Entscheidungsdatum
14.03.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W133 2187826-1/20E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch den XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.01.2018, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.10.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch den römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.01.2018, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.10.2018 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und den §§ 46, 52 Abs. 2 Z 2, 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und den Paragraphen 46, 52, Absatz 2, Ziffer 2, 55, Absatz eins bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer stellte am 06.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Am 07.10.2015 fand die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt, bei der er angab, schiitischer Moslem zu sein und der Volksgruppe der Hazara anzugehören. Er sei am XXXX in der Provinz Ghazni in Afghanistan geboren worden. Er sei traditionell verheiratet und besitze die afghanische Staatsangehörigkeit. Er habe in seiner Herkunftsprovinz zwölf Jahre lang die Schule besucht und diese auch abgeschlossen, danach habe er von 2012 bis 2015 in Kabul studiert. Die Eltern des Beschwerdeführers, seine beiden Schwestern und seine beiden Brüder würden nach wie vor in seiner Herkunftsprovinz leben, seine Frau halte sich bei seiner Familie auf. Bis zu seinem Studium in Kabul habe er in der Provinz Ghazni gelebt, seit 2012 habe er in Kabul gelebt. Die finanzielle Lage seiner Familie in Afghanistan sei mittelmäßig, sein Vater besitze eine Landwirtschaft und ein Haus. Die Familie könne von den Erträgen der Landwirtschaft leben. Er sei von Afghanistan aus legal mit dem Flugzeug in den Iran gereist, da er einen Reisepass besessen habe. Diesen habe er jedoch im Iran verloren. Befragt zu seinem Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer aus, dass er in Kabul die Universität besucht habe. Während der vorlesungsfreien Zeit sei er immer nach Hause gefahren. Die Strecke von Kabul nach XXXX werde von den Taliban kontrolliert. Jedes Mal sei sein Fahrzeug angehalten worden. Als die Taliban festgestellt hätten, dass er Student sei, hätten sie ihm vorgeworfen, dass er mit der afghanischen Regierung zusammenarbeite bzw. dass er mit den Ausländern (Ungläubigen) arbeiten wolle, weil er studiere. Jedes Mal sei er von den Taliban einige Tage festgehalten worden. Er habe dann Angst bekommen, dass die Taliban ihn irgendwann töten würden, weil er studiere. Er habe auch Angst gehabt, dass er bei einem Bombenanschlag in Kabul ums Leben komme, deshalb habe er das Land verlassen.Am 07.10.2015 fand die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt, bei der er angab, schiitischer Moslem zu sein und der Volksgruppe der Hazara anzugehören. Er sei am römisch 40 in der Provinz Ghazni in Afghanistan geboren worden. Er sei traditionell verheiratet und besitze die afghanische Staatsangehörigkeit. Er habe in seiner Herkunftsprovinz zwölf Jahre lang die Schule besucht und diese auch abgeschlossen, danach habe er von 2012 bis 2015 in Kabul studiert. Die Eltern des Beschwerdeführers, seine beiden Schwestern und seine beiden Brüder würden nach wie vor in seiner Herkunftsprovinz leben, seine Frau halte sich bei seiner Familie auf. Bis zu seinem Studium in Kabul habe er in der Provinz Ghazni gelebt, seit 2012 habe er in Kabul gelebt. Die finanzielle Lage seiner Familie in Afghanistan sei mittelmäßig, sein Vater besitze eine Landwirtschaft und ein Haus. Die Familie könne von den Erträgen der Landwirtschaft leben. Er sei von Afghanistan aus legal mit dem Flugzeug in den Iran gereist, da er einen Reisepass besessen habe. Diesen habe er jedoch im Iran verloren. Befragt zu seinem Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer aus, dass er in Kabul die Universität besucht habe. Während der vorlesungsfreien Zeit sei er immer nach Hause gefahren. Die Strecke von Kabul nach römisch 40 werde von den Taliban kontrolliert. Jedes Mal sei sein Fahrzeug angehalten worden. Als die Taliban festgestellt hätten, dass er Student sei, hätten sie ihm vorgeworfen, dass er mit der afghanischen Regierung zusammenarbeite bzw. dass er mit den Ausländern (Ungläubigen) arbeiten wolle, weil er studiere. Jedes Mal sei er von den Taliban einige Tage festgehalten worden. Er habe dann Angst bekommen, dass die Taliban ihn irgendwann töten würden, weil er studiere. Er habe auch Angst gehabt, dass er bei einem Bombenanschlag in Kabul ums Leben komme, deshalb habe er das Land verlassen.
Am 23.11.2017 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) im Asylverfahren statt. Bei der Einvernahme führte der Beschwerdeführer an, dass er am XXXX in XXXX in der Provinz Ghazni geboren worden sei, sein afghanisches Geburtsdatum könne er nicht sagen. In seiner Heimatprovinz habe er zwölf Jahre lang die Schule besucht, danach habe er zwei Jahre lang in Kabul studiert. Dann sei er ausgereist. Als er noch zuhause gelebt habe, habe er seinem Vater in der Landwirtschaft geholfen. Er gehöre der Volksgruppe der Hazara an und sei schiitischer Moslem. Er sei traditionell verheiratet, die Heiratsurkunde habe er auf seiner Flucht verloren. Seine Ehefrau lebe bei seinen Eltern und werde von diesen versorgt. Er habe keine Kinder. Seine Eltern und seine Geschwister würden sich nach wie vor in Ghazni aufhalten, auch ein Onkel mütterlicherseits würde noch dort leben. Zwei Onkel väterlicherseits würden im Iran leben. Sein Vater und sein Bruder würden die Familie durch ihre Arbeit in der Landwirtschaft und auf Baustellen ernähren. Befragt zu seiner Reiseroute sagte der Beschwerdeführer aus, dass er von Afghanistan in den Iran geflogen sei, der habe sich dabei mit einem Reisepass ausgewiesen. Diesen Reisepass habe er zwischen dem Iran und der Türkei verloren. Befragt zu seinem Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer aus, dass er in Kabul auf die Universität gegangen sei. Am Wochenende und in der vorlesungsfreien Zeit sei er immer nachhause in die Provinz Ghazni gefahren. Der Weg von Kabul nach XXXX werde von den Taliban kontrolliert. Er sei jedes Mal von ihnen aufgehalten und durchsucht worden. Das letzte Mal als er von zuhause nach Kabul gefahren sei, sei er in XXXX aufgehalten und durchsucht worden. Nach der Durchsuchung seien seine Augen von den Taliban verbunden worden und er sei mitgenommen worden. Ihm sei vorgeworfen worden, dass er Student sei und mit der Regierung zusammenarbeite. Die Taliban hätten auch gemeint, dass er, sobald er das Studium abgeschlossen habe, sich den Ungläubigen anschließen werde. Er sei zwei Nächte lang festgehalten, geschlagen und mit dem Umbringen bedroht worden. Vor seinen Augen seien zwei Personen umgebracht worden, da die Taliban ihnen vorgeworfen hätten, dass sie mit der Regierung zusammenarbeiten würden. Am dritten Tag hätten die Taliban ihn gehen lassen, da sie nichts bei ihm gefunden hätten. Sie hätten zu ihm gesagt, dass sie ihn umbringen würden, wenn sie ihn noch einmal sehen würden. Ihm seien die Augen verbunden worden und er sei zur Hauptstraße gebracht worden, dort sei er freigelassen worden. Er sei dort gestanden, bis ein Auto, welches von Kandahar nach Kabul unterwegs gewesen sei, gestoppt habe. Die Leute seien aus dem Auto ausgestiegen und hätten ihn von seinen Fesseln befreit, da seine Hände und Füße noch gefesselt gewesen seien. Er habe den Leuten erzählt was passiert sei, diese hätten ihn dann bis Kabul mitgenommen. Er sei sehr verletzt gewesen und habe eine Woche nichts tun können, er habe sich nur in seinem Zimmer aufgehalten. Er habe Angst gehabt und habe sich nicht aufs Lernen konzentrieren können. Nach einer Woche habe er seine Eltern angerufen und ihnen erzählt, was passiert sei. Er habe ihnen mitgeteilt, dass er nicht mehr in Afghanistan bleiben könne und weg müsse. Seine Eltern seien damit anfangs nicht einverstanden gewesen. Aber es sei nicht anders gegangen, er habe Afghanistan verlassen müssen. Am Ende seien auch seine Eltern damit einverstanden gewesen. Er habe den Vorfall nicht zur Anzeige gebracht, da die afghanischen Sicherheitsbehörden nichts machen könnten. Sobald er nach Afghanistan zurückkehre, würde er von den Taliban umgebracht werden. Er habe Afghanistan im September 2015 verlassen und sei circa ein Monat unterwegs gewesen. Vor dem BFA sagte der Beschwerdeführer aus, dass er in seinem Heimatort oder in Kabul nie persönlich bedroht worden sei. Im Rahmen der Einvernahme wurden folgende Unterlagen in Kopie vorgelegt: Afghanische Schulzeugnisse, ein afghanischer Studentenausweis, Bestätigungen einer afghanischen Universität für die Jahre 2013 und 2014, etliche Deutschkursbesuchsbestätigungen, ÖSD Zertifikate A1, A2 und B1, eine Teilnahmebestätigung an einem Weiterbildungskurs, ein Österreichischer Freiwilligenpass, eine Vereinbarung über die Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit in einem Seniorenzentrum, eine Bestätigung über die ehrenamtlichen Leistungen des Beschwerdeführers in einer Pfarre, zwei Empfehlungsschreiben und eine schriftliche Erklärung des Beschwerdeführers. Außerdem legte er seine Tazkira im Original vor. Im Akt befindet sich eine übersetzte Version dieser Tazkira. Daraus geht hervor, dass der Beschwerdeführer im afghanischen Jahr 1388 (2009) 18 Jahre alt gewesen sei.Am 23.11.2017 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) im Asylverfahren statt. Bei der Einvernahme führte der Beschwerdeführer an, dass er am römisch 40 in römisch 40 in der Provinz Ghazni geboren worden sei, sein afghanisches Geburtsdatum könne er nicht sagen. In seiner Heimatprovinz habe er zwölf Jahre lang die Schule besucht, danach habe er zwei Jahre lang in Kabul studiert. Dann sei er ausgereist. Als er noch zuhause gelebt habe, habe er seinem Vater in der Landwirtschaft geholfen. Er gehöre der Volksgruppe der Hazara an und sei schiitischer Moslem. Er sei traditionell verheiratet, die Heiratsurkunde habe er auf seiner Flucht verloren. Seine Ehefrau lebe bei seinen Eltern und werde von diesen versorgt. Er habe keine Kinder. Seine Eltern und seine Geschwister würden sich nach wie vor in Ghazni aufhalten, auch ein Onkel mütterlicherseits würde noch dort leben. Zwei Onkel väterlicherseits würden im Iran leben. Sein Vater und sein Bruder würden die Familie durch ihre Arbeit in der Landwirtschaft und auf Baustellen ernähren. Befragt zu seiner Reiseroute sagte der Beschwerdeführer aus, dass er von Afghanistan in den Iran geflogen sei, der habe sich dabei mit einem Reisepass ausgewiesen. Diesen Reisepass habe er zwischen dem Iran und der Türkei verloren. Befragt zu seinem Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer aus, dass er in Kabul auf die Universität gegangen sei. Am Wochenende und in der vorlesungsfreien Zeit sei er immer nachhause in die Provinz Ghazni gefahren. Der Weg von Kabul nach römisch 40 werde von den Taliban kontrolliert. Er sei jedes Mal von ihnen aufgehalten und durchsucht worden. Das letzte Mal als er von zuhause nach Kabul gefahren sei, sei er in römisch 40 aufgehalten und durchsucht worden. Nach der Durchsuchung seien seine Augen von den Taliban verbunden worden und er sei mitgenommen worden. Ihm sei vorgeworfen worden, dass er Student sei und mit der Regierung zusammenarbeite. Die Taliban hätten auch gemeint, dass er, sobald er das Studium abgeschlossen habe, sich den Ungläubigen anschließen werde. Er sei zwei Nächte lang festgehalten, geschlagen und mit dem Umbringen bedroht worden. Vor seinen Augen seien zwei Personen umgebracht worden, da die Taliban ihnen vorgeworfen hätten, dass sie mit der Regierung zusammenarbeiten würden. Am dritten Tag hätten die Taliban ihn gehen lassen, da sie nichts bei ihm gefunden hätten. Sie hätten zu ihm gesagt, dass sie ihn umbringen würden, wenn sie ihn noch einmal sehen würden. Ihm seien die Augen verbunden worden und er sei zur Hauptstraße gebracht worden, dort sei er freigelassen worden. Er sei dort gestanden, bis ein Auto, welches von Kandahar nach Kabul unterwegs gewesen sei, gestoppt habe. Die Leute seien aus dem Auto ausgestiegen und hätten ihn von seinen Fesseln befreit, da seine Hände und Füße noch gefesselt gewesen seien. Er habe den Leuten erzählt was passiert sei, diese hätten ihn dann bis Kabul mitgenommen. Er sei sehr verletzt gewesen und habe eine Woche nichts tun können, er habe sich nur in seinem Zimmer aufgehalten. Er habe Angst gehabt und habe sich nicht aufs Lernen konzentrieren können. Nach einer Woche habe er seine Eltern angerufen und ihnen erzählt, was passiert sei. Er habe ihnen mitgeteilt, dass er nicht mehr in Afghanistan bleiben könne und weg müsse. Seine Eltern seien damit anfangs nicht einverstanden gewesen. Aber es sei nicht anders gegangen, er habe Afghanistan verlassen müssen. Am Ende seien auch seine Eltern damit einverstanden gewesen. Er habe den Vorfall nicht zur Anzeige gebracht, da die afghanischen Sicherheitsbehörden nichts machen könnten. Sobald er nach Afghanistan zurückkehre, würde er von den Taliban umgebracht werden. Er habe Afghanistan im September 2015 verlassen und sei circa ein Monat unterwegs gewesen. Vor dem BFA sagte der Beschwerdeführer aus, dass er in seinem Heimatort oder in Kabul nie persönlich bedroht worden sei. Im Rahmen der Einvernahme wurden folgende Unterlagen in Kopie vorgelegt: Afghanische Schulzeugnisse, ein afghanischer Studentenausweis, Bestätigungen einer afghanischen Universität für die Jahre 2013 und 2014, etliche Deutschkursbesuchsbestätigungen, ÖSD Zertifikate A1, A2 und B1, eine Teilnahmebestätigung an einem Weiterbildungskurs, ein Österreichischer Freiwilligenpass, eine Vereinbarung über die Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit in einem Seniorenzentrum, eine Bestätigung über die ehrenamtlichen Leistungen des Beschwerdeführers in einer Pfarre, zwei Empfehlungsschreiben und eine schriftliche Erklärung des Beschwerdeführers. Außerdem legte er seine Tazkira im Original vor. Im Akt befindet sich eine übersetzte Version dieser Tazkira. Daraus geht hervor, dass der Beschwerdeführer im afghanischen Jahr 1388 (2009) 18 Jahre alt gewesen sei.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 26.01.2018 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) ab. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Des Weiteren wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Es wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).Mit dem angefochtenen Bescheid vom 26.01.2018 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Des Weiteren wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Es wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.).
Mit Verfahrensanordnung vom 31.01.2018 wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. Ebenso wurde dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung vom selben Tag ein Rückkehrberatungsgespräch gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG angeordnet.Mit Verfahrensanordnung vom 31.01.2018 wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. Ebenso wurde dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung vom selben Tag ein Rückkehrberatungsgespräch gemäß Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG angeordnet.
Mit Schriftsatz vom 23.02.2018 erhob der Beschwerdeführer, damals vertreten durch einen Rechtsanwalt, gegen den oben genannten Bescheid fristgerecht in vollem Umfang Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 01.03.2018 vom BFA vorgelegt.
Am 10.04.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerdeergänzung betreffend den Beschwerdeführer ein. Außerdem wurde eine Vollmacht vom 10.04.2018 unterschrieben vom Beschwerdeführer zugunsten des XXXX vorgelegt. Am 18.04.2018 langte eine ein Schreiben des vormaligen Rechtsanwaltes des Beschwerdeführers ein, dass das Vollmachtsverhältnis aufgelöst worden sei.Am 10.04.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerdeergänzung betreffend den Beschwerdeführer ein. Außerdem wurde eine Vollmacht vom 10.04.2018 unterschrieben vom Beschwerdeführer zugunsten des römisch 40 vorgelegt. Am 18.04.2018 langte eine ein Schreiben des vormaligen Rechtsanwaltes des Beschwerdeführers ein, dass das Vollmachtsverhältnis aufgelöst worden sei.
Am 27.06.2018 wurde ein Bescheid des AMS vom 08.06.2018 nachgereicht. Mit diesem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer eine Beschäftigungsbewilligung für die berufliche Tätigkeit als Gastgewerbliche Hilfskraft für die Zeit vom 08.06.2018 bis 31.10.2018 erteilt.
Das Bundesverwaltungsgericht brachte dem Beschwerdeführer das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan gemeinsam mit der Ladung zur Verhandlung zur Kenntnis.
Am 11.10.2018 wurden weitere Unterlagen des Beschwerdeführers im Wege seiner Rechtsvertretung vorgelegt, und zwar ein Arbeitszeugnis, ein Antrag auf Saisonbewilligung, eine Deutschkursbesuchsbestätigung und eine Englischkursbesuchsbestätigung.
Am 23.10.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer, dessen Rechtsvertretung, eine Vertrauensperson des Beschwerdeführers und ein Dolmetscher für die Sprache Dari teilnahmen. Die belangte Behörde blieb entschuldigt der Verhandlung fern. Im Rahmen der Verhandlung legte der Beschwerdeführer einige Unterlagen vor, welche bereits in Vorlage gebracht worden waren. Neu vorgelegt wurden einige Empfehlungsschreiben betreffend den Beschwerdeführer. Außerdem wurden zwei Artikel betreffend die Provinz Ghazni vorgelegt.
Am 08.11.2018 reichte der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung einen Artikel betreffend seine Herkunftsprovinz Ghazni nach. Im Schreiben vom 08.11.2018 wird ausgeführt, dass die Heimstadt des Beschwerdeführers schwer umkämpft sei. Mehrere Verwandte des Beschwerdeführers seien bei den Kämpfen verletzt worden bzw. ums Leben gekommen.
Am 13.11.2018 reichte der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung einen weiteren Artikel betreffend seine Herkunftsprovinz Ghazni nach. Im Schreiben vom 13.11.2018 wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit 08.11.2018 keinen Kontakt mehr zu seiner Familie habe, da alle Telefonleitungen in seinem Heimatort bei Kämpfen zerstört worden seien.
Am 19.10.2018 langte ein weiteres ergänzendes Vorbringen des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein, es wurden drei aktuelle Artikel betreffend seine Herkunftsprovinz vorgelegt. Außerdem wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit Tagen nichts mehr von seiner Familie gehört habe.
Mit Beschwerdenachreichung vom 08.01.2019 legte der Beschwerdeführer ein ÖSD Zertifikat B2 vor.
Am 20.02.2019 reichte der Beschwerdeführer einen Bescheid der XXXX vom 21.01.2019 nach, womit unter der Bedingung der Ablegung von Ergänzungsprüfungen zum Bachelorstudium Informatik zugelassen wurde.Am 20.02.2019 reichte der Beschwerdeführer einen Bescheid der römisch 40 vom 21.01.2019 nach, womit unter der Bedingung der Ablegung von Ergänzungsprüfungen zum Bachelorstudium Informatik zugelassen wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen