dessen Vertretung der Prorektor, gemäß § 15 Abs. 8 UOG für das Studienjahr 1995/96 mit der Erlassung von Leistungsbescheiden zur Hereinbringung ausständiger Unterrichtsgelder und Prüfungsgebühren für Hochschullehrgänge und Hochschulkurse bevollmächtigt. Desgleichen erfolgte diese Bevollmächtigung für das Studienjahr 1996/97, kundgemacht im Mitteilungsblatt Nr. 222-1995/96, mit Druckfehlerberichtigung bezüglich des Beschlußdatums im Mitteilungsblatt Nr. 16 mit Wirkung ab 18. Juli 1996. Dabei handelt es sich um eine Verordnung eines Organs der Universität (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 1998, Zl. 97/12/0401), die gemäß § 15 Abs. 13 lit. a UOG im Mitteilungsblatt kundgemacht war.

Aus diesen Bestimmungen ergibt sich die Zuständigkeit des Rektors zur Erlassung von Leistungsbescheiden zur Hereinbringung von Unterrichtsgeldern im Zusammenhang mit Hochschullehrgängen.

Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin hat der Verwaltungsgerichtshof keine Mängel an der gehörigen Kundmachung der in Frage kommenden Beschlüsse des Akademischen Senates feststellen können. Der Behörde ist - auch davon ausgehend -, wie in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausgeführt, hinsichtlich der Höhe des Lehrgangsbeitrages keine Gestaltungsmöglichkeit zugekommen.

Auch dem weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihrer Anmeldung, die dem Unternehmen, in dem die Beschwerdeführerin tätig ist, zuzurechnen sein soll, kann keine entscheidungswesentliche Bedeutung zuerkannt werden. Das Anmeldeformular enthält nämlich ausschließlich die persönlichen Daten der Beschwerdeführerin und ist - auch hinsichtlich der Zahlungsmodalitäten - in der "Ich-Form" gehalten. Ungeachtet der neben die handschriftliche Fertigung gesetzten Firmenstampiglie ist die Anmeldung der Beschwerdeführerin zuzurechnen, weil sie ansonsten - zumindest hinsichtlich der Zahlungsmodalitäten - eine andere Ausdrucksform hätte wählen müssen.

Aus den vorstehenden Überlegungen erweist sich die Beschwerde daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 24. März 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996120339.X00

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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