TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/14 W133 2191819-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.03.2019
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Entscheidungsdatum

14.03.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W133 2191819-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER über die Beschwerde von XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.03.2018, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.11.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER über die Beschwerde von römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.03.2018, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.11.2018 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und den §§ 46, 52 Abs. 2 Z 2, 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und den Paragraphen 46, 52, Absatz 2, Ziffer 2, 55, Absatz eins bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer stellte am 29.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Am 01.11.2015 fand die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt, bei der er angab sunnitischer Moslem zu sein und der Volksgruppe der Paschtunen anzugehören. Er sei am XXXX in der Provinz Paktia in Afghanistan geboren worden. Er sei traditionell verheiratet und besitze die afghanische Staatsangehörigkeit. Er habe sechs Jahre lang die Schule besucht, danach habe er als Verkäufer in einem Lebensmittelgeschäft gearbeitet. Seine Eltern, seine beiden Brüder, seine Schwester, seine Ehefrau und seine beiden Kinder würden sich nach wie vor in Afghanistan aufhalten. Seine Familie besitze ein Haus und ein Grundstück, die finanzielle Lage der Familie sei mittelmäßig. Seine Familie bestreite ihren Lebensunterhalt durch landwirtschaftliche Arbeit. Am 22.08.2015 sei der Beschwerdeführer von seiner Herkunftsprovinz aus Richtung Europa gereist. Von 1991 bis 2010 habe sich der Beschwerdeführer in Peshawar in Pakistan aufgehalten. Befragt zu seinem Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer aus, dass seine Familie einige Jahre in Pakistan gelebt habe. Sie seien regelmäßig zwischen Pakistan und Afghanistan hin und her gezogen. Als sie zuletzt im Jänner 2015 nach Afghanistan zurückgekehrt seien, hätten sich sehr viele Taliban in ihrem Heimatdorf befunden. Diese hätten von ihm verlangt, dass er sie unterstütze, indem er für andere Taliban in Pakistan Unterkünfte besorge. Die Taliban hätten ihm dafür sehr viel Geld geboten. Sein Vater sei dagegen gewesen und habe gewollt, dass der Beschwerdeführer Afghanistan verlasse. Der Vater habe gemeint, dass sollte er dies nicht tun, die Taliban ihn und seine Familie vernichten würden. Seine Familie werde Afghanistan ebenfalls verlassen und woanders hinziehen. Aus diesem Grund habe ihn sein Vater am 22.08.2015 Richtung Westen geschickt. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte er, von den Taliban getötet zu werden.Am 01.11.2015 fand die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt, bei der er angab sunnitischer Moslem zu sein und der Volksgruppe der Paschtunen anzugehören. Er sei am römisch 40 in der Provinz Paktia in Afghanistan geboren worden. Er sei traditionell verheiratet und besitze die afghanische Staatsangehörigkeit. Er habe sechs Jahre lang die Schule besucht, danach habe er als Verkäufer in einem Lebensmittelgeschäft gearbeitet. Seine Eltern, seine beiden Brüder, seine Schwester, seine Ehefrau und seine beiden Kinder würden sich nach wie vor in Afghanistan aufhalten. Seine Familie besitze ein Haus und ein Grundstück, die finanzielle Lage der Familie sei mittelmäßig. Seine Familie bestreite ihren Lebensunterhalt durch landwirtschaftliche Arbeit. Am 22.08.2015 sei der Beschwerdeführer von seiner Herkunftsprovinz aus Richtung Europa gereist. Von 1991 bis 2010 habe sich der Beschwerdeführer in Peshawar in Pakistan aufgehalten. Befragt zu seinem Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer aus, dass seine Familie einige Jahre in Pakistan gelebt habe. Sie seien regelmäßig zwischen Pakistan und Afghanistan hin und her gezogen. Als sie zuletzt im Jänner 2015 nach Afghanistan zurückgekehrt seien, hätten sich sehr viele Taliban in ihrem Heimatdorf befunden. Diese hätten von ihm verlangt, dass er sie unterstütze, indem er für andere Taliban in Pakistan Unterkünfte besorge. Die Taliban hätten ihm dafür sehr viel Geld geboten. Sein Vater sei dagegen gewesen und habe gewollt, dass der Beschwerdeführer Afghanistan verlasse. Der Vater habe gemeint, dass sollte er dies nicht tun, die Taliban ihn und seine Familie vernichten würden. Seine Familie werde Afghanistan ebenfalls verlassen und woanders hinziehen. Aus diesem Grund habe ihn sein Vater am 22.08.2015 Richtung Westen geschickt. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte er, von den Taliban getötet zu werden.

Im Akt befindet sich eine Vollmachtsbekanntgabe vom 21.09.2016 eines näher genannten Rechtsanwaltes betreffend den Beschwerdeführer.

Mit Schriftsatz vom 04.09.2017 wurde vom Rechtsanwalt des Beschwerdeführers mitgeteilt, dass das Vollmachtsverhältnis mit dem Beschwerdeführer aufgelöst wurde.

Am 15.11.2017 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) im Asylverfahren statt. Bei der Einvernahme führte der Beschwerdeführer an, dass sein Nachname bei der Ersteinvernahme nicht richtig protokolliert worden sei. Er sei am XXXX in der Provinz Paktia in Afghanistan geboren worden. Seinen genauen Geburtstag wisse er nicht. Seit seinem dritten Lebensjahr habe er sich in Peshawar in Pakistan aufgehalten. Er sei bis Jänner 2015 in Pakistan gewesen, dann sei er mit seiner Familie zurück nach Afghanistan gezogen. Er sei verheiratet und habe mittlerweile drei Kinder. Seine Eltern, sein Bruder, seine Schwester, seine Ehefrau und seine drei Kinder würden sich nach wie vor in seinem Heimatdorf in Afghanistan aufhalten, ein Bruder des Beschwerdeführers sei nicht mehr am Leben. Außerdem würden noch ein Onkel väterlicherseits und ein Onkel mütterlicherseits sowie zwei Tanten mütterlicherseits in Afghanistan leben. Er stehe mit seiner Familie in Afghanistan regelmäßig telefonisch in Kontakt. Er gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an und sei sunnitischer Moslem. In Afghanistan habe er in der Landwirtschaft gearbeitet. Befragt zu seinem Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer aus, dass in Pakistan im letzten Monat 2014 eine Schule angegriffen worden sei. Die Familie habe danach Probleme mit der Polizei gehabt, sie hätten keine Staatsbürgerschaft besessen. Sein Vater habe sich daher entschieden, nach Afghanistan zurückzukehren, dies sei im Jänner 2015 gewesen. Seine Familie besitze in Afghanistan zwei kleine Grundstücke als Landwirtschaft. Im achten Monat an einem Freitag seien ein paar Leute zu ihm gekommen. Sie seien aus demselben Dorf gewesen und hätten dem Beschwerdeführer ihre Hilfe angeboten. Eine Woche danach seien diese Leute am Freitag wiedergekommen, die Familie des Beschwerdeführers sei gerade beim Beten gewesen. Als der Beschwerdeführer die Moschee verlassen habe, hätten sie auf ihn gewartet. Sie hätten ihm wieder ihre Hilfe angeboten. Drei oder vier Tage später seien sie gegen Abend wiedergekommen und hätten mit ihm sprechen wollen. Er habe die Leute zu sich nach Hause eingeladen, damit sein Vater auch dabei sein könne. Die Leute hätten jedoch verneint und gesagt, dass sie mit dem Beschwerdeführer sprechen wollten. Dann hätten sie ihm gesagt, dass sie ihm und seiner Familie viel Geld geben würden. Der Beschwerdeführer habe gefragt, was sein Auftrag wäre um das Geld zu bekommen. Die Leute hätten gewollt, dass er für sie arbeite. Er hätte nach Peshawar gehen und ein Haus mieten sollen. Dann hätten deren Leute nach Peshawar kommen und beim Beschwerdeführer wohnen sollen. Der Beschwerdeführer habe den Leuten erzählt, dass er in Peshawar Probleme mit der Polizei gehabt habe. Da hätten ihm die Leute gesagt, dass sie zu den Taliban gehören würden und wollten, dass Afghanistan und Pakistan ein Islamischer Staat werden. Die Aufgabe des Beschwerdeführers wäre es, eine Unterkunft bereit zu stellen. Er habe gefragt, was die Leute in Pakistan machen würden. Die Taliban hätten ihm gesagt, dass seine Aufgabe nur wäre, für die Übernachtungen zu sorgen. Ihre Männer würden nach Pakistan kommen, um für Bombenattentate zu üben. Er habe betreffend das Angebot ein paar Tage Bedenkzeit bekommen, dann sei er zu seinem Vater gegangen. Er habe seinen Vater über das Angebot der Taliban informiert. Sein Vater habe ihm gesagt, dass er das Angebot nicht annehmen könne. Die Taliban hätten dem Beschwerdeführer gedroht, dass falls er mit jemanden über ihr Angebot sprechen sollte, sie ihn und seine Familie bestrafen würden. Sein Vater habe dem Beschwerdeführer gesagt, dass sein Leben in Gefahr wäre und er die Ortschaft verlassen solle. Sein Vater habe ihm daraufhin einen Schlepper organisiert. Im Rahmen der Einvernahme beim BFA wurden vom Beschwerdeführer folgende Unterlagen vorgelegt: Deutschkursbesuchs- und Anmeldebestätigungen, diverse Empfehlungsschreiben und Unterlagen aus dem Internet betreffend die Situation in Afghanistan und Pakistan.Am 15.11.2017 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) im Asylverfahren statt. Bei der Einvernahme führte der Beschwerdeführer an, dass sein Nachname bei der Ersteinvernahme nicht richtig protokolliert worden sei. Er sei am römisch 40 in der Provinz Paktia in Afghanistan geboren worden. Seinen genauen Geburtstag wisse er nicht. Seit seinem dritten Lebensjahr habe er sich in Peshawar in Pakistan aufgehalten. Er sei bis Jänner 2015 in Pakistan gewesen, dann sei er mit seiner Familie zurück nach Afghanistan gezogen. Er sei verheiratet und habe mittlerweile drei Kinder. Seine Eltern, sein Bruder, seine Schwester, seine Ehefrau und seine drei Kinder würden sich nach wie vor in seinem Heimatdorf in Afghanistan aufhalten, ein Bruder des Beschwerdeführers sei nicht mehr am Leben. Außerdem würden noch ein Onkel väterlicherseits und ein Onkel mütterlicherseits sowie zwei Tanten mütterlicherseits in Afghanistan leben. Er stehe mit seiner Familie in Afghanistan regelmäßig telefonisch in Kontakt. Er gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an und sei sunnitischer Moslem. In Afghanistan habe er in der Landwirtschaft gearbeitet. Befragt zu seinem Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer aus, dass in Pakistan im letzten Monat 2014 eine Schule angegriffen worden sei. Die Familie habe danach Probleme mit der Polizei gehabt, sie hätten keine Staatsbürgerschaft besessen. Sein Vater habe sich daher entschieden, nach Afghanistan zurückzukehren, dies sei im Jänner 2015 gewesen. Seine Familie besitze in Afghanistan zwei kleine Grundstücke als Landwirtschaft. Im achten Monat an einem Freitag seien ein paar Leute zu ihm gekommen. Sie seien aus demselben Dorf gewesen und hätten dem Beschwerdeführer ihre Hilfe angeboten. Eine Woche danach seien diese Leute am Freitag wiedergekommen, die Familie des Beschwerdeführers sei gerade beim Beten gewesen. Als der Beschwerdeführer die Moschee verlassen habe, hätten sie auf ihn gewartet. Sie hätten ihm wieder ihre Hilfe angeboten. Drei oder vier Tage später seien sie gegen Abend wiedergekommen und hätten mit ihm sprechen wollen. Er habe die Leute zu sich nach Hause eingeladen, damit sein Vater auch dabei sein könne. Die Leute hätten jedoch verneint und gesagt, dass sie mit dem Beschwerdeführer sprechen wollten. Dann hätten sie ihm gesagt, dass sie ihm und seiner Familie viel Geld geben würden. Der Beschwerdeführer habe gefragt, was sein Auftrag wäre um das Geld zu bekommen. Die Leute hätten gewollt, dass er für sie arbeite. Er hätte nach Peshawar gehen und ein Haus mieten sollen. Dann hätten deren Leute nach Peshawar kommen und beim Beschwerdeführer wohnen sollen. Der Beschwerdeführer habe den Leuten erzählt, dass er in Peshawar Probleme mit der Polizei gehabt habe. Da hätten ihm die Leute gesagt, dass sie zu den Taliban gehören würden und wollten, dass Afghanistan und Pakistan ein Islamischer Staat werden. Die Aufgabe des Beschwerdeführers wäre es, eine Unterkunft bereit zu stellen. Er habe gefragt, was die Leute in Pakistan machen würden. Die Taliban hätten ihm gesagt, dass seine Aufgabe nur wäre, für die Übernachtungen zu sorgen. Ihre Männer würden nach Pakistan kommen, um für Bombenattentate zu üben. Er habe betreffend das Angebot ein paar Tage Bedenkzeit bekommen, dann sei er zu seinem Vater gegangen. Er habe seinen Vater über das Angebot der Taliban informiert. Sein Vater habe ihm gesagt, dass er das Angebot nicht annehmen könne. Die Taliban hätten dem Beschwerdeführer gedroht, dass falls er mit jemanden über ihr Angebot sprechen sollte, sie ihn und seine Familie bestrafen würden. Sein Vater habe dem Beschwerdeführer gesagt, dass sein Leben in Gefahr wäre und er die Ortschaft verlassen solle. Sein Vater habe ihm daraufhin einen Schlepper organisiert. Im Rahmen der Einvernahme beim BFA wurden vom Beschwerdeführer folgende Unterlagen vorgelegt: Deutschkursbesuchs- und Anmeldebestätigungen, diverse Empfehlungsschreiben und Unterlagen aus dem Internet betreffend die Situation in Afghanistan und Pakistan.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 05.03.2018 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) ab. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Des Weiteren wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Es wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).Mit dem angefochtenen Bescheid vom 05.03.2018 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Des Weiteren wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Es wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.).

Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.

Im Akt befindet sich eine Vollmacht vom 03.04.2018 unterschrieben vom Beschwerdeführer zugunsten der XXXX .Im Akt befindet sich eine Vollmacht vom 03.04.2018 unterschrieben vom Beschwerdeführer zugunsten der römisch 40 .

Mit Schriftsatz vom 03.04.2018 erhob der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch die XXXX , gegen den oben genannten Bescheid fristgerecht in vollem Umfang Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.Mit Schriftsatz vom 03.04.2018 erhob der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch die römisch 40 , gegen den oben genannten Bescheid fristgerecht in vollem Umfang Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 04.04.2018 vom BFA vorgelegt.

Das Bundesverwaltungsgericht brachte dem Beschwerdeführer das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan gemeinsam mit der Ladung zur Verhandlung zur Kenntnis.

Am 27.11.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer, dessen Rechtsvertretung, eine Vertrauensperson des Beschwerdeführers und ein Dolmetscher für die Sprache Paschtu teilnahmen. Die belangte Behörde blieb entschuldigt der Verhandlung fern. Im Rahmen der Verhandlung legte der Beschwerdeführer eine Gewerbeanmeldung für natürliche Personen (Hausbetreuung, bestehend in der Durchführung einfacher Reinigungstätigkeiten einschließlich objektbezogener einfacher Wartungstätigkeiten) vom 13.04.2018, einen Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem Austria vom 04.05.2018, einen Reinigungsvertrag zwischen ihm und einer näher genannten Firma vom 01.06.2018, einen Kontoauszug der SVA vom 21.07.2018, eine Bewilligung einer Zahlungsvereinbarung mit der SVA vom 13.08.2018 und ein Empfehlungsschreiben seiner Vermieterin vom 26.11.2018 vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise nach Österreich am 29.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Der Beschwerdeführer wurde am XXXX in der Provinz Paktia in Afghanistan geboren, er ist Staatsangehöriger von Afghanistan. Er gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und ist Muslim sunnitischer Ausrichtung. Als der Beschwerdeführer drei Jahre alt war, ist er mit seiner Familie nach Pakistan gegangen. Dort hat er bis 2015 gelebt, Anfang 2015 ist er mit seiner Familie zurück nach Afghanistan gegangen. Seine Identität steht nicht zweifelsfrei fest.Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 in der Provinz Paktia in Afghanistan geboren, er ist Staatsangehöriger von Afghanistan. Er gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und ist Muslim sunnitischer Ausrichtung. Als der Beschwerdeführer drei Jahre alt war, ist er mit seiner Familie nach Pakistan gegangen. Dort hat er bis 2015 gelebt, Anfang 2015 ist er mit seiner Familie zurück nach Afghanistan gegangen. Seine Identität steht nicht zweifelsfrei fest.

Der Beschwerdeführer beherrscht Paschtu in Wort und Schrift. Der Beschwerdeführer hat in Pakistan sechs Jahre lang die Schule besucht, danach hat er im Lebensmittelgeschäft seiner Familie als Verkäufer gearbeitet. In Afghanistan hat er in der Landwirtschaft seiner Familie gearbeitet. In Österreich hat der Beschwerdeführer als Selbstständiger in der Reinigungsbranche Berufserfahrung gesammelt.

Der Beschwerdeführer ist traditionell verheiratet und hat drei Kinder. Sein jüngstes Kind ist krank, das Blut des Kindes muss regelmäßig getauscht werden. Die Eltern, die Schwester, die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers halten sich nach wie vor in seiner Herkunftsprovinz auf. Der Beschwerdeführer hatte regelmäßig Kontakt zu seiner Familie. Die Familie des Beschwerdeführers besitzt in ihrer Herkunftsprovinz zwei Grundstücke, sie nutzen die Grundstücke landwirtschaftlich, davon lebt die Familie des Beschwerdeführers. Ein Bruder des Beschwerdeführers lebt im Iran, der andere Bruder ist bei einer Explosion gestorben.

Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen gesunden und leistungsfähigen Mann im berufsfähigen Alter ohne festgestellten besonderen Schutzbedarf. Er verfügt über Schulbildung und Arbeitserfahrung als Verkäufer, in der Landwirtschaft und in der Reinigungsbranche. Der Beschwerdeführer leidet an keinen körperlichen oder psychischen Erkrankungen. Der Beschwerdeführer ist daher gesund und arbeitsfähig.

Zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich:

Der Beschwerdeführer hält sich seit seiner Antragstellung am 29.10.2015 durchgehend auf Grund des vorläufigen Aufenthaltsrechts in seinem Asylverfahren rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Bis Ende September 2018 bestritt er seinen Lebensunterhalt im Rahmen der Grundversorgung und war nicht selbsterhaltungsfähig. Der Beschwerdeführer ist in Österreich selbstständig, er hat seit dem 23.04.2018 ein eigenes Gewerbe im Bereich der Hausbetreuung. Er hat einen Vertrag mit einer Firma geschlossen, von dieser Firma erhält er Reinigungsaufträge. Er arbeitet zum Beispiel als Hausmeister in einer Filiale von Burger King.

Der Beschwerdeführer hat in Österreich Deutschkurse besucht, er hat jedoch während seines über dreijährigen Aufenthalts in Öste

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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