Entscheidungsdatum
08.03.2019Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W193 2163253-1/24E
W193 2163252-1/26E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Michaela RUSSEGGER-REISENBERGER über die Beschwerden von
1. XXXX , geboren am XXXX ,1. römisch 40 , geboren am römisch 40 ,
2. XXXX , geboren am XXXX ,2. römisch 40 , geboren am römisch 40 ,
beide Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.06.2017, XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.11.2017 zu Recht:beide Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.06.2017, römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.11.2017 zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde der XXXX wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch eins. Der Beschwerde der römisch 40 wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
II. Der Beschwerde des XXXX wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch zwei. Der Beschwerde des römisch 40 wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Die Beschwerdeführerin zu 1. (im Folgenden: BF1) und der Beschwerdeführer zu 2. (im Folgenden: BF2), beide Staatsangehörige Afghanistans, reisten in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 08.11.2015 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin zu 1. (im Folgenden: BF1) und der Beschwerdeführer zu 2. (im Folgenden: BF2), beide Staatsangehörige Afghanistans, reisten in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 08.11.2015 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.
I.2. Am 08.11.2015 wurde die Beschwerdeführer durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes getrennt voneinander niederschriftlich erstbefragt. Dabei gaben die Beschwerdeführer an, aus der Provinz Baghlan zu stammen und der schiitischen Glaubensgemeinschaft sowie der Volksgruppe der Hazara anzugehören. Der BF2 habe im Jahr 2012 Afghanistan verlassen und sich bis vor seiner Ausreise im Iran aufgehalten. Die BF1 sei mit ihren Eltern bereits im Alter von vier Jahren in den Iran gegangen. Im Iran hätten die beiden traditionell geheiratet.römisch eins.2. Am 08.11.2015 wurde die Beschwerdeführer durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes getrennt voneinander niederschriftlich erstbefragt. Dabei gaben die Beschwerdeführer an, aus der Provinz Baghlan zu stammen und der schiitischen Glaubensgemeinschaft sowie der Volksgruppe der Hazara anzugehören. Der BF2 habe im Jahr 2012 Afghanistan verlassen und sich bis vor seiner Ausreise im Iran aufgehalten. Die BF1 sei mit ihren Eltern bereits im Alter von vier Jahren in den Iran gegangen. Im Iran hätten die beiden traditionell geheiratet.
Befragt nach seinen Fluchtgründen führte der BF2 aus, in seiner Heimatprovinz vor etwa 3 1/2 Jahren von einem Mufti und anderen Dorfleuten zusammengeschlagen worden zu sein, nachdem er Alkohol getrunken habe. Er habe eine schwere Kopfverletzung davongetragen, sei mehrere Tage bewusstlos gewesen und habe etwa einen Monat in einem Spital verbracht. Vor etwa drei Jahren sei er mit seiner Mutter und seiner Schwester aus Angst in den Iran ausgereist. Dort habe er sich illegal aufgehalten und sei dreimal abgeschoben worden.
Die BF1 wisse nicht mehr, aus welchen Gründen ihre Eltern einst Afghanistan verlassen hätten. Über die Probleme des BF2 wisse sie nicht Bescheid, als seine Frau habe sie mit ihm mitreisen müssen.
I.3. Am 06.12.2016 wurden die Beschwerdeführer von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) und in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari sowie einer Vertrauensperson getrennt voneinander niederschriftlich einvernommen.römisch eins.3. Am 06.12.2016 wurden die Beschwerdeführer von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) und in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari sowie einer Vertrauensperson getrennt voneinander niederschriftlich einvernommen.
Die Beschwerdeführer bestätigten dabei jeweils ihre in der Erstbefragung getätigten Angaben zu ihrer Staatsangehörigkeit und ihrer Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit und tätigten auf Nachfrage u.a. nähere Angaben zu ihrem Gesundheitszustand, ihren Lebensumständen in Afghanistan bzw. im Iran, ihren Familienangehörigen und ihrem Privat- und Familienleben in Österreich.
Nach den Fluchtgründen befragt, gab der BF2 an, dass ihm in Afghanistan vorgeworfen worden sei, nicht zu beten und Alkohol zu trinken. Er habe in der Fastenzeit auch tatsächlich Alkohol getrunken und sei an einem Abend überfallen, geschlagen und verletzt worden. Er habe das Bewusstsein verloren, sei im Spital wieder aufgewacht und von seiner Mutter informiert worden, dass man ihn zum Tode verurteilt habe. Dann seien sie in den Iran geflohen.
Die BF1 führte ihrerseits aus, dass der BF2 in Afghanistan Probleme gehabt habe. Welche Probleme wisse sie jedoch nicht. Sie selbst sei nicht aus Afghanistan, sondern aus dem Iran geflohen, wo sie sich nicht weiterbilden habe können. Da sie einen Ehemann gebraucht habe, seien sie hier her geflüchtet. Die afghanische Regierung arbeite zudem mit den Taliban zusammen und Hazara seien in Afghanistan nicht sicher.
I.4. Mit Bescheiden vom 13.06.2017, 1. Zl. XXXX und 2. Zl. XXXX wies das BFA die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde den Beschwerdeführern nicht erteilt. Gegen die Beschwerdeführer wurde jeweils eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).römisch eins.4. Mit Bescheiden vom 13.06.2017, 1. Zl. römisch 40 und 2. Zl. römisch 40 wies das BFA die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde den Beschwerdeführern nicht erteilt. Gegen die Beschwerdeführer wurde jeweils eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.).
In den Begründungen der Bescheide verneinte das BFA mangels behördlicher Registrierung der Ehe der Beschwerdeführer das Vorliegen eines Familienverfahrens. Weiters sprach es dem Fluchtvorbringen des BF2 die Glaubwürdigkeit ab, verwies auf das Vorbringen der BF1, wonach diese keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht habe, und verneinte für beide Beschwerdeführer das Vorliegen einer Verfolgung aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen. Unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführer und der aktuellen Sicherheitslage würden diese im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan, insbesondere bezogen auf Kabul oder Mazar-e Sharif, nicht in eine ausweglose Lebenssituation geraten und scheide daher auch die Gewährung subsidiären Schutzes aus. Insbesondere sei der BF2 ein arbeitsfähiger, gesunder und anpassungsfähiger Mann, könne er sich am Arbeitsmarkt in Afghanistan integrieren und sich selbst und die BF1 versorgen. Zum Gesundheitszustand des BF2 führte das BFA aus, dass aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen hervorgehe, dass der BF2 an keiner lebensbedrohlichen oder -einschränkenden Krankheit leide. Letztlich würden die öffentlichen Interessen an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens auch gegenüber den privaten Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen und sei eine Abschiebung der Beschwerdeführer nach Afghanistan zulässig.
I.5. Mit Verfahrensanordnungen vom 13.06.2017 wurde den Beschwerdeführern amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.römisch eins.5. Mit Verfahrensanordnungen vom 13.06.2017 wurde den Beschwerdeführern amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
I.6. Gegen die oben angeführten Bescheide des BFA wurde mit Schreiben vom 28.06.2017, beim BFA eingelangt am selben Tag, eine gemeinsame Beschwerde eingebracht und die Bescheide in vollem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung für die Beschwerdeführer günstigere Bescheide erlassen worden wären, angefochten.römisch eins.6. Gegen die oben angeführten Bescheide des BFA wurde mit Schreiben vom 28.06.2017, beim BFA eingelangt am selben Tag, eine gemeinsame Beschwerde eingebracht und die Bescheide in vollem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung für die Beschwerdeführer günstigere Bescheide erlassen worden wären, angefochten.
Das BFA habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt und eine mangelhafte Beweiswürdigung getroffen, insbesondere hätte das BFA andere Feststellungen zur Situation für Afghanen (insbesondere Hazara) als Iran-Rückkehrer treffen und ergänzende Berichte zur Sicherheitslage in Afghanistan, insbesondere in Kabul, einholen müssen. In rechtlicher Hinsicht habe das BFA zu Unrecht das Vorliegen eines Familienverfahrens verneint. Den Beschwerdeführern sei der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, da zum einen dem BF1 eine Verfolgung aufgrund seiner religiösen und politischen Gesinnung drohe und zum anderen die BF2 wegen ihrer Sozialisation im Iran bzw. aufgrund ihrer westlichen Orientierung, in Kombination mit ihrer Eigenschaft als schiitische Hazara, bei einer Rückkehr Diskriminierungen asylrelevanter Intensität ausgesetzt wäre. Allenfalls sei den Beschwerdeführern jedenfalls subsidiärer Schutz zu gewähren. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände der Beschwerdeführer nicht gegeben. Letztlich seien die Beschwerdeführer seit ihrer Einreise im November 2015 auch um Integration bemüht.
Es wurden die Anträge gestellt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den Beschwerdeführern jeweils den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen; in eventu den Beschwerdeführern subsidiären Schutz zu gewähren; in eventu die Bescheide zu beheben und die Verfahren zur Erlassung neuer Bescheide an die Behörde zurückzuverweisen.
Mit der Beschwerde beigelegten Vollmachten vom 27.06.2017 wurde der im Spruch genannte Vertreter zur Vertretung der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren bevollmächtigt.
I.7. An der am 30.11.2017 durch das Bundesverwaltungsgericht durchgeführten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung nahmen die BF1, der BF2 und der im Spruch genannte Vertreter teil. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verzichtete mit den Schreiben vom 29.06.2017 auf die Teilnahme an der Verhandlung.römisch eins.7. An der am 30.11.2017 durch das Bundesverwaltungsgericht durchgeführten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung nahmen die BF1, der BF2 und der im Spruch genannte Vertreter teil. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verzichtete mit den Schreiben vom 29.06.2017 auf die Teilnahme an der Verhandlung.
I.7.1. Im Beisein eines Dolmetsches für die Sprache Dari befragt, brachte die BF1 im Wesentlichen vor, dass sie am 11.03.1999 (sic!) geboren worden sei und im Alter von vier Jahren mit ihren Eltern in den Iran ausgewandert sei, wo sie im Mai 2013 im Alter von 14 Jahren traditionell mit dem BF 2 verheiratet worden sei. Sie habe den Iran wegen der Probleme, die ihr Mann gehabt habe, verlassen. Sie trage ihren Schleier aus Gründen ihres Glaubens und wolle diesen niemals ablegen. Ihre Gebete verrichte sie nicht in der Moschee, sondern stets zu Hause.römisch eins.7.1. Im Beisein eines Dolmetsches für die Sprache Dari befragt, brachte die BF1 im Wesentlichen vor, dass sie am 11.03.1999 (sic!) geboren worden sei und im Alter von vier Jahren mit ihren Eltern in den Iran ausgewandert sei, wo sie im Mai 2013 im Alter von 14 Jahren traditionell mit dem BF 2 verheiratet worden sei. Sie habe den Iran wegen der Probleme, die ihr Mann gehabt habe, verlassen. Sie trage ihren Schleier aus Gründen ihres Glaubens und wolle diesen niemals ablegen. Ihre Gebete verrichte sie nicht in der Moschee, sondern stets zu Hause.
