TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/11 W158 2188719-1

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Veröffentlicht am 11.03.2019
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Entscheidungsdatum

11.03.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W158 2188719-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Yoko KUROKI-HASENÖHRL über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH und Volkshilfe Flüchtlingsdienst- und MigranInnenbetreuung als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX ( XXXX ), Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Yoko KUROKI-HASENÖHRL über die Beschwerde des römisch 40 , geb. am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH und Volkshilfe Flüchtlingsdienst- und MigranInnenbetreuung als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 ( römisch 40 ), Zl. römisch 40 , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste in das Bundesgebiet ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste in das Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz.

I.2. Am XXXX wurde der BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Niederösterreich niederschriftlich erstbefragt. Dabei gab der BF u.a. an, ledig zu sein und der Volksgruppe der Paschtunen und der sunnitischen Glaubensgemeinschaft anzugehören. Befragt nach seinen Fluchtgründen führte der BF aus, er habe Afghanistan verlassen, da er bei der Miliz-Polizei gewesen sei und dabei auch an einigen Kämpfen gegen die Taliban teilgenommen habe. Er habe einen Drohbrief von den Taliban erhalten, in dem ihm gedroht worden sei, dass er den nächsten Tag nicht erlebe, wenn er erwischt werde.römisch eins.2. Am römisch 40 wurde der BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Niederösterreich niederschriftlich erstbefragt. Dabei gab der BF u.a. an, ledig zu sein und der Volksgruppe der Paschtunen und der sunnitischen Glaubensgemeinschaft anzugehören. Befragt nach seinen Fluchtgründen führte der BF aus, er habe Afghanistan verlassen, da er bei der Miliz-Polizei gewesen sei und dabei auch an einigen Kämpfen gegen die Taliban teilgenommen habe. Er habe einen Drohbrief von den Taliban erhalten, in dem ihm gedroht worden sei, dass er den nächsten Tag nicht erlebe, wenn er erwischt werde.

I.3. Am XXXX wurde der BF von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu und seinem Vertreter niederschriftlich einvernommen. Der BF wurde dabei u. a. zu seinem Gesundheitszustand, seiner Identität, seinen Lebensumständen in Afghanistan, seinen Familienangehörigen und seinen Lebensumständen in Österreich befragt. Nach den Gründen befragt, die den BF bewogen, seine Heimat zu verlassen, gab er an, sein Bruder sei Polizist gewesen und habe auch am Kampf gegen die Taliban teilgenommen. Die Taliban hätten erfahren, dass sein Bruder bei der Polizei arbeite und hätten einen Drohbrief zum Haus zugeworfen, in dem gedroht worden sei, dass sein Bruder mit der Polizeiarbeit aufhören und sich den Taliban anschließen solle. Sollte der Bruder nicht mit der Arbeit aufhören, würden die Taliban den BF mitnehmen.römisch eins.3. Am römisch 40 wurde der BF von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu und seinem Vertreter niederschriftlich einvernommen. Der BF wurde dabei u. a. zu seinem Gesundheitszustand, seiner Identität, seinen Lebensumständen in Afghanistan, seinen Familienangehörigen und seinen Lebensumständen in Österreich befragt. Nach den Gründen befragt, die den BF bewogen, seine Heimat zu verlassen, gab er an, sein Bruder sei Polizist gewesen und habe auch am Kampf gegen die Taliban teilgenommen. Die Taliban hätten erfahren, dass sein Bruder bei der Polizei arbeite und hätten einen Drohbrief zum Haus zugeworfen, in dem gedroht worden sei, dass sein Bruder mit der Polizeiarbeit aufhören und sich den Taliban anschließen solle. Sollte der Bruder nicht mit der Arbeit aufhören, würden die Taliban den BF mitnehmen.

Als Beilage zur Niederschrift wurden diverse Integrationsunterlagen genommen.

