Entscheidungsdatum
11.03.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W158 2189355-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Yoko KUROKI-HASENÖHRL über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Yoko KUROKI-HASENÖHRL über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste in das Bundesgebiet ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste in das Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz.
I.2. Am selben Tag wurde der BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Niederösterreich niederschriftlich erstbefragt. Befragt nach seinen Fluchtgründen führte der BF aus, sein Vater sei vor zwei Jahren von den Taliban getötet worden. Danach hätte er finanzielle Probleme gehabt, und es habe einen Streit in der Familie gegeben. Sein Bruder sei von den Taliban entführt worden, und er wisse nicht, wo er sei. Er habe Angst gehabt von den Taliban entführt zu werden und habe beschlossen Afghanistan zu verlassen.römisch eins.2. Am selben Tag wurde der BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Niederösterreich niederschriftlich erstbefragt. Befragt nach seinen Fluchtgründen führte der BF aus, sein Vater sei vor zwei Jahren von den Taliban getötet worden. Danach hätte er finanzielle Probleme gehabt, und es habe einen Streit in der Familie gegeben. Sein Bruder sei von den Taliban entführt worden, und er wisse nicht, wo er sei. Er habe Angst gehabt von den Taliban entführt zu werden und habe beschlossen Afghanistan zu verlassen.
I.3. Am XXXX wurde der BF von der zur Entscheidung berufenen Organwalterin des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Der BF wurde dabei u.a. zu seinem Gesundheitszustand, seiner Identität, seinen Lebensumständen in Afghanistan, seinen Familienangehörigen und seinen Lebensumständen in Österreich befragt. Nach den Gründen befragt, die den BF bewogen hätten, seine Heimat zu verlassen, gab dieser an, seine Familie habe ein Videokassettengeschäft geführt. Ein Verwandter sei dagegen gewesen, da dies gegen die Scharia verstoße. Dieser habe daraufhin vermutlich die Taliban davon verständigt, und diese hätten seinen Vater ermordet. Danach hätten drei vermummte Männer das Haus der Familie angegriffen und den BF und seinen Bruder geschlagen. Der BF sei bei dem Angriff bewusstlos geworden und sei erst nach zwei Wochen im Krankenhaus wieder zu sich gekommen. Seinen Bruder habe er seit dem Angriff nicht mehr gesehen.römisch eins.3. Am römisch 40 wurde der BF von der zur Entscheidung berufenen Organwalterin des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Der BF wurde dabei u.a. zu seinem Gesundheitszustand, seiner Identität, seinen Lebensumständen in Afghanistan, seinen Familienangehörigen und seinen Lebensumständen in Österreich befragt. Nach den Gründen befragt, die den BF bewogen hätten, seine Heimat zu verlassen, gab dieser an, seine Familie habe ein Videokassettengeschäft geführt. Ein Verwandter sei dagegen gewesen, da dies gegen die Scharia verstoße. Dieser habe daraufhin vermutlich die Taliban davon verständigt, und diese hätten seinen Vater ermordet. Danach hätten drei vermummte Männer das Haus der Familie angegriffen und den BF und seinen Bruder geschlagen. Der BF sei bei dem Angriff bewusstlos geworden und sei erst nach zwei Wochen im Krankenhaus wieder zu sich gekommen. Seinen Bruder habe er seit dem Angriff nicht mehr gesehen.
Als Beilage zur Niederschrift wurden diverse Integrationsunterlagen genommen.
I.4. Mit Bescheid vom XXXX , dem BF am XXXX zugestellt, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).römisch eins.4. Mit Bescheid vom römisch 40 , dem BF am römisch 40 zugestellt, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.).
Das Vorbringen des BF sei zwar glaubhaft, es stehe ihm aber eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif offen, der Status eines Asylberechtigten habe ihm daher nicht gewährt werden können. Auch liege keine Situation vor, die die Gewährung subsidiären Schutzes rechtfertigen würde, da eine Rückkehr des BF möglich und zumutbar sei. Gemäß § 57 AsylG sei auch eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht zu erteilen, da die Voraussetzungen nicht vorlägen. Letztlich hätten auch keine Gründe festgestellt werden können, wonach bei einer Rückkehr des BF gegen Art. 8 Abs. 2 EMRK verstoßen werden würde, weswegen auch eine Rückkehrentscheidung zulässig sei.Das Vorbringen des BF sei zwar glaubhaft, es stehe ihm aber eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif offen, der Status eines Asylberechtigten habe ihm daher nicht gewährt werden können. Auch liege keine Situation vor, die die Gewährung subsidiären Schutzes rechtfertigen würde, da eine Rückkehr des BF möglich und zumutbar sei. Gemäß Paragraph 57, AsylG sei auch eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht zu erteilen, da die Voraussetzungen nicht vorlägen. Letztlich hätten auch keine Gründe festgestellt werden können, wonach bei einer Rückkehr des BF gegen Artikel 8, Absatz 2, EMRK verstoßen werden würde, weswegen auch eine Rückkehrentscheidung zulässig sei.
I.5. Mit Verfahrensanordnung vom XXXX wurde dem BF amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.römisch eins.5. Mit Verfahrensanordnung vom römisch 40 wurde dem BF amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
I.6. Am XXXX erhob der BF durch seinen Vertreter Beschwerde in vollem Umfang wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Es wurde beantragt, dem BF nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren, jedenfalls die Rückkehrentscheidung aufzuheben; in eventu den Bescheid zur Gänze zu beheben und an das BFA zurückzuverweisen.römisch eins.6. Am römisch 40 erhob der BF durch seinen Vertreter Beschwerde in vollem Umfang wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Es wurde beantragt, dem BF nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren, jedenfalls die Rückkehrentscheidung aufzuheben; in eventu den Bescheid zur Gänze zu beheben und an das BFA zurückzuverweisen.
I.7. Am XXXX langte die gegenständliche Beschwerde samt dem Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.römisch eins.7. Am römisch 40 langte die gegenständliche Beschwerde samt dem Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
I.8. Am XXXX legte der BF mehrere Integrationsunterlagen vor.römisch eins.8. Am römisch 40 legte der BF mehrere Integrationsunterlagen vor.
I.9. Am XXXX nahm der BF Stellung zu den zuvor übermittelten Länderinformationen und legte ergänzend zu diesen Berichte vor die seine Verfolgung belgen sollen.römisch eins.9. Am römisch 40 nahm der BF Stellung zu den zuvor übermittelten Länderinformationen und legte ergänzend zu diesen Berichte vor die seine Verfolgung belgen sollen.
I.10. Am XXXX führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an der der BF und sein Rechtsvertreter teilnahmen. Das BFA verzichtete mit Schreiben vom XXXX auf die Teilnahme an der Verhandlung. Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde der BF im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Dari u.a. zu seiner Identität und Herkunft, zu den persönlichen Lebensumständen, zu seinem Gesundheitszustand, seinen Familienangehörigen, seinen Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen sowie zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich befragt.römisch eins.10. Am römisch 40 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an der der BF und sein Rechtsvertreter teilnahmen. Das BFA verzichtete mit Schreiben vom römisch 40 auf die Teilnahme an der Verhandlung. Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde der BF im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Dari u.a. zu seiner Identität und Herkunft, zu den persönlichen Lebensumständen, zu seinem Gesundheitszustand, seinen Familienangehörigen, seinen Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen sowie zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich befragt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
II.1. Sachverhaltsfeststellungen:römisch zwei.1. Sachverhaltsfeststellungen:
II.1.1. Zum BF und seiner Situation im Falle einer Rückkehr:römisch zwei.1.1. Zum BF und seiner Situation im Falle einer Rückkehr:
Der BF ist Staatsangehöriger von Afghanistan. Er gehört der Volksgruppe der Hazara an und ist schiitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Dari. Seine Identität kann nicht festgestellt werden.
Der BF stammt aus dem Dorf XXXX im Distrikt XXXX in der Provinz Ghazni. Er besuchte acht Jahre die Schule und half danach seinem Vater in dessen Geschäft.Der BF stammt aus dem Dorf römisch 40 im Distrikt römisch 40 in der Provinz Ghazni. Er besuchte acht Jahre die Schule und half danach seinem Vater in dessen Geschäft.
Die Familie des BF lebt in Pakistan. Der BF hat telefonischen Kontakt zu seiner Familie. Ein Onkel des BF lebt im Heimatdorf des BF, eine Tante von ihm in Kabul. Eine Schwester des BF lebt im österreichischen Bundesgebiet. Diese sieht der BF etwa alle zwei Monate einmal.
Der Vater des BF betrieb ein Videokassettengeschäft, was nach Ansicht des Onkels des BF gegen islamische Sitten verstieß. Der Vater des BF wurde aufgrund dessen von einer unbekannten Gruppe ermordet. Etwa sieben Monate später wurde das Haus der Familie des BF von drei maskierten Männern überfallen, wobei der BF bewusstlos geschlagen und der Bruder des BF entführt wurde.
Der BF und seine gesamte Familie besuchten in Afghanistan weder die Moschee noch hielten sie sich an die Bet- und Fastenzeiten. Die Familie wurde aufgrund dieses Lebensstils weder diskriminiert noch körperlich angegriffen. Bei Rückkehr und Wiederaufnahme des bisher gepflegten Lebensstils würde dem BF keine Gefahr in Bezug auf seine physische und/oder psychische Integrität drohen.
Dem BF droht bei einer Rückkehr in die Städte Herat oder Mazar-e Sharif keine Gefahr durch seinen Onkel. Auch sonst droht dem BF bei einer Rückkehr nach Afghanistan insbesondere in diese Städte keine Verfolgung aufgrund von Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle der Rückkehr in die Städte Herat oder Mazar-e Sharif Gefahr läuft, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose beziehungsweise existenzbedrohende Situation zu geraten.
Der BF besuchte mehrere Deutschkurse und verfügt über Kenntnisse auf A2 Niveau. Er führte in seiner Unterkunft Hilfstätigkeiten durch und leistete fallweise ehrenamtliche Tätigkeiten. Der BF hat an einem Info Modul der Stadt-Wien zum Thema "Wohnen" teilgenommen und absolvierte den Werte- und Orientierungskurs des ÖIF. Seit XXXX nimmt er am Qualifizierungsprojekt "VERA", ein niederschwelliges Qualifizierungsprojekt für Jugendliche und junge Erwachsene, die weder in Ausbildung noch in Beschäftigung sind, teil. Von XXXX besuchte er im Ausmaß von drei Stunden pro Woche das Open Learning Center des BFI XXXX . Von XXXX nahm er mit Erfolg an einem Projekt des Jugendrotkreuz XXXX an der Pädagogischen Hochschule XXXX teil. Der BF besuchte in den Schuljahren XXXX die Übergangsklasse am BRG für Berufstätige XXXX . Von XXXX nahm er am "Pflichtschulabschluss - Sommertraining ÜASS@T (Teil 1 von 3)" des XXXX teil. Der BF führt eine Beziehung mit einer österreichischen Staatsbürgerin. Zu seinem Freundeskreis zählen Österreicher und Afghanen.Der BF besuchte mehrere Deutschkurse und verfügt über Kenntnisse auf A2 Niveau. Er führte in seiner Unterkunft Hilfstätigkeiten durch und leistete fallweise ehrenamtliche Tätigkeiten. Der BF hat an einem Info Modul der Stadt-Wien zum Thema "Wohnen" teilgenommen und absolvierte den Werte- und Orientierungskurs des ÖIF. Seit römisch 40 nimmt er am Qualifizierungsprojekt "VERA", ein niederschwelliges Qualifizierungsprojekt für Jugendliche und junge Erwachsene, die weder in Ausbildung noch in Beschäftigung sind, teil. Von römisch 40 besuchte er im Ausmaß von drei Stunden pro Woche das Open Learning Center des BFI römisch 40 . Von römisch 40 nahm er mit Erfolg an einem Projekt des Jugendrotkreuz römisch 40 an der Pädagogischen Hochschule römisch 40 teil. Der BF besuchte in den Schuljahren römisch 40 die Übergangsklasse am BRG für Berufstätige römisch 40 . Von römisch 40 nahm er am "Pflichtschulabschluss - Sommertraining ÜASS@T (Teil 1 von 3)" des römisch 40 teil.