TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/11 W253 2139733-1

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Veröffentlicht am 11.03.2019
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Entscheidungsdatum

11.03.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W253 2139733-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Jörg C. BINDER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Mag. Nadja LORENZ, Rechtsanwältin in 1070 Wien, Burggasse 116/17-19, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.01.2019 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Jörg C. BINDER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch Mag. Nadja LORENZ, Rechtsanwältin in 1070 Wien, Burggasse 116/17-19, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.01.2019 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und stellte am 06.11.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Im Zuge seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 07.11.2015 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei am XXXX in der Provinz Baghlan geboren, gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an und sei sunnitischen Glaubensbekenntnisses. Er sei Analphabet und habe als Feldarbeiter gearbeitet, wodurch er den Lebensunterhalt seiner Familie bestritten habe. Der Beschwerdeführer sei gemeinsam mit seinem Onkel und dessen Familie vor einem Monat illegal aus Afghanistan ausgereist. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, sein Heimatdorf liege an der Front zwischen Taliban und Regierungstruppen. Mitglieder der Taliban hätten versucht, die Cousine des Beschwerdeführers zu entführen und zwangsweise zu verheiraten. Der Beschwerdeführer habe zudem keine Möglichkeit gehabt, in die Schule zu gehen, weshalb er Afghanistan verlassen habe.2. Im Zuge seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 07.11.2015 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei am römisch 40 in der Provinz Baghlan geboren, gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an und sei sunnitischen Glaubensbekenntnisses. Er sei Analphabet und habe als Feldarbeiter gearbeitet, wodurch er den Lebensunterhalt seiner Familie bestritten habe. Der Beschwerdeführer sei gemeinsam mit seinem Onkel und dessen Familie vor einem Monat illegal aus Afghanistan ausgereist. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, sein Heimatdorf liege an der Front zwischen Taliban und Regierungstruppen. Mitglieder der Taliban hätten versucht, die Cousine des Beschwerdeführers zu entführen und zwangsweise zu verheiraten. Der Beschwerdeführer habe zudem keine Möglichkeit gehabt, in die Schule zu gehen, weshalb er Afghanistan verlassen habe.

3. Mit Verfahrensanordnung vom 10.07.2016 stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fest, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine volljährige Person (bereits vor dem Zeitpunkt der Asylantragstellung in Österreich) handelt, und setzte das Geburtsdatum des Beschwerdeführers mit XXXX fest.3. Mit Verfahrensanordnung vom 10.07.2016 stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fest, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine volljährige Person (bereits vor dem Zeitpunkt der Asylantragstellung in Österreich) handelt, und setzte das Geburtsdatum des Beschwerdeführers mit römisch 40 fest.

4. In seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 19.10.2016 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen ergänzend aus, er habe zwar keine Schule besucht, beherrsche allerdings bereits die Grundrechnungsarten bereits ein. Er habe als Landarbeiter für andere Leute und ein Jahr als Hirte gearbeitet. Seine zwei Brüder sowie seine Eltern seien im Heimatdorf aufhältig, jedoch habe der Beschwerdeführer seit seiner Ausreise keinen Kontakt zu ihnen. In Österreich lebe auch ein "Onkel" des Beschwerdeführers namens XXXX (in Folge kurz "S."), welcher ein guter Freund seines Vaters sei. Der Beschwerdeführer sei mit diesem nicht verwandt. Als Grund für das Verlassen seines Heimatlandes gab der Beschwerdeführer an, er habe eine Liebesbeziehung zu einem Mädchen geführt, welches er beabsichtigt habe, zu heiraten. Allerdings habe auch ein anderer - finanziell besser gestellter - Mann namens XXXX (in Folge kurz "R.") um die Hand dieses Mädchens angehalten. Trotz der Verehelichung mit R. habe der Beschwerdeführer das Mädchen heimlich getroffen, wobei sie eines Tages erwischt worden seien. R. sei handgreiflich geworden und sei zu seinem Taxi gelaufen, um sein Messer zu holen. Der Beschwerdeführer habe nach einem Holzstock gegriffen, mit welchem er R. ins Bein getroffen habe. Daraufhin sei R. gestürzt und habe zum Beschwerdeführer gesagt, dieser hätte seine Ehre beschmutzt. Eine uneheliche Beziehung werde in Afghanistan mit Steinigung bestraft. Der Beschwerdeführer habe sich bei S. versteckt und anschließend in derselben Nacht das Land verlassen. Gefragt, ob der Beschwerdeführer dem Mädchen körperlich nähergekommen sei, gab dieser an, er habe keinen Geschlechtsverkehr mit ihr gehabt, wobei sie im Badezimmer, als R. sie erwischt habe, nackt gewesen seien, zumal sie miteinander schlafen hätten wollen. R. habe den Taliban bestimmt ein Foto des Beschwerdeführers gegeben; diese würden ihn töten.4. In seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 19.10.2016 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen ergänzend aus, er habe zwar keine Schule besucht, beherrsche allerdings bereits die Grundrechnungsarten bereits ein. Er habe als Landarbeiter für andere Leute und ein Jahr als Hirte gearbeitet. Seine zwei Brüder sowie seine Eltern seien im Heimatdorf aufhältig, jedoch habe der Beschwerdeführer seit seiner Ausreise keinen Kontakt zu ihnen. In Österreich lebe auch ein "Onkel" des Beschwerdeführers namens römisch 40 (in Folge kurz "S."), welcher ein guter Freund seines Vaters sei. Der Beschwerdeführer sei mit diesem nicht verwandt. Als Grund für das Verlassen seines Heimatlandes gab der Beschwerdeführer an, er habe eine Liebesbeziehung zu einem Mädchen geführt, welches er beabsichtigt habe, zu heiraten. Allerdings habe auch ein anderer - finanziell besser gestellter - Mann namens römisch 40 (in Folge kurz "R.") um die Hand dieses Mädchens angehalten. Trotz der Verehelichung mit R. habe der Beschwerdeführer das Mädchen heimlich getroffen, wobei sie eines Tages erwischt worden seien. R. sei handgreiflich geworden und sei zu seinem Taxi gelaufen, um sein Messer zu holen. Der Beschwerdeführer habe nach einem Holzstock gegriffen, mit welchem er R. ins Bein getroffen habe. Daraufhin sei R. gestürzt und habe zum Beschwerdeführer gesagt, dieser hätte seine Ehre beschmutzt. Eine uneheliche Beziehung werde in Afghanistan mit Steinigung bestraft. Der Beschwerdeführer habe sich bei Sitzung versteckt und anschließend in derselben Nacht das Land verlassen. Gefragt, ob der Beschwerdeführer dem Mädchen körperlich nähergekommen sei, gab dieser an, er habe keinen Geschlechtsverkehr mit ihr gehabt, wobei sie im Badezimmer, als R. sie erwischt habe, nackt gewesen seien, zumal sie miteinander schlafen hätten wollen. R. habe den Taliban bestimmt ein Foto des Beschwerdeführers gegeben; diese würden ihn töten.

5. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ihm wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).5. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ihm wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).

Der Begründung des im Spruch bezeichneten Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist im Wesentlichen zu entnehmen, der Beschwerdeführer habe mehrfach iranische Farsi-Ausdrücke in seiner Einvernahme verwendet, weshalb die belangte Behörde auf konstruierte Angaben schließe. Außerdem seien die Behauptungen zu seinen Fluchtgründen vage, widersprüchlich sowie unplausibel, weshalb eine aktuelle, individuelle Gefährdung seiner Person nicht erkennbar sei, zumal auch seine gesamte Familie offensichtlich unversehrt in Afghanistan aufhältig sei. Dem Beschwerdeführer stehe eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul offen. Abschließend hielt die belangte Behörde fest, dass keine Anhaltspunkte, die die Vermutung einer besonderen Integration des Beschwerdeführers in Österreich rechtfertigen würden, im Verfahren hervorgetreten seien.

Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die ARG Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien, als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die ARG Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien, als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

6. Mit Schreiben vom 03.11.2016 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid, in welchem er zusammenfassend ausführte, die belangte Behörde habe es gänzlich unterlassen genauere Untersuchungen zu seinem Vorbringen anzustellen und diesbezügliche Länderberichte einzuholen. Es sei notorisch, dass Personen, die Zina begehen, gegen gesellschaftliche Normen verstoßen und Gefahr laufen würden, eine asylrelevante Bedrohung zu erfahren. Insgesamt habe die belangte Behörde durch ihre Vorgehensweise und die Außerachtlassung der gebotenen Ermittlungspflicht das Verfahren mit schweren Mängeln belastet. Weiters habe das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer in einer nicht nachvollziehbaren Weise die Glaubwürdigkeit abgesprochen. Auch sei der Widerspruch zwischen der Erstbefragung und der behördlichen Einvernahme leicht aufzuklären, denn die Erstbefragung diene hauptsächlich der Aufnahme von Daten des Asylwerbers sowie der Ermittlung des Fluchtweges. Dem Beschwerdeführer drohe einerseits eine asylrelevante Verfolgung durch den Ehemann des Mädchens und andererseits durch den afghanischen Staat, zumal sich der Beschwerdeführer dem Ehrverbrechen Zina schuldig gemacht und mit einer strafrechtlichen Verfolgung zu rechnen habe. Zum subsidiären Schutz führte der Beschwerdeführer noch aus, es sei notorisch, dass die Sicherheitslage in Afghanistan prekär sei und die belangte Behörde dazu verpflichtet sei, eine allfällige Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK von Amts wegen zu prüfen. Der Beschwerdeführer verfüge über keinerlei familiäres und soziales Netz in Kabul und habe die belangte Behörde übersehen, dass Kabul ebenso eine prekäre Sicherheitslage aufweise.6. Mit Schreiben vom 03.11.2016 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid, in welchem er zusammenfassend ausführte, die belangte Behörde habe es gänzlich unterlassen genauere Untersuchungen zu seinem Vorbringen anzustellen und diesbezügliche Länderberichte einzuholen. Es sei notorisch, dass Personen, die Zina begehen, gegen gesellschaftliche Normen verstoßen und Gefahr laufen würden, eine asylrelevante Bedrohung zu erfahren. Insgesamt habe die belangte Behörde durch ihre Vorgehensweise und die Außerachtlassung der gebotenen Ermittlungspflicht das Verfahren mit schweren Mängeln belastet. Weiters habe das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer in einer nicht nachvollziehbaren Weise die Glaubwürdigkeit abgesprochen. Auch sei der Widerspruch zwischen der Erstbefragung und der behördlichen Einvernahme leicht aufzuklären, denn die Erstbefragung diene hauptsächlich der Aufnahme von Daten des Asylwerbers sowie der Ermittlung des Fluchtweges. Dem Beschwerdeführer drohe einerseits eine asylrelevante Verfolgung durch den Ehemann des Mädchens und andererseits durch den afghanischen Staat, zumal sich der Beschwerdeführer dem Ehrverbrechen Zina schuldig gemacht und mit einer strafrechtlichen Verfolgung zu rechnen habe. Zum subsidiären Schutz führte der Beschwerdeführer noch aus, es sei notorisch, dass die Sicherheitslage in Afghanistan prekär sei und die belangte Behörde dazu verpflichtet sei, eine allfällige Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK von Amts wegen zu prüfen. Der Beschwerdeführer verfüge über keinerlei familiäres und soziales Netz in Kabul und habe die belangte Behörde übersehen, dass Kabul ebenso eine prekäre Sicherheitslage aufweise.

7. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 15.11.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

8. Mit Schreiben vom 28.11.2018 wurde das Bundesverwaltungsgericht von der Finanzpolizei XXXX informiert, dass bei einer Baustellenkontrolle gemäß den Bestimmungen des § 26 Ausländerbeschäftigungsgesetzes und § 89 Abs. 3 Einkommenssteuergesetzes unter anderem der Beschwerdeführer zumindest am 04.10.2018 von 08:00 bis 09:40 Uhr beim Sortieren des Bauschuttes betreten worden sei, ohne im Besitz von arbeitsmarktbehördlichen Bewilligungen oder beim zuständigen Krankenversicherungsträger gemeldet zu sein.8. Mit Schreiben vom 28.11.2018 wurde das Bundesverwaltungsgericht von der Finanzpolizei römisch 40 informiert, dass bei einer Baustellenkontrolle gemäß den Bestimmungen des Paragraph 26, Ausländerbeschäftigungsgesetzes und Paragraph 89, Absatz 3, Einkommenssteuergesetzes unter anderem der Beschwerdeführer zumindest am 04.10.2018 von 08:00 bis 09:40 Uhr beim Sortieren des Bauschuttes betreten worden sei, ohne im Besitz von arbeitsmarktbehördlichen Bewilligungen oder beim zuständigen Krankenversicherungsträger gemeldet zu sein.

9. Am 11.01.2018 wurde die Vollmacht von Rechtsanwältin Mag. Nadja LORENZ bekanntgegeben.

10. Am 16.01.2019 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, seiner Vertreterin, zwei Vertrauenspersonen und einer Dolmetscherin für die Sprache Dari statt, in welcher der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt und ihm Gelegenheit gegeben wurde, diese umfassend darzulegen. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm an der Verhandlung nicht teil.

11. Mit Stellungnahme vom 30.01.2018 (offensichtlich gemeint: 2019) führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen unter Verweis auf die UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018 aus, eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul stehe angesichts des dort herrschenden Konflikts und der notorisch schlechten Menschenrechtslage, sowie mit Blick auf die vorherrschende sozioökonomische Entwicklung in der Stadt generell nicht zur Verfügung. Ferner führe auch Friederike Stahlmann in ihrem Gutachten vom 28.03.2018 aus, es bestehe im gesamten Staatsgebiet die Gefahr, allein aufgrund der Anwesenheit in Afghanistan einen ernsthaften Schaden hinsicht

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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