TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/20 W247 2014282-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.03.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

20.03.2019

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
AVG §68 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §53
FPG §55
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W247 2014282-2/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert-Peter HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX alias XXXX , StA. China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.06.2018, Zl. XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert-Peter HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.06.2018, Zl. römisch 40 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG idgF, iVm § 28 Abs. 1 iVm Abs. 2 VwGVG idgF, sowie gemäß §§ 10, 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG idgF, §§ 52, 53 und 55 FPG 2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG idgF, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, VwGVG idgF, sowie gemäß Paragraphen 10, 57, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG idgF, Paragraphen 52, 53 und 55 FPG 2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Erster Antrag auf internationalen Schutz:

1. Die Beschwerdeführerin, eine chinesische Staatsangehörige und Angehörige der Volksgruppe Han, stellte am 17.10.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet, zu dem sie am 18.10.2014 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurde. Dabei gab die BF an, legal auf dem Luftweg schlepperunterstützt in das Bundesgebiet eingereist zu sein. Auf Nachfrage über den Verbleib ihres Reisepasses führt sie aus, dass ihr dieser von ihrem Schlepper besorgt worden sei, und sie diesen Reisepass nie selbst in Händen gehabt habe. Nach ihrem Fluchtgrund befragt, gab die BF an, spielsüchtig gewesen zu sein und ca. 1 Million RMB (1 RMB = 0,13 €) verspielt zu haben. Daraufhin habe sie sich von einer Privatperson, deren Namen sie nicht kenne, einen Betrag in dieser Höhe geliehen. Da sie jedoch kein Geld für die Rückzahlung gehabt habe, habe sie China verlassen. Sie habe ansonsten weder politische, noch religiöse Fluchtgründe.

2. Am 30.10.2014 fand vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden BFA) eine niederschriftliche Einvernahme unter Beziehung einer Dolmetscherin der chinesischen Sprache statt. Zu den Fluchtgründen befragt gab die BF zusammengefasst an:

Die BF sei spielsüchtig. Sie habe beim Spielen viel Geld verloren. Um weiter spielen zu können habe sie einen Kredit in Höhe von mehr als eine Million RMB, nochmals nachgefragt 1,5 Millionen RMB, aufgenommen. Dieses Geld habe sie allerdings auch verspielt. Sie könne das ausgeborgte Geld daher nicht zurückzahlen. Die Geldgeber hätten sie nun bedroht ("Wenn ich das Geld nicht in ein paar Tagen zurückzahle, würden sie mir die Augen herausreißen"). Um überhaupt den Kredit zu erhalten, seien Bürgen notwendig gewesen. Diese würden die BF auch suchen. Weder bei der polizeilichen Ersteinvernahme, noch vor dem BFA habe die BF angeben, Kinder zu haben. Vielmehr habe sie bei Nachfrage dies explizit verneint.

3. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 31.10.2014, der BF am 03.11.2014 zugestellt, wurde der Antrag der BF vom 17.10.2014 in vollem Umfang abgewiesen (Spruchpunkte I. und II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 PFG festgestellt, dass eine Abschiebung der BF nach China zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine zweiwöchige Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. (Spruchpunkt III.). Ein Einreiseverbot wurde nicht verhängt.3. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 31.10.2014, der BF am 03.11.2014 zugestellt, wurde der Antrag der BF vom 17.10.2014 in vollem Umfang abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, PFG festgestellt, dass eine Abschiebung der BF nach China zulässig ist. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine zweiwöchige Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. (Spruchpunkt römisch drei.). Ein Einreiseverbot wurde nicht verhängt.

4. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 03.11.2014 wurde der BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG die juristische Person XXXX als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.4. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 03.11.2014 wurde der BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG die juristische Person römisch 40 als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

5. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 03.11.2014 wurde die BF aufgrund der gegen sie erlassenen durchsetzbaren Rückkehrentscheidung über die Verpflichtung zur freiwilligen Ausreise informiert.

6. Mit Schreiben der BF vom 14.11.2014 erhob diese durch ihre rechtsfreundliche Vertretung, nunmehr den MigrantInnenverein St. Marx, Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., II. und III. des im Spruch genannten Bescheid.6. Mit Schreiben der BF vom 14.11.2014 erhob diese durch ihre rechtsfreundliche Vertretung, nunmehr den MigrantInnenverein St. Marx, Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. des im Spruch genannten Bescheid.

7. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 17.11.2014, beim Bundesverwaltungsgericht am 18.11.2014 eingelangt, legte die belangte Behörde die Beschwerde vor.

8. Zur Erledigung dieser Beschwerde hielt das Bundesverwaltungsgericht am 09.05.2017 eine mündliche Verhandlung ab.

Zu ihren Fluchtgründen befragt gab die BF in der mündlichen Verhandlung zusammengefasst an, sie habe Schulden, weil sie in "Untergrund Casinos" Geld beim Ma-Jongg spielen verspielte. Das Geld für die Spieleinsätze habe sich die BF mit hohen Zinsen ausgeborgt. Als die BF nicht in der Lage war das Geld zurückzubezahlen sei sie von Geldeintreibern mehrfach bedroht und verprügelt worden. Die BF habe Ma-Jongg gespielt um unter anderem mit den Gewinnen ihrem Vater finanziell helfen zu können.

9. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde der BF mit Erkenntnis vom 23.05.2017 XXXX (hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des Asyl- wie des subsidiär Schutzberechtigten) als unbegründet rechtskräftig ab. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus: es habe nicht festgestellt werden können, dass der BF in China eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - in der Vergangenheit gedroht hat bzw. aktuell droht. Ebenso konnte nicht festgestellt werden, dass die BF im Falle der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach China in ihrem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre. Es konnte ferner nicht festgestellt werden, dass die BF im Falle ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde und ihr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Beweiswürdigend hielt das BVwG fest, dass die Verfolgung aufgrund von Spiel-Schulden unglaubwürdig ist.9. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde der BF mit Erkenntnis vom 23.05.2017 römisch 40 (hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des Asyl- wie des subsidiär Schutzberechtigten) als unbegründet rechtskräftig ab. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus: es habe nicht festgestellt werden können, dass der BF in China eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - in der Vergangenheit gedroht hat bzw. aktuell droht. Ebenso konnte nicht festgestellt werden, dass die BF im Falle der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach China in ihrem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre. Es konnte ferner nicht festgestellt werden, dass die BF im Falle ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde und ihr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Beweiswürdigend hielt das BVwG fest, dass die Verfolgung aufgrund von Spiel-Schulden unglaubwürdig ist.

10. Die BF kam der Ausreiseverpflichtung nicht nach und wurde am 29.09.2017 im Bundesamt zur Durchsetzung und Effektuierung der Abschiebung niederschriftlich einvernommen. Im Rahmen der Einvernahme erklärte die BF, den Namen XXXX zu führen und am XXXX geboren worden zu sein. Mit Verbalnote vom 27.12.2017 teilte die Botschaft der Volksrepublik China mit, dass eine Überprüfung in China ergeben hat, dass nicht bewiesen werden kann, dass es sich bei der angegebenen Identität der BF tatsächlich um einen chinesischen Staatsangehörigen handelt.10. Die BF kam der Ausreiseverpflichtung nicht nach und wurde am 29.09.2017 im Bundesamt zur Durchsetzung und Effektuierung der Abschiebung niederschriftlich einvernommen. Im Rahmen der Einvernahme erklärte die BF, den Namen römisch 40 zu führen und am römisch 40 geboren worden zu sein. Mit Verbalnote vom 27.12.2017 teilte die Botschaft der Volksrepublik China mit, dass eine Überprüfung in China ergeben hat, dass nicht bewiesen werden kann, dass es sich bei der angegebenen Identität der BF tatsächlich um einen chinesischen Staatsangehörigen handelt.

11. Mit Bescheid des Bundesamts vom 09.01.2018 wurde der BF gem. § 46 Abs. 2a und 2b FPG aufgetragen bei der Einholung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken und am 02.02.2018 beim BFA, Regionaldirektion Wien zu erscheinen.11. Mit Bescheid des Bundesamts vom 09.01.2018 wurde der BF gem. Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG aufgetragen bei der Einholung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken und am 02.02.2018 beim BFA, Regionaldirektion Wien zu erscheinen.

12. In der Einvernahme vor dem Bundesamt am 02.02.2018 gab die BF an, den Namen XXXX zu führen und am XXXX in Hebei in China geboren zu sein. Die BF sei Staatsangehörige der Volksrepublik China. Zum Beweis dafür konnte die BF nun einen Reisepass vorlegen.12. In der Einvernahme vor dem Bundesamt am 02.02.2018 gab die BF an, den Namen römisch 40 zu führen und am römisch 40 in Hebei in China geboren zu sein. Die BF sei Staatsangehörige der Volksrepublik China. Zum Beweis dafür konnte die BF nun einen Reisepass vorlegen.

2. Zweiter Antrag auf internationalen Schutz:

1. Am 16.02.2018 stellte die BF, ohne in der Zwischenzeit das Bundesgebiet verlassen zu haben, ihren zweiten Antrag auf internationalen Schutz. In der Erstbefragung vom 16.02.2018 gab die BF zusammengefasst an, dass ihr Schlepper ihr gesagt habe, sie solle bei ihrer ersten Einvernahme einen falschen Namen und einen falschen Fluchtgrund angeben. Sie heiße XXXX und war am XXXX geboren. Die BF habe China verlassen, weil sie gehört habe, dass man in Österreich gut arbeiten und Geld verdienen kann. Die BF habe auch Angst, dass der Schlepper ihre Tochter bedrohe, weil die BF die ganzen Kosten für die Schleppung noch nicht vollständig bezahlt habe.1. Am 16.02.2018 stellte die BF, ohne in der Zwischenzeit das Bundesgebiet verlassen zu haben, ihren zweiten Antrag auf internationalen Schutz. In der Erstbefragung vom 16.02.2018 gab die BF zusammengefasst an, dass ihr Schlepper ihr gesagt habe, sie solle bei ihrer ersten Einvernahme einen falschen Namen und einen falschen Fluchtgrund angeben. Sie heiße römisch 40 und war am römisch 40 geboren. Die BF habe China verlassen, weil sie gehört habe, dass man in Österreich gut arbeiten und Geld verdienen kann. Die BF habe auch Angst, dass der Schlepper ihre Tochter bedrohe, weil die BF die ganzen Kosten für die Schleppung noch nicht vollständig bezahlt habe.

2. Am 26.03.2018 wurde die BF durch das BFA niederschriftlich einvernommen. Dabei gab sie zu den Fluchtgründen zusammengefasst an, sie hätte bei der Ersteinvernahme vom 16.02.2018 nicht die Wahrheit gesagt. Befragt, was nun ihr wahrer Fluchtgrund sei, gab die BF an China verlassen zu haben, weil sie in Österreich Geld verdienen wollte. Nachgefragt, hätte sie in China auch Geld verdienen können, aber aufgrund einer Information habe sie erfahren, dass man in Österreich mehr Geld verdienen könne. Sie habe sich aufgrund einer falschen Information entschieden nach Österreich zu kommen. Sie sei nicht gezwungen worden nach Österreich zu kommen. Auch in Österreich sei sie zu nichts gezwungen worden. Die Reisekosten seien sehr wohl vollständig bezahlt und die Tochter wäre auch nicht vom Schlepper bedroht worden. Sie habe China nur verlassen, weil die BF in Österreich Geld verdienen möchte. Die BF könne die psychische Belastung einer Rückkehrentscheidung nur schwer verkraften, weil sie dann umsonst Deutsch gelernt hätte und sie dadurch auch von ihrem Freund getrennt werden würde.

3. Mit dem hier angefochtenen Bescheid des BFA vom 26.06.2018 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 16.02.2018 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I. und II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde der BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 gegen die BF erlassen (Spruchpunkt IV.); gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung nach China gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Schließlich komme der BF gemäß § 55 Abs. 1a FPG 2005 keine Frist für die freiwillige Ausreise zu (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG idgF wurde gegen die BF ein auf Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).3. Mit dem hier angefochtenen Bescheid des BFA vom 26.06.2018 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 16.02.2018 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde der BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 gegen die BF erlassen (Spruchpunkt römisch vier.); gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung nach China gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Schließlich komme der BF gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG 2005 keine Frist für die freiwillige Ausreise zu (Spruchpunkt römisch sechs.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG idgF wurde gegen die BF ein auf Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.).

4. Die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz begründet das Bundesamt im Wesentlichen damit, dass kein - verglichen mit dem letzten Asylverfahren - wesentlich geänderter Sachverhalt vorliege. Neue entscheidungsrelevante Fluchtgründe und Abschiebungshindernisse habe der BF nicht vorgebracht. Neue aussagekräftige Dokumente seien ebenso nicht vorgelegt worden. Auch hätten sich die örtlichen Gegebenheiten in der Volksrepublik China seit der letzten inhaltlichen Asylentscheidung nicht maßgeblich geändert. Außerdem seien keine schweren körperlichen Erkrankungen oder schwere psychische Störungen des BF hervorgekommen, die sich bei einer Abschiebung unzumutbar verschlechtern könnten. Da sich auch die maßgeblichen Rechtsvorschriften nicht wesentlich geändert hätten, sei der Antrag auf internