TE Bvwg Beschluss 2019/3/15 I419 2122694-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.03.2019
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Entscheidungsdatum

15.03.2019

Norm

AsylG 2005 §3
AVG §13 Abs7
B-VG Art.133 Abs4
VwGG §33
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Spruch

I419 2122694-1/17E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. IRAK, vertreten durch VEREIN MENSCHENRECHTE ÖSTERREICH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 22.02.2016, Zl. XXXX:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. IRAK, vertreten durch VEREIN MENSCHENRECHTE ÖSTERREICH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 22.02.2016, Zl. XXXX:

A) Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVGA) Das Verfahren wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG

eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer beantragte am 06.06.2015 internationalen Schutz. Mit dem bekämpften Bescheid hat das BFA dem Beschwerdeführer die Status des Asyl- und des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Irak nicht zuerkannt (Spruchpunkte I und II) und keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und seine Abschiebung in den Irak für zulässig erklärt (Spruchpunkt III) sowie die Frist für seine freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festgestellt (Spruchpunkt IV).Der Beschwerdeführer beantragte am 06.06.2015 internationalen Schutz. Mit dem bekämpften Bescheid hat das BFA dem Beschwerdeführer die Status des Asyl- und des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Irak nicht zuerkannt (Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei) und keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und seine Abschiebung in den Irak für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch drei) sowie die Frist für seine freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festgestellt (Spruchpunkt römisch vier).

Dagegen hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben und den Bescheid zur Gänze angefochten.

Das BFA hat am 13.02.2019 seinen Bescheid nach § 68 Abs. 2 AVG aufgehoben und unter einem dem Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz stattgegeben, diesem den Status des Asylberechtigten zuerkannt und die Zustellung des Bescheides an ihn zu eigenen Handen verfügt.Das BFA hat am 13.02.2019 seinen Bescheid nach Paragraph 68, Absatz 2, AVG aufgehoben und unter einem dem Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz stattgegeben, diesem den Status des Asylberechtigten zuerkannt und die Zustellung des Bescheides an ihn zu eigenen Handen verfügt.

Am 13.03.2019 hat der Beschwerdeführer seine Beschwerde zurückgezogen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die unter Punkt I getroffenen Ausführungen werden als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:Die unter Punkt römisch eins getroffenen Ausführungen werden als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:

Der den bekämpften Bescheid aufhebende und Asyl gewährende Bescheid des BFA wurde dem Beschwerdeführer entgegen der Zustellverfügung nicht eigenhändig zugestellt.

Es kann nicht festgestellt werden, dass dieser Bescheid dem Beschwerdeführer tatsächlich zugekommen ist oder seiner Rechtsvertretung zugestellt wurde. Es kann nicht festgestellt werden, ob die Person, der er ausgehändigt wurde, zur Empfangnahme bevollmächtigt war.

2. Beweiswürdigung

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Aktes der belangten Behörde sowie des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichts.

Das BFA hat einen Bescheid vom 13.02.2019 übermittelt, der an den Beschwerdeführer gerichtet ist. Aus einem Rückschein, dessen Tag des Poststempels unleserlich ist, spätestens 19.02.2019, kann aufgrund der Unterschrift der übernehmenden Person und deren Vergleich mit jener des Beschwerdeführers im Akt (AS 3 ff, 91 ff) zweifellos geschlossen werden, dass das Zustellorgan nicht diesem nicht persönlich zugestellt hat. Mangels Eintragung der vorgesehenen Angaben auf dem Rückschein, wie z. B. Ankreuzen von "Bevollmächtigte/r für RSa-Briefe" oder Ausfüllen der für das Übernahmedatum vorgesehenen Felder, sind weitere Feststellungen zur versuchten, allenfalls wirksamen Zustellung nicht möglich.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Einstellung des Verfahrens

Bezogen auf nach dem AVG geführte Berufungsverfahren ist nach der Rechtsprechung davon auszugehen, dass - auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung - eine Verfahrenseinstellung unter anderem dann vorzunehmen ist, wenn die Berufung rechtswirksam zurückgezogen wurde. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs hat diese Auffassung auch für die Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten zu gelten. (29.04.2015, Fr 2014/20/0047 mwH)

Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder "des Untergangs" des Beschwerdeführers kann analog zu § 33 VwGG eine Einstellung des Verfahrens auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers wegen Wegfall der Beschwer in Betracht kommen. Dies ist sowohl bei formeller Klaglosstellung wegen Beseitigung des belastenden Abspruchs als auch (bereits) bei materieller, infolge Entfalls des Rechtsschutzinteresses gleichermaßen der Fall. (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2018], § 28 VwGVG, Anm. 5).Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder "des Untergangs" des Beschwerdeführers kann analog zu Paragraph 33, VwGG eine Einstellung des Verfahrens auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers wegen Wegfall der Beschwer in Betracht kommen. Dies ist sowohl bei formeller Klaglosstellung wegen Beseitigung des belastenden Abspruchs als auch (bereits) bei materieller, infolge Entfalls des Rechtsschutzinteresses gleichermaßen der Fall. vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2018], Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5).

Da auf Basis der Feststellungen nicht davon ausgegangen werden kann, dass der neue Bescheid wirksam zugestellt und damit erlassen wurde, und ebensowenig, wann das der Fall war, kann daraus auch nicht auf eine Klaglosstellung geschlossen werden.

Eindeutig ist aber durch den mit Eingabe vom 13.03.2019 unmissverständlich formulierten Parteiwillen, die Beschwerde in diesem Verfahren zurückzuziehen, der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes die Grundlage entzogen, weshalb das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen war.

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 und Abs. 4 VwGVG entfallen, weil die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 4, VwGVG entfallen, weil die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Der Beschluss beschäftigt sich ausschließlich mit der Tatsache, dass der Beschwerdeführer während des laufenden Beschwerdeverfahrens freiwillig die Beschwerde zurückgezogen hat und damit einer Sachentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht die Grundlage entzogen wurde.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine klare Rechtslage stützen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Asylverfahren, Beschwerdezurückziehung, Einstellung,
Verfahrenseinstellung, Zurückziehung, Zurückziehung der Beschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:I419.2122694.1.00

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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