I.7.2. Im Beisein eines Dolmetsches für die Sprache Dari befragt, brachte der BF2 im Wesentlichen vor, dass er nach dem Tod seines Vaters begonnen habe, aus Trauer Alkohol zu trinken, der ihm von einem Freund gegeben worden sei. Hierauf hätten die Leute aus seiner Heimatregion gedroht, ihn zu töten, weil er weder faste, noch bete. Er sei schließlich von Gedungenen dieser Leute in der Nacht auf der Schafweide zusammengeschlagen worden und habe daraufhin in ein Krankenhaus nach Mazar-e-Sharif gebracht worden sei, in dem er einen Monat lang aufhältig gewesen sei. Seine Mutter habe ihn schließlich in den Iran gebracht, wo er sich seit etwa 5 Jahren befunden habe. Es sei dazwischen drei Mal nach Afghanistan abgeschoben worden, aber wegen der "Alkoholsache" bzw. "Ungläubigensache" habe er jedes Mal die Flucht angetreten und sei in den Iran zurückgekehrt.römisch eins.7.2. Im Beisein eines Dolmetsches für die Sprache Dari befragt, brachte der BF2 im Wesentlichen vor, dass er nach dem Tod seines Vaters begonnen habe, aus Trauer Alkohol zu trinken, der ihm von einem Freund gegeben worden sei. Hierauf hätten die Leute aus seiner Heimatregion gedroht, ihn zu töten, weil er weder faste, noch bete. Er sei schließlich von Gedungenen dieser Leute in der Nacht auf der Schafweide zusammengeschlagen worden und habe daraufhin in ein Krankenhaus nach Mazar-e-Sharif gebracht worden sei, in dem er einen Monat lang aufhältig gewesen sei. Seine Mutter habe ihn schließlich in den Iran gebracht, wo er sich seit etwa 5 Jahren befunden habe. Es sei dazwischen drei Mal nach Afghanistan abgeschoben worden, aber wegen der "Alkoholsache" bzw. "Ungläubigensache" habe er jedes Mal die Flucht angetreten und sei in den Iran zurückgekehrt.
I.7.3. Als Beilagen zum Protokoll der mündlichen Verhandlung wurden u. a. Empfehlungsschreiben und Nachweise des Besuches von Deutschkursen genommen.römisch eins.7.3. Als Beilagen zum Protokoll der mündlichen Verhandlung wurden u. a. Empfehlungsschreiben und Nachweise des Besuches von Deutschkursen genommen.
I.8. Mit abweisenden Erkenntnis vom 18.12.2017, Zln. W193 2163253-1/7E und W193 2163252-1/7E, sprach das Bundesverwaltungsgericht über die erhobenen Beschwerden ab.römisch eins.8. Mit abweisenden Erkenntnis vom 18.12.2017, Zln. W193 2163253-1/7E und W193 2163252-1/7E, sprach das Bundesverwaltungsgericht über die erhobenen Beschwerden ab.
I.9. Über die gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.12.2017 erhobene Revision entschied der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) mit Erkenntnis vom 12.12.2018, Zl. Ra 2018/19/0059 bis 0060-10, indem er die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften behob. Er führte aus, das Bundesverwaltungsgericht habe verabsäumt, sich mit der eingewendeten westlich orientierten Lebensweise der BF1 und dem Vorliegen eines Familienverfahrens auseinanderzusetzen und fehle es den hierfür notwendigen Feststellungen.römisch eins.9. Über die gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.12.2017 erhobene Revision entschied der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) mit Erkenntnis vom 12.12.2018, Zl. Ra 2018/19/0059 bis 0060-10, indem er die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften behob. Er führte aus, das Bundesverwaltungsgericht habe verabsäumt, sich mit der eingewendeten westlich orientierten Lebensweise der BF1 und dem Vorliegen eines Familienverfahrens auseinanderzusetzen und fehle es den hierfür notwendigen Feststellungen.
I.10. Mit Schreiben vom 24.01.2019 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht den Verfahrensparteien das aktuelle Länderinformationsblatt zum Parteiengehör.römisch eins.10. Mit Schreiben vom 24.01.2019 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht den Verfahrensparteien das aktuelle Länderinformationsblatt zum Parteiengehör.
I.11. Mit Schreiben vom 11.02.2019 übermittelte die Rechtsvertretung der Beschwerdeführer eine Stellungnahme. Der Stellungnahme beigelegt wurde ein Konvolut an Unterlagen (ua. Kursbesuchsbestätigungen, ÖIF-Bestätigungen etc.). Das BFA ersuchte indes mit Schreiben vom 12.02.2019 um Fristerstreckung. Seitens des Bundesverwaltungsgerichts wurde die Frist infolge um weitere 2 Wochen erstreckt, eine Stellungnahme erfolgte jedoch nicht.römisch eins.11. Mit Schreiben vom 11.02.2019 übermittelte die Rechtsvertretung der Beschwerdeführer eine Stellungnahme. Der Stellungnahme beigelegt wurde ein Konvolut an Unterlagen (ua. Kursbesuchsbestätigungen, ÖIF-Bestätigungen etc.). Das BFA ersuchte indes mit Schreiben vom 12.02.2019 um Fristerstreckung. Seitens des Bundesverwaltungsgerichts wurde die Frist infolge um weitere 2 Wochen erstreckt, eine Stellungnahme erfolgte jedoch nicht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Sachverhaltsfeststellungen:römisch zwei.1. Sachverhaltsfeststellungen:
II.1.1. Zu den BF und ihren Fluchtgründen:römisch zwei.1.1. Zu den BF und ihren Fluchtgründen:
II.1.1.1. Die BF1 und der BF2 sind afghanische Staatsangehörige, gehören zur Volksgruppe der Hazara und sind Angehörige des schiitisch-moslemischen Glaubens. Sie haben im Mai 2013 traditionell im Iran geheiratet. Sie haben keine Kinder, die BF1 ist jedoch schwanger.römisch zwei.1.1.1. Die BF1 und der BF2 sind afghanische Staatsangehörige, gehören zur Volksgruppe der Hazara und sind Angehörige des schiitisch-moslemischen Glaubens. Sie haben im Mai 2013 traditionell im Iran geheiratet. Sie haben keine Kinder, die BF1 ist jedoch schwanger.
II.1.1.2. Am 08.11.2015 stellten die BF1 und der BF2 Anträge auf internationalen Schutz.römisch zwei.1.1.2. Am 08.11.2015 stellten die BF1 und der BF2 Anträge auf internationalen Schutz.
II.1.1.3. Die BF1 ist im Alter von 4 Jahren mit ihren Eltern in den Iran ausgewandert; den Grund, warum ihre Eltern Afghanistan verlassen haben, ist ihr nicht bekannt. Sie hat im Iran insgesamt 5 Jahre illegal eine afghanische Schulklasse besucht. Der BF2 hat keine Schul- oder Berufsausbildung absolviert.römisch zwei.1.1.3. Die BF1 ist im Alter von 4 Jahren mit ihren Eltern in den Iran ausgewandert; den Grund, warum ihre Eltern Afghanistan verlassen haben, ist ihr nicht bekannt. Sie hat im Iran insgesamt 5 Jahre illegal eine afghanische Schulklasse besucht. Der BF2 hat keine Schul- oder Berufsausbildung absolviert.
II.1.1.4. Die BF1 lehnt die Umstände und Lebensverhältnisse für Frauen in Afghanistan ab und kann sich nicht vorstellen, neuerlich nach der konservativ-afghanischen Tradition zu leben. Sie selbst lebt in Österreich nicht nach dieser Tradition und übt auch ihren muslimischen nur im häuslichen Umfeld aus. Die Lebensweise der BF1 in Österreich ist als "westlich" zu bezeichnen. Ihre Lebensumstände in Afghanistan stünden mit jenen, welche sich die BF1 aus freiem Willen zu gestalten wünscht, in unüberwindbarem Gegensatz.römisch zwei.1.1.4. Die BF1 lehnt die Umstände und Lebensverhältnisse für Frauen in Afghanistan ab und kann sich nicht vorstellen, neuerlich nach der konservativ-afghanischen Tradition zu leben. Sie selbst lebt in Österreich nicht nach dieser Tradition und übt auch ihren muslimischen nur im häuslichen Umfeld aus. Die Lebensweise der BF1 in Österreich ist als "westlich" zu bezeichnen. Ihre Lebensumstände in Afghanistan stünden mit jenen, welche sich die BF1 aus freiem Willen zu gestalten wünscht, in unüberwindbarem Gegensatz.
II.1.1.5. Die BF1 und der BF2 sind in Österreich strafrechtlich unbescholten.römisch zwei.1.1.5. Die BF1 und der BF2 sind in Österreich strafrechtlich unbescholten.
II.1.2. Zur Situation im Herkunftsland:römisch zwei.1.2. Zur Situation im Herkunftsland:
II.1.2. Zur Situation in Afghanistan (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 29.06.2018, zuletzt aktualisiert am 22.01.2019 - Anm.: die Quellenangaben finden sich in den Länderberichten selbst):römisch zwei.1.2. Zur Situation in Afghanistan (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 29.06.2018, zuletzt aktualisiert am 22.01.2019 - Anmerkung, die Quellenangaben finden sich in den Länderberichten selbst):
Neueste Ereignisse:
KI vom 22.1.2019, Anschlag auf Ausbildungszentrum des National Directorate of Security (NDS) in der Provinz Wardak und weitere (relevant für Abschnitt 2/Politische Lage und Abschnitt 3/Sicherheitslage)
Bei einem Anschlag auf einen Stützpunk des afghanischen Sicherheitsdienstes (NDS, National Directorate of Security) in der zentralen Provinz Wardak (auch Maidan Wardak) kamen am 21.1.2019 zwischen zwölf und 126 NDS-Mitarbeiter ums Leben (TG 21.1.2019; vgl. IM 22.1.2019). Quellen zufolge begann der Angriff am Montagmorgen, als ein Humvee-Fahrzeug der U.S.- amerikanischen Streitkräfte in den Militärstützpunkt gefahren und in die Luft gesprengt wurde. Daraufhin eröffneten Angreifer das Feuer und wurden in der Folge von den Sicherheitskräften getötet (TG 21.1.2019; vgl. NYT 21.1.2019). Die Taliban bekannten sich zum Anschlag, der, Quellen zufolge, einer der tödlichsten Angriffe auf den afghanischen Geheimdienst der letzten 17 Jahre war (NYT 21.1.2019; IM 22.1.2019). Am selben Tag verkündeten die Taliban die Wiederaufnahme der Friedensgespräche mit den U.S.-amerikanischen Vertretern in Doha, Qatar (NYT 21.1.2019; vgl. IM 22.1.2019, Tolonews 21.1.2019).Bei einem Anschlag auf einen Stützpunk des afghanischen Sicherheitsdienstes (NDS, National Directorate of Security) in der zentralen Provinz Wardak (auch Maidan Wardak) kamen am 21.1.2019 zwischen zwölf und 126 NDS-Mitarbeiter ums Leben (TG 21.1.2019; vergleiche IM 22.1.2019). Quellen zufolge begann der Angriff am Montagmorgen, als ein Humvee-Fahrzeug der U.S.- amerikanischen Streitkräfte in den Militärstützpunkt gefahren und in die Luft gesprengt wurde. Daraufhin eröffneten Angreifer das Feuer und wurden in der Folge von den Sicherheitskräften getötet (TG 21.1.2019; vergleiche NYT 21.1.2019). Die Taliban bekannten sich zum Anschlag, der, Quellen zufolge, einer der tödlichsten Angriffe auf den afghanischen Geheimdienst der letzten 17 Jahre war (NYT 21.1.2019; IM 22.1.2019). Am selben Tag verkündeten die Taliban die Wiederaufnahme der Friedensgespräche mit den U.S.-amerikanischen Vertretern in Doha, Qatar (NYT 21.1.2019; vergleiche IM 22.1.2019, Tolonews 21.1.2019).
Am Vortag, dem 20.1.2019, war der Konvoi des Provinzgouverneurs der Provinz Logar, Shahpoor Ahmadzai, auf dem Autobahnabschnitt zwischen Kabul und Logar durch eine Autobombe der Taliban angegriffen worden. Die Explosion verfehlte die hochrangigen Beamten, tötete jedoch acht afghanische Sicherheitskräfte und verletzte zehn weitere (AJ 20.1.2019; vgl. IM 22.1.2019).Am Vortag, dem 20.1.2019, war der Konvoi des Provinzgouverneurs der Provinz Logar, Shahpoor Ahmadzai, auf dem Autobahnabschnitt zwischen Kabul und Logar durch eine Autobombe der Taliban angegriffen worden. Die Explosion verfehlte die hochrangigen Beamten, tötete jedoch acht afghanische Sicherheitskräfte und verletzte zehn weitere (AJ 20.1.2019; vergleiche IM 22.1.2019).
Des Weiteren detonierte am 14.1.2019 vor dem gesicherten Green Village in Kabul, wo zahlreiche internationale Organisationen und NGOs angesiedelt sind, eine Autobombe (Reuters 15.1.2019). Quellen zufolge starben bei dem Anschlag fünf Menschen und über 100, darunter auch Zivilisten, wurden verletzt (TG 21.1.2019; vgl. Reuters 15.1.2019, RFE/RL 14.1.2019). Auch zu diesem Anschlag bekannten sich die Taliban (TN 15.1.2019; vgl. Reuters 15.1.2019).Des Weiteren detonierte am 14.1.2019 vor dem gesicherten Green Village in Kabul, wo zahlreiche internationale Organisationen und NGOs angesiedelt sind, eine Autobombe (Reuters 15.1.2019). Quellen zufolge starben bei dem Anschlag fünf Menschen und über 100, darunter auch Zivilisten, wurden verletzt (TG 21.1.2019; vergleiche Reuters 15.1.2019, RFE/RL 14.1.2019). Auch zu diesem Anschlag bekannten sich die Taliban (TN 15.1.2019; vergleiche Reuters 15.1.2019).
KI vom 8.1.2019, Anschlag in Kabul und Verschiebung der Präsidentschaftswahl (relevant für Abschnitt 2/Politische Lage und Abschnitt 3/Sicherheitslage)
Anschlag auf Regierungsgebäude in Kabul
Am 24.12.2018 detonierte vor dem Ministerium für öffentliches Bauwesen im Osten Kabuls (PD16) eine Autobombe; daraufhin stürmten Angreifer das nahe gelegene Gebäude des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Märtyrer und Behinderte und beschossen weitere Regierungseinrichtungen in der Umgebung (ORF 24.12.2018; vgl. ZO 24.12.2018, Tolonews 25.12.2018). Nach einem mehrstündigen Gefecht zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Angreifern konnten diese besiegt werden. Quellen zufolge kamen ca. 43 Menschen ums Leben (AJ 25.12.2018; vgl. Tolonews 25.12.2018, NYT 24.12.2018). Bisher bekannte sich keine Gruppierung zum Anschlag (Tolonews 25.12.2018; vgl. AJ 25.12.2018).Am 24.12.2018 detonierte vor dem Ministerium für öffentliches Bauwesen im Osten Kabuls (PD16) eine Autobombe; daraufhin stürmten Angreifer das nahe gelegene Gebäude des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Märtyrer und Behinderte und beschossen weitere Regierungseinrichtungen in der Umgebung (ORF 24.12.2018; vergleiche ZO 24.12.2018, Tolonews 25.12.2018). Nach einem mehrstündigen Gefecht zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Angreifern konnten diese besiegt werden. Quellen zufolge kamen ca. 43 Menschen ums Leben (AJ 25.12.2018; vergleiche Tolonews 25.12.2018, NYT 24.12.2018). Bisher bekannte sich keine Gruppierung zum Anschlag (Tolonews 25.12.2018; vergleiche AJ 25.12.2018).
Problematische Stimmenauszählung nach Parlamentswahlen und Verschiebung der Präsidentschaftswahl
Am 6.12.2018 erklärte die afghanische Wahlbeschwerdekommission (IECC) alle in der Provinz Kabul abgegebenen Stimmen für ungültig (RFE/RL 6.12.2018). Somit wurden die Stimmen von ungefähr einer Million Kabulis annulliert (Telepolis 15.12.2018; vgl. TAZ 6.12.2018). Die Gründe für die Entscheidung der IECC seien mehrere, darunter Korruption, Wahlfälschung und die mangelhafte Durchführung der Wahl durch die Unabhängige Wahlkommission (IEC) (Telepolis 15.12.2018; vgl. RFE/RL 6.12.2018). Die Entscheidung wurde von der IEC als "politisch motiviert" und "illegal" bezeichnet (Tolonews 12.12.2018). Am 8.12.2018 erklärte die IECC dennoch, die Kommission würde ihre Entscheidung revidieren, wenn sich die IEC kooperationswillig zeige (Tolonews 8.12.2018). Einer Quelle zufolge einigten sich am 12.12.2018 die beiden Wahlkommissionen auf eine neue Methode zur Zählung der abgegebenen Stimmen, welche die Transparenz und Glaubhaftigkeit dieser wahren sollte; ca. 10% der Stimmen in Kabul sollen durch diese neue Methode nochmals gezählt werden (Tolonews 12.12.2018). Die Überprüfung der Wahlstimmen in der Provinz Kabul ist weiterhin im Gange (Tolonews 7.1.2019). Dem Gesetz zufolge müssen im Falle der Annullierung der Stimmen innerhalb von einer Woche Neuwahlen stattfinden, was jedoch unrealistisch zu sein scheint (Telepolis 15.12.2018). Bisher hat die IEC die vorläufigen Ergebnisse der Wahl für 32 Provinzen veröffentlicht (IEC o.D.).Am 6.12.2018 erklärte die afghanische Wahlbeschwerdekommission (IECC) alle in der Provinz Kabul abgegebenen Stimmen für ungültig (RFE/RL 6.12.2018). Somit wurden die Stimmen von ungefähr einer Million Kabulis annulliert (Telepolis 15.12.2018; vergleiche TAZ 6.12.2018). Die Gründe für die Entscheidung der IECC seien mehrere, darunter Korruption, Wahlfälschung und die mangelhafte Durchführung der Wahl durch die Unabhängige Wahlkommission (IEC) (Telepolis 15.12.2018; vergleiche RFE/RL 6.12.2018). Die Entscheidung wurde von der IEC als "politisch motiviert" und "illegal" bezeichnet (Tolonews 12.12.2018). Am 8.12.2018 erklärte die IECC dennoch, die Kommission würde ihre Entscheidung revidieren, wenn sich die IEC kooperationswillig zeige (Tolonews 8.12.2018). Einer Quelle zufolge einigten sich am 12.12.2018 die beiden Wahlkommissionen auf eine neue Methode zur Zählung der abgegebenen Stimmen, welche die Transparenz und Glaubhaftigkeit dieser wahren sollte; ca. 10% der Stimmen in Kabul sollen durch diese neue Methode nochmals gezählt werden (Tolonews 12.12.2018). Die Überprüfung der Wahlstimmen in der Provinz Kabul ist weiterhin im Gange (Tolonews 7.1.2019). Dem Gesetz zufolge müssen im Falle der Annullierung der Stimmen innerhalb von einer Woche Neuwahlen stattfinden, was jedoch unrealistisch zu sein scheint (Telepolis 15.12.2018). Bisher hat die IEC die vorläufigen Ergebnisse der Wahl für 32 Provinzen veröffentlicht (IEC o.D.).
Am 30.12.2018 wurde die Verschiebung der Präsidentschaftswahl vom 20.4.2019 auf den 20.7.2019 verkündet. Als Gründe dafür werden u.a. die zahlreichen Probleme während und nach der Parlamentswahlen im Oktober genannt (WP 30.12.2018; vgl. AJ 30.12.2018, Reuters 30.12.2018).Am 30.12.2018 wurde die Verschiebung der Präsidentschaftswahl vom 20.4.2019 auf den 20.7.2019 verkündet. Als Gründe dafür werden u.a. die zahlreichen Probleme während und nach der Parlamentswahlen im Oktober genannt (WP 30.12.2018; vergleiche AJ 30.12.2018, Reuters 30.12.2018).
KI vom 19.10.2018, Aktualisierung: Sicherheitslage in Afghanistan - Q3.2018 (relevant für Abschnitt 3 / Sicherheitslage)
Allgemeine Sicherheitslage und sicherheitsrelevante Vorfälle
Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt volatil (UNGASC 10.9.2018). Am 19.8.2018 kündigte der afghanische Präsident Ashraf Ghani einen dreimonatigen Waffenstillstand mit den Taliban vom 20.8.2018 bis 19.11.2018 an, der von diesen jedoch nicht angenommen wurde (UNGASC 10.9.2018; vgl. Tolonews 19.8.2018, TG 19.8.2018, AJ 19.8.2018). Die Vereinten Nationen (UN) registrierten im Berichtszeitraum (15.5.2018 - 15.8.2018) 5.800 sicherheitsrelevante Vorfälle, was einen Rückgang von 10% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres bedeutet. Bewaffnete Zusammenstöße gingen um 14% zurück, machten aber weiterhin den Großteil der sicherheitsrelevanten Vorfälle (61%) aus. Selbstmordanschläge nahmen um 38% zu, Luftangriffe durch die afghanische Luftwaffe (AAF) sowie internationale Kräfte stiegen um 46%. Die am stärksten betroffenen Regionen waren der Süden, der Osten und der Süd-Osten, wo insgesamt 67% der Vorfälle stattfanden. Es gibt weiterhin Bedenken bezüglich sich verschlechternder Sicherheitsbedingungen im Norden des Landes:Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt volatil (UNGASC 10.9.2018). Am 19.8.2018 kündigte der afghanische Präsident Ashraf Ghani einen dreimonatigen Waffenstillstand mit den Taliban vom 20.8.2018 bis 19.11.2018 an, der von diesen jedoch nicht angenommen wurde (UNGASC 10.9.2018; vergleiche Tolonews 19.8.2018, TG 19.8.2018, AJ 19.8.2018). Die Vereinten Nationen (UN) registrierten im Berichtszeitraum (15.5.2018 - 15.8.2018) 5.800 sicherheitsrelevante Vorfälle, was einen Rückgang von 10% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres bedeutet. Bewaffnete Zusammenstöße gingen um 14% zurück, machten aber weiterhin den Großteil der sicherheitsrelevanten Vorfälle (61%) aus. Selbstmordanschläge nahmen um 38% zu, Luftangriffe durch die afghanische Luftwaffe (AAF) sowie internationale Kräfte stiegen um 46%. Die am stärksten betroffenen Regionen waren der Süden, der Osten und der Süd-Osten, wo insgesamt 67% der Vorfälle stattfanden. Es gibt weiterhin Bedenken bezüglich sich verschlechternder Sicherheitsbedingungen im Norden des Landes:
Eine große Zahl von Kampfhandlungen am Boden wurde in den Provinzen Balkh, Faryab und Jawzjan registriert, und Vorfälle entlang der Ring Road beeinträchtigten die Bewegungsfreiheit zwischen den Hauptstädten der drei Provinzen (UNGASC 10.9.2018).
Zum ersten Mal seit 2016 wurden wieder Provinzhauptädte von den Taliban angegriffen: Farah- Stadt im Mai, Ghazni-Stadt im August und Sar-e Pul im September (UNGASC 10.9.2018; vgl. Kapitel 1., KI 11.9.2018, SIGAR 30.7.2018, UNGASC 6.6.2018). Bei den Angriffen kam es zu heftigen Kämpfen, aber die afghanischen Sicherheitskräfte konnten u.a. durch Unterstützung der internationalen Kräfte die Oberhand gewinnen (UNGASC 10.9.2018; vgl. UNGASC 6.6.2018, GT 12.9.2018). Auch verübten die Taliban Angriffe in den Provinzen Baghlan, Logar und Zabul (UNGASC 10.9.2018). Im Laufe verschiedener Kampfoperationen wurden sowohl Taliban- als auch ISKP-Kämpfer (ISKP, Islamic State Khorasan Province, Anm.) getötet (SIGAR 30.7.2018).Zum ersten Mal seit 2016 wurden wieder Provinzhauptädte von den Taliban angegriffen: Farah- Stadt im Mai, Ghazni-Stadt im August und Sar-e Pul im September (UNGASC 10.9.2018; vergleiche Kapitel 1., KI 11.9.2018, SIGAR 30.7.2018, UNGASC 6.6.2018). Bei den Angriffen kam es zu heftigen Kämpfen, aber die afghanischen Sicherheitskräfte konnten u.a. durch Unterstützung der internationalen Kräfte die Oberhand gewinnen (UNGASC 10.9.2018; vergleiche UNGASC 6.6.2018, GT 12.9.2018). Auch verübten die Taliban Angriffe in den Provinzen Baghlan, Logar und Zabul (UNGASC 10.9.2018). Im Laufe verschiedener Kampfoperationen wurden sowohl Taliban- als auch ISKP-Kämpfer (ISKP, Islamic State Khorasan Province, Anmerkung getötet (SIGAR 30.7.2018).
Sowohl die Aufständischen als auch die afghanischen Sicherheitskräfte verzeichneten hohe Verluste, wobei die Zahl der Opfer auf Seite der ANDSF im August und September 2018 deutlich gestiegen ist (Tolonews 23.9.2018; vgl. NYT 21.9.2018, ANSA 13.8.2018, CBS 14.8.2018).Sowohl die Aufständischen als auch die afghanischen Sicherheitskräfte verzeichneten hohe Verluste, wobei die Zahl der Opfer auf Seite der ANDSF im August und September 2018 deutlich gestiegen ist (Tolonews 23.9.2018; vergleiche NYT 21.9.2018, ANSA 13.8.2018, CBS 14.8.2018).
Trotzdem gab es bei der Kontrolle des Territoriums durch Regierung oder Taliban keine signifikante Veränderung (UNGASC 10.9.2018; vgl. UNGASC 6.6.2018). Die Regierung kontrollierte - laut Angaben der Resolute Support (RS) Mission - mit Stand 15.5.2018 56,3% der Distrikte, was einen leichten Rückgang gegenüber dem Vergleichszeitraum 2017 (57%) bedeutet. 30% der Distrikte waren umkämpft und 14% befanden sich unter Einfluss oder Kontrolle von Aufständischen. Ca. 67% der Bevölkerung lebten in Gebieten, die sich unter Regierungskontrolle oder -einfluss befanden, 12% in Gegenden unter Einfluss bzw. Kontrolle der Aufständischen und 23% lebten in umkämpften Gebieten (SIGAR 30.7.2018).Trotzdem gab es bei der Kontrolle des Territoriums durch Regierung oder Taliban keine signifikante Veränderung (UNGASC 10.9.2018; vergleiche UNGASC 6.6.2018). Die Regierung kontrollierte - laut Angaben der Resolute Support (RS) Mission - mit Stand 15.5.2018 56,3% der Distrikte, was einen leichten Rückgang gegenüber dem Vergleichszeitraum 2017 (57%) bedeutet. 30% der Distrikte waren umkämpft und 14% befanden sich unter Einfluss oder Kontrolle von Aufständischen. Ca. 67% der Bevölkerung lebten in Gebieten, die sich unter Regierungskontrolle oder -einfluss befanden, 12% in Gegenden unter Einfluss bzw. Kontrolle der Aufständischen und 23% lebten in umkämpften Gebieten (SIGAR 30.7.2018).
Der Islamische Staat - Provinz Khorasan (ISKP) ist weiterhin in den Provinzen Nangarhar, Kunar und Jawzjan aktiv (USGASC 6.6.2018; vgl. UNGASC 10.9.2018). Auch war die terroristische Gruppierung im August und im September für öffentlichkeitswirksame Angriffe auf die schiitische Glaubensgemeinschaft in Kabul und Paktia verantwortlich (UNGASC 10.9.2018; vgl. KI vom 11.9.2018, KI vom 22.8.2018). Anfang August besiegten die Taliban den in den Distrikten Qush Tepa und Darzab (Provinz Jawzjan) aktiven "selbsternannten" ISKP (dessen Verbindung mit dem ISKP in Nangarhar nicht bewiesen sein soll) und wurden zur dominanten Macht in diesen beiden Distrikten (AAN 4.8.2018; vgl. UNGASC 10.9.2018).Der Islamische Staat - Provinz Khorasan (ISKP) ist weiterhin in den Provinzen Nangarhar, Kunar und Jawzjan aktiv (USGASC 6.6.2018; vergleiche UNGASC 10.9.2018). Auch war die terroristische Gruppierung im August und im September für öffentlichkeitswirksame Angriffe auf die schiitische Glaubensgemeinschaft in Kabul und Paktia verantwortlich (UNGASC 10.9.2018; vergleiche KI vom 11.9.2018, KI vom 22.8.2018). Anfang August besiegten die Taliban den in den Distrikten Qush Tepa und Darzab (Provinz Jawzjan) aktiven "selbsternannten" ISKP (dessen Verbindung mit dem ISKP in Nangarhar nicht bewiesen sein soll) und wurden zur dominanten Macht in diesen beiden Distrikten (AAN 4.8.2018; vergleiche UNGASC 10.9.2018).
Global Incident Map zufolge wurden im Berichtszeitraum (1.5.2018 - 30.9.2018) 1.969 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert.
Zivile Opfer
Die United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) registrierte im Berichtszeitraum (1.1.2018 - 30.6.2018) 5.122 zivile Opfer (1.692 Tote und 3.430 Verletzte), ein Rückgang von 3% gegenüber dem Vorjahreswert. 45% der zivilen Opfer wurden durch IED [Improvisierte Spreng- oder Brandvorrichtung/Sprengfallen, aber auch Selbstmordanschläge, Anm.] regierungsfeindlicher Gruppierungen verursacht. Zusammenstöße am Boden, gezielte Tötungen, Luftangriffe und explosive Kampfmittelrückstände waren weitere Ursachen für zivile Opfer. Zivilisten in den Provinzen Kabul, Nangarhar, Faryab, Helmand und Kandahar waren am stärksten betroffen. Wobei die Zahl der durch Zusammenstöße am Boden verursachten zivilen Opfer um 18% und die Zahl der gezielten Tötungen deutlich zurückging. Jedoch ist die Opferzahl bei komplexen und Selbstmordangriffen durch regierungsfeindliche Gruppierungen gestiegen (um 22% verglichen mit 2017), wobei 52% der Opfer dem ISKP, 40% den Taliban und der Rest anderen regierungsfeindlichen Gruppierungen zuzuschreiben ist (UNAMA 15.7.2018).
Regierungsfeindliche Gruppierungen waren im UNAMA-Berichtszeitraum (1.1.2018 - 30.6.2018) für 3.413 (1.127 Tote und 2.286 Verletzte) zivile Opfer verantwortlich (67%): 42% der Opfer wurden den Taliban, 18% dem IS und 7% undefinierten regierungsfeindlichen Gruppierungen zugeschrieben. Im Vergleich mit dem ersten Halbjahr 2017 stieg die Anzahl ziviler Opfer von gezielten Angriffen auf Zivilisten um 28%, was hauptsächlich auf Angriffe auf die öffentliche Verwaltung und Vorfälle mit Bezug auf die Wahlen zurückzuführen ist (UNAMA 15.7.2018).
Ungefähr 1.047 (20%) der verzeichneten zivilen Opfer wurden regierungsfreundlichen Gruppierungen zugeschrieben: 17% wurden von den afghanischen Sicherheitskräften, 2% durch die internationalen Streitkräfte und 1% von regierungsfreundlichen bewaffneten Gruppierungen verursacht. Gegenüber 2017 sank die den regierungstreuen Gruppen zugerechnete Zahl ziviler Opfer von Zusammenstößen am Boden um 21%. Gleichzeitig kam es jedoch zu einem Anstieg der Opfer von Luftangriffen um 52% (Kunduz, Kapisa und Maidan Wardak) (UNAMA 15.7.2018; vgl. UNAMA 25.9.2018a, UNAMA 25.9.2018b).Ungefähr 1.047 (20%) der verzeichneten zivilen Opfer wurden regierungsfreundlichen Gruppierungen zugeschrieben: 17% wurden von den afghanischen Sicherheitskräften, 2% durch die internationalen Streitkräfte und 1% von regierungsfreundlichen bewaffneten Gruppierungen verursacht. Gegenüber 2017 sank die den regierungstreuen Gruppen zugerechnete Zahl ziviler Opfer von Zusammenstößen am Boden um 21%. Gleichzeitig kam es jedoch zu einem Anstieg der Opfer von Luftangriffen um 52% (Kunduz, Kapisa und Maidan Wardak) (UNAMA 15.7.2018; vergleiche UNAMA 25.9.2018a, UNAMA 25.9.2018b).
Auch wurden von UNAMA zivile Opfer durch Fahndungsaktionen, hauptsächlich durch die Spezialkräfte des National Directorate of Security (NDS) und regierungsfreundliche bewaffnete Gruppierungen wie die Khost Protection Force (KPF) verzeichnet (UNAMA 15.7.2018).
Dennoch unternahm die afghanische Regierung weiterhin Anstrengungen zur Reduzierung der Zahl ziviler Opfer, was hauptsächlich während Bodenoperationen einen diesbezüglichen Rückgang zur Folge hatte. Die Regierung verfolgt eine "nationale Politik für zivile Schadensminimierung und - prävention" und das Protokol V der "Konvention über bestimmte konventionelle Waffen in Bezug auf explosive Kriegsmunitionsrückstände", welche am 9.2.2018 in Kraft getreten ist. Bei Bodenoperationen regierungfeindlicher Gruppierungen (hauptsächlich Taliban) wurde ein Rückgang der zivilen Opfer um 23% im Vergleich zu 2017 verzeichnet. So sank etwa die Zahl der zivilen Opfer der hauptsächlich von den Taliban eingesetzten Druckplatten-IEDs um 43% (UNAMA 15.7.2018).Dennoch unternahm die afghanische Regierung weiterhin Anstrengungen zur Reduzierung der Zahl ziviler Opfer, was hauptsächlich während Bodenoperationen einen diesbezüglichen Rückgang z