Entscheidungsdatum
13.03.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W253 2138758-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Jörg C. BINDER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Mag. Robert BITSCHE, Rechtsanwalt in 1050 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.10.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Jörg C. BINDER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch Mag. Robert BITSCHE, Rechtsanwalt in 1050 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.10.2018 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und stellte am 09.06.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Im Zuge seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei am XXXX in XXXX geboren und gehöre der Volksgruppe der Hazara an. Er habe von 2006 bis 2015 die Grundschule besucht. Neben seinen Eltern habe der Beschwerdeführer noch eine Schwester. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, er habe Afghanistan aufgrund mehrerer Terroranschläge an seiner Wohnadresse verlassen. Er habe weder zur Schule gehen noch arbeiten können.2. Im Zuge seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei am römisch 40 in römisch 40 geboren und gehöre der Volksgruppe der Hazara an. Er habe von 2006 bis 2015 die Grundschule besucht. Neben seinen Eltern habe der Beschwerdeführer noch eine Schwester. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, er habe Afghanistan aufgrund mehrerer Terroranschläge an seiner Wohnadresse verlassen. Er habe weder zur Schule gehen noch arbeiten können.
3. Mit Verfahrensanordnung vom 22.02.2016 stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fest, dass es sich beim Beschwerdeführer (bereits vor dem Zeitpunkt der Asylantragstellung) um eine volljährige Person handle, und setzte als Geburtsdatum den XXXX fest.3. Mit Verfahrensanordnung vom 22.02.2016 stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fest, dass es sich beim Beschwerdeführer (bereits vor dem Zeitpunkt der Asylantragstellung) um eine volljährige Person handle, und setzte als Geburtsdatum den römisch 40 fest.
4. In seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 01.10.2016 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen ergänzend aus, er sei schiitischen Bekenntnisses und in der Provinz Parwan geboren, wobei er in der Provinz Balkh, in der Stadt Mazar-e Sharif, aufgewachsen sei. Ebendort habe der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan mit seinen Eltern sowie seinen zwei Schwestern in einem Haus gelebt. Der BF habe nach der neunten Schulstufe seinem Vater in dessen Lebensmittelgeschäft geholfen. Seine Familie sei aufgrund er schlechten Sicherheitslage in den Iran gereist. Viele Hazara seien auf dem Weg von Mazar- e Sharif nach Kabul angehalten und getötet worden; dem Vater des Beschwerdeführers sei allerdings nie etwas passiert. In Mazar-e Sharif würden noch die Cousins seines Vaters leben; ein Onkel mütterlicherseits lebe in Indien. Weder dem BF noch seiner Familie sei in Afghanistan etwas zugestoßen; es gebe aber immer wieder Anschläge. Insbesondere sei es eine Straftat für die Taliban, wenn man ein Schiit oder Hazara sei.
Der BF legte im Rahmen seiner behördlichen Einvernahme diverse Integrationsbestätigungen vor.
5. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ihm wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).5. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ihm wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).
Der Begründung des im Spruch bezeichneten Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist im Wesentlichen zu entnehmen, der BF habe keine Verfolgung seiner Person im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft gemacht bzw eine solche dezidiert verneint. Zudem habe sich die Lage für Hazara in Afghanistan verbessert. Selbst wenn sich der Beschwerdeführer tatsächlich von kriminellen Taliban gefürchtet hätte, könne dieser Umstand nicht zur Asylgewährung führen. Dass der Beschwerdeführer keinen Kontakt mehr zu seiner Familie habe und diese in den Iran ausgereist sei, sei nach Ansicht der belangten Behörde eine bloße Schutzbehauptung.
Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht der Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20/5 (Mezzanin), 1090 Wien, als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht der Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20/5 (Mezzanin), 1090 Wien, als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
6. Mit Schreiben vom 20.10.2016 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen sämtliche Spruchpunkte des gegenständlichen Bescheides und machte die Rechtswidrigkeit seines Inhalts sowie die Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Der Beschwerdeführer brachte vor, das Gericht möge berücksichtigen, dass auch seine Familie Afghanistan verlassen habe und sich im Iran befinde. Er verfüge über kein ausreichendes soziales Auffangnetz in Afghanistan und könne angesichts der schwierigen Versorgungslage nicht davon ausgegangen werden, dass er dort in der Lage wäre, Fuß zu fassen und seine existenziellen Grundbedürfnisse zu decken. Der Beschwerde wurde noch zusätzlich ein selbstverfasstes nichtübersetztes Schreiben des Beschwerdeführers beigelegt. In diesem führte der Beschwerdeführer zusammenfassend aus, er habe Afghanistan verlassen, weil Hazara derzeit Gewalt ausgesetzt seien. Er habe bereits vielen Österreichern geholfen und auch eine österreichische Schwester (Übersetzung der Dolmetscherin vom 14.09.2018).
7. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 04.11.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
8. Mit Schreiben vom 12.09.2017 langte eine Vollmachtsbekanntgabe für den Rechtsanwalt Mag. Robert BITSCHE ein.
9. Am 05.10.2018 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein, in welcher er zum Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 29.06.2018 unter anderem ausführte, die Sicherheitslage in Afghanistan sei nach wie vor höchst volatil und äußerst instabil. Ein Großteil der zivilen Opfer seien schiitische Muslime. Weiters hielt der Beschwerdeführer unter Verweis auf das Gutachten von Friederike Stahlmann fest, die Volksgruppe der Hazara seien einer systematischen Verfolgung ausgesetzt. Der Beschwerdeführer würde bei einer Abschiebung nach Afghanistan außerdem sofort aufgrund seines Aussehens, seiner Sprache und seiner sozialen Umgangsformen als westlicher Rückkehrer erkannt werden. Ferner sei die humanitäre Situation und Versorgungslage in den Großstädten aufgrund der Dürre äußerst prekär. Die Familie des Beschwerdeführers verfüge nicht über die notwendigen finanziellen Mittel, diesen bei einer Rückkehr nach Afghanistan zu versorgen. Ferner führte der Beschwerdeführer die Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch die Taliban ins Treffen.
10. Am 08.10.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, seines Vertreters und einer Dolmetscherin für die Sprache Dari statt, in welcher der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt und ihm Gelegenheit gegeben wurde, diese umfassend darzulegen. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm an der Verhandlung nicht teil.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des erhobenen Antrages auf internationalen Schutz, der Erstbefragung und Einvernahme des Beschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der Stellungnahme, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, der Einsichtnahme in den Bezug habenden Verwaltungsakt, das Zentrale Melderegister, das Fremdeninformationssystem, das Strafregister und das Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
1. Feststellungen:
1.1. Zum Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 09.06.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ihm wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.). Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20.10.2016 fristgerecht Beschwerde, woraufhin am 08.10.2018 vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, seines Vertreters und einer Dolmetscherin für die Sprache Dari stattfand, in welcher der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt und ihm Gelegenheit gegeben wurde, diese umfassend darzulegen.Der Beschwerdeführer stellte am 09.06.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ihm wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.). Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20.10.2016 fristgerecht Beschwerde, woraufhin am 08.10.2018 vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, seines Vertreters und einer Dolmetscherin für die Sprache Dari stattfand, in welcher der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt und ihm Gelegenheit gegeben wurde, diese umfassend darzulegen.
1.2. Zum Beschwerdeführer:
Der volljährige Beschwerdeführer führt den Namen XXXX , ist afghanischer Staatsangehöriger und wurde am XXXX in der Provinz Parwan geboren, wo er seine ersten eineinhalb Lebensjahre verbracht hat. Er gehört der Volksgruppe der Hazara an, ist schiitischer Muslim und seine Muttersprache ist Dari.Der volljährige Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 , ist afghanischer Staatsangehöriger und wurde am römisch 40 in der Provinz Parwan geboren, wo er seine ersten eineinhalb Lebensjahre verbracht hat. Er gehört der Volksgruppe der Hazara an, ist schiitischer Muslim und seine Muttersprache ist Dari.
Seine Kernfamilie besteht aus seinen Eltern und seinen zwei jüngeren Schwestern, welche im Jahr 2016 Afghanistan aufgrund der schlechten Sicherheitslage verlassen haben und seither im Iran aufhältig sind. Der Vater des Beschwerdeführers arbeitet als Bauarbeiter, wodurch er den Lebensunterhalt seiner Familie sichert. Der Beschwerdeführer steht in Kontakt mit seiner Kernfamilie.
Der Beschwerdeführer verfügt in Afghanistan über eine Tante sowie einen Onkel väterlicherseits, mit denen er allerdings nicht in Kontakt steht. Drei Onkel mütterlicherseits sind in Japan aufhältig; eine Tante mütterlicherseits in Neuseeland.
In Afghanistan hat der Beschwerdeführer neun Jahre die Schule besucht und nebenbei seinen Vater, welcher im Besitz eines Lebensmittelgeschäftes war, bei dessen beruflicher Tätigkeit täglich drei bis vier Stunden unterstützt. Um die Ausreise des Beschwerdeführers sowie die anschließende Ausreise der restlichen Familie zu finanzieren, hat der Vater des Beschwerdeführers das Haus sowie das Lebensmittelgeschäft verkauft.
Der Beschwerdeführer ist im erwerbsfähigen Alter, befindet sich in einem guten Gesundheitszustand und ist nicht in ärztlicher Behandlung. Der Beschwerdeführer ist mit der afghanischen Tradition und Lebensweise vertraut.
Der Beschwerdeführer spricht e