Entscheidungsdatum
12.03.2019Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W216 2173152-1/18E
W216 2173149-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geboren am XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Verein ZEIGE, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Asyl und Fremdenwesen, Regionaldirektion Niederösterreich, Außenstelle Wiener Neustadt, vom 21.09.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.02.2019, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch Verein ZEIGE, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Asyl und Fremdenwesen, Regionaldirektion Niederösterreich, Außenstelle Wiener Neustadt, vom 21.09.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.02.2019, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX alias XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status der Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 alias römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX alias XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 alias römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geboren am XXXX , StA. Afghanistan, gesetzlich vertreten durch seine Mutter, diese vertreten durch Verein ZEIGE, gegen den Bescheid des Bundesamts für Asyl und Fremdenwesen, Regionaldirektion Niederösterreich, Außenstelle Wiener Neustadt, vom 21.09.2017, zu Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.02.2019, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Afghanistan, gesetzlich vertreten durch seine Mutter, diese vertreten durch Verein ZEIGE, gegen den Bescheid des Bundesamts für Asyl und Fremdenwesen, Regionaldirektion Niederösterreich, Außenstelle Wiener Neustadt, vom 21.09.2017, zu Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.02.2019, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX alias XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 idgF der Status der Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 alias römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 idgF der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX alias XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 alias römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers. Sie reiste gemeinsam mit diesem am 31.07.2017 illegal nach Österreich ein und stellte für sich und ihren Sohn am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am 01.08.2017 fand die asylrechtliche Erstbefragung der Erstbeschwerdeführerin vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Zu ihren Fluchtgründen befragt, gab die Erstbeschwerdeführerin an, ihre Familie habe Probleme mit den Taliban gehabt, weil ihr Schwiegervater vor ca. sieben Jahren für die afghanische Regierung gearbeitet hätte. Beim Ausgraben einer Bombe habe er ein Bein verloren. Danach sei er und ihr Ehemann von den Taliban mitgenommen worden. Ihr Schwiegervater sei ermordet und ihr Ehemann von den Taliban geschlagen worden. Die Taliban hätten geglaubt, dass sie auch ihren Ehemann getötet hätten, er habe aber überlebt. Als die Taliban dies herausgefunden hätten, hätten sie ihn erneut gesucht, um ihn zu töten. Die Familie sei in den Iran geflüchtet, um den Taliban zu entkommen, dort habe sie aber nicht vernünftig leben können, weshalb sie nach Europa geflüchtet seien. In Afghanistan herrsche Krieg und es gebe dort keine Sicherheit. Sie habe weiters in Afghanistan als Frau keine Freiheit, sie habe nicht einmal die Schule besuchen oder Einkaufen gehen können.
Ihre Fluchtgründe würden auch für den minderjährigen Zweitbeschwerdeführer gelten, welcher seit seiner Geburt ununterbrochen bei ihr sei. Der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin und ein weiterer minderjähriger Sohn sowie eine minderjährige Tochter seien in Griechenland verloren gegangen.
Am 19.09.2017 wurde die Erstbeschwerdeführerin vom Bundesamt für Asyl und Fremdenwesen, Regionaldirektion Niederösterreich, Außenstelle Wiener Neustadt (im Folgenden: belangte Behörde), einvernommen. Sie gab dabei unter anderem an, afghanische Staatsangehörige zu sein, der Volksgruppe der Tadschiken anzugehören und sich zum sunnitischen Islam zu bekennen. Sie sei in Afghanistan in der Provinz Herat, Distrikt Shindan, Dorf XXXX geboren und aufgewachsen. Sie habe keine Schule besucht und sei nur zuhause gewesen. Gearbeitet habe sie nicht. Mit 13 Jahren sei sie verheiratet worden. Bis zu ihrer Ausreise in den Iran, wo sie zwei Jahre lang geblieben sei, habe sie nur in Afghanistan, in ihrem Heimatdorf gelebt.Am 19.09.2017 wurde die Erstbeschwerdeführerin vom Bundesamt für Asyl und Fremdenwesen, Regionaldirektion Niederösterreich, Außenstelle Wiener Neustadt (im Folgenden: belangte Behörde), einvernommen. Sie gab dabei unter anderem an, afghanische Staatsangehörige zu sein, der Volksgruppe der Tadschiken anzugehören und sich zum sunnitischen Islam zu bekennen. Sie sei in Afghanistan in der Provinz Herat, Distrikt Shindan, Dorf römisch 40 geboren und aufgewachsen. Sie habe keine Schule besucht und sei nur zuhause gewesen. Gearbeitet habe sie nicht. Mit 13 Jahren sei sie verheiratet worden. Bis zu ihrer Ausreise in den Iran, wo sie zwei Jahre lang geblieben sei, habe sie nur in Afghanistan, in ihrem Heimatdorf gelebt.
Zu ihren Familienverhältnissen gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass ihr Vater verstorben sei, er sei von den Taliban getötet worden. Ihre Mutter sowie eine Schwester und ein Bruder würden noch in Afghanistan leben. Weiters habe sie noch eine Tante mütterlicherseits im Heimatdorf, alle anderen Verwandten seien im Krieg gestorben. Ihr Ehemann und eine minderjährige Tochter sowie ein minderjähriger Sohn seien gemeinsam mit ihr ausgereist, sie seien aber in Griechenland durch die dortige Polizei getrennt worden und nur die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer hätten Österreich erreicht.
