Entscheidungsdatum
13.03.2019Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W107 2180684-1/19E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Sibyll BÖCK über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Mag. Franjo SCHRUIFF, LL.M., Rechtsanwalt, Gußhausstraße 14/7, 1040 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.11.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.11.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Sibyll BÖCK über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Mag. Franjo SCHRUIFF, LL.M., Rechtsanwalt, Gußhausstraße 14/7, 1040 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.11.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.11.2018 zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I., II. und III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.
II. In Erledigung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. - VI. des angefochtenen Bescheides wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung betreffend XXXX gemäß § 9 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.römisch zwei. In Erledigung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch vier. - römisch sechs. des angefochtenen Bescheides wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung betreffend römisch 40 gemäß Paragraph 9, BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.
III. Gemäß §§ 54 Abs. 1 Z 2, 55 Abs. 2 und 58 AsylG 2005 wird XXXX der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraphen 54, Absatz eins, Ziffer 2, 55, Absatz 2 und 58 AsylG 2005 wird römisch 40 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste schlepperunterstützt und unter Umgehung der Einreisebestimmungen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 30.10.2015 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Der Beschwerdeführer wurde am 28.11.2015 von einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Farsi zu seiner Identität, seiner Reiseroute, seinem Fluchtgrund und einer allfälligen Rückkehrgefährdung befragt. Als Fluchtgrund gab er hierbei an, dass sein Vater seit 16 Jahren als Offizier für die afghanische Regierung arbeite und seit acht Jahren im Gefängnis XXXX stationiert sei. Da die Taliban den Vater des Beschwerdeführers nicht töten könnten, würden sie stattdessen den Beschwerdeführer umbringen wollen. Vor sechs Monaten sei ihr Haus von bewaffneten Leuten angegriffen worden. Der Beschwerdeführer habe damals fliehen können und sei in Folge aus Angst um sein Leben aus Afghanistan geflüchtet.2. Der Beschwerdeführer wurde am 28.11.2015 von einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Farsi zu seiner Identität, seiner Reiseroute, seinem Fluchtgrund und einer allfälligen Rückkehrgefährdung befragt. Als Fluchtgrund gab er hierbei an, dass sein Vater seit 16 Jahren als Offizier für die afghanische Regierung arbeite und seit acht Jahren im Gefängnis römisch 40 stationiert sei. Da die Taliban den Vater des Beschwerdeführers nicht töten könnten, würden sie stattdessen den Beschwerdeführer umbringen wollen. Vor sechs Monaten sei ihr Haus von bewaffneten Leuten angegriffen worden. Der Beschwerdeführer habe damals fliehen können und sei in Folge aus Angst um sein Leben aus Afghanistan geflüchtet.
3. Am 19.07.2017 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA, belangte Behörde) im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari und seiner Rechtsvertretung niederschriftlich zu seinem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen. Hier wiederholte er den Fluchtgrund aus seiner Erstbefragung im Wesentlichen und führte aus, dass er insgesamt drei Mal von den Taliban wegen der Tätigkeit seines Vaters im Gefängnis in XXXX in der Provinz Parwan, gesucht worden sei.3. Am 19.07.2017 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA, belangte Behörde) im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari und seiner Rechtsvertretung niederschriftlich zu seinem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen. Hier wiederholte er den Fluchtgrund aus seiner Erstbefragung im Wesentlichen und führte aus, dass er insgesamt drei Mal von den Taliban wegen der Tätigkeit seines Vaters im Gefängnis in römisch 40 in der Provinz Parwan, gesucht worden sei.
4. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid, dem Beschwerdeführer am 30.11.2017 nachweislich zugestellt, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Unter Spruchpunkt VI. wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.4. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid, dem Beschwerdeführer am 30.11.2017 nachweislich zugestellt, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Unter Spruchpunkt römisch sechs. wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
Für ein allfälliges Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde dem Beschwerdeführer amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
5. Mit Schreiben vom 13.12.2017 erhob der Beschwerdeführer, unterstützt durch den beigegebenen Rechtsberater, Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. - V. des spruchgegenständlichen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts, Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften und mangelhafter bzw. unrichtiger Begründung.5. Mit Schreiben vom 13.12.2017 erhob der Beschwerdeführer, unterstützt durch den beigegebenen Rechtsberater, Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. - römisch fünf. des spruchgegenständlichen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts, Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften und mangelhafter bzw. unrichtiger Begründung.
6. Am 22.12.2017 legte das BFA die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. In einem verzichtete das BFA auf die Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
7. Am 29.01.2018 erfolgte eine ergänzende Stellungnahme des Beschwerdeführers. In einem wurden mehrere Integrationsunterlagen vorgelegt.
8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 13.11.2018 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari, eines länderkundigen nichtamtlichen Sachverständigen (im Folgenden: "SV") und des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, im Zuge derer der Beschwerdeführer zu seinen Beweggründen für seine Ausreise aus Afghanistan und zu seinen Rückkehrbefürchtungen einvernommen wurde.
Im Zuge der mündlichen Verhandlung erstattete der SV im Lichte des Vorbringens des Beschwerdeführers ein Gutachten zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers. Dem Beschwerdeführer wurde die Gelegenheit gegeben, zum Gutachten Stellung zu nehmen und Fragen an der Sachverständigen zu stellen.
Die am Tag der mündlichen Verhandlung aktuellsten Länderinformationen der Staatendokumentation wurden im Rahmen der mündlichen Verhandlung in das Verfahren eingeführt und dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme übermittelt.
Der Beschwerdeführer legte im Rahmen der mündlichen Verhandlung ein Konvolut an Integrationsunterlagen, eine Eintrittserklärung in die Baha'i-Glaubensgemeinschaft und eine Austrittserklärung aus der islamischen Religionsgemeinschaft in Österreich vom 11.11.2018 vor.
9. Am 26.11.2018 erfolgte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers samt Beilagen.
10. Am 06.02.2019 und 19.02.2019 wurden weitere Urkunden und Integrationsunterlagen betreffend den Beschwerdeführer vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den zugrundeliegenden Verwaltungsakt, insbesondere durch Einsicht in die im Verfahren vorgelegten Dokumente, Unterlagen und Befragungsprotokolle, Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, Einsicht in die ins Verfahren eingebrachten Länderberichte sowie Einsicht in das Zentrale Melderegister, das Strafregister und das Grundversorgungssystem.
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers und seinem Fluchtgrund:
Der Beschwerdeführer führt den im Spruch angeführten Namen und ist volljähriger Staatsangehöriger von Afghanistan. Seine Muttersprache ist Dari, er spricht zudem Usbekisch, Paschtu und ein wenig Turkmenisch. Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos.
Der Beschwerdeführer gehört der Volksgruppe der Usbeken (Tadschiken) an und wuchs als Angehöriger der muslimischen Religion sunnitischer Ausrichtung auf. Er ist in der Provinz Sar-e Pol, Distrikt Sozmaqala, geboren und lebte bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan im Dorf XXXX gemeinsam mit seiner Mutter, seinen drei Schwestern und seinem jüngeren Bruder. Der ältere Bruder des Beschwerdeführers verließ Afghanistan bereits im Jahr 2010 und reiste nach Österreich. Die Mutter des Beschwerdeführers, ein Bruder und die drei Schwestern leben aktuell im Heimatdorf in Afghanistan, der Vater des Beschwerdeführers lebt in XXXX , Afghanistan, wo dieser auch arbeitet (VP. S. 8) und besteht telefonischer Kontakt mit der Familie (VP s. 10, 11).Der Beschwerdeführer gehört der Volksgruppe der Usbeken (Tadschiken) an und wuchs als Angehöriger der muslimischen Religion sunnitischer Ausrichtung auf. Er ist in der Provinz Sar-e Pol, Distrikt Sozmaqala, geboren und lebte bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan im Dorf römisch 40 gemeinsam mit seiner Mutter, seinen drei Schwestern und seinem jüngeren Bruder. Der ältere Bruder des Beschwerdeführers verließ Afghanistan bereits im Jahr 2010 und reiste nach Österreich. Die Mutter des Beschwerdeführers, ein Bruder und die drei Schwestern leben aktuell im Heimatdorf in Afghanistan, der Vater des Beschwerdeführers lebt in römisch 40 , Afghanistan, wo dieser auch arbeitet (VP. Sitzung 8) und besteht telefonischer Kontakt mit der Familie (VP s. 10, 11).
Der Beschwerdeführer verfügt über eine zwölfjährige, abgeschlossene Schulbildung. Eine Berufsausbildung oder Berufserfahrung hat er nicht.
Der Beschwerdeführer verließ Afghanistan im Herbst 2015 und reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 30.10.2015 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat jemals einer konkret gegen seine Person gerichteten Bedrohung oder Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Gesinnung ausgesetzt gewesen wäre oder ihm im Falle seiner Rückkehr eine solche droht.
1.2. Zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich:
Der Beschwerdeführer hält sich seit Oktober 2015 durchgehend in Österreich auf und ist bereits außerordentlich gut in die österreichische Gesellschaft integriert. Er bezieht noch Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und ist nicht erwerbstätig, nahm jedoch seit seiner Einreise in Österreich an mehreren sprach- und integrationsfördernden Kursen teil und ebnete sich den Weg für eine künftige finanzielle Selbsterhaltungsfähigkeit. Von März bis Ende Juni 2016 besuchte der Beschwerdeführer einen freiwilligen Deutschkurs auf dem Niveau A1. Von Dezember 2017 bis März 2018 besuchte er eine Bildungsmaßnahme auf dem Sprachniveau A2, wobei er das Spezialisierungsmodul "Berufsorientierung" wählte. Am 13.04.2018 erwarb der Beschwerdeführer ein ÖSD-Sprachzertifikat für das Deutschniveau A2. Von April 2017 bis Juni 2018 besuchte der Beschwerdeführer eine Bildungsmaßnahme auf dem Sprachniveau B2, wobei er das Spezialisierungsmodul "Handwerk und Technik" wählte. im Juli 2018 erwarb er ein ÖSD-Sprachzertifikat für das Deutschniveau B1. Weitere Nachweise des ÖIF oder des ÖSD legte der Beschwerdeführer nicht vor. Der Beschwerdeführer spricht bereits sehr gut Deutsch und steht derzeit auf der Warteliste für den B2-Deutschkurs.
Der Beschwerdeführer nimmt seit seiner Einreise in Österreich laufend an Weiterbildungsmaßnehmen teil. So nahm er bereits ein halbes Jahr nach seiner Einreise in Österreich von März 2016 bis Ende Juni 2016 an dem Projekt "Abendschulfit im Herbst 2016" teil und erlangte sogleich die Berechtigung, sich an einem Abendgymnasium zu inskribieren. Er besuchte sodann von September 2016 bis Februar 2018 ein Abendgymnasium als ordentlicher Studierender sowie parallel hierzu einen Matur-Kurs. Der Beschwerdeführer hat bereits in Afghanistan eine zwölfjährige Schulbildung erhalten, diese auch abgeschlossen und möchte daran anknüpfend in Österreich demnächst die Matura nachholen, um künftig in Österreich studieren zu können. Er möchte sich in einem Gesundheitsberuf etablieren, strebt zu diesem Zweck eine Ausbildung zum Krankenpflegeassistenten an und möchte berufsbegleitend Medizin studieren. Im Februar 2019 nahm er erfolgreich an einem Kompetenzworkshop für erwachsene AsylwerberInnen des Berufspädagogischen Instituts (BPI) teil.
Der Beschwerdeführer zeigt ein überaus hohes soziales Engagement und bringt sich aktiv in die österreichische Gesellschaft ein. So leistete er etwa im Rahmen von integrationsfördernden Veranstaltungen Übersetzungstätigkeiten und wirkte im Sommer 2018 an einem Theaterprojekt mit, indem er deutsche Texte in die afghanische Sprache übersetzte und auch selbst im Theaterstück mitgespielt hat. Weiter nahm er an einem Projekt der Technischen Universität Wien zur Umgestaltung von Notunterkünften teil. Er gibt wöchentlich Nachhilfeunterricht für afghanisch- und arabischsprachige Schulkinder. Zudem leistete der Beschwerdeführer bis zum Jahr 2017 ehrenamtliche Tätigkeiten in der Caritas und seit Februar 2019 ehrenamtliche Tätigkeiten in einem Altersheim in XXXX . Seit Februar 2019 absolviert der Beschwerdeführer eine fünfmonatige Ausbildung zum Peer-Mentor für jugendliche Geflüchtete, bei welchem die Teilnehmer Themen wie Demokratie, Menschenrechte und Geschlechtergerechtigkeit in Österreich vertiefen und Strategien entwickeln, um ihr Wissen an andere weiterzugeben. Hierbei musste sich der Beschwerdeführer einem Auswahlverfahren stellen, bei welchem er gemäß dem vorgelegten Bestätigungsschreiben einen sehr guten Eindruck hinterlassen hat und sich die Institution aufgrund des Interesses, der Qualifikation und des bisherigen Werdegangs des Beschwerdeführers aus einem sehr großen Bewerberkreis schließlich für den Beschwerdeführer entschieden hat.Der Beschwerdeführer zeigt ein überaus hohes soziales Engagement und bringt sich aktiv in die österreichische Gesellschaft ein. So leistete er etwa im Rahmen von integrationsfördernden Veranstaltungen Übersetzungstätigkeiten und wirkte im Sommer 2018 an einem Theaterprojekt mit, indem er deutsche Texte in die afghanische Sprache übersetzte und auch selbst im Theaterstück mitgespielt hat. Weiter nahm er an einem Projekt der Technischen Universität Wien zur Umgestaltung von Notunterkünften teil. Er gibt wöchentlich Nachhilfeunterricht für afghanisch- und arabischsprachige Schulkinder. Zudem leistete der Beschwerdeführer bis zum Jahr 2017 ehrenamtliche Tätigkeiten in der Caritas und seit Februar 2019 ehrenamtliche Tätigkeiten in einem Altersheim in römisch 40 . Seit Februar 2019 absolviert der Beschwerdeführer eine fünfmonatige Ausbildung zum Peer-Mentor für jugendliche Geflüchtete, bei welchem die Teilnehmer Themen wie Demokratie, Menschenrechte und Geschlechtergerechtigkeit in Österreich vertiefen und Strategien entwickeln, um ihr Wissen an andere weiterzugeben. Hierbei musste sich der Beschwerdeführer einem Auswahlverfahren stellen, bei welchem er gemäß dem vorgelegten Bestätigungsschreiben einen sehr guten Eindruck hinterlassen hat und sich die Institution aufgrund des Interesses, der Qualifikation und des bisherigen Werdegangs des Beschwerdeführers aus einem sehr großen Bewerberkreis schließlich für den Beschwerdeführer entschieden hat.
Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über einen sehr großen Freundes- und Bekanntenkreis. Er nimmt seit dem Jahr 2016 im Rahmen des Vereins "Fremde werden Freunde" regelmäßig an gesellschaftlichen Aktivitäten teil, besucht ein Sprachcafé und beteiligt sich an gemeinschaftlichen Wanderungen und Kulturausflügen. Zudem ist der Beschwerdeführer seit Jänner 2019 Mitglied im Verein " XXXX ". Er legte zahlreiche Unterstützungs- und Empfehlungsschreiben vor. Der Beschwerdeführer wird darin von seinen Freunden und Mitmenschen als aufgeschlossener, weltoffener, toleranter, motivierter und äußerst hilfsbereiter Mensch beschrieben, der sich - nicht zuletzt aufgrund seiner Sprachbegabung und seines Interesses für die europäische Kultur - bereits sehr gut in die österreichische Gesellschaft integriert hat. Der Beschwerdeführer wohnte im Jahr 2017 vorübergehend bei einer privaten Unterkunftgeberin und ist seither fester Bestandteil des Freundeskreises dieser Familie, mit der er auch das Weihnachtsfest verbracht hat. Auch von seiner Nachbarschaft wird der Beschwerdeführer sehr geschätzt und seine Hilfsbereitschaft, die sich im Erledigen von Alltagsarbeiten und Besorgungen manifestiert, in den vorgelegten Empfehlungsschreiben lobend hervorgehoben.Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über einen sehr großen Freundes- und Bekanntenkreis. Er nimmt seit dem Jahr 2016 im Rahmen des Vereins "Fremde werden Freunde" regelmäßig an gesellschaftlichen Aktivitäten teil, besucht ein Sprachcafé und beteiligt sich an gemeinschaftlichen Wanderungen und Kulturausflügen. Zudem ist der Beschwerdeführer seit Jänner 2019 Mitglied im Verein " römisch 40 ". Er legte zahlreiche Unterstützungs- und Empfehlungsschreiben vor. Der Beschwerdeführer wird darin von seinen Freunden und Mitmenschen als aufgeschlossener, weltoffener, toleranter, motivierter und äußerst hilfsbereiter Mensch beschrieben, der sich - nicht zuletzt aufgrund seiner Sprachbegabung und seines Interesses für die europäische Kultur - bereits sehr gut in die österreichische Gesellschaft integriert hat. Der Beschwerdeführer wohnte im Jahr 2017 vorübergehend bei einer privaten Unterkunftgeberin und ist seither fester Bestandteil des Freundeskreises dieser Familie, mit der er auch das Weihnachtsfest verbracht hat. Auch von seiner Nachbarschaft wird der Beschwerdeführer sehr geschätzt und seine Hilfsbereitschaft, die sich im Erledigen von Alltagsarbeiten und Besorgungen manifestiert, in den vorgelegten Empfehlungsschreiben lobend hervorgehoben.
In Österreich lebt der ältere Bruder des Beschwerdeführers, dem mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.07.2014, W160 1426013-1, aufgrund dessen glaubhaft gemachter Konversion zum Christentum der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde. Der Beschwerdeführer hat keinen Kontakt zu seinem in Österreich lebenden Bruder. Ein gemeinsamer Haushalt oder ein (finanzielles) Abhängigkeitsverhältnis bestehen ebenfalls nicht. Weitere in Österreich lebende Verwandte oder Familienangehörige hat der Beschwerdeführer nicht. Es besteht weder eine Lebensgemeinschaft des Beschwerdeführers in Österreich noch gibt es in Österreich geborene Kinder des Beschwerdeführers.
Der Beschwerdeführer nimmt seit dem Jahr 2018 regelmäßig an Aktivitäten der Baha'i-Gemeinde Österreich teil, ist am 11.11.2018 aus der islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich ausgetreten und seit 31.01.2019 formelles Mitglied der Baha¿i-Gemeinde Österreich. Ein auf einer verfestigten, inneren Glaubensüberzeugung beruhender Entschluss, sich vom Islam abzuwenden, kann im Entscheidungszeitpunkt nicht festgestellt werden. Auch kann nicht festgestellt werden, dass sich der Beschwerdeführer in einer für die Außenwelt erkennbaren Weise vom islamischen Glauben losgelöst hat bzw. religionsfeindlich oder gar spezifisch gegen den Islam gerichtet auftritt.
Der Beschwerdeführer ist gesund und in Österreich strafrechtlich unbescholten.
1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers - Afghanistan:
Bezogen auf die Situation des Beschwerdeführers sind folgende Länderfeststellungen als relevant zu werten (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 29.06.2018, zuletzt aktualisiert am 19.10.2018):
1.3.1. Politische Lage
Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung ausgearbeitet und im Jahr 2004 angenommen (BFA Staatendokumentation 7.2016; vgl. Casolino 2011). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahr 1964. Bei der Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. Casolino 2011, MPI 27.1.2004).Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung ausgearbeitet und im Jahr 2004 angenommen (BFA Staatendokumentation 7.2016; vergleiche Casolino 2011). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahr 1964. Bei der Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vergleiche Casolino 2011, MPI 27.1.2004).
Die Verfassung der islamischen Republik Afghanistan sieht vor, dass der Präsident der Republik direkt vom Volk gewählt wird und sein Mandat fünf Jahre beträgt (Casolino 2011). Implizit schreibt die Verfassung dem Präsidenten auch die Führung der Exekutive zu (AAN 13.2.2015).
Nach den Präsidentschaftswahlen im Jahr 2014 einigten sich die beiden Kandidaten Ashraf Ghani und Abdullah Abdullah Mitte 2014 auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) (AM 2015; vgl. DW 30.9.2014). Mit dem RNE-Abkommen vom 21.9.2014 wurde neben dem Amt des Präsidenten der Posten des CEO (Chief Executive Officer) eingeführt, dessen Befugnisse jenen eines Premierministers entsprechen. Über die genaue Gestalt und Institutionalisierung des Postens des CEO muss noch eine loya jirga [Anm.: größte nationale Versammlung zur Klärung von wichtigen politischen bzw. verfassungsrelevanten Fragen] entscheiden (AAN 13.2.2015; vgl. AAN o. D.), doch die Einberufung einer loya jirga hängt von der Abhaltung von Wahlen ab (CRS 13.12.2017).Nach den Präsidentschaftswahlen im Jahr 2014 einigten sich die beiden Kandidaten Ashraf Ghani und Abdullah Abdullah Mitte 2014 auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) (AM 2015; vergleiche DW 30.9.2014). Mit dem RNE-Abkommen vom 21.9.2014 wurde neben dem Amt des Präsidenten der Posten des CEO (Chief Executive Officer) eingeführt, dessen Befugnisse jenen eines Premierministers entsprechen. Über die genaue Gestalt und Institutionalisierung des Postens des CEO muss noch eine loya jirga [Anm.: größte nationale Versammlung zur Klärung von wichtigen politischen bzw. verfassungsrelevanten Fragen] entscheiden (AAN 13.2.2015; vergleiche AAN o. D.), doch die Einberufung einer loya jirga hängt von der Abhaltung von Wahlen ab (CRS 13.12.2017).
Die afghanische Innenpolitik war daraufhin von langwierigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Regierungslagern unter Führung von Präsident Ashraf Ghani und dem Regierungsvorsitzenden (Chief Executive Officer, CEO) Abdullah Abdullah geprägt. Kurz vor dem Warschauer NATO-Gipfel im Juli 2016 wurden schließlich alle Ministerämter besetzt (AA 9.2016).
Parlament und Parlamentswahlen
Die afghanische Nationalversammlung ist die höchste legislative Institution des Landes und agiert im Namen des gesamten afghanischen Volkes (Casolino 2011). Sie besteht aus dem Unterhaus, auch wolesi jirga, "Kammer des Volkes", genannt, und dem Oberhaus, meshrano jirga auch "Ältestenrat" oder "Senat" genannt. Das Unterhaus hat 250 Sitze, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze, für die Minderheit der Kutschi zehn Sitze und für Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft ein Sitz im Unterhaus reserviert (AAN 22.1.2017; vgl. USDOS 20.4.2018, USDOS 15.8.2017, CRS 13.12.2017, Casolino 2011). Die Mitglieder des Unterhauses haben ein Mandat von fünf Jahren (Casolino 2011). Die verfassungsmäßigen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von ca. 25% im Unterhaus (AAN 22.1.2017).Die afghanische Nationalversammlung ist die höchste legislative Institution des Landes und agiert im Namen des gesamten afghanischen Volkes (Casolino 2011). Sie besteht aus dem Unterhaus, auch wolesi jirga, "Kammer des Volkes", genannt, und dem Oberhaus, meshrano jirga auch "Ältestenrat" oder "Senat" genannt. Das Unterhaus hat 250 Sitze, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze, für die Minderheit der Kutschi zehn Sitze und für Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft ein Sitz im Unterhaus reserviert (AAN 22.1.2017; vergleiche USDOS 20.4.2018, USDOS 15.8.2017, CRS 13.12.2017, Casolino 2011). Die Mitglieder des Unterhauses haben ein Mandat von fünf Jahren (Casolino 2011). Die verfassungsmäßigen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von ca. 25% im Unterhaus (AAN 22.1.2017).
Das Oberhaus umfasst 102 Sitze (IPU 27.2.2018). Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Das verbleibende Drittel, wovon 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst. Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für behinderte Personen bestimmt. Auch ist de facto ein Sitz für einen Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft reserviert (USDOS 20.4.2018; vgl. USDOS 15.8.2017).Das Oberhaus umfasst 102 Sitze (IPU 27.2.2018). Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Das verbleibende Drittel, wovon 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst. Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für behinderte Personen bestimmt. Auch ist de facto ein Sitz für einen Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft reserviert (USDOS 20.4.2018; vergleiche USDOS 15.8.2017).
Die Rolle des Parlaments bleibt begrenzt. Zwar beweisen die Abgeordneten mit kritischen Anhörungen und Abänderungen von Gesetzentwürfen in teils wichtigen Punkten, dass das Parlament grundsätzlich funktionsfähig ist. Zugleich nutzt das Parlament seine verfassungsmäßigen Rechte, um die Arbeit der Regierung destruktiv zu behindern, Personalvorschläge der Regierung z. T. über längere Zeiträume zu blockieren und sich Zugeständnisse wohl auch durch finanzielle Zuwendungen an einzelne Abgeordnete abkaufen zu lassen. Insbesondere das Unterhaus hat sich dadurch sowohl die RNE als auch die Zivilgesellschaft zum Gegner gemacht. Generell leider die Legislative unter einem kaum entwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaft der Parlamentarier gegenüber ihren Wählern (AA 5.2018).
Die für Oktober 2016 angekündigten Parlamentswahlen konnten wegen ausstehender Wahlrechtsreformen nicht am geplanten Termin abgehalten werden. Daher bleibt das bestehende Parlament weiterhin im Amt (AA 9.2016; vgl. CRS 12.1.2017). Im September 2016 wurde das neue Wahlgesetz verabschiedet und Anfang April 2018 wurde von der unabhängigen Wahlkommission (IEC) der 20. Oktober 2018 als neuer Wahltermin festgelegt. Gleichzeitig sollen auch die Distriktwahlen stattfinden (AAN 12.4.2018; vgl. AAN 22.1.2017, AAN 18.12.2016).Die für Oktober 2016 angekündigten Parlamentswahlen konnten wegen ausstehender Wahlrechtsreformen nicht am geplanten Termin abgehalten werden. Daher bleibt das bestehende Parlament weiterhin im Amt (AA 9.2016; vergleiche CRS 12.1.2017). Im September 2016 wurde das neue Wahlgesetz verabschiedet und Anfang April 2018 wurde von der unabhängigen Wahlkommission (IEC) der 20. Oktober 2018 als neuer Wahltermin festgelegt. Gleichzeitig sollen auch die Distriktwahlen stattfinden (AAN 12.4.2018; vergleiche AAN 22.1.2017, AAN 18.12.2016).
Parteien
Die afghanische Verfassung erlaubt die Gründung politischer Parteien, solange deren Programm nicht im Widerspruch zu den Prinzipien des Islam steht (USDOS 15.8.2017). Um den Parteien einen allgemeinen und nationalen Charakter zu verleihen, verbietet die Verfassung jeglichen Zusammenschluss in politischen Organisationen, der aufgrund von ethnischer, sprachlicher oder konfessioneller Zugehörigkeit erfolgt (Casolino 2011). Auch darf keine rechtmäßig zustande gekommene Partei oder Organisation ohne rechtliche Begründung und ohne richterlichen Beschluss aufgelöst werden (AE o. D.). Der Terminus "Partei" umfasst gegenwärtig eine Reihe von Organisationen mit sehr unterschiedlichen organisatorischen und politischen Hintergründen. Trotzdem existieren Ähnlichkeiten in ihrer Arbeitsweise. Einer Anzahl von ihnen war es möglich, die Exekutive und Legislative der Regierung zu beeinflussen (USIP 3.2015).
Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen jedoch mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren, denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien. Ethnischer Proporz, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen genießen traditionell mehr Einfluss als politische Organisationen. Die Schwäche des sich noch entwickelnden Parteiensystems ist auf strukturelle Elemente (wie z.B. das Fehlen eines Parteienfinanzierungsgesetzes) zurückzuführen sowie auf eine allgemeine Skepsis der Bevölkerung und der Medien. Reformversuche sind im Gange, werden aber durch die unterschiedlichen Interessenlagen immer wieder gestört, etwa durch das Unterhaus selbst (AA 9.2016). Ein hoher Grad an Fragmentierung sowie eine Ausrichtung auf Führungspersönlichkeiten sind charakteristische Merkmale der afghanischen Parteienlandschaft (AAN 6.5.2018).
Mit Stand Mai 2018 waren 74 Parteien beim Justizministerium (MoJ) registriert (AAN 6.5.2018).
Parteienlandschaft und Opposition
Nach zweijährigen Verhandlungen unterzeichneten im September 2016 Vertreter der afghanischen Regierung und der Hezb-e Islami ein Abkommen (CRS 12.1.2017), das letzterer Immunität für "vergangene politische und militärische" Taten zusichert. Dafür verpflichtete sich die Gruppe, alle militärischen Aktivitäten einzustellen (DW 29.9.2016). Das Abkommen beinhaltete unter anderem die Möglichkeit eines Regierungspostens für den historischen Anführer der Hezb-e-Islami, Gulbuddin Hekmatyar; auch soll sich die afghanische Regierung bemühen, internationale Sanktionen gegen Hekmatyar aufheben zu lassen (CRS 12.1.2017). Tatsächlich wurde dieser im Februar 2017 von der Sanktionsliste des UN-Sicherheitsrates gestrichen (AAN 3.5.2017). Am 4.5.2017 kehrte Hekmatyar nach Kabul zurück (AAN 4.5.2017). Die Rückkehr Hekmatyars führte u.a. zu parteiinternen Spannungen, da nicht alle Fraktionen innerhalb der Hezb-e Islami mit der aus dem Friedensabkommen von 2016 erwachsenen Verpflichtung sich unter Hekmatyars Führung wiederzuvereinigen, einverstanden sind (AAN 25.11.2017; vgl. Tolonews 19.12.2017, AAN 6.5.2018). Der innerparteiliche Konflikt dauert we