I.4. Am XXXX langte eine Stellungnahme zum Länderinformationsblatt ein, in der ausgeführt wird, dass eine deutliche Verschlechterung der Sicherheitslage im ganzen Land zu verzeichnen sei. Ein Leben in Afghanistan sei für den BF daher nicht möglich, ohne sich ernsthafter Gefahr auszusetzen.römisch eins.4. Am römisch 40 langte eine Stellungnahme zum Länderinformationsblatt ein, in der ausgeführt wird, dass eine deutliche Verschlechterung der Sicherheitslage im ganzen Land zu verzeichnen sei. Ein Leben in Afghanistan sei für den BF daher nicht möglich, ohne sich ernsthafter Gefahr auszusetzen.

Der Stellungnahme beigelegt war eine Schulbesuchsbestätigung und ein Foto des Drohbriefes. Die vom BFA in Auftrag gegebene Übersetzung des Briefes langte am XXXX beim BFA ein.Der Stellungnahme beigelegt war eine Schulbesuchsbestätigung und ein Foto des Drohbriefes. Die vom BFA in Auftrag gegebene Übersetzung des Briefes langte am römisch 40 beim BFA ein.

I.5. Mit Bescheid vom XXXX (richtig: XXXX ), dem BF am XXXX durch Hinterlegung zugestellt, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass die Abschiebung zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).römisch eins.5. Mit Bescheid vom römisch 40 (richtig: römisch 40 ), dem BF am römisch 40 durch Hinterlegung zugestellt, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass die Abschiebung zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.).

Begründend führte die Behörde aus, dass der vom BF in Hinblick auf seine Verfolgung vorgebrachte Sachverhalt nicht glaubhaft sei, sodass ihm der Status eines Asylberechtigten nicht zuzuerkennen sei. Zu Spruchpunkt II. führte die Behörde aus, dass dem BF eine Rückkehr in seine Heimatprovinz aufgrund der volatilen Sicherheitslage nicht zumutbar sei, allerdings sei ihm eine Rückkehr nach Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif möglich und zumutbar. Gemäß § 57 AsylG sei auch eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht zu erteilen, weil die Voraussetzungen nicht vorlägen. Hinsichtlich Art. 8 EMRK führte das BFA eine Abwägung durch und kam dabei zum Schluss, dass eine Rückkehrentscheidung zulässig sei. Im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in § 46 Abs. 1 Z 1 bis 4 FPG genannten Voraussetzungen sei seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig.Begründend führte die Behörde aus, dass der vom BF in Hinblick auf seine Verfolgung vorgebrachte Sachverhalt nicht glaubhaft sei, sodass ihm der Status eines Asylberechtigten nicht zuzuerkennen sei. Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte die Behörde aus, dass dem BF eine Rückkehr in seine Heimatprovinz aufgrund der volatilen Sicherheitslage nicht zumutbar sei, allerdings sei ihm eine Rückkehr nach Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif möglich und zumutbar. Gemäß Paragraph 57, AsylG sei auch eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht zu erteilen, weil die Voraussetzungen nicht vorlägen. Hinsichtlich Artikel 8, EMRK führte das BFA eine Abwägung durch und kam dabei zum Schluss, dass eine Rückkehrentscheidung zulässig sei. Im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 FPG genannten Voraussetzungen sei seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig.

I.6. Mit Verfahrensanordnung vom XXXX wurde dem BF amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.römisch eins.6. Mit Verfahrensanordnung vom römisch 40 wurde dem BF amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

I.7. Am XXXX erhob der BF durch seine Rechtsvertretung Beschwerde in vollem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit, unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Es wurde beantragt, dem BF den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen; in eventu ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren; in eventu festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig und daher festzustellen sei, dass ihm ein Aufenthaltstitel zu erteilen sei; in eventu den Bescheid an das BFA zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückzuverweisen und eine mündliche Verhandlung durchzuführen.römisch eins.7. Am römisch 40 erhob der BF durch seine Rechtsvertretung Beschwerde in vollem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit, unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Es wurde beantragt, dem BF den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen; in eventu ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren; in eventu festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig und daher festzustellen sei, dass ihm ein Aufenthaltstitel zu erteilen sei; in eventu den Bescheid an das BFA zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückzuverweisen und eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

Begründend wird ausgeführt, das BFA habe unzureichende Länderfeststellungen getroffen. Zudem sei die Beweiswürdigung mangelhaft, zumal sie sich hauptsächlich auf Widersprüche zwischen der Erstbefragung und der Einvernahme stütze. Das BFA hätte feststellen müssen, dass der BF aus in der GFK genannten Gründen verfolgt wird und ihm den Status des Asylberechtigten zuerkennen müssen, da eine innerstaatliche Fluchtalternative aufgrund der Vernetztheit der Taliban nicht bestehe. Jedenfalls sei ihm aufgrund der Sicherheitslage der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren.

Der Beschwerde beigelegt waren mehrere Integrationsunterlagen.

I.8. Am XXXX langte beim BFA ein Abschlussbericht ein, nach dem der BF eines Vergehens gegen das Suchtmittelgesetz verdächtig sei.römisch eins.8. Am römisch 40 langte beim BFA ein Abschlussbericht ein, nach dem der BF eines Vergehens gegen das Suchtmittelgesetz verdächtig sei.

I.9. Die Beschwerde und der Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX vorgelegt.römisch eins.9. Die Beschwerde und der Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 vorgelegt.

I.10. Am XXXX nahm der BF zu den zuvor übermittelten aktuellen Länderinformationen Stellung und führte im Wesentlichen aus, dass aus diesen hervorgehe, dass der BF in Afghanistan im Falle einer Rückkehr asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt wäre und in eine existenzbedrohende Lage geraten würde.römisch eins.10. Am römisch 40 nahm der BF zu den zuvor übermittelten aktuellen Länderinformationen Stellung und führte im Wesentlichen aus, dass aus diesen hervorgehe, dass der BF in Afghanistan im Falle einer Rückkehr asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt wäre und in eine existenzbedrohende Lage geraten würde.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

  • -Strichaufzählung
    Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des BFA betreffend den BF; insbesondere in die Befragungsprotokolle;

  • -Strichaufzählung
    Einsicht in die in das Verfahren eingeführten Länderberichte zur aktuellen Situation im Herkunftsstaat;

  • -Strichaufzählung
    Einsicht in das Zentrale Melderegister, das Strafregister und das Grundversorgungssystem.

II.1. Sachverhaltsfeststellungen:römisch zwei.1. Sachverhaltsfeststellungen:

II.1.1. Zum BF und seinen Fluchtgründen:römisch zwei.1.1. Zum BF und seinen Fluchtgründen:

Die Identität des BF kann nicht festgestellt werden, die im Spruch genannte ist lediglich seine Verfahrensidentität. Er ist Staatsangehöriger Afghanistans und gehört der Volksgruppe der Paschtunen und der sunnitischen Glaubensgemeinschaft an. Der BF spricht Paschtu.

Der BF stammt aus der Provinz Laghman und ist ledig. Der BF besuchte in Afghanistan acht Jahre die Schule. Neben der Schule arbeitete der BF in der Landwirtschaft mit seinem Vater.

Der BF war in Afghanistan keiner Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt oder wäre es bei einer Rückkehr. Dem BF droht bei einer Rückkehr nach Afghanistan keine Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle der Rückkehr in die Städte Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif Gefahr läuft, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose beziehungsweise existenzbedrohende Situation zu geraten.

Der BF wurde vom Landesgericht XXXX mit Urteil vom XXXX , rechtskräftig seit XXXX , wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs 1 Z 1 1. und 2. Fall, 27 Abs 2a 2. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten verurteilt, deren Vollzug unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.Der BF wurde vom Landesgericht römisch 40 mit Urteil vom römisch 40 , rechtskräftig seit römisch 40 , wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1. und 2. Fall, 27 Absatz 2 a, 2. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten verurteilt, deren Vollzug unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

Der BF bezieht Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Er ist gesund und arbeitsfähig. Im Bundesgebiet befinden sich keine Familienangehörigen. Der BF ist Mitglied in einem Taekwondo Verein. Er besuchte mehrere Deutschkurse und beherrscht Deutsch zumindest auf A1 Niveau. Der BF nahm in seiner Unterkunft an mehreren vom Unterkunftgeber veranstalteten beziehungsweise organisierten Kursen, Aktivitäten und Remunerationstätigkeiten teil. Am XXXX besuchte er einen Werte- und Orientierungskurs des ÖIF. Von XXXX bis zur XXXX besuchte der BF die Übergangsstufe am Akademischen Gymnasium Linz.Der BF bezieht Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Er ist gesund und arbeitsfähig. Im Bundesgebiet befinden sich keine Familienangehörigen. Der BF ist Mitglied in einem Taekwondo Verein. Er besuchte mehrere Deutschkurse und beherrscht Deutsch zumindest auf A1 Niveau. Der BF nahm in seiner Unterkunft an mehreren vom Unterkunftgeber veranstalteten beziehungsweise organisierten Kursen, Aktivitäten und Remunerationstätigkeiten teil. Am römisch 40 besuchte er einen Werte- und Orientierungskurs des ÖIF. Von römisch 40 bis zur römisch 40 besuchte der BF die Übergangsstufe am Akademischen Gymnasium Linz.

II.1.2. Zur Situation im Herkunftsland:römisch zwei.1.2. Zur Situation im Herkunftsland:

KI vom 19.10.2018, Aktualisierung: Sicherheitslage in Afghanistan - Q3.2018

Allgemeine Sicherheitslage und sicherheitsrelevante Vorfälle

Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt volatil (UNGASC 10.9.2018). Am 19.8.2018 kündigte der afghanische Präsident Ashraf Ghani einen dreimonatigen Waffenstillstand mit den Taliban vom 20.8.2018 bis 19.11.2018 an, der von diesen jedoch nicht angenommen wurde (UNGASC 10.9.2018; vgl. Tolonews 19.8.2018, TG 19.8.2018, AJ 19.8.2018). Die Vereinten Nationen (UN) registrierten im Berichtszeitraum (15.5.2018 - 15.8.2018) 5.800 sicherheitsrelevante Vorfälle, was einen Rückgang von 10% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres bedeutet. Bewaffnete Zusammenstöße gingen um 14% zurück, machten aber weiterhin den Großteil der sicherheitsrelevanten Vorfälle (61%) aus. Selbstmordanschläge nahmen um 38% zu, Luftangriffe durch die afghanische Luftwaffe (AAF) sowie internationale Kräfte stiegen um 46%. Die am stärksten betroffenen Regionen waren der Süden, der Osten und der Süd-Osten, wo insgesamt 67% der Vorfälle stattfanden. Es gibt weiterhin Bedenken bezüglich sich verschlechternder Sicherheitsbedingungen im Norden des Landes:Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt volatil (UNGASC 10.9.2018). Am 19.8.2018 kündigte der afghanische Präsident Ashraf Ghani einen dreimonatigen Waffenstillstand mit den Taliban vom 20.8.2018 bis 19.11.2018 an, der von diesen jedoch nicht angenommen wurde (UNGASC 10.9.2018; vergleiche Tolonews 19.8.2018, TG 19.8.2018, AJ 19.8.2018). Die Vereinten Nationen (UN) registrierten im Berichtszeitraum (15.5.2018 - 15.8.2018) 5.800 sicherheitsrelevante Vorfälle, was einen Rückgang von 10% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres bedeutet. Bewaffnete Zusammenstöße gingen um 14% zurück, machten aber weiterhin den Großteil der sicherheitsrelevanten Vorfälle (61%) aus. Selbstmordanschläge nahmen um 38% zu, Luftangriffe durch die afghanische Luftwaffe (AAF) sowie internationale Kräfte stiegen um 46%. Die am stärksten betroffenen Regionen waren der Süden, der Osten und der Süd-Osten, wo insgesamt 67% der Vorfälle stattfanden. Es gibt weiterhin Bedenken bezüglich sich verschlechternder Sicherheitsbedingungen im Norden des Landes:

Eine große Zahl von Kampfh

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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