Zu ihren Fluchtgründen führte die Erstbeschwerdeführerin vor der belangten Behörde aus, ihr Schwiegervater habe in Afghanistan für eine ausländische Organisation gearbeitet. Er sei Minensucher gewesen. Bei dieser Arbeit sei er verletzt worden und habe ein Bein verloren. Obwohl er dadurch nicht mehr arbeiten habe können, sei er in Kontakt mit dieser ausländischen Organisation gewesen und von dieser unterstützt worden. Aufgrund einer Erkrankung der Erstbeschwerdeführerin und ihrer Schwiegermutter seien diese einmal von ihrem Schwiegervater zum Arzt in einen Bazar gebracht worden. Auf dem Heimweg seien sie von zwei Motorrädern verfolgt worden. Sie und ihre Schwiegermutter seien daraufhin aus dem Fahrzeug ihres Schwiegervaters ausgestiegen und nach Hause gegangen. Ihr Schwiegervater und ihr Ehemann seien aber entführt worden. Daraufhin habe ihr Vater nach diesen gesucht und herausgefunden, dass ihr Schwiegervater getötet und ihr Ehemann schwer verletzt worden seien. Sie habe ihren Ehemann im Krankenhaus besucht, wo er wegen seiner Verletzungen insgesamt drei Monate lang geblieben sei. Ungefähr ein halbes Jahr später sei ihr Vater von den Taliban bedroht worden, weil diese geglaubt hätten, dass auch ihr Ehemann von ihnen getötet worden wäre. Daraufhin habe ihr Vater ihr und ihrem Ehemann geraten, mit ihrer Familie in den Iran zu fliehen. Diesen hätten sie dann verlassen, weil sie dort keine Rechte gehabt hätten. Insbesondere die Erstbeschwerdeführerin habe weder in Afghanistan, noch im Iran irgendwelche Rechte gehabt. Vor ca. einem halben Jahr hätten die Taliban dann auch noch ihren Vater getötet.
Bei einer Rückkehr nach Afghanistan würde sie kein Leben haben. Als Frau habe sie dort keine Rechte und sie habe sich bereits dort ein freies Leben gewünscht.
Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 100/2005 (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III.) wurde nicht erteilt, gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG wurde eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt VI.).Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch drei.) wurde nicht erteilt, gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wurde eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.).
Gegen diese Bescheide erhob die Erstbeschwerdeführerin für sich und den minderjährigen Zweitbeschwerdeführer durch deren Rechtsvertretung, Verein ZEIGE, fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Als Beschwerdepunkte wurden Verfahrensmängel, Feststellungsmängel, unschlüssige Beweiswürdigung und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Begründet wurde die Beschwerde im Wesentlichen mit dem Vorliegen von Erhebungs- und Feststellungsmängeln, Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung, Begründungsmängeln und unrichtiger rechtlicher Beurteilung.
Es wurden die Anträge gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, der Erstbeschwerdeführerin und dem minderjährigen Zweitbeschwerdeführer den Status von Asylberechtigten, zumindest jedoch den Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen, in eventu die angefochtenen Bescheide aufheben und die Angelegenheit an die belangte Behörde zurückverweisen.
Mit Schreiben vom 14.11.2017 legte die Erstbeschwerdeführerin Nachweise für ehrenamtliche Tätigkeiten in Österreich, eine Bestätigung über den Besuch von Deutschkursen, ein Empfehlungsschreiben sowie mehrere Fotos, die ihre Integrationsbemühungen bezeugen sollen, vor.
Mit Schreiben vom 31.01.2018 übermittelte die Erstbeschwerdeführerin einen handschriftlichen Kurzbefund einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, aus dem hervorgeht, dass bei der Erstbeschwerdeführerin eine posttraumatische Belastungsstörung und reaktive Depression diagnostiziert wurde. Weiters wurde eine Bestätigung über psychotherapeutische Sitzungen sowie ein Rezept für Psychopharmaka vorgelegt.
Mit Schreiben vom 08.02.2018 legte die Erstbeschwerdeführerin eine Bestätigung über den Besuch eines Werte- und Orientierungskurses sowie einen weiteren Arztbrief vor.
Mit Schreiben vom 26.03.2018 wurden weitere medizinische Unterlagen betreffend die Erstbeschwerdeführerin vorgelegt.
Mit Schreiben vom 28.05.2018 übermittelte die Erstbeschwerdeführerin eine Aufenthaltsbestätigung des Landesklinikums Baden für die Zeit vom 09.04.2018 bis 12.04.2018 aufgrund ihrer psychischen Erkrankung.
Mit Schreiben vom 26.07.2018 übermittelte die Erstbeschwerdeführerin ein weiteres Rezept für Psychopharmaka.
Mit Schreiben vom 07.08.2018 übermittelte die Erstbeschwerdeführerin ein weiteres Konvolut an medizinischen Unterlagen.
Mit Schreiben vom 05.11.2018 beraumte des Bundesverwaltungsgericht für den 20.12.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung an und übermittelte unter einem das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan und räumte eine zweiwöchige Stellungnahmefrist dazu ein. Die Verhandlung wurde später von Seiten des Bundesverwaltungsgerichts auf den 05.02.2019 verlegt.
Mit Schreiben vom 09.11.2018 übermittelte die Erstbeschwerdeführerin ein Schreiben mit dem die Vollmacht für die ursprünglich amtswegig beigegebene Rechtsvertretung gekündigt wurde.
Mit Schreiben vom 04.12.2018 gab die Erstbeschwerdeführerin eine Stellungnahme zu den übermittelten Länderinformationen ab.
Am 05.02.2019 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, bei welcher die Erstbeschwerdeführerin und ein Rechtsvertreter anwesend waren. Die belangte Behörde hat auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung verzichtet.
In der Verhandlung wurde die Erstbeschwerdeführerin nochmals umfassend zu ihren Fluchtgründen sowie zu jenen des Zweitbeschwerdeführers und ihrem Leben in Österreich befragt und es wurde ihr nochmals die Möglichkeit gegeben, zu den eingebrachten Länderberichten Stellung zu nehmen. Diese Möglichkeit wurde mündlich wahrgenommen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Auf Grundlage des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, der Einvernahmen der Erstbeschwerdeführerin durch die belangte Behörde, der Beschwerde gegen die angefochtenen Bescheide, der im Verfahren vorgelegten Dokumente und der Einsichtnahme in die Bezug habenden Verwaltungsakten steht folgender entscheidungswesentlicher
Sachverhalt fest:
Zu den Personalien der Beschwerdeführer:
Die Beschwerdeführer führen die im Spruch angeführten Namen und Geburtsdaten. Sie sind Staatsangehörige der Islamischen Republik Afghanistan, Angehörige der Volksgruppe der Tadschiken und bekennen sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam.
Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers. Deren Identitäten stehen nicht fest.
Die Erstbeschwerdeführerin wurde in Afghanistan in der Provinz Herat, Distrikt Shindan, Dorf XXXX geboren und ist dort aufgewachsen. Sie hat keine Schule besucht und hat in Afghanistan nicht gearbeitet. Mit 13 Jahren ist sie verheiratet worden. Bis zu ihrer Ausreise in den Iran, wo sie zwei Jahre lang geblieben ist, hat sie nur in Afghanistan, in ihrem Heimatdorf gelebt. Die Familie der Erstbeschwerdeführerin, bestehend aus ihrer Mutter, einer Schwester und einem Bruder lebt mittlerweile (die Erstbeschwerdeführerin war bereits in Europa) im Iran, der Vater der Erstbeschwerdeführerin ist verstorben, es kann aber nicht festgestellt werden, wie er tatsächlich zu Tode gekommen ist. Weiters lebt noch eine Tante mütterlicherseits in Afghanistan. Der Schwiegervater der Erstbeschwerdeführerin ist verstorben, der Aufenthaltsort der Schwiegermutter der Erstbeschwerdeführerin kann nicht festgestellt werden. Alle anderen Verwandten der Erstbeschwerdeführerin sind bereits verstorben. Der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin und eine minderjährige Tochter sowie ein minderjähriger Sohn sind mit der Erstbeschwerdeführerin gemeinsam ausgereist, diese sind aber in Griechenland durch die dortige Polizei von der Erstbeschwerdeführerin und dem Zweitbeschwerdeführer getrennt worden, weshalb nur diese beiden bisher Österreich erreicht haben.Die Erstbeschwerdeführerin wurde in Afghanistan in der Provinz Herat, Distrikt Shindan, Dorf römisch 40 geboren und ist dort aufgewachsen. Sie hat keine Schule besucht und hat in Afghanistan nicht gearbeitet. Mit 13 Jahren ist sie verheiratet worden. Bis zu ihrer Ausreise in den Iran, wo sie zwei Jahre lang geblieben ist, hat sie nur in Afghanistan, in ihrem Heimatdorf gelebt. Die Familie der Erstbeschwerdeführerin, bestehend aus ihrer Mutter, einer Schwester und einem Bruder lebt mittlerweile (die Erstbeschwerdeführerin war bereits in Europa) im Iran, der Vater der Erstbeschwerdeführerin ist verstorben, es kann aber nicht festgestellt werden, wie er tatsächlich zu Tode gekommen ist. Weiters lebt noch eine Tante mütterlicherseits in Afghanistan. Der Schwiegervater der Erstbeschwerdeführerin ist verstorben, der Aufenthaltsort der Schwiegermutter der Erstbeschwerdeführerin kann nicht festgestellt werden. Alle anderen Verwandten der Erstbeschwerdeführerin sind bereits verstorben. Der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin und eine minderjährige Tochter sowie ein minderjähriger Sohn sind mit der Erstbeschwerdeführerin gemeinsam ausgereist, diese sind aber in Griechenland durch die dortige Polizei von der Erstbeschwerdeführerin und dem Zweitbeschwerdeführer getrennt worden, weshalb nur diese beiden bisher Österreich erreicht haben.
Bei der Erstbeschwerdeführerin wurde in Österreich eine posttraumatische Belastungsstörung und eine schwere depressive Störung diagnostiziert, wegen welcher sie in ärztlicher Behandlung steht und diverse Psychopharmaka verschrieben bekommen hat.
Der minderjährige Zweitbeschwerdeführer ist im Iran geboren, wo er im Familienverband bis zur Ausreise nach Europa bzw. der Trennung der Familie in Griechenland gelebt hat. Afghanistan hat der Zweitbeschwerdeführer daher nie besucht. Er lebt nun im Familienverband mit der Erstbeschwerdeführerin und wird von ihr versorgt.
Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführer:
Vorweg ist festzuhalten, dass für den Zweitbeschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht wurden, es wird jeweils auf die Fluchtgründe der Erstbeschwerdeführerin berufen.
Es kann nicht festgestellt werden, dass den Beschwerdeführern wegen ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Tadschiken oder zur sunnitischen Religion konkret und individuell physische und/oder psychische Gewalt in Afghanistan droht. Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass jeder Angehörige der Volksgruppe der Tadschiken oder der sunnitischen Religion in Afghanistan physischer und/oder psychischer Gewalt ausgesetzt ist.
Es kann nicht festgestellt werden das den Beschwerdeführern in Afghanistan aktuelle und individuelle asylrelevante Verfolgung durch die Taliban droht.
Es kann weiters nicht festgestellt werden, dass den Beschwerdeführern asylrelevante Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie droht.
Keiner der Beschwerdeführer war in Afghanistan Mitglied einer politischen Partei oder hat sich anderweitig politisch betätigt. Die Beschwerdeführer waren in Afghanistan auch niemals inhaftiert.
Hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin wird festgestellt, dass sie eine westliche Orientierung bzw. Lebensweise derart verinnerlicht hat, dass ihr im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan deswegen Verfolgung in asylrelevanter Intensität drohen würde.
Bei der Erstbeschwerdeführerin handelt es sich um eine auf Eigen- und Selbstständigkeit bedachte Frau, die in ihrer persönlichen Wertehaltung und in ihrer Lebensweise an dem in Europa mehrheitlich gelebten, allgemein als "westlich" bezeichneten Frauen- und Gesellschaftsbild orientiert ist. Die persönliche Haltung der Erstbeschwerdeführerin zur grundsätzlichen Stellung der Frau in Familie und Gesellschaft steht in maßgeblichem Widerspruch zu den in Afghanistan bislang vorherrschenden gesellschaftlich religiösen Zwängen, denen Frauen dort mehrheitlich unterworfen sind. Die Erstbeschwerdeführerin kleidet sich modern, trägt Schmuck und schminkt sich. Sie beabsichtigt, in Österreich den Hauptschulabschluss nachzuholen und danach die Ausbildung zur Altenpflegerin zu machen und in einem Altersheim zu arbeiten. Auch wünscht sie sich für ihre Kinder (auch für jene, die sich noch in Griechenland aufhalten), dass diese in Österreich eine Ausbildung absolvieren können. Die Erstbeschwerdeführerin treibt alleine Sport (Laufen), geht einkaufen oder spazieren. Weiters ist sie auf eigenen Wunsch umgezogen und kümmert sich als Alleinerzieherin um ihren minderjährigen Sohn. Sie hat weiters österreichische Freunde, mit welchen sie sich regelmäßig austauscht. Den Wunsch, westlich zu leben, hatte sie bereits in Afghanistan bzw. im Iran.
Hinsichtlich des Zweitbeschwerdeführers ist aufgrund seines jungen und anpassungsfähigen Alters noch keine derart fortgeschrittene Persönlichkeitsentwicklung abzusehen, aufgrund derer eine Verinnerlichung eines "westlichen Verhaltens" oder eine "westlichen Lebensführung" als wesentlicher Bestandteil seiner Identität angenommen werden könnte. Aufgrund der westlichen Einstellung der Erstbeschwerdeführerin ist eine solche aber als wahrscheinlich anzusehen. Beim Zweitbeschwerdeführer handelt es sich um einen unmündig Minderjährigen, der im Familienverband mit der Erstbeschwerdeführerin lebt und weder über eigenes Vermögen noch über eine eigene Möglichkeit der Existenzsicherung verfügt.
Zu den Fluchtgründen, welche sich auf den Iran beziehen, ist auf die rechtliche Beurteilung zu verweisen.
Zur Situation der Beschwerdeführer in Österreich:
Festgestellt wird, dass die Erstbeschwerdeführerin Deutschkurse besucht, aber noch kein Zertifikat erworben hat. Weiters hat sie unter anderem einen Werte- und Orientierungskurs, einen Schneiderkurs und einen Mülltrennungskurs besucht.
Die Erstbeschwerdeführerin hat in Österreich gemeinnützige Tätigkeiten (Reinigungstätigkeiten) ausgeübt, für welche sie insgesamt € 20, -- erhalten hat. Ansonsten geht sie keiner Erwerbstätigkeit nach und die Familie lebt von der Grundversorgung. Allerdings hat die Erstbeschwerdeführerin klare Vorstellungen von ihrer beruflichen Zukunft. Sie will einen Hauptschulabschluss machen und dann in einem Altersheim arbeiten. Diesbezüglich hat sie sich bereits erkundigt.
Der Tagesablauf der Erstbeschwerdeführerin in Österreich gestaltet sich folgendermaßen: Um 06.30 Uhr steht sie wochentags auf, weckt den Zweitbeschwerdeführer und bereitet das Frühstück vor. Danach bringt sie ihn in den Kindergarten. Um 10.00 Uhr geht sie in den Deutschkurs. Danach bereitet sie das Mittagessen vor und holt den Zweitbeschwerdeführer vom Kindergarten ab. Am Nachmittag, wenn das Wetter schön ist, geht sie mit ihm spazieren oder in einen Park. Manchmal trifft sie auch ihre österreichischen Freunde. Bei Schlechtwetter sieht sie mit dem Zweitbeschwerdeführer Zeichentrickfilme an. Dann isst sie zu Abend. Die Erstbeschwerdeführerin besucht dreimal pro Woche einen Deutschkurs, nämlich Montag, Mittwoch und Freitag.
Die Beschwerdeführerin hat österreichische Freunde, mit denen sie sich regelmäßig trifft und austauscht. Von diesen kennt sie nur die Vornamen.
Die Beschwerdeführer sind weder Mitglieder in einem Verein, einer politischen Partei noch sonst einer Organisation in Österreich.
Der Zweitbeschwerdeführer besucht einen Kindergarten in XXXX . Er lebt bei der Erstbeschwerdeführerin im Familienverband und wird von dieser versorgt.Der Zweitbeschwerdeführer besucht einen Kindergarten in römisch 40 . Er lebt bei der Erstbeschwerdeführerin im Familienverband und wird von dieser versorgt.
Die Erstbeschwerdeführerin ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten, der Zweitbeschwerdeführer ist noch nicht strafmündig.
Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:
Das Bundesverwaltungsgericht trifft folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 29.06.2018, ergänzt um mehrere Kurzinformationen, die letzte vom 31.01.2019 [Schreibfehler teilweise korrigiert]):
KI vom 31.1.2019, Friedensgespräche zwischen den USA und den Taliban (relevant für Abschnitt 2/Politische Lage und Abschnitt 3/Sicherheitslage)
Am Samstag dem 26.1.2019 endete die sechstägige Friedensgesprächsrunde in Doha, Katar, zwischen dem U.S.-Chefunterhändler Zalmay Khalilzad und den Taliban-Vertretern (DP 28.1.2019; vgl. NYT 28.1.2019, CNN 27.1.2019, Tolonews 28.1.2019). Quellen zufolge wurde ein erster Vertragsentwurf ausgehandelt, wonach sich die Taliban dazu verpflichten würden, ausländische Terrororganisationen von Afghanistan fernzuhalten, und die USA würden im Gegenzug dazu ihren Truppenabzug aus Afghanistan innerhalb von 18 Monaten garantieren. Dieser sei jedoch an weitere Bedingungen gebunden, die noch genau besprochen werden müssen, wie die Ausrufung eines Waffenstillstands zwischen den Taliban und der afghanischen Regierung sowie die Forderung von direkten Gesprächen zwischen diesen beiden Akteuren (NYT 28.1.2019; vgl. DP 28.1.2019, FP 29.1.2019). Inoffiziellen Quellen zufolge wurde bei den Gesprächen u.a. die Schaffung einer Interimsregierung, in der auch die Taliban vertreten sein sollen, angedacht, was jedoch von Khalilzad dementiert wurde (NYT 28.1.2019; vgl. DP 28.1.2019). Die nächste Friedensgesprächsrunde wird voraussichtlich Ende Februar 2019 stattfinden (NYT 28.1.2019; vgl. FP 29.1.2019). Der afghanische Präsident Ashraf Ghani äußerte während einer Fernsehansprache am 28.1.2019 sein Unbehagen bzgl. eines voreiligen Abzugs der U.S.-Truppen aus Afghanistan und erinnerte an die dramatischen Auswirkungen des sowjetischen Abzuges Ende der 1980er Jahre, dem Anarchie und die Ermordung des ehemaligen Präsidenten Mohammad Najibullah folgten (NYT 28.1.2019). Ghani, der die Taliban mehrmals dazu aufgefordert hatte, direkt mit seiner Regierung zu verhandeln, zeigte sich des Weiteren über den Ausschluss der afghanischen Regierung aus den Friedensgesprächen besorgt (NYT 28.1.2019; vgl. DP 28.1.2019, IM 28.1.2019) Während sich einige Quellen hinsichtlich gründlicher Friedensgespräche und eines effizient ausgehandelten Abkommens optimistisch zeigen (Internazionale 30.1.2019; vgl. WP 30.1.2019), fürchten andere, dass ein Abzug der amerikanischen Truppen den Zusammenbruch der afghanischen Regierung wegen der Taliban und vorhersehbarer Machtkämpfe zwischen den verschiedenen lokalen Akteuren zur Folge haben könnte (DP 28.1.2019; vgl. FP 29.1.2019).Am Samstag dem 26.1.2019 endete die sechstägige Friedensgesprächsrunde in Doha, Katar, zwischen dem U.S.-Chefunterhändler Zalmay Khalilzad und den Taliban-Vertretern (DP 28.1.2019; vergleiche NYT 28.1.2019, CNN 27.1.2019, Tolonews 28.1.2019). Quellen zufolge wurde ein erster Vertragsentwurf ausgehandelt, wonach sich die Taliban dazu verpflichten würden, ausländische Terrororganisationen von Afghanistan fernzuhalten, und die USA würden im Gegenzug dazu ihren Truppenabzug aus Afghanistan innerhalb von 18 Monaten garantieren. Dieser sei jedoch an weitere Bedingungen gebunden, die noch genau besprochen werden müssen, wie die Ausrufung eines Waffenstillstands zwischen den Taliban und der afghanischen Regierung sowie die Forderung von direkten Gesprächen zwischen diesen beiden Akteuren (NYT 28.1.2019; vergleiche DP 28.1.2019, FP 29.1.2019). Inoffiziellen Quellen zufolge wurde bei den Gesprächen u.a. die Schaffung einer Interimsregierung, in der auch die Taliban vertreten sein sollen, angedacht, was jedoch von Khalilzad dementiert wurde (NYT 28.1.2019; vergleiche DP 28.1.2019). Die nächste Friedensgesprächsrunde wird voraussichtlich Ende Februar 2019 stattfinden (NYT 28.1.2019; vergleiche FP 29.1.2019). Der afghanische Präsident Ashraf Ghani äußerte während einer Fernsehansprache am 28.1.2019 sein Unbehagen bzgl. eines voreiligen Abzugs der U.S.-Truppen aus Afghanistan und erinnerte an die dramatischen Auswirkungen des sowjetischen Abzuges Ende der 1980er Jahre, dem Anarchie und die Ermordung des ehemaligen Präsidenten Mohammad Najibullah folgten (NYT 28.1.2019). Ghani, der die Taliban mehrmals dazu aufgefordert hatte, direkt mit seiner Regierung zu verhandeln, zeigte sich des Weiteren über den Ausschluss der afghanischen Regierung aus den Friedensgesprächen besorgt (NYT 28.1.2019; vergleiche DP 28.1.2019, IM 28.1.2019) Während sich einige Quellen hinsichtlich gründlicher Friedensgespräche und eines effizient ausgehandelten Abkommens optimistisch zeigen (Internazionale 30.1.2019; vergleiche WP 30.1.2019), fürchten andere, dass ein Abzug der amerikanischen Truppen den Zusammenbruch der afghanischen Regierung wegen der Taliban und vorhersehbarer Machtkämpfe zwischen den verschiedenen lokalen Akteuren zur Folge haben könnte (DP 28.1.2019; vergleiche FP 29.1.2019).
Quellen:
CNN - Cable News Network (27.1.2019): US-Taliban peace talks in Doha a 'significant step',
https://edition.cnn.com/2019/01/27/asia/us-taliban-afghan-peace-talks-doha-intl/index.html. Zugriff 31.1.2019
DP - Die Presse (28.1.2019): Afghanistan vor dramatischer Wende, https://diepresse.com/home/ausland/aussenpolitik/5570225/Afghanistan-vor-dramatischer-Wende. Zugriff 31.1.2019
FP - Foreign Policy (29.1.2019): Will Zalmay Khalilzad Be Known as the Man Who Lost Afghanistan?,
https://foreignpolicy.com/2019/01/29/will-zalmay-khalilzad-be-known-as-the-manwho-lost-afghanistan-envoy-taliban/. Zugriff 31.1.2019
IM - Il Messaggero (28.1.2019): Afghanistan. fonti Difesa: "Entro un anno via truppe italiane". Moavero: "Apprendo ora". Lega: "Nessuna decisione",IM - römisch eins l Messaggero (28.1.2019): Afghanistan. fonti Difesa: "Entro un anno via truppe italiane". Moavero: "Apprendo ora". Lega: "Nessuna decisione",
https://www.ilfattoquotidiano.it/2019/01/28/afghanistan-entro-un-anno-ritiro-del-contingenteitaliano-moavero-lo-apprendo-ora-trenta-non-ne-ha-parlato-con-me/4930395/. Zugriff 31.1.2019
Internazionale (30.1.2019): La trattativa in Afghanistan arriva con 17 anni di ritardo,
https://www.internazionale.it/opinione/gwynne-dyer/2019/01/30/trattativa-afghanistan-ritardo. Zugriff 31.1.2019
NYT - The New York Times (28.1.2019): U.S. and Taliban Agree in Principle to Peace Framework. Envoy Says.
https://www.nytimes.com/2019/01/28/world/asia/taliban-peace-deal-afghanistan.html. Zugriff 31.1.2019
Tolonews (28.1.2019): US Peace Envoy Visits Kabul To Consult On Talks With Taliban.
https://www.tolonews.com/afghanistan/us-peace-envoy-visits-kabul-consult-talks-taliban. Zugriff 31.1.2019
WP - The Washington Post (30.1.2019): The real challenge for Afghanistan isn't negotiating with the Taliban.
https://www.washingtonpost.com/opinions/global-opinions/the-real-challenge-forafghanistan-isnt-negotiating-with-the-taliban/2019/01/30/12229732-23ee-11e9-ad53-824486280311 story.html?noredirect=on&utm term=.b049b43b3c79. Zugriff 31.1.2019
KI vom 22.1.2019, Anschlag auf Ausbildungszentrum des National Directorate of Security (NDS) in der Provinz Wardak und weitere (relevant für Abschnitt 2/Politische Lage und Abschnitt 3/Sicherheitslage)
Bei einem Anschlag auf einen Stützpunk des afghanischen Sicherheitsdienstes (NDS, National Directorate of Security) in der zentralen Provinz Wardak (auch Maidan Wardak) kamen am
21.1.2019 zwischen zwölf und 126 NDS-Mitarbeiter ums Leben (TG 21.1.2019; vgl. IM 22.1.2019). Quellen zufolge begann der Angriff am Montagmorgen, als ein Humvee-Fahrzeug der U.S.- amerikanischen Streitkräfte in den Militärstützpunkt gefahren und in die Luft gesprengt wurde. Daraufhin eröffneten Angreifer das Feuer und wurden in der Folge von den Sicherheitskräften getötet (TG 21.1.2019; vgl. NYT 21.1.2019). Die Taliban bekannten sich zum Anschlag, der, Quellen zufolge, einer der tödlichsten Angriffe auf den afghanischen Geheimdienst der letzten 17 Jahre war (NYT 21.1.2019; vgl. IM 22.1.2019). Am selben Tag verkündeten die Taliban die Wiederaufnahme der Friedensgespräche mit den U.S.-amerikanischen Vertretern in Doha, Katar (NYT 21.1.2019; vgl. IM 22.1.2019, Tolonews 21.1.2019).21.1.2019 zwischen zwölf und 126 NDS-Mitarbeiter ums Leben (TG 21.1.2019; vergleiche IM 22.1.2019). Quellen zufolge begann der Angriff am Montagmorgen, als ein Humvee-Fahrzeug der U.S.- amerikanischen Streitkräfte in den Militärstützpunkt gefahren und in die Luft gesprengt wurde. Daraufhin eröffneten Angreifer das Feuer und wurden in der Folge von den Sicherheitskräften getötet (TG 21.1.2019; vergleiche NYT 21.1.2019). Die Taliban bekannten sich zum Anschlag, der, Quellen zufolge, einer der tödlichsten Angriffe auf den afghanischen Geheimdienst der letzten 17 Jahre war (NYT 21.1.2019; vergleiche IM 22.1.2019). Am selben Tag verkündeten die Taliban die Wiederaufnahme der Friedensgespräche mit den U.S.-amerikanischen Vertretern in Doha, Katar (NYT 21.1.2019; vergleiche IM 22.1.2019, Tolonews 21.1.2019).
Am Vortag, dem 20.1.2019, war der Konvoi des Provinzgouverneurs der Provinz Logar, Shahpoor Ahmadzai, auf dem Autobahnabschnitt zwischen Kabul und Logar durch eine Autobombe der Taliban angegriffen worden. Die Explosion verfehlte die hochrangigen Beamten, tötete jedoch acht afghanische Sicherheitskräfte und verletzte zehn weitere (AJ 20.1.2019; vgl. IM 22.1.2019).Am Vortag, dem 20.1.2019, war der Konvoi des Provinzgouverneurs der Provinz Logar, Shahpoor Ahmadzai, auf dem Autobahnabschnitt zwischen Kabul und Logar durch eine Autobombe der Taliban angegriffen worden. Die Explosion verfehlte die hochrangigen Beamten, tötete jedoch acht afghanische Sicherheitskräfte und verletzte zehn weitere (AJ 20.1.2019; vergleiche IM 22.1.2019).
Des Weiteren detonierte am 14.1.2019 vor dem gesicherten Green Village in Kabul, wo zahlreiche internationale Organisationen und NGOs angesiedelt sind, eine Autobombe (Reuters 15.1.2019). Quellen zufolge starben bei dem Anschlag fünf Menschen und über 100, darunter auch Zivilisten, wurden verletzt (TG 21.1.2019; vgl. Reuters 15.1.2019, RFE/RL 14.1.2019). Auch zu diesem Anschlag bekannten sich die Taliban (TN 15.1.2019; vgl. Reuters 15.1.2019).Des Weiteren detonierte am 14.1.2019 vor dem gesicherten Green Village in Kabul, wo zahlreiche internationale Organisationen und NGOs angesiedelt sind, eine Autobombe (Reuters 15.1.2019). Quellen zufolge starben bei dem Anschlag fünf Menschen und über 100, darunter auch Zivilisten, wurden verletzt (TG 21.1.2019; vergleiche Reuters 15.1.2019, RFE/RL 14.1.2019). Auch zu diesem Anschlag bekannten sich die Taliban (TN 15.1.2019; vergleiche Reuters 15.1.2019).
Quellen:
AJ - Al Jazeera (20.1.2019): Taliban attack in Afghanistan's Logar kills eight security forces,
https://www.aljazeera.com/news/2019/01/taliban-attack-afghanistan-logar-kills-security-forces-190120093626695.html. Zugriff 22.1.2019
IM - Il Messaggero (22.1.2019): Afghanistan, sangue sul disimpegno Usa: autobomba dei talebani contro scuola militare, 130 vittime, https://www.ilmessaggero.it/pay/edicola/afghanistan autobomba morti talebani-4246561.html, Zugriff 22.1.2019IM - römisch eins l Messaggero (22.1.2019): Afghanistan, sangue sul disimpegno Usa: autobomba dei talebani contro scuola militare, 130 vittime, https://www.ilmessaggero.it/pay/edicola/afghanistan autobomba morti talebani-4246561.html, Zugriff 22.1.2019
NYT - The New York Times (21.1.2019): After Deadly Assault on Afghan Base, Taliban Sit for Talks With U.S. Diplomats, https://www.nytimes.com/2019/01/21/world/asia/afghanistan-talibanattack-intelligence-wardak.html. Zugriff 22.1.2019
Reuters (15.1.2019): Afghan Taliban claim lethal car bomb attack in Kabul.https://www.reuters.com/article/us-afghanistan-blast-idUSKCN1P909T. Zugriff 22.1.2019
RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (14.1.2019): Four Killed, 90 Wounded In Kabul Car-Bomb Attack, https://www.rferl.org/a/huge-blast-rocks-foreign-compound-in-kabul/29709334.html. Zugriff 22.1.2019
TG - The Guardian (21.1.2019): Taliban kill 'more than 100 people' in attack on Afghan military base, https://www.theguardian.com/world/2019/jan/21/taliban-kill-more-than-100-in-attack-onafghan-military-base, Zugriff 22.1.2019
TN - The National (15.1.2019): Kabul attack: Taliban Claims truck bomb and warns of more to follow, https://www.thenational.ae/world/mena/kabul-attack-taliban-claims-truck-bomb-and-warns-of-more-to-follow-1.813516. Zugriff 22.1.2019
Tolonews (21.1.2019) US, Taliban Hold Talks In Qatar With Peace Still Distant,
https://www.tolonews.com/afghanistan/us-taliban-hold-talks-qatar-peace-still-distant. Zugriff 22.1.2019.
KI vom 8.1.2019, Anschlag in Kabul und Verschiebung der Präsidentschaftswahl (relevant für Abschnitt 2/Politische Lage und Abschnitt 3/Sicherheitslage)
Anschlag auf Regierungsgebäude in Kabul
Am 24.12.2018 detonierte vor dem Ministerium für öffentliches Bauwesen im Osten Kabuls (PD 16) eine Autobombe; daraufhin stürmten Angreifer das nahe gelegene Gebäude des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Märtyrer und Behinderte und beschossen weitere Regierungseinrichtungen in der Umgebung (ORF 24.12.2018; vgl. ZO 24.12.2018, Tolonews 25.12.2018). Nach einem mehrstündigen Gefecht zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Angreifern konnten diese besiegt werden. Quellen zufolge kamen ca. 43 Menschen ums Leben (AJ 25.12.2018; vgl. Tolonews 25.12.2018, NYT 24.12.2018). Bisher bekannte sich keine Gruppierung zum Anschlag (Tolonews 25.12.2018; vgl. AJ 25.12.2018).Am 24.12.2018 detonierte vor dem Ministerium für öffentliches Bauwesen im Osten Kabuls (PD 16) eine Autobombe; daraufhin stürmten Angreifer das nahe gelegene Gebäude des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Märtyrer und Behinderte und beschossen weitere Regierungseinrichtungen in der Umgebung (ORF 24.12.2018; vergleiche ZO 24.12.2018, Tolonews 25.12.2018). Nach einem mehrstündigen Gefecht zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Angreifern konnten diese besiegt werden. Quellen zufolge kamen ca. 43 Menschen ums Leben (AJ 25.12.2018; vergleiche Tolonews 25.12.2018, NYT 24.12.2018). Bisher bekannte sich keine Gruppierung zum Anschlag (Tolonews 25.12.2018; vergleiche AJ 25.12.2018).
Problematische Stimmenauszählung nach Parlamentswahlen und Verschiebung der Präsidentschaftswahl
Am 6.12.2018 erklärte die afghanische Wahlbeschwerdekommission (IECC) alle in der Provinz Kabul abgegebenen Stimmen für ungültig (RFE/RL 6.12.2018). Somit wurden die Stimmen von ungefähr einer Million Kabulis annulliert (Telepolis 15.12.2018; vgl. TAZ 6.12.2018). Die Gründe für die Entscheidung der IECC seien mehrere, darunter Korruption, Wahlfälschung und die mangelhafte Durchführung der Wahl durch die Unabhängige Wahlkommission (IEC) (Telepolis 15.12.2018; vgl. RFE/RL 6.12.2018). Die Entscheidung wurde von der IEC als "politisch motiviert" und "illegal" bezeichnet (Tolonews 12.12.2018). Am 8.12.2018 erklärte die IECC dennoch, die Kommission würde ihre Entscheidung revidieren, wenn sich die IEC kooperationswillig zeige (Tolonews 8.12.2018). Einer Quelle zufolge einigten sich am 12.12.2018 die beiden Wahlkommissionen auf eine neue Methode zur Zählung der abgegebenen Stimmen, welche die Transparenz und Glaubhaftigkeit dieser wahren sollte; ca. 10% der Stimmen in Kabul sollen durch diese neue Methode nochmals gezählt werden (Tolonews 12.12.2018). Die Überprüfung der Wahlstimmen in der Provinz Kabul ist weiterhin im Gange (Tolonews 7.1.2019). Dem Gesetz zufolge müssen im Falle der Annullierung der Stimmen innerhalb von einer Woche Neuwahlen stattfinden, was jedoch unrealistisch zu sein scheint (Telepolis 15.12.2018). Bisher hat die IEC die vorläufigen Ergebnisse der Wahl für 32 Provinzen veröffentlicht (IEC o.D.).Am 6.12.2018 erklärte die afghanische Wahlbeschwerdekommission (IECC) alle in der Provinz Kabul abgegebenen Stimmen für ungültig (RFE/RL 6.12.2018). Somit wurden die Stimmen von ungefähr einer Million Kabulis annulliert (Telepolis 15.12.2018; vergleiche TAZ 6.12.2018). Die Gründe für die Entscheidung der IECC seien mehrere, darunter Korruption, Wahlfälschung und die mangelhafte Durchführung der Wahl durch die Unabhängige Wahlkommission (IEC) (Telepolis 15.12.2018; vergleiche RFE/RL 6.12.2018). Die Entscheidung wurde von der IEC als "politisch motiviert" und "illegal" bezeichnet (Tolonews 12.12.2018). Am 8.12.2018 erklärte die IECC dennoch, die Kommission würde ihre Entscheidung revidieren, wenn sich die IEC kooperationswillig zeige (Tolonews 8.12.2018). Einer Quelle zufolge einigten