Entscheidungsdatum
14.03.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W133 2191971-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch den XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.03.2018, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.11.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch den römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.03.2018, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.11.2018 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und den §§ 46, 52 Abs. 2 Z 2, 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und den Paragraphen 46, 52, Absatz 2, Ziffer 2, 55, Absatz eins bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer stellte am 29.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Am selben Tag fand die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt, bei der er angab schiitischer Moslem zu sein und der Volksgruppe der Hazara anzugehören. Er sei ledig und besitze die afghanische Staatsangehörigkeit. Er sei am XXXX in der Provinz Daikundi in Afghanistan geboren worden. Seine Muttersprache sei Farsi. In seiner Herkunftsprovinz habe er von 2007 bis 2010 die Schule besucht, bis 01.01.2016 habe er gearbeitet. Sein Vater sei verstorben, seine Mutter, die beiden Brüder und seine Schwester würden sich in Afghanistan aufhalten. Er sei vor zwei Monaten von seiner Herkunftsprovinz Richtung Europa ausgereist. Befragt zu seinem Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer aus, dass er vor dem Krieg geflüchtete sei. Die Hazara würden von den Taliban umgebracht werden. Es würden sich auch DAESH in Afghanistan befinden. Er habe Angst vor den Taliban und den DAESH.Am selben Tag fand die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt, bei der er angab schiitischer Moslem zu sein und der Volksgruppe der Hazara anzugehören. Er sei ledig und besitze die afghanische Staatsangehörigkeit. Er sei am römisch 40 in der Provinz Daikundi in Afghanistan geboren worden. Seine Muttersprache sei Farsi. In seiner Herkunftsprovinz habe er von 2007 bis 2010 die Schule besucht, bis 01.01.2016 habe er gearbeitet. Sein Vater sei verstorben, seine Mutter, die beiden Brüder und seine Schwester würden sich in Afghanistan aufhalten. Er sei vor zwei Monaten von seiner Herkunftsprovinz Richtung Europa ausgereist. Befragt zu seinem Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer aus, dass er vor dem Krieg geflüchtete sei. Die Hazara würden von den Taliban umgebracht werden. Es würden sich auch DAESH in Afghanistan befinden. Er habe Angst vor den Taliban und den DAESH.
Das Verfahren des Beschwerdeführers wurde am 04.02.2016 zugelassen.
Im Akt befindet sich eine Vollmacht vom 08.06.2016 betreffend den damals noch minderjährigen Beschwerdeführer. Aus der Vollmacht geht hervor, dass der Beschwerdeführer in seinem Asylverfahren vom Land XXXX als Jugendwohlfahrtsträger, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft XXXX , vertreten werde. In dieser Funktion erteilte das Land XXXX Vollmacht an den XXXX .Im Akt befindet sich eine Vollmacht vom 08.06.2016 betreffend den damals noch minderjährigen Beschwerdeführer. Aus der Vollmacht geht hervor, dass der Beschwerdeführer in seinem Asylverfahren vom Land römisch 40 als Jugendwohlfahrtsträger, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 , vertreten werde. In dieser Funktion erteilte das Land römisch 40 Vollmacht an den römisch 40 .
Im Akt befindet sich ein Abschluss-Bericht der Landespolizeidirektion XXXX vom 17.03.2017. Aus diesem Bericht geht hervor, dass es am 01.02.2017 in der Flüchtlingsunterkunft des Beschwerdeführers zu einem Raufhandel gekommen ist, an welchem der Beschwerdeführer beteiligt war.Im Akt befindet sich ein Abschluss-Bericht der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 17.03.2017. Aus diesem Bericht geht hervor, dass es am 01.02.2017 in der Flüchtlingsunterkunft des Beschwerdeführers zu einem Raufhandel gekommen ist, an welchem der Beschwerdeführer beteiligt war.
Im Akt befindet sich ein weiterer Abschluss-Bericht der Landespolizeidirektion XXXX vom 20.11.2017. Aus diesem Bericht geht hervor, dass es am 14.09.2017 in der Flüchtlingsunterkunft des Beschwerdeführers zu einer gegenseitigen Körperverletzung zwischen dem Beschwerdeführer und einem anderen Asylwerber gekommen ist.Im Akt befindet sich ein weiterer Abschluss-Bericht der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 20.11.2017. Aus diesem Bericht geht hervor, dass es am 14.09.2017 in der Flüchtlingsunterkunft des Beschwerdeführers zu einer gegenseitigen Körperverletzung zwischen dem Beschwerdeführer und einem anderen Asylwerber gekommen ist.
Am 12.02.2018 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers im Asylverfahren vor dem BFA statt. Bei dieser Einvernahme führte der Beschwerdeführer aus, dass seine Muttersprache Dari sei. Er brachte vor, dass er hin und wieder Schmerzen in der Wirbelsäule habe und deshalb gelegentlich Medikamente nehme. Seine Tazkira habe er am Weg zwischen der Türkei und Griechenland verloren, sie sei in seinem Rucksack gewesen, welcher bei der Überfahrt ins Meer geworfen worden sei. Zu seinem Geburtsdatum führte der Beschwerdeführer aus, dass seine Mutter gesagt habe, dass er bei der Erstbefragung 16 Jahre alt gewesen sei. So habe er dies damals angegeben. Er sei in der Provinz Daikundi in Afghanistan geboren worden. Er sei afghanischer Staatsangehöriger, gehöre der Volksgruppe der Hazara an und sei schiitischer Moslem. Mit etwa elf Jahren sei er in den Iran gereist, dort habe er circa vier bis fünf Jahre gelebt bevor er nach Europa gekommen sei. Er habe dies bei der Erstbefragung nicht erwähnt, da er damals nicht gewusst habe, was er sagen solle und was nicht, er sei noch sehr jung gewesen. Vor etwa sieben Jahren sei sein Vater in Afghanistan von Feinden ermordet worden, deshalb sei seine Familie ausgereist. Seine Mutter, seine beiden Brüder und seine Schwester würden nach wie vor im Iran leben, einer seiner Brüder sorge für die Familie. Er stehe mit seiner Familie telefonisch in Kontakt. Als der Beschwerdeführer darauf angesprochen wurde, dass er in der Erstbefragung gesagt habe, dass seine Familie in Afghanistan lebe, brachte er vor, dass er gemeint habe, dass seine Familie ursprünglich aus Afghanistan stamme. Er habe in seinem Heimatort in Afghanistan zwei, drei Jahre lang die Schule besucht, in Afghanistan habe er auch in der Landwirtschaft gearbeitet. Im Iran sei er dann vier Jahre lang als Hilfsarbeiter in einer Tischlerei tätig gewesen. Er habe keine Verwandten mehr in seinem Herkunftsstaat Afghanistan. In Afghanistan habe seine Familie ein Haus und Grundstücke besessen, vor der Ausreise in den Iran seien das Haus und die Grundstücke verkauft worden. Ende 2015 sei er aus dem Iran ausgereist, die Reise nach Österreich habe circa zwei Monate gedauert. Befragt zu seinem Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer aus, dass seine Familie Afghanistan verlassen habe, weil Feinde seinen Vater getötet hätten. Die Feinde hätten auch ihn, seine Geschwister und seine Mutter töten wollen. Sie hätten Angst um ihr Leben gehabt, deshalb seien sie ausgereist. Er wisse nicht, wer diese Feinde gewesen seien. Seine Mutter habe ihm Folgendes erzählt: Sein Vater habe als Landwirt gearbeitet, er habe das geerntete Getreide in der Landwirtschaft überwachen müssen, deshalb habe er beim Getreide übernachtet. Einmal seien Getreidediebe gekommen, sein Vater habe mit diesen gestritten, wobei einer der Diebe ums Leben gekommen sei. Ein Verwandter dieses Diebes sei ein paar Tage später zu seinem Vater gekommen und habe diesen getötet. Verwandte dieses Diebes hätten ihn, seine Geschwister und seine Mutter ebenfalls töten wollen, deshalb seien sie ausgereist. Er wisse nicht, wer die Diebe gewesen seien. Er sei in Afghanistan nie persönlich bedroht worden, es habe jedoch eine indirekte Bedrohung durch die Angehörigen des getöteten Getreidediebes gegeben. Den Iran habe er verlassen, da er dort illegal gewesen sei, er habe keine Dokumente besessen. Die Polizei im Iran habe ihn schlecht behandelt und geschlagen. Die iranische Polizei habe auch illegal aufhältige Afghanen in den Syrienkrieg geschickt.
Im Akt befinden sich folgende Unterlagen des Beschwerdeführers:
Deutschkursbesuchsbestätigungen, Bestätigungen betreffend ehrenamtliche Tätigkeiten in einem Seniorenhaus und in einem Kindergarten, Teilnahmebestätigungen an diversen Werte- und Orientierungskursen, Teilnahmebestätigung Fußball in einem Jugendzentrum, diverse medizinische Unterlagen betreffend die Wirbelsäule des Beschwerdeführers und ein Schreiben einer Psychotherapeutin.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 13.03.2018 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) ab. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Des Weiteren wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Es wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).Mit dem angefochtenen Bescheid vom 13.03.2018 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Des Weiteren wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Es wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.).
Mit Verfahrensanordnung vom 16.03.2018 wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. Ebenso wurde dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung vom selben Tag ein Rückkehrberatungsgespräch gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG angeordnet.Mit Verfahrensanordnung vom 16.03.2018 wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. Ebenso wurde dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung vom selben Tag ein Rückkehrberatungsgespräch gemäß Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG angeordnet.
Im Akt befindet sich eine Vollmacht vom 23.03.2018 unterschrieben vom Beschwerdeführer zugunsten des XXXX .Im Akt befindet sich eine Vollmacht vom 23.03.2018 unterschrieben vom Beschwerdeführer zugunsten des römisch 40 .
Mit Schriftsatz vom 03.04.2018 erhob der Beschwerdeführer, damals noch vertreten durch den XXXX , gegen den oben genannten Bescheid fristgerecht in vollem Umfang Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.Mit Schriftsatz vom 03.04.2018 erhob der Beschwerdeführer, damals noch vertreten durch den römisch 40 , gegen den oben genannten Bescheid fristgerecht in vollem Umfang Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 05.04.2018 vom BFA vorgelegt.
Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 11.04.2018 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 15 StGB § 83 Abs. 1 StGB unter Vorbehalt der Strafe schuldig gesprochen (Probezeit drei Jahre).Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 11.04.2018 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 15, StGB Paragraph 83, Absatz eins, StGB unter Vorbehalt der Strafe schuldig gesprochen (Probezeit drei Jahre).
Das Bundesverwaltungsgericht brachte dem Beschwerdeführer das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, Stand 29.06.2018, gemeinsam mit der Ladung zur Verhandlung zur Kenntnis.
Im Akt befindet sich eine Vollmacht vom 08.10.2018 unterschrieben vom Beschwerdeführer zugunsten des XXXX .Im Akt befindet sich eine Vollmacht vom 08.10.2018 unterschrieben vom Beschwerdeführer zugunsten des römisch 40 .
Am 29.10.2018 langte beim erkennenden Gericht eine Stellungnahme der neuen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ein.
Mit Schreiben vom 06.11.2018 wurde dem Bundesverwaltungsgericht vom XXXX mitgeteilt, dass die Vollmacht betreffend den Beschwerdeführer niedergelegt werde.Mit Schreiben vom 06.11.2018 wurde dem Bundesverwaltungsgericht vom römisch 40 mitgeteilt, dass die Vollmacht betreffend den Beschwerdeführer niedergelegt werde.
Am 09.11.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer, seine Rechtsvertretung und ein Dolmetscher für die Sprachen Dari und Farsi teilnahmen. Die belangte Behörde blieb entschuldigt der Verhandlung fern. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde eine Bestätigung betreffend ein mit dem Beschwerdeführer geführtes Rückkehrberatungsgespräch vorgelegt.
Am 21.11.2018 reichte der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung die Kopie eines Deutschpasses, die Bestätigung eines Asylheimes, eine Bestätigung über die Teilnahme an Hallenvolleyballtraining, die Bestätigung eines Karatevereins und eine Bestätigung betreffend ehrenamtlicher Tätigkeiten des Beschwerdeführers in einem Pfarrzentrum nach.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise nach Österreich am 29.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Der Beschwerdeführer wurde am XXXX in der Provinz Daikundi in Afghanistan geboren, er ist Staatsangehöriger von Afghanistan. Der Beschwerdeführer ist schiitischer Moslem und gehört der Volksgruppe der Hazara an. Seine Identität steht nicht zweifelsfrei fest.Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 in der Provinz Daikundi in Afghanistan geboren, er ist Staatsangehöriger von Afghanistan. Der Beschwerdeführer ist schiitischer Moslem und gehört der Volksgruppe der Hazara an. Seine Identität steht nicht zweifelsfrei fest.
Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari. Er hat in Afghanistan drei Jahre lang die Schule besucht und in der Landwirtschaft gearbeitet. Im Iran hat der Beschwerdeführer mehrere Jahre in einer Tischlerei gearbeitet.
Der Vater des Beschwerdeführers ist verstorben. Nach dessen Tod ist der Beschwerdeführer mit seiner Mutter und seinen Geschwistern in den Iran gegangen, der genaue Zeitpunkt der Ausreise in den Iran kann nicht festgestellt werden. Seine Mutter, seine beiden Brüder und seine Schwester leben nach wie vor im Iran. Der Beschwerdeführer hat regelmäßig Kontakt zu seiner Familie. Es kann nicht festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer noch Angehörige in Afghanistan hat.
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen gesunden und leistungsfähigen Mann im berufsfähigen Alter ohne festgestellten besonderen Schutzbedarf. Der Beschwerdeführer verfügt über Arbeitserfahrung in der Landwirtschaft und in einer Tischlerei. Der Beschwerdeführer leidet an keinen körperlichen oder psychischen Erkrankungen, er ist daher gesund und arbeitsfähig.
Zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich:
Der Beschwerdeführer hält sich seit seiner Antragstellung am 29.01.2016 durchgehend auf Grund des vorläufigen Aufenthaltsrechts in seinem Asylverfahren rechtmäßig im Bundesgebiet auf, bestreitet den Lebensunterhalt im Rahmen der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig.
Der Beschwerdeführer hat sich in Österreich mehrfach ehrenamtlich engagiert: Er hat im August 2017 in einem Seniorenhaus ausgeholfen, von Oktober bis November 2017 hat er in einem Kindergarten geholfen und gelegentlich hilft der Beschwerdeführer freiwillig in einer Pfarre in seiner Nähe mit.
Der Beschwerdeführer hat in Österreich zahlreiche Deutschkurse besucht, er hat aber während seines Aufenthalts keine Deutschprüfungen absolviert.
Der Beschwerdeführer pflegt freundschaftliche Kontakte zu österreichischen Bekannten und betreibt regelmäßig Sport.
Er hat in Österreich keine Verwandten und keine sonstigen engen familienähnlichen Bindungen.
Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 11.04.2018 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 15 StGB § 83 Abs. 1 StGB unter Vorbehalt der Strafe schuldig gesprochen (Probezeit drei Jahre).Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 11.04.2018 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 15, StGB Paragraph 83, Absatz eins, StGB unter Vorbehalt der Strafe schuldig gesprochen (Probezeit drei Jahre).
Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer war in seiner Heimat keiner konkret und gezielt gegen seine Person gerichteten Verfolgung ausgesetzt. Im Fall der Rückkehr nach Afghanistan ist der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten Verfolgung ausgesetzt.
Dem Beschwerdeführer droht wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara oder zur schiitischen Religion keine konkrete und individuelle physische und/oder psychische Gewalt in Afghanistan. Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass jeder Angehörige der Volksgruppe der Hazara oder der schiitischen Religion in Afghanistan physischer und/oder psychischer Gewalt ausgesetzt ist.
Es kann auch nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der Tatsache, dass er im Iran gelebt hat, konkret und individuell bzw. dass jedem afghanischen Rückkehrer aus dem Iran physische und/oder psychische Gewalt in Afghanistan droht.
Der Beschwerdeführer wäre im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan auf Grund einer "Verwestlichung" in Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ebenfalls keiner psychischen und/oder physischen Gewalt ausgesetzt.
Der Beschwerdeführer ist somit in seinem Herkunftsstaat keiner konkret und gezielt gegen seine Person gerichteten Verfolgung ausgesetzt. Im Fall der Rückkehr nach Afghanistan ist der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten Verfolgung ausgesetzt.
Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat: