Entscheidungsdatum
14.03.2019Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W276 2194306-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Gert WALLISCH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung-Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.03.2018, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.02.2019 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Gert WALLISCH als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung-Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.03.2018, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.02.2019 zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
III. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 52 FPG in Verbindung mit § 9 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt.römisch drei. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt.
IV. Dem Beschwerdeführer wird gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch vier. Dem Beschwerdeführer wird gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer ("BF"), ein afghanischer Staatsangehöriger, geboren in Teheran und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara, wurde im Alter von 16 Jahren nach Afghanistan abgeschoben, verbrachte dort ca eineinhalb Monate, ist dann, nach einer ca vier Monate dauernden Reise, illegal in das Bundesgebiet eingereist und hat am 04.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 04.11.2015 gab der BF zu seinem Fluchtgrund an, dass sein Bruder XXXX seine Cousine väterlicherseits heiraten hätte müssen, dieser aber ungeachtet dessen eine andere Frau geheiratet habe. Die Familie der Tante des BF hätte ihn und seinen Bruder deswegen bedroht, die Ehefrau des Bruders geschlagen und der BF, sein Bruder und dessen Ehefrau hätten im weiteren wegen einer Anzeige der Tante des BF bei den iranischen Behörden den Iran verlassen müssen. Auch in Afghanistan wäre der BF und sein Bruder weiter bedroht worden, weshalb der BF beschlossen hätte, Afghanistan zu verlassen.Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 04.11.2015 gab der BF zu seinem Fluchtgrund an, dass sein Bruder römisch 40 seine Cousine väterlicherseits heiraten hätte müssen, dieser aber ungeachtet dessen eine andere Frau geheiratet habe. Die Familie der Tante des BF hätte ihn und seinen Bruder deswegen bedroht, die Ehefrau des Bruders geschlagen und der BF, sein Bruder und dessen Ehefrau hätten im weiteren wegen einer Anzeige der Tante des BF bei den iranischen Behörden den Iran verlassen müssen. Auch in Afghanistan wäre der BF und sein Bruder weiter bedroht worden, weshalb der BF beschlossen hätte, Afghanistan zu verlassen.
Der BF wurde am 17.01.2018 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ("BFA") im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, dass er in Teheran geboren sei, dort habe er bis zu seiner Abschiebung nach Afghanistan gelebt. Seine Eltern, seine Tante, sein Onkel und eine weitere Tante würden nach wie vor in Mashaad im Iran leben. Er habe keine Angehörigen in Afghanistan, außer einer Cousine.
Zu seinem Fluchtgrund befragt, führte der BF aus, dass es im Jahr 2015 im Alter von 15 Jahren einen Vorfall im Iran gegeben habe. Auf dem Heimweg von seinem Arbeitsplatz sei der BF von der Polizei kontrolliert und aufgefordert worden, sich auszuweisen. Da er keine Dokumente bei sich gehabt habe, wurde er zur Polizeistation gebracht und dort aufgefordert, seinen Bruder XXXX anzurufen und ihm aufzutragen, die Papiere vorbei zu bringen. Der BF wollte auch seinen Vater anrufen, was ihm jedoch nicht gestattet worden sei. Der BF und sein Bruder hätten die Nacht im polizeilichen Gewahrsam verbringen müssen, am nächsten Tag hätte der Vater dem BF berichtet, dass die Verhaftung auf einer Anzeige der Tante des BF beruhe, die die Missachtung der vereinbarten Eheschließung des Bruders mit deren Tochter als große Schande betrachten würde. Die Familie der Tochter der Tante des BF habe daher beschlossen, das Leben des BF und seiner Familie zu zerstören. Diese Probleme hätten eineinhalb Jahre nach der Eheschließung des Bruders mit seiner von ihm gewählten Frau begonnen. Nach der Abschiebung in den Iran habe der BF, sein Bruder und dessen Frau einige Tage bei einem Freund des Vaters des BF in Herat verbracht. Der BF habe sich im Weiteren um eine Tazkira für seine Schwägerin bemüht. Nach ca einer Woche habe sich der BF nach Kabul begeben, um die Vorbereitungen für eine Rückkehr in den Iran zu treffen. Nachdem der BF für sich einen Reisepass organisiert habe, sei er mit seinem Bruder und dessen Frau nach Herat zurückgekehrt. Dort habe er ein Visum für die Rückfahrt in den Iran organisiert. Vom Iran habe er dann seine Flucht nach Europa angetreten. In Afghanistan habe der BF keinerlei Bindungen, er habe nie in Afghanistan gelebt und kenne die dortigen Gepflogenheiten nicht. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan würde der BF von der Familie seiner Tante getötet werden.Zu seinem Fluchtgrund befragt, führte der BF aus, dass es im Jahr 2015 im Alter von 15 Jahren einen Vorfall im Iran gegeben habe. Auf dem Heimweg von seinem Arbeitsplatz sei der BF von der Polizei kontrolliert und aufgefordert worden, sich auszuweisen. Da er keine Dokumente bei sich gehabt habe, wurde er zur Polizeistation gebracht und dort aufgefordert, seinen Bruder römisch 40 anzurufen und ihm aufzutragen, die Papiere vorbei zu bringen. Der BF wollte auch seinen Vater anrufen, was ihm jedoch nicht gestattet worden sei. Der BF und sein Bruder hätten die Nacht im polizeilichen Gewahrsam verbringen müssen, am nächsten Tag hätte der Vater dem BF berichtet, dass die Verhaftung auf einer Anzeige der Tante des BF beruhe, die die Missachtung der vereinbarten Eheschließung des Bruders mit deren Tochter als große Schande betrachten würde. Die Familie der Tochter der Tante des BF habe daher beschlossen, das Leben des BF und seiner Familie zu zerstören. Diese Probleme hätten eineinhalb Jahre nach der Eheschließung des Bruders mit seiner von ihm gewählten Frau begonnen. Nach der Abschiebung in den Iran habe der BF, sein Bruder und dessen Frau einige Tage bei einem Freund des Vaters des BF in Herat verbracht. Der BF habe sich im Weiteren um eine Tazkira für seine Schwägerin bemüht. Nach ca einer Woche habe sich der BF nach Kabul begeben, um die Vorbereitungen für eine Rückkehr in den Iran zu treffen. Nachdem der BF für sich einen Reisepass organisiert habe, sei er mit seinem Bruder und dessen Frau nach Herat zurückgekehrt. Dort habe er ein Visum für die Rückfahrt in den Iran organisiert. Vom Iran habe er dann seine Flucht nach Europa angetreten. In Afghanistan habe der BF keinerlei Bindungen, er habe nie in Afghanistan gelebt und kenne die dortigen Gepflogenheiten nicht. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan würde der BF von der Familie seiner Tante getötet werden.
Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 23.03.2018 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs.1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des BF gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 23.03.2018 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Gemäß Paragraph 57, AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des BF gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.).
In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF, zu seinem Fluchtgrund, zur Situation im Falle seiner Rückkehr und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Es habe keine glaubhafte Gefährdungslage festgestellt werden, der BF habe keine Verfolgung glaubhaft machen können. Dem BF könne eine Rückkehr nach Afghanistan zugemutet werden. Die Sicherheitslage in Afghanistan sei von Provinz zu Provinz verschieden, die Sicherheitslage in Kabul sei jedoch ausreichend. Zudem verfüge Kabul über einen internationalen Flughafen, den der BF erreichen könne, ohne einer besonderen Gefährdung ausgesetzt zu sein.
Gegen verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid wurde am 23.04.2018 durch die Rechtsvertretung des BF Beschwerde erhoben. Darin wurde ausgeführt, dass der BF Hazara schiitischen Glaubens und im Iran geboren und aufgewachsen sei. Im Gefolge familiärer Auseinandersetzungen (die Familie der Tante des BF habe gedroht, dessen Leben und das seiner Familie ehrenhalber zu zerstören) sei der BF und sein Bruder nach Afghanistan abgeschoben worden, wo er ebenfalls der familiären Bedrohungslage ausgesetzt gewesen sei. Er hätte weder in Herat noch in Kabul die Möglichkeit gesehen, sich eine Existenzgrundlage zu schaffen, weshalb er und sein Bruder aus Afghanistan geflüchtet sei. Der BF habe sich in Österreich sehr intensiv um Integration bemüht, hätte das Bundesrealgymnasium und die Berufsschule höchst erfolgreich abgeschlossen, würde seit Herbst 2016 eine Lehre zum Berufsfotografen absolvieren und sei mit dem dabei erzielten Einkommen selbsterhaltungsfähig. Er beziehe keine Leistungen mehr aus der Grundversorgung und wohne in einer privaten Unterkunft. Der BF besitze zudem Deutschkenntnisse auf Niveau B1 und habe sich während seines Aufenthaltes in Österreich sehr gut integriert.
Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 03.05.2018 beim BVwG ein.
Am 08.09.2016 übermittelte die "Caritas für Menschen in Not" als gesetzliche Vertreterin des damals noch minderjährigen BF an das BFA neben der Meldung der Beschäftigungsaufnahme beim Unternehmen XXXX , Lohn- und Gehaltsabrechnungen aus Juli 2016, Schulbesuchsbestätigungen, diverse Teilnahmebestätigungen an Deutschkursen, einem Schreiben der Patenfamilie XXXX , einen Bescheid des AMS vom 31.05.2016, mit dem dem BF eine Beschäftigungsbewilligung für die berufliche Tätigkeit als Berufsfotograf (Lehrling/Auszubildender) für die Zeit vom 01.07.2016 bis 30.09.2019 erteilt wurde.Am 08.09.2016 übermittelte die "Caritas für Menschen in Not" als gesetzliche Vertreterin des damals noch minderjährigen BF an das BFA neben der Meldung der Beschäftigungsaufnahme beim Unternehmen römisch 40 , Lohn- und Gehaltsabrechnungen aus Juli 2016, Schulbesuchsbestätigungen, diverse Teilnahmebestätigungen an Deutschkursen, einem Schreiben der Patenfamilie römisch 40 , einen Bescheid des AMS vom 31.05.2016, mit dem dem BF eine Beschäftigungsbewilligung für die berufliche Tätigkeit als Berufsfotograf (Lehrling/Auszubildender) für die Zeit vom 01.07.2016 bis 30.09.2019 erteilt wurde.
Dem dem BVwG übermittelten Verwaltungsakt waren zudem weitere für die Integration des BF wesentliche Unterlagen beigeschlossen, darunter Berichte einer regionalen Tageszeitung über den Einsatz des BF bei seiner Berufsausbildung (AS 115, 135), eine Integrationsbestätigung der XXXX vom 20.11.2017 (AS 117), eine Teilnahmebestätigung des BF am "Workshop für Berufsfotografenlehrlinge" vom 24.08.2017 (AS 119), diverse Prüfungszeugnisse von Deutschkursen (A2 und B1-Niveau, AS 121-123, 147, 149-153), Lohn- und Gehaltsabrechnung aus Oktober 2017 (AS 125), eine Bestätigung über die Änderung des Lehrvertrages und eine damit verbundene Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses bis zum 31.12.2020 vom 10.11.2016, ein Empfehlungsschreiben des Arbeitgebers des BF vom 15.11.2017, einen Lehrvertrag vom 11.08.2016 (AS 139), diverse Schulbesuchsbestätigungen und diverse Zeugnisse (AS 143, 145).Dem dem BVwG übermittelten Verwaltungsakt waren zudem weitere für die Integration des BF wesentliche Unterlagen beigeschlossen, darunter Berichte einer regionalen Tageszeitung über den Einsatz des BF bei seiner Berufsausbildung (AS 115, 135), eine Integrationsbestätigung der römisch 40 vom 20.11.2017 (AS 117), eine Teilnahmebestätigung des BF am "Workshop für Berufsfotografenlehrlinge" vom 24.08.2017 (AS 119), diverse Prüfungszeugnisse von Deutschkursen (A2 und B1-Niveau, AS 121-123, 147, 149-153), Lohn- und Gehaltsabrechnung aus Oktober 2017 (AS 125), eine Bestätigung über die Änderung des Lehrvertrages und eine damit verbundene Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses bis zum 31.12.2020 vom 10.11.2016, ein Empfehlungsschreiben des Arbeitgebers des BF vom 15.11.2017, einen Lehrvertrag vom 11.08.2016 (AS 139), diverse Schulbesuchsbestätigungen und diverse Zeugnisse (AS 143, 145).
Vor dem BVwG wurde in der gegenständlichen Rechtssache am 26.02.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein des BF, seiner Rechtsvertretung, eines Dolmetschers für die Sprache Dari und einer Vertrauensperson durchgeführt. Die belangte Behörde entschuldigte ihr Fernbleiben.
Im Rahmen der Verhandlung legte der BF die in Beilage ./13 als Konvolut zusammengefassten Unterlagen vor, darunter Fotografien der Mitschüler des BF, zahlreiche Empfehlungsschreiben von Mitschülern, seinem Lehrherren, für den BF tätige Sozialpädagogen, Arbeitskollegen und Jugendbetreuerinnen, einen Dienstvorvertrag der XXXX vom 5.2.2019, diverse Lohn- und Gehaltsabrechnungen und einen Untermietvertrag für eine Wohnung in Wels vom 18.11.2017.Im Rahmen der Verhandlung legte der BF die in Beilage ./13 als Konvolut zusammengefassten Unterlagen vor, darunter Fotografien der Mitschüler des BF, zahlreiche Empfehlungsschreiben von Mitschülern, seinem Lehrherren, für den BF tätige Sozialpädagogen, Arbeitskollegen und Jugendbetreuerinnen, einen Dienstvorvertrag der römisch 40 vom 5.2.2019, diverse Lohn- und Gehaltsabrechnungen und einen Untermietvertrag für eine Wohnung in Wels vom 18.11.2017.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Zur Person des Beschwerdeführers:
Der BF ist afghanischer Staatsbürger, geboren XXXX . Er wurde in Teheran im Iran geboren, wo er sein gesamtes bisheriges Leben verbrachte. Die Eltern und eine Schwester leben nach wir vor im Iran. Die Familie des BF stammt ursprünglich aus der Provinz Logar, sie hat Afghanistan aber bereits vor Jahrzehnten, jedenfalls deutlich vor der Geburt des BF verlassen, um in den Iran zu gehen. Der BF hat keine Angehörigen in Afghanistan.Der BF ist afghanischer Staatsbürger, geboren römisch 40 . Er wurde in Teheran im Iran geboren, wo er sein gesamtes bisheriges Leben verbrachte. Die Eltern und eine Schwester leben nach wir vor im Iran. Die Familie des BF stammt ursprünglich aus der Provinz Logar, sie hat Afghanistan aber bereits vor Jahrzehnten, jedenfalls deutlich vor der Geburt des BF verlassen, um in den Iran zu gehen. Der BF hat keine Angehörigen in Afghanistan.
Die Feststellungen zur Identität des BF gelten ausschließlich für die Identifizierung seiner Person im Asylverfahren.
Der BF ist volljährig und ledig. Er ist arbeitsfähig. Der BF ist Hazara, war bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan schiitischer Moslem, ist in Österreich aber aus der islamischen Glaubensgemeinschaft ausgetreten und gehört seither keiner Religionsgemeinschaft mehr an. Er glaub jedoch an Gott bzw. Allah. Der BF spricht Dari, Farsi ein wenig Englisch und bereits sehr gut Deutsch. Der BF hat in Teheran acht Jahre die Schule besucht. In den Sommerferien hat er seinen Vater bei der Arbeit auf Baustellen unterstützt.
Der BF befindet sich spätestens seit 04.11.2015 in Österreich. Er ist illegal in das Bundesgebiet eingereist. Betreffend den Bruder des BF, XXXX und seine Ehefrau, XXXX und seine Nichte XXXX ist ein Verfahren vor dem BVwG unter W210 2194224-1 anhängig, in denen eine Entscheidung noch aussteht.Der BF befindet sich spätestens seit 04.11.2015 in Österreich. Er ist illegal in das Bundesgebiet eingereist. Betreffend den Bruder des BF, römisch 40 und seine Ehefrau, römisch 40 und seine Nichte römisch 40 ist ein Verfahren vor dem BVwG unter W210 2194224-1 anhängig, in denen eine Entscheidung noch aussteht.
Der BF hat alle drei Klassen der Berufsschule " XXXX ", der Fachklasse für den Lehrberuf "Berufsfotograf" (AS 201, Beilage ./13) erfolgreich abgeschlossen.Der BF hat alle drei Klassen der Berufsschule " römisch 40 ", der Fachklasse für den Lehrberuf "Berufsfotograf" (AS 201, Beilage ./13) erfolgreich abgeschlossen.
Mit Bescheid des AMS vom 31.05.2016 wurde dem BF eine Beschäftigungsbewilligung für die berufliche Tätigkeit als Berufsfotograf (Lehrling/Auszubildender) für die Zeit vom 01.07.2016 bis 30.09.2019 erteilt.
Der BF hat am 01.07.2016 bei der XXXX eine Lehre als Berufsfotograf begonnen. Mit Änderung des Lehrvertrages vom 10.11.2016, ausgestellt von "Jugend am Werk", wurde das Lehrverhältnis bis zum 31.12.2020 verlängert. Er bezieht derzeit eine Lehrlingsentschädigung von EUR 750,--. Ab Juni 2019 beginnt der BF das vierte Lehrjahr und wird dann eine Lehrlingsentschädigung von EUR 900,-- beziehen.Der BF hat am 01.07.2016 bei der römisch 40 eine Lehre als Berufsfotograf begonnen. Mit Änderung des Lehrvertrages vom 10.11.2016, ausgestellt von "Jugend am Werk", wurde das Lehrverhältnis bis zum 31.12.2020 verlängert. Er bezieht derzeit eine Lehrlingsentschädigung von EUR 750,--. Ab Juni 2019 beginnt der BF das vierte Lehrjahr und wird dann eine Lehrlingsentschädigung von EUR 900,-- beziehen.
Der BF hat mehrere Deutschkurse besucht, hat die Prüfung auf dem Niveau B1 abgelegt und verfügt bereits über sehr gute Sprachkenntnisse (AS 121, 123). Dem BF werden von zahlreichen Personen in seinem schulischen, beruflichen und familiären Umfeld hohe Integrationsbemühungen attestiert (AS 131, Beilage ./13), die sogar in Medienberichten positiv aufgenommen wurden (AS 115, 135), er hat auf Ersuchen seiner Sozialpädagogin im Jahr 2018 ein Fotoprojekt für Jugendliche begleitet (Beilage ./13), hat Referate im Rahmen seiner schulischen Ausbildung in deutscher Sprache gehalten und hat auch bei seiner beruflichen Tätigkeit einen nachhaltig positiven Eindruck hinterlassen (Beilage ./13).
Der BF nahm während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet an integrativen Aktivitäten teil, knüpfte soziale Kontakte und ist bereits gut in die österreichische Gesellschaft integriert. Der BF ist strafrechtlich unbescholten und bezieht seit 01.07.2016 keine Leistungen mehr aus der Grundversorgung (Beilage ./1)
Dem BF droht im Falle der Rückkehr nach Afghanistan keine Verfolgungsgefahr durch die Familie der Tante des BF.
Dem BF droht wegen seiner Lebensführung in Österreich konkret und individuell keine physische oder psychische Gewalt in Afghanistan.Der BF ist nach eigenen Angaben aus der moslemischen Glaubensgemeinschaft ausgetreten und gehört seither keiner Religionsgemeinschaft mehr an. Er hat seine eigene Vorstellung von Gott, verbindet dies aber nicht mit einer bestimmten religiösen Lehre und hat auch nicht die Absicht, diese Auffassung nach außen zu tragen und damit für Dritte erkennbar zu machen.
Im Falle einer Verbringung des BF in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 ("EMRK").Im Falle einer Verbringung des BF in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, ("EMRK").
Die Wohnraum- und Versorgungslage ist in Mazar-e Sharif sehr angespannt. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung in der Stadt Mazar-e Sharif kann der BF jedoch grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Er kann selbst für sein Auskommen und Fortkommen sorgen.
Es ist dem BF möglich, nach anfänglichen Schwierigkeiten nach einer Ansiedlung in der Stadt Mazar-e Sharif Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können.
Zur Situation im Herkunftsland Afghanistan wird Folgendes festgestellt:
Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 29.06.2018, (zuletzt aktualisiert am 31.01.2019):
Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen
KI vom 31.1.2019, Friedensgespräche zwischen den USA und den Taliban
Am Samstag dem 26.1.2019 endete die sechstägige Friedensgesprächsrunde in Doha, Katar, zwischen dem U.S.-Chefunterhändler Zalmay Khalilzad und den Taliban-Vertretern (DP 28.1.2019; vgl. NYT 28.1.2019, CNN 27.1.2019, Tolonews 28.1.2019). Quellen zufolge wurde ein erster Vertragsentwurf ausgehandelt, wonach sich die Taliban dazu verpflichten würden, ausländische Terrororganisationen von Afghanistan fernzuhalten, und die USA würden im Gegenzug dazu ihren Truppenabzug aus Afghanistan innerhalb von 18 Monaten garantieren. Dieser sei jedoch an weitere Bedingungen gebunden, die noch genau besprochen werden müssen, wie die Ausrufung eines Waffenstillstands zwischen den Taliban und der afghanischen Regierung sowie die Forderung von direkten Gesprächen zwischen diesen beiden Akteuren (NYT 28.1.2019; vgl. DP 28.1.2019, FP 29.1.2019). Inoffiziellen Quellen zufolge wurde bei den Gesprächen u.a. die Schaffung einer Interimsregierung, in der auch die Taliban vertreten sein sollen, angedacht, was jedoch von Khalilzad dementiert wurde (NYT 28.1.2019; vgl. DP 28.1.2019). Die nächste Friedensgesprächsrunde wird voraussichtlich Ende Februar 2019 stattfinden (NYT 28.1.2019; vgl. FP 29.1.2019). Der afghanische Präsident Ashraf Ghani äußerte während einer Fernsehansprache am 28.1.2019 sein Unbehagen bzgl. eines voreiligen Abzugs der U.S.-Truppen aus Afghanistan und erinnerte an die dramatischen Auswirkungen des sowjetischen Abzuges Ende der 1980er Jahre, dem Anarchie und die Ermordung des ehemaligen Präsidenten Mohammad Najibullah folgten (NYT 28.1.2019). Ghani, der die Taliban mehrmals dazu aufgefordert hatte, direkt mit seiner Regierung zu verhandeln, zeigte sich des Weiteren über den Ausschluss der afghanischen Regierung aus den Friedensgesprächen besorgt (NYT 28.1.2019; vgl. DP 28.1.2019, IM 28.1.2019). Während sich einige Quellen hinsichtlich gründlicher Friedensgespräche und eines effizient ausgehandelten Abkommens optimistisch zeigen (Internazionale 30.1.2019; vgl. WP 30.1.2019), fürchten andere, dass ein Abzug der amerikanischen Truppen den Zusammenbruch der afghanischen Regierung wegen der Taliban und vorhersehbarer Machtkämpfe zwischen den verschiedenen lokalen Akteuren zur Folge haben könnte (DP 28.1.2019; vgl. FP 29.1.2019).Am Samstag dem 26.1.2019 endete die sechstägige Friedensgesprächsrunde in Doha, Katar, zwischen dem U.S.-Chefunterhändler Zalmay Khalilzad und den Taliban-Vertretern (DP 28.1.2019; vergleiche NYT 28.1.2019, CNN 27.1.2019, Tolonews 28.1.2019). Quellen zufolge wurde ein erster Vertragsentwurf ausgehandelt, wonach sich die Taliban dazu verpflichten würden, ausländische Terrororganisationen von Afghanistan fernzuhalten, und die USA würden im Gegenzug dazu ihren Truppenabzug aus Afghanistan innerhalb von 18 Monaten garantieren. Dieser sei jedoch an weitere Bedingungen gebunden, die noch genau besprochen werden müssen, wie die Ausrufung eines Waffenstillstands zwischen den Taliban und der afghanischen Regierung sowie die Forderung von direkten Gesprächen zwischen diesen beiden Akteuren (NYT 28.1.2019; vergleiche DP 28.1.2019, FP 29.1.2019). Inoffiziellen Quellen zufolge wurde bei den Gesprächen u.a. die Schaffung einer Interimsregierung, in der auch die Taliban vertreten sein sollen, angedacht, was jedoch von Khalilzad dementiert wurde (NYT 28.1.2019; vergleiche DP 28.1.2019). Die nächste Friedensgesprächsrunde wird voraussichtlich Ende Februar 2019 stattfinden (NYT 28.1.2019; vergleiche FP 29.1.2019). Der afghanische Präsident Ashraf Ghani äußerte während einer Fernsehansprache am 28.1.2019 sein Unbehagen bzgl. eines voreiligen Abzugs der U.S.-Truppen aus Afghanistan und erinnerte an die dramatischen Auswirkungen des sowjetischen Abzuges Ende der 1980er Jahre, dem Anarchie und die Ermordung des ehemaligen Präsidenten Mohammad Najibullah folgten (NYT 28.1.2019). Ghani, der die Taliban mehrmals dazu aufgefordert hatte, direkt mit seiner Regierung zu verhandeln, zeigte sich des Weiteren über den Ausschluss der afghanischen Regierung aus den Friedensgesprächen besorgt (NYT 28.1.2019; vergleiche DP 28.1.2019, IM 28.1.2019). Während sich einige Quellen hinsichtlich gründlicher Friedensgespräche und eines effizient ausgehandelten Abkommens optimistisch zeigen (Internazionale 30.1.2019; vergleiche WP 30.1.2019), fürchten andere, dass ein Abzug der amerikanischen Truppen den Zusammenbruch der afghanischen Regierung wegen der Taliban und vorhersehbarer Machtkämpfe zwischen den verschiedenen lokalen Akteuren zur Folge haben könnte (DP 28.1.2019; vergleiche FP 29.1.2019).
KI vom 22.1.2019, Anschlag auf Ausbildungszentrum des National Directorate of Security (NDS) in der Provinz Wardak und weitere
Bei einem Anschlag auf einen Stützpunk des afghanischen Sicherheitsdienstes (NDS, National Directorate of Security) in der zentralen Provinz Wardak (auch Maidan Wardak) kamen am 21.1.2019 zwischen zwölf und 126 NDS-Mitarbeiter ums Leben (TG 21.1.2019; vgl. IM 22.1.2019). Quellen zufolge begann der Angriff am Montagmorgen, als ein Humvee-Fahrzeug der U.S.- amerikanischen Streitkräfte in den Militärstützpunkt gefahren und in die Luft gesprengt wurde. Daraufhin eröffneten Angreifer das Feuer und wurden in der Folge von den Sicherheitskräften getötet (TG 21.1.2019; vgl. NYT 21.1.2019). Die Taliban bekannten sich zum Anschlag, der, Quellen zufolge, einer der tödlichsten Angriffe auf den afghanischen Geheimdienst der letzten 17 Jahre war (NYT 21.1.2019; vgl. IM 22.1.2019). Am selben Tag verkündeten die Taliban die Wiederaufnahme der Friedensgespräche mit den U.S.-amerikanischen Vertretern in Doha, Katar (NYT 21.1.2019; vgl. IM 22.1.2019, Tolonews 21.1.2019).Bei einem Anschlag auf einen Stützpunk des afghanischen Sicherheitsdienstes (NDS, National Directorate of Security) in der zentralen Provinz Wardak (auch Maidan Wardak) kamen am 21.1.2019 zwischen zwölf und 126 NDS-Mitarbeiter ums Leben (TG 21.1.2019; vergleiche IM 22.1.2019). Quellen zufolge begann der Angriff am Montagmorgen, als ein Humvee-Fahrzeug der U.S.- amerikanischen Streitkräfte in den Militärstützpunkt gefahren und in die Luft gesprengt wurde. Daraufhin eröffneten Angreifer das Feuer und wurden in der Folge von den Sicherheitskräften getötet (TG 21.1.2019; vergleiche NYT 21.1.2019). Die Taliban bekannten sich zum Anschlag, der, Quellen zufolge, einer der tödlichsten Angriffe auf den afghanischen Geheimdienst der letzten 17 Jahre war (NYT 21.1.2019; vergleiche IM 22.1.2019). Am selben Tag verkündeten die Taliban die Wiederaufnahme der Friedensgespräche mit den U.S.-amerikanischen Vertretern in Doha, Katar (NYT 21.1.2019; vergleiche IM 22.1.2019, Tolonews 21.1.2019).
Am Vortag, dem 20.1.2019, war der Konvoi des Provinzgouverneurs der Provinz Logar, Shahpoor Ahmadzai, auf dem Autobahnabschnitt zwischen Kabul und Logar durch eine Autobombe der Taliban angegriffen worden. Die Explosion verfehlte die hochrangigen Beamten, tötete jedoch acht afghanische Sicherheitskräfte und verletzte zehn weitere (AJ 20.1.2019; vgl. IM 22.1.2019).Am Vortag, dem 20.1.2019, war der Konvoi des Provinzgouverneurs der Provinz Logar, Shahpoor Ahmadzai, auf dem Autobahnabschnitt zwischen Kabul und Logar durch eine Autobombe der Taliban angegriffen worden. Die Explosion verfehlte die hochrangigen Beamten, tötete jedoch acht afghanische Sicherheitskräfte und verletzte zehn weitere (AJ 20.1.2019; vergleiche IM 22.1.2019).
Des Weiteren detonierte am 14.1.2019 vor dem gesicherten Green Village in Kabul, wo zahlreiche internationale Organisationen und NGOs angesiedelt sind, eine Autobombe (Reuters 15.1.2019). Quellen zufolge starben bei dem Anschlag fünf Menschen und über 100, darunter auch Zivilisten, wurden verletzt (TG 21.1.2019; vgl. Reuters 15.1.2019, RFE/RL 14.1.2019). Auch zu diesem Anschlag bekannten sich die Taliban (TN 15.1.2019; vgl. Reuters 15.1.2019).Des Weiteren detonierte am 14.1.2019 vor dem gesicherten Green Village in Kabul, wo zahlreiche internationale Organisationen und NGOs angesiedelt sind, eine Autobombe (Reuters 15.1.2019). Quellen zufolge starben bei dem Anschlag fünf Menschen und über 100, darunter auch Zivilisten, wurden verletzt (TG 21.1.2019; vergleiche Reuters 15.1.2019, RFE/RL 14.1.2019). Auch zu diesem Anschlag bekannten sich die Taliban (TN 15.1.2019; vergleiche Reuters 15.1.2019).
KI vom 8.1.2019, Anschlag in Kabul und Verschiebung der Präsidentschaftswahl
Anschlag auf Regierungsgebäude in Kabul
Am 24.12.2018 detonierte vor dem Ministerium für öffentliches Bauwesen im Osten Kabuls (PD 16) eine Autobombe; daraufhin stürmten Angreifer das nahe gelegene Gebäude des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Märtyrer und Behinderte und beschossen weitere Regierungseinrichtungen in der Umgebung (ORF 24.12.2018; vgl. ZO 24.12.2018, Tolonews 25.12.2018). Nach einem mehrstündigen Gefecht zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Angreifern konnten diese besiegt werden. Quellen zufolge kamen ca. 43 Menschen ums Leben (AJ 25.12.2018; vgl. Tolonews 25.12.2018, NYT 24.12.2018). Bisher bekannte sich keine Gruppierung zum Anschlag (Tolonews 25.12.2018; vgl. AJ 25.12.2018).Am 24.12.2018 detonierte vor dem Ministerium für öffentliches Bauwesen im Osten Kabuls (PD 16) eine Autobombe; daraufhin stürmten Angreifer das nahe gelegene Gebäude des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Märtyrer und Behinderte und beschossen weitere Regierungseinrichtungen in der Umgebung (ORF 24.12.2018; vergleiche ZO 24.12.2018, Tolonews 25.12.2018). Nach einem mehrstündigen Gefecht zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Angreifern konnten diese besiegt werden. Quellen zufolge kamen ca. 43 Menschen ums Leben (AJ 25.12.2018; vergleiche Tolonews 25.12.2018, NYT 24.12.2018). Bisher bekannte sich keine Gruppierung zum Anschlag (Tolonews 25.12.2018; vergleiche AJ 25.12.2018).
Problematische Stimmenauszählung nach Parlamentswahlen und Verschiebung der Präsidentschaftswahl
Am 6.12.2018 erklärte die afghanische Wahlbeschwerdekommission (IECC) alle in der Provinz Kabul abgegebenen Stimmen für ungültig (RFE/RL 6.12.2018). Somit wurden die Stimmen von ungefähr einer Million Kabulis annulliert (Telepolis 15.12.2018; vgl. TAZ 6.12.2018). Die Gründe für die Entscheidung der IECC seien mehrere, darunter Korruption, Wahlfälschung und die mangelhafte Durchführung der Wahl durch die Unabhängige Wahlkommission (IEC) (Telepolis 15.12.2018; vgl. RFE/RL 6.12.2018). Die Entscheidung wurde von der IEC als "politisch motiviert" und "illegal" bezeichnet (Tolonews 12.12.2018). Am 8.12.2018 erklärte die IECC dennoch, die Kommission würde ihre Entscheidung revidieren, wenn sich die IEC kooperationswillig zeige (Tolonews 8.12.2018). Einer Quelle zufolge einigten sich am 12.12.2018 die beiden Wahlkommissionen auf eine neue Methode zur Zählung der abgegebenen Stimmen, welche die Transparenz und Glaubhaftigkeit dieser wahren sollte; ca. 10% der Stimmen in Kabul sollen durch diese neue Methode nochmals gezählt werden (Tolonews 12.12.2018). Die Überprüfung der Wahlstimmen in der Provinz Kabul ist weiterhin im Gange (Tolonews 7.1.2019). Dem Gesetz zufolge müssen im Falle der Annullierung der Stimmen innerhalb von einer Woche Neuwahlen stattfinden, was jedoch unrealistisch zu sein scheint (Telepolis 15.12.2018). Bisher hat die IEC die vorläufigen Ergebnisse der Wahl für 32 Provinzen veröffentlicht (IEC o.D.).Am 6.12.2018 erklärte die afghanische Wahlbeschwerdekommission (IECC) alle in der Provinz Kabul abgegebenen Stimmen für ungültig (RFE/RL 6.12.2018). Somit wurden die Stimmen von ungefähr einer Million Kabulis annulliert (Telepolis 15.12.2018; vergleiche TAZ 6.12.2018). Die Gründe für die Entscheidung der IECC seien mehrere, darunter Korruption, Wahlfälschung und die mangelhafte Durchführung der Wahl durch die Unabhängige Wahlkommission (IEC) (Telepolis 15.12.2018; vergleiche RFE/RL 6.12.2018). Die Entscheidung wurde von der IEC als "politisch motiviert" und "illegal" bezeichnet (Tolonews 12.12.2018). Am 8.12.2018 erklärte die IECC dennoch, die Kommission würde ihre Entscheidung revidieren, wenn sich die IEC kooperationswillig zeige (Tolonews 8.12.2018). Einer Quelle zufolge einigten sich am 12.12.2018 die beiden Wahlkommissionen auf eine neue Methode zur Zählung der abgegebenen Stimmen, welche die Transparenz und Glaubhaftigkeit dieser wahren sollte; ca. 10% der Stimmen in Kabul sollen durch diese neue Methode nochmals gezählt werden (Tolonews 12.12.2018). Die Überprüfung der Wahlstimmen in der Provinz Kabul ist weiterhin im Gange (Tolonews 7.1.2019). Dem Gesetz zufolge müssen im Falle der Annullierung der Stimmen innerhalb von einer Woche Neuwahlen stattfinden, was jedoch unrealistisch zu sein scheint (Telepolis 15.12.2018). Bisher hat die IEC die vorläufigen Ergebnisse der Wahl für 32 Provinzen veröffentlicht (IEC o.D.).
Am 30.12.2018 wurde die Verschiebung der Präsidentschaftswahl vom 20.4.2019 auf den 20.7.2019 verkündet. Als Gründe dafür werden u.a. die zahlreichen Probleme während und nach der Parlamentswahlen im Oktober genannt (WP 30.12.2018; vgl. AJ 30.12.2018, Reuters 30.12.2018).Am 30.12.2018 wurde die Verschiebung der Präsidentschaftswahl vom 20.4.2019 auf den 20.7.2019 verkündet. Als Gründe dafür werden u.a. die zahlreichen Probleme während und nach der Parlamentswahlen im Oktober genannt (WP 30.12.2018; vergleiche AJ 30.12.2018, Reuters 30.12.2018).
KI vom 23.11.2018, Anschläge in Kabul (relevant für Abschnitt 3/Sicherheitslage)
Bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt kamen am 20.11.2018 ca. 55 Menschen ums Leben und ca. 94 weitere wurden verletzt (AJ 21.11.2018; vgl. NYT 20.11.2018, TS 21.11.2018, LE 21.11.2018). Der Anschlag fand in der Hochzeitshalle "Uranus" statt, wo sich Islamgelehrte aus ganz Afghanistan anlässlich des Nationalfeiertages zu Maulid an-Nabi, dem Geburtstag des Propheten Mohammed, versammelt hatten (AJ 21.11.2018; vgl. TS 21.11.2018, TNAE 21.11.2018, IFQ 20.11.2018, Tolonews 20.11.2018). Quellen zufolge befanden sich zum Zeitpunkt der Explosion zwischen 1.000 und 2.000 Personen, darunter hauptsächlich Islamgelehrte und Mitglieder des Ulemarates, aber auch Mitglieder der afghanischen Sufi-Gemeinschaft und andere Zivilisten, in der Hochzeitshalle (AJ 21.11.2018; vgl. LE 21.11.2018, NYT 20.11.2018, DZ 20.11.2018, IFQ 20.11.2018). Gemäß einer Quelle fand die Detonation im ersten Stock der Hochzeitshalle statt, wo sich zahlreiche Geistliche der afghanischen Sufi-Gemeinschaft versammelt hatten. Es ist nicht klar, ob das Ziel des Anschlags das Treffen der sufistischen Gemeinschaft oder das im Erdgeschoss stattfindende Treffen der Ulema und anderer Islamgelehrten war (LE 21.11.2018; vgl. TNAE 21.11.2018). Weder die Taliban noch der Islamische Staat (IS) bekannten sich zum Angriff, der dennoch von den Taliban offiziell verurteilt wurde (LE 21.11.2018; vgl. AJ 21.11.2018, IFQ 20.11.2018).Bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt kamen am 20.11.2018 ca. 55 Menschen ums Leben und ca. 94 weitere wurden verletzt (AJ 21.11.2018; vergleiche NYT 20.11.2018, TS 21.11.2018, LE 21.11.2018). Der Anschlag fand in der Hochzeitshalle "Uranus" statt, wo sich Islamgelehrte aus ganz Afghanistan anlässlich des Nationalfeiertages zu Maulid an-Nabi, dem Geburtstag des Propheten Mohammed, versammelt hatten (AJ 21.11.2018; vergleiche TS 21.11.2018, TNAE 21.11.2018, IFQ 20.11.2018, Tolonews 20.11.2018). Quellen zufolge befanden sich zum Zeitpunkt der Explosion zwischen 1.000 und 2.000 Personen, darunter hauptsächlich Islamgelehrte und Mitglieder des Ulemarates, aber auch Mitglieder der afghanischen Sufi-Gemeinschaft und andere Zivilisten, in der Hochzeitshalle (AJ 21.11.2018; vergleiche LE 21.11.2018, NYT 20.11.2018, DZ 20.11.2018, IFQ 20.11.2018). Gemäß einer Quelle fand die Detonation im ersten Stock der Hochzeitshalle statt, wo sich zahlreiche Geistliche der afghanischen Sufi-Gemeinschaft versammelt hatten. Es ist nicht klar, ob das Ziel des Anschlags das Treffen der sufist