Entscheidungsdatum
15.03.2019Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
W112 2202365-1/20E
Gekürzte Ausfertigung des am 06.08.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA MAROKKO, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.07.2018, Zl.13-830524601-180687595, und die Anhaltung in Schubhaft seit XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA MAROKKO, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.07.2018, Zl.13-830524601-180687595, und die Anhaltung in Schubhaft seit römisch 40 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.
IV. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier. Gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt ins Bundesgebiet ein und stellte am 23.04.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz, den das Bundesasylamt mit Bescheid vom 29.11.2013 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abwies; unter einem wies es den Beschwerdeführer nach MAROKKO aus und erkannte der Beschwerde gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung ab. Der Bescheid erwuchs mangels Beschwerdeerhebung in Rechtskraft.
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 13.11.2014 XXXX wegen des Verbrechens XXXX durch wiederholte Einfuhr von XXXX von XXXX und des Überlassens von XXXX in einer das XXXX -FACHEN der Grenzmenge überschreitenden Menge zu einer Freiheitsstrafe von XXXX Jahren und XXXX Monaten verurteilt. Das Oberlandesgericht XXXX setzte die Strafe mit Urteil vom 02.09.2015 um XXXX Monate herab.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 13.11.2014 römisch 40 wegen des Verbrechens römisch 40 durch wiederholte Einfuhr von römisch 40 von römisch 40 und des Überlassens von römisch 40 in einer das römisch 40 -FACHEN der Grenzmenge überschreitenden Menge zu einer Freiheitsstrafe von römisch 40 Jahren und römisch 40 Monaten verurteilt. Das Oberlandesgericht römisch 40 setzte die Strafe mit Urteil vom 02.09.2015 um römisch 40 Monate herab.
Der Beschwerdeführer wurde am 06.04.2017 von XXXX im Rahmen der DUBLIN III-VO nach Österreich rücküberstellt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) leitete am selben Tag das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates ein.Der Beschwerdeführer wurde am 06.04.2017 von römisch 40 im Rahmen der DUBLIN III-VO nach Österreich rücküberstellt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) leitete am selben Tag das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates ein.
Mit Mandatsbescheid vom XXXX verhängte das Bundesamt über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung. Er wurde am XXXX aus der Schubhaft entlassen, nachdem er seine Haftunfähigkeit durch Hungerstreik herbeigeführt hatte. Nach seiner Entlassung aus dem Krankenhaus am XXXX verhängte das Bundesamt über den Beschwerdeführer erneut die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung. Er wurde am XXXX aus der Schubhaft entlassen, nachdem er erneut seine Haftunfähigkeit durch Hungerstreik herbeigeführt hatte.Mit Mandatsbescheid vom römisch 40 verhängte das Bundesamt über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung. Er wurde am römisch 40 aus der Schubhaft entlassen, nachdem er seine Haftunfähigkeit durch Hungerstreik herbeigeführt hatte. Nach seiner Entlassung aus dem Krankenhaus am römisch 40 verhängte das Bundesamt über den Beschwerdeführer erneut die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung. Er wurde am römisch 40 aus der Schubhaft entlassen, nachdem er erneut seine Haftunfähigkeit durch Hungerstreik herbeigeführt hatte.
Der Beschwerdeführer wurde am XXXX zur Verbüßung von XXXX Ersatzfreiheitsstrafen in der Dauer von insgesamt XXXX Wochen festgenommen. Das Bundesamt organisierte die Abschiebung des Beschwerdeführers für den XXXX . Der Beschwerdeführer wurde am XXXX wegen Haftunfähigkeit entlassen. Die Abschiebung wurde storniert.Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 zur Verbüßung von römisch 40 Ersatzfreiheitsstrafen in der Dauer von insgesamt römisch 40 Wochen festgenommen. Das Bundesamt organisierte die Abschiebung des Beschwerdeführers für den römisch 40 . Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 wegen Haftunfähigkeit entlassen. Die Abschiebung wurde storniert.
Der Beschwerdeführer wurde am XXXX bei einer fremdenpolizeilichen Kontrolle festgenommen. Mit Mandatsbescheid vom XXXX , dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Übernahme am selben Tag um 23:55 Uhr, verhängte das Bundesamt gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung.Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 bei einer fremdenpolizeilichen Kontrolle festgenommen. Mit Mandatsbescheid vom römisch 40 , dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Übernahme am selben Tag um 23:55 Uhr, verhängte das Bundesamt gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung.
Mit Schriftsatz vom 01.08.2018, eingebracht am selben Tag, erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsberater als gewillkürten Vertreter Beschwerde gegen den Bescheid und die Anhaltung in Schubhaft und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid beheben, aussprechen, dass die Anordnung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt sei, im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung nicht vorliegen und der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des Beschwerdeführers gemäß der VwG-Aufwandersatz-VO sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen habe, auferlegen.
Das Bundesamt legte am 01.08.2018 den Verwaltungsakt vor und erstattete am folgenden Tag eine Stellungnahme, in der es beantragte, dass Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen, gemäß § 22a BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen sowie den Beschwerdeführer zum Ersatz der Kosten zu verpflichten.Das Bundesamt legte am 01.08.2018 den Verwaltungsakt vor und erstattete am folgenden Tag eine Stellungnahme, in der es beantragte, dass Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen, gemäß Paragraph 22 a, BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen sowie den Beschwerdeführer zum Ersatz der Kosten zu verpflichten.
Am 06.08.2018 fand die hg. mündliche Verhandlung statt, an der das Bundesamt nicht teilnahm.
Keine der Parteien stellte einen Antrag auf schriftliche Ausfertigung des am 06.08.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
Der volljährige Beschwerdeführer war MAROKKANISCHER Staatsangehöriger und nicht österreichischer Staatsbürger. Er verfügte über kein Aufenthaltsrecht für Österreich oder für einen anderen Mitgliedstaat der EU. Seinen Antrag auf internationalen Schutz vom 23.04.2013 wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 29.11.2013 ab und den Beschwerdeführer nach MAROKKO aus. Dieser Bescheid erwuchs mangels Beschwerdeerhebung in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nach MAROKKO nicht nach.
Der Beschwerdeführer verwendete verschiedene Identitäten in verschiedenen Staaten, brachte keine identitätsbezeugenden Dokumente vor und macht keine glaubhaften Angaben zu seiner Reiseroute. Er befand sich bis zu seiner Wegweisung nur einen Tag in Grundversorgung. Er verfügte nie über einen gemeldeten Wohnsitz in Österreich und war in Österreich nie erwerbstätig.
Der Beschwerdeführer wirkte durch Angabe einer falschen Identität, Angabe eines falschen Fluchtvorbringens und unbekannten Aufenthalts, der zur Verfahrenseinstellung führte, am Asylverfahren nicht mit. Er vereitelte die Abschiebung dadurch, dass er durchgehend unbekannten Aufenthalts war, nur und nur zeitweise über Obdachlosenmeldeadressen verfügte, keine Dokumente in Vorlage brachte, sich u.a. in XXXX und der XXXX aufhielt, sich XXXX Mal durch Hungerstreik aus der Schubhaft freipresste und einmal aus der Schubhaft freizupressen versuchte, indem er XXXX verschluckte und angab, es seien XXXX . Der Beschwerdeführer verfügte über keine sozialen Bindungen, die der Annahme von Fluchtgefahr entgegengestanden wären, sondern vielmehr über ein soziales Netz, das ihm bisher ein Aufenthalt im Verborgenen ermöglichte.Der Beschwerdeführer wirkte durch Angabe einer falschen Identität, Angabe eines falschen Fluchtvorbringens und unbekannten Aufenthalts, der zur Verfahrenseinstellung führte, am Asylverfahren nicht mit. Er vereitelte die Abschiebung dadurch, dass er durchgehend unbekannten Aufenthalts war, nur und nur zeitweise über Obdachlosenmeldeadressen verfügte, keine Dokumente in Vorlage brachte, sich u.a. in römisch 40 und der römisch 40 aufhielt, sich römisch 40 Mal durch Hungerstreik aus der Schubhaft freipresste und einmal aus der Schubhaft freizupressen versuchte, indem er römisch 40 verschluckte und angab, es seien römisch 40 . Der Beschwerdeführer verfügte über keine sozialen Bindungen, die der Annahme von Fluchtgefahr entgegengestanden wären, sondern vielmehr über ein soziales Netz, das ihm bisher ein Aufenthalt im Verborgenen ermöglichte.
Der Beschwerdeführer kam den beiden über ihn verhängten periodischen Meldeverpflichtungen nicht nach, verletzte die Gebietsbeschränkung und verließ während seines Asylverfahrens das Bundesgebiet. Er war MAROKKO betreffend nicht ausreisewillig.
Er wurde von der MAROKKANISCHEN Botschaft als MAROKKANISCHER Staatsangehöriger identifiziert; sie stimmte am 14.03.2018 der Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer zu. Dieses sollte nach erfolgter Flugbuchung und Bekanntgabe der Flugdaten ausgestellt werden.
Die begleitete Abschiebung des Beschwerdeführers nach MAROKKO am XXXX wurde vom Bundesamt am 25.07.2018 organisiert. Dieser Termin wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag nachweislich zur Kenntnis gebracht.Die begleitete Abschiebung des Beschwerdeführers nach MAROKKO am römisch 40 wurde vom Bundesamt am 25.07.2018 organisiert. Dieser Termin wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag nachweislich zur Kenntnis gebracht.
Der Beschwerdeführer war wegen XXXX rechtskräftig zu einer XXXX JÄHRIGEN Freiheitsstrafe verurteilt worden. Er hatte XXXX Ersatzfreiheitsstrafen noch nicht verbüßt.Der Beschwerdeführer war wegen römisch 40 rechtskräftig zu einer römisch 40 JÄHRIGEN Freiheitsstrafe verurteilt worden. Er hatte römisch 40 Ersatzfreiheitsstrafen noch nicht verbüßt.
Der Beschwerdeführer war suchtmittelabhängig und haftfähig. Er befand sich seit XXXX in Schubhaft, die im Polizeianhaltezentrum XXXX vollzogen wurde.Der Beschwerdeführer war suchtmittelabhängig und haftfähig. Er befand sich seit römisch 40 in Schubhaft, die im Polizeianhaltezentrum römisch 40 vollzogen wurde.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergaben sich aus der hg. Verhandlung und den Aussagen des Amtsarztes in der Verhandlung, den beigeschafften Verwaltungsakten des Asylverfahrens und der Schubhaftverfahren sowie Auskünften aus dem IZR, ZMR, dem Strafregister, der Anhaltedatei und dem GVS. Die Feststellungen zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer beruhten auf der Mitteilung des Bundesamtes vom 06.08.2018. Die Angaben zur geplanten Abschiebung beruhten auf der Stellungnahme des Bundesamtes vom 02.08.2018.
3. Rechtliche Beurteilung
Zu A.I.) Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX und die Anhaltung in Schubhaft seit XXXXZu A.I.) Beschwerde gegen den Bescheid vom römisch 40 und die Anhaltung in Schubhaft seit römisch 40
Der volljährige Beschwerdeführer war MAROKKANISCHER Staatsangehöriger und nicht österreichischer Staatsbürger; sohin war er Fremder. Eine durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme lag aufgrund der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.11.2013 verfügten Ausweisung vor, die noch nicht konsumiert war. Die Schubhaft wurde zutreffend gemäß § 76 Abs. 1, 2 Z 1 FPG zur Sicherung der Abschiebung über ihn verhängt.Der volljährige Beschwerdeführer war MAROKKANISCHER Staatsangehöriger und nicht österreichischer Staatsbürger; sohin war er Fremder. Eine durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme lag aufgrund der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.11.2013 verfügten Ausweisung vor, die noch nicht konsumiert war. Die Schubhaft wurde zutreffend gemäß Paragraph 76, Absatz eins, 2, Ziffer eins, FPG zur Sicherung der Abschiebung über ihn verhängt.
Die belangte Behörde stützte die Schubhaft im angefochtenen Bescheid zutreffend auf den Umstand, dass sich der Beschwerdeführer durch sein Untertauchen dem Asylverfahren entzogen hatte (§ 76 Abs. 3 Z 3 FPG), sowie darauf, dass der Beschwerdeführer durch seinen Aufenthalt im Verborgenen die Abschiebung verhindert hatte (§ 76 Abs. 3 Z 1 FPG). Die belangte Behörde begründete das Vorliegen von Fluchtgefahr zu Recht auch damit, dass der Beschwerdeführer über keine sozialen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfügte, die der Annahme von Fluchtgefahr entgegengestanden wären (§ 76 Abs. 3 Z 9 FPG); der Beschwerdeführer verfügte vielmehr über ein soziales Netz, das ihm bisher den Aufenthalt im Verborgenen ermöglicht hatte und im Falle der Entlassung aus der Schubhaft auch wieder ermöglicht hätte.Die belangte Behörde stützte die Schubhaft im angefochtenen Bescheid zutreffend auf den Umstand, dass sich der Beschwerdeführer durch sein Untertauchen dem Asylverfahren entzogen hatte (Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG), sowie darauf, dass der Beschwerdeführer durch seinen Aufenthalt im Verborgenen die Abschiebung verhindert hatte (Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG). Die belangte Behörde begründete das Vorliegen von Fluchtgefahr zu Recht auch damit, dass der Beschwerdeführer über keine sozialen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfügte, die der Annahme von Fluchtgefahr entgegengestanden wären (Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG); der Beschwerdeführer verfügte vielmehr über ein soziales Netz, das ihm bisher den Aufenthalt im Verborgenen ermöglicht hatte und im Falle der Entlassung aus der Schubhaft auch wieder ermöglicht hätte.
Auf Grund des Vorverhaltens des Beschwerdeführers, des Vorliegens einer rechtskräftigen und durchführbaren Ausweisung (§ 76 Abs. 3 Z 3 FPG) sowie der erheblichen Straffälligkeit des Beschwerdeführers (§ 76 Abs. 2a FPG) ging das Bundesamt zutreffend davon aus, dass mit der Verhängung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden konnte: Die finanzielle Sicherheitsleistung kam aufgrund der finanziellen Situation des Beschwerdeführers von vornherein nicht in Betracht. Doch auch mit der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und der periodischen Meldeverpflichtung konnte im Fall des Beschwerdeführers aufgrund seiner persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens nicht das Auslangen gefunden werden. Das Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer hätte statt in Schubhaft genommen zur Vollziehung der ausstehenden Ersatzfreiheitsstrafen festgenommen werden können, verfing nicht, da es sich dabei um kein gelinderes Mittel handelte.Auf Grund des Vorverhaltens des Beschwerdeführers, des Vorliegens einer rechtskräftigen und durchführbaren Ausweisung (Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG) sowie der erheblichen Straffälligkeit des Beschwerdeführers (Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG) ging das Bundesamt zutreffend davon aus, dass mit der Verhängung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden konnte: Die finanzielle Sicherheitsleistung kam aufgrund der finanziellen Situation des Beschwerdeführers von vornherein nicht in Betracht. Doch auch mit der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und der periodischen Meldeverpflichtung konnte im Fall des Beschwerdeführers aufgrund seiner persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens nicht das Auslangen gefunden werden. Das Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer hätte statt in Schubhaft genommen zur Vollziehung der ausstehenden Ersatzfreiheitsstrafen festgenommen werden können, verfing nicht, da es sich dabei um kein gelinderes Mittel handelte.
Eine Unverhältnismäßigkeit der Abschiebung ergab sich auch nicht aus dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, der haftfähig und abgesehen von seiner Suchtmittelabhängigkeit gesund war, der Verfahrensdauer vor dem Hintergrund der effizienten Verfahrensführung oder der Wahrscheinlichkeit der Durchführung der Abschiebung auf Grund der bereits vor dem Beginn der Schubhaft eingelangten Identifizierung des Beschwerdeführers durch die MAROKKANISCHE Vertretungsbehörde und deren Zusage, ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer auszustellen.
Eine Unrechtmäßigkeit des Schubhaftbescheides ergab sich im Gegensatz zum Beschwerdevorbringen auch nicht daraus, dass dieser als Mandatsbescheid erlassen wurde, weil sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Schubhaftverhängung nicht in einer länger andauernden Haft befand, sondern in einer nur wenige Stunden zuvor angetretenen Ersatzfreiheitsstrafe.
Auch während der Anhaltung traten keine Umstände hinzu, die die Unrechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung begründet hätten: Das Bundesamt hatte binnen XXXX Tagen ab Schubhaftverhängung, die bis zum Entscheidungszeitpunkt weniger als DREI Wochen gedauert hatte, die begleitete Abschiebung für den Beschwerdeführer innerhalb eines Monats organisiert; der Beschwerdeführer war weiterhin haftfähig und abgesehen von seiner Suchtmittelabhängigkeit gesund.Auch während der Anhaltung traten keine Umstände hinzu, die die Unrechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung begründet hätten: Das Bundesamt hatte binnen römisch 40 Tagen ab Schubhaftverhängung, die bis zum Entscheidungszeitpunkt weniger als DREI Wochen gedauert hatte, die begleitete Abschiebung für den Beschwerdeführer innerhalb eines Monats organisiert; der Beschwerdeführer war weiterhin haftfähig und abgesehen von seiner Suchtmittelabhängigkeit gesund.
Die Beschwerde gegen den Bescheid und die Anhaltung in Schubhaft war sohin als unbegründet abzuweisen.
Zu A.II.) Fortsetzungsausspruch
Der Beschwerdeführer war weiterhin nicht aufenthaltsberechtigter Fremder und gegen ihn bestand weiterhin eine aufrechte Ausweisung. Es lag weiterhin erhebliche Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und 9 FPG vor.Der Beschwerdeführer war weiterhin nicht aufenthaltsberechtigter Fremder und gegen ihn bestand weiterhin eine aufrechte Ausweisung. Es lag weiterhin erhebliche Fluchtgefahr gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 FPG vor.
Mit der Verhängung gelinderer Mittel konnte angesichts des Vorverhaltens des Beschwerdeführers und dem persönlichen Eindruck, den er in der hg. mündlichen Verhandlung vermittelte, auch weiterhin nicht das Auslangen gefunden werden; dies war umso mehr der Fall, als sich der Beschwerdeführer nach der Mitteilung des Abschiebetermins der unmittelbar bevorstehenden Effektuierung der Ausweisung bewusst sein musste.
Die fortgesetzte Anhaltung war wegen der erheblichen Fluchtgefahr und des hohen Sicherungsbedarfs weiterhin verhältnismäßig, zumal der Beschwerdeführer weiterhin haftfähig und abgesehen von seiner Suchtmittelabhängigkeit gesund war und auf Grund der bereits organisierten Abschiebung am XXXX mit einer weiteren Anhaltedauer von weniger als DREI Wochen zu rechnen war.Die fortgesetzte Anhaltung war wegen der erheblichen Fluchtgefahr und des hohen Sicherungsbedarfs weiterhin verhältnismäßig, zumal der Beschwerdeführer weiterhin haftfähig und abgesehen von seiner Suchtmittelabhängigkeit gesund war und auf Grund der bereits organisierten Abschiebung am römisch 40 mit einer weiteren Anhaltedauer von weniger als DREI Wochen zu rechnen war.
Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG lagen zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vor.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG lagen zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vor.
Zu A.III. und A.IV.) Anträge auf Kostenersatz
Dem Beschwerdeführer gebührte als unterlegener Partei kein Kostenersatz, die belangte Behörde war auf Grund der Beschwerdeabweisung obsiegende Partei und hatte Anspruch auf Kostenersatz.
§ 1 VwG-AufwErsV bestimmte die Höhe des zu ersetzenden Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit €Paragraph eins, VwG-AufwErsV bestimmte die Höhe des zu ersetzenden Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit €
57,40 und die Höhe des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit € 368,80. Der Beschwerdeführer hatte der belangten Behörde daher Kosten iHv € 426,20 zu ersetzen.
Der Abspruch über den Barauslagenersatz wurde einer separaten Entscheidung vorbehalten.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision war gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhing, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Weder wich die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlte es an einer Rechtsprechung; weiters war die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch lagen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor: Die Rechtslage zu § 76 Abs. 3 FPG war auf Grund des Erkenntnisses VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021, die Rechtslage zu § 35 VwGVG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG auf Grund des Erkenntnisses VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0144, geklärt.Die Revision war gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhing, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Weder wich die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlte es an einer Rechtsprechung; weiters war die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch lagen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor: Die Rechtslage zu Paragraph 76, Absatz 3, FPG war auf Grund des Erkenntnisses VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021, die Rechtslage zu Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG auf Grund des Erkenntnisses VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0144, geklärt.
Begründung der gekürzten Ausfertigung
Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 06.08.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 06.08.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Aufwandersatz, Fluchtgefahr, gekürzte Ausfertigung, Kostenersatz,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W112.2202365.1.00Zuletzt aktualisiert am
08.05.2019