TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/14 W107 2177972-1

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Veröffentlicht am 14.03.2019
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Entscheidungsdatum

14.03.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W107 2177972-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Sibyll BÖCK über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Dr. Rudolf MAYER, Rechtsanwalt, Universitätsstraße 8/2, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.10.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.11.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Sibyll BÖCK über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Dr. Rudolf MAYER, Rechtsanwalt, Universitätsstraße 8/2, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.10.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.11.2018 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in Folge: auch "BF") reiste unter Umgehung der Einreisebestimmungen schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 09.02.2016 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Er wurde am selben Tag von einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu zu seiner Identität, seiner Reiseroute, seinem Fluchtgrund und einer allfälligen Rückkehrgefährdung befragt. Als Grund für seine Ausreise aus Afghanistan gab der Beschwerdeführer an, sein älterer Bruder habe nach der Ermordung des Vaters durch die Taliban ein Stück ihres Landes an die Nachbarn verkauft, da es der Familie finanziell schlecht gegangen sei. Die Nachbarn hätten das Land bewirtschaftet, aber den Kaufpreis nicht gezahlt, sodass es zu Streitigkeiten bzw. zu einer Rauferei gekommen sei zwischen dem Bruder des BF und dem "anderen Mann", wobei beide verletzt worden seien. Der Bruder des BF sei in der Folge "seitens der Familie des anderen Mannes ermordet [worden], da er diesen verletzt hat". Die Familie des BF sei aber dann noch "dort" geblieben. Sie seien aber schlecht behandelt worden und hätten finanzielle Probleme gehabt. Daher seien sie zum Onkel mütterlicherseits nach Kabul gezogen, aber dies sei keine Lösung gewesen, dort habe es aber auch finanzielle Probleme gegeben. Aus wirtschaftlichen Gründen und aus Angst vor der Familie, die ihnen das Stück Land abgekauft habe, sei der Beschwerdeführer daher gezwungen gewesen, zu flüchten.

3. Am 17.07.2017 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA, belangte Behörde) im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu niederschriftlich zu seinem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen. Hier wiederholte er den Fluchtgrund aus seiner Erstbefragung und ergänzte, dass der neue Besitzer ihres Grundstücks XXXX heiße und den Beschwerdeführer nach Pakistan zum Lernen habe schicken wollen mit der Begründung, dass der BF dort viel lernen bei seiner Rückkehr viel Geld bekommen würde. Der BF habe seinem Bruder davon erzählt. Dieser sei dann zu "ihm" gegangen und habe ihn zur Rede gestellt und ihn zur Zahlung des Kaufpreises aufgefordert. Dabei sei zu einem Streit zwischen ihnen gekommen, bei dem der Bruder des BF mit einem Messer getötet und der Sohn des neuen Besitzers verletzt worden sei. Dies sei etwa 8 Monate vor der Ausreise gewesen. Der "neue Besitzer" sei böse gewesen auf den BF, weil dieser seinem Bruder die Absicht, ihn nach Pakistan schicken zu wollen, erzählt habe. Der "neue Besitzer" habe ihm gedroht, ihn zu töten, wenn sein verletzter Sohn sterben würde. Der Dorfvorsteher habe von der Mutter des Beschwerdeführers erfahren, dass XXXX den Beschwerdeführer nach Pakistan habe schicken wollen. XXXX sei daraufhin als Angehöriger der Taliban entlarvt und von der Regierung festgenommen und ins Gefängnis gebracht worden. Hierfür werde der Beschwerdeführer verantwortlich gemacht, weshalb ihm Verfolgung durch die Familie des XXXX drohe. Der BF und seine Familie seien noch eine Woche im Dorf geblieben und dann seien sie nach Kabul geflüchtet zum Onkel mütterlicherseits, weil das Leben des BF in Gefahr gewesen sei.3. Am 17.07.2017 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA, belangte Behörde) im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu niederschriftlich zu seinem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen. Hier wiederholte er den Fluchtgrund aus seiner Erstbefragung und ergänzte, dass der neue Besitzer ihres Grundstücks römisch 40 heiße und den Beschwerdeführer nach Pakistan zum Lernen habe schicken wollen mit der Begründung, dass der BF dort viel lernen bei seiner Rückkehr viel Geld bekommen würde. Der BF habe seinem Bruder davon erzählt. Dieser sei dann zu "ihm" gegangen und habe ihn zur Rede gestellt und ihn zur Zahlung des Kaufpreises aufgefordert. Dabei sei zu einem Streit zwischen ihnen gekommen, bei dem der Bruder des BF mit einem Messer getötet und der Sohn des neuen Besitzers verletzt worden sei. Dies sei etwa 8 Monate vor der Ausreise gewesen. Der "neue Besitzer" sei böse gewesen auf den BF, weil dieser seinem Bruder die Absicht, ihn nach Pakistan schicken zu wollen, erzählt habe. Der "neue Besitzer" habe ihm gedroht, ihn zu töten, wenn sein verletzter Sohn sterben würde. Der Dorfvorsteher habe von der Mutter des Beschwerdeführers erfahren, dass römisch 40 den Beschwerdeführer nach Pakistan habe schicken wollen. römisch 40 sei daraufhin als Angehöriger der Taliban entlarvt und von der Regierung festgenommen und ins Gefängnis gebracht worden. Hierfür werde der Beschwerdeführer verantwortlich gemacht, weshalb ihm Verfolgung durch die Familie des römisch 40 drohe. Der BF und seine Familie seien noch eine Woche im Dorf geblieben und dann seien sie nach Kabul geflüchtet zum Onkel mütterlicherseits, weil das Leben des BF in Gefahr gewesen sei.

4. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid, dem Beschwerdeführer am 23.10.2017 nachweislich zugestellt, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Unter Spruchpunkt IV. wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.4. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid, dem Beschwerdeführer am 23.10.2017 nachweislich zugestellt, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Unter Spruchpunkt römisch vier. wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, unterstützt durch den amtswegig beigegebenen Rechtsberater, mit Schreiben vom 17.11.2017 vollumfängliche Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften.

6. Am 27.11.2017 legte das BFA die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Unter einem verzichtete das BFA auf die Teilnahme an einer mündlichen Beschwerdeverhandlung.

7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 15.11.2018 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu, eines länderkundigen Sachverständigen (im Folgenden: "SV") und des ausgewiesenen Rechtsvertreters des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, im Zuge derer der Beschwerdeführer zu seinem Vorbringen und Beweggründen für seine Ausreise aus Afghanistan sowie zu seinen Rückkehrbefürchtungen einvernommen und gehört wurde.

Im Zuge der mündlichen Verhandlung erstattete der Länderkundige Sachverständige im Lichte des Vorbringens des Beschwerdeführers ein Gutachten zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers. Dem Beschwerdeführer wurde die Gelegenheit gegeben, zum Gutachten Stellung zu nehmen und Fragen an der Sachverständigen zu stellen.

Die am Tag der mündlichen Verhandlung aktuellsten Länderinformationen der Staatendokumentation wurden im Rahmen der mündlichen Verhandlung in das Verfahren eingeführt und dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme übermittelt.

8. Am 29.11.2018 erfolgte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers zu den in das Verfahren eingebrachten Länderberichten sowie zu den gutachterlichen Ausführungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den zugrundeliegenden Verwaltungsakt, insbesondere durch Einsicht in die im Verfahren vorgelegten Dokumente, Unterlagen und Befragungsprotokolle, Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, Einsicht in die ins Verfahren eingebrachten Länderberichte sowie Einsicht in das Zentrale Melderegister, das Strafregister und das Grundversorgungssystem.

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers und seinem Fluchtgrund:

Der Beschwerdeführer führt den im Spruch angeführten Namen, ist volljähriger Staatsangehöriger von Afghanistan, der Volksgruppe der Paschtunen und der sunnitischen Glaubensgemeinschaft zugehörig. Er gehört der Volksgruppe der Araber an (VP, S. 6, 10). Seine Muttersprache ist Paschtu, er versteht und spricht aber auch Dari, ist ledig und kinderlos.Der Beschwerdeführer führt den im Spruch angeführten Namen, ist volljähriger Staatsangehöriger von Afghanistan, der Volksgruppe der Paschtunen und der sunnitischen Glaubensgemeinschaft zugehörig. Er gehört der Volksgruppe der Araber an (VP, Sitzung 6, 10). Seine Muttersprache ist Paschtu, er versteht und spricht aber auch Dari, ist ledig und kinderlos.

Der Beschwerdeführer ist in der Provinz Nangarhar, Distrikt XXXX , Dorf XXXX , geboren und dort im Haus der Familie mit seinen zwei Brüdern und vier Schwestern im Familienverband aufgewachsen. Die Familie besaß in der Provinz Nangahar ein landwirtschaftliches Grundstück, weniger als ein Viertel eines Jiribs groß. Der Beschwerdeführer lebte bis etwa zu seinem achtzehnten Lebensjahr im Heimatdorf. Anschließend lebte er mit seiner Familie acht Monate in Kabul, zunächst bei seinem Onkel mütterlicherseits, dann in einem anderen Bezirk in Kabul; der Beschwerdeführer kennt sich in Kabul aus (VP. S. 10). In der Folge verließ er Afghanistan über den Iran, Provinz XXXX , in Richtung Europa. Die Familie des Beschwerdeführers blieb in Kabul, wo aktuell noch die Mutter und die vier Schwestern des Beschwerdeführers leben. Der Beschwerdeführer hatte regelmäßig Kontakt mit seiner Familie, aktuell hat er keinen Kontakt zu ihr (VP. S. 5).Der Beschwerdeführer ist in der Provinz Nangarhar, Distrikt römisch 40 , Dorf römisch 40 , geboren und dort im Haus der Familie mit seinen zwei Brüdern und vier Schwestern im Familienverband aufgewachsen. Die Familie besaß in der Provinz Nangahar ein landwirtschaftliches Grundstück, weniger als ein Viertel eines Jiribs groß. Der Beschwerdeführer lebte bis etwa zu seinem achtzehnten Lebensjahr im Heimatdorf. Anschließend lebte er mit seiner Familie acht Monate in Kabul, zunächst bei seinem Onkel mütterlicherseits, dann in einem anderen Bezirk in Kabul; der Beschwerdeführer kennt sich in Kabul aus (VP. Sitzung 10). In der Folge verließ er Afghanistan über den Iran, Provinz römisch 40 , in Richtung Europa. Die Familie des Beschwerdeführers blieb in Kabul, wo aktuell noch die Mutter und die vier Schwestern des Beschwerdeführers leben. Der Beschwerdeführer hatte regelmäßig Kontakt mit seiner Familie, aktuell hat er keinen Kontakt zu ihr (VP. Sitzung 5).

Der Beschwerdeführer besuchte in Afghanistan keine öffentliche Schule, besuchte aber ein Jahr lang die Koranschule im Heimatdort und lernte dort lesen. Er war in der familieneigenen Landwirtschaft tätig, weitere Berufserfahrung oder eine Berufsausbildung hat er nicht (BFA, S. 97; VP. S. 7).Der Beschwerdeführer besuchte in Afghanistan keine öffentliche Schule, besuchte aber ein Jahr lang die Koranschule im Heimatdort und lernte dort lesen. Er war in der familieneigenen Landwirtschaft tätig, weitere Berufserfahrung oder eine Berufsausbildung hat er nicht (BFA, Sitzung 97; VP. Sitzung 7).

Der Beschwerdeführer reiste im Februar 2016 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 09.02.2016 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat jemals einer konkret gegen seine Person gerichteten Bedrohung oder Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Gesinnung ausgesetzt gewesen wäre oder ihm im Falle seiner Rückkehr eine solche droht.

1.2. Zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich:

Der Beschwerdeführer bezieht in Österreich Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und ist nicht erwerbstätig. Er besuchte im Jahr 2016/17 den Lehrgang "Übergangsstufe für Flüchtlinge" an der Bundeshandelsakademie und Bundeslehranstalt XXXX . Er nahm an Deutschkursen teil und erwarb im Mai 2017 ein ÖSD-Sprachzertifikat auf dem Niveau A1 (BFA, S. 113, 115). Weitere Zertifikate wurden bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht vorgelegt. Der Beschwerdeführer konnte im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht einfache Fragen zu seinem Tagesablauf und seinen bisherigen Integrationsschritten auf Deutsch beantworten.Der Beschwerdeführer bezieht in Österreich Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und ist nicht erwerbstätig. Er besuchte im Jahr 2016/17 den Lehrgang "Übergangsstufe für Flüchtlinge" an der Bundeshandelsakademie und Bundeslehranstalt römisch 40 . Er nahm an Deutschkursen teil und erwarb im Mai 2017 ein ÖSD-Sprachzertifikat auf dem Niveau A1 (BFA, Sitzung 113, 115). Weitere Zertifikate wurden bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht vorgelegt. Der Beschwerdeführer konnte im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht einfache Fragen zu seinem Tagesablauf und seinen bisherigen Integrationsschritten auf Deutsch beantworten.

Der Beschwerdeführer wohnt in Österreich gemeinsam mit drei afghanischen Staatsbürgern in einer privaten Mitwohnung; die Miete beträgt monatlich € XXXX ,-. In seiner Freizeit spielt er mit seinen österreichischen und afghanischen Freunden Fußball. Der Beschwerdeführer ist kein Mitglied in einem Verein (VP. S. 14).Der Beschwerdeführer wohnt in Österreich gemeinsam mit drei afghanischen Staatsbürgern in einer privaten Mitwohnung; die Miete beträgt monatlich € römisch 40 ,-. In seiner Freizeit spielt er mit seinen österreichischen und afghanischen Freunden Fußball. Der Beschwerdeführer ist kein Mitglied in einem Verein (VP. Sitzung 14).

Der Beschwerdeführer besucht regelmäßig die türkische Moschee in XXXX und trifft sich dort mit türkischen und arabischen Kollegen. Er hat sich, "wie viele in dieser Moschee", einen Bart wachsen lassen (VP. S. 14).Der Beschwerdeführer besucht regelmäßig die türkische Moschee in römisch 40 und trifft sich dort mit türkischen und arabischen Kollegen. Er hat sich, "wie viele in dieser Moschee", einen Bart wachsen lassen (VP. Sitzung 14).

Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Verwandten oder Familienangehörige. Es besteht weder eine Lebensgemeinschaft des Beschwerdeführers in Österreich noch gibt es in Österreich geborene Kinder des Beschwerdeführers.

Der Beschwerdeführer leidet an keiner lebensbedrohenden Krankheit, befindet sich nicht in medizinischer Behandlung und nimmt keine Medikamente. Er ist arbeitsfähig.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.

1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers - Afghanistan:

Bezogen auf die Situation des Beschwerdeführers sind folgende Länderfeststellungen als relevant zu werten (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 29.06.2018):

1.3.1. Politische Lage

Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung ausgearbeitet und im Jahr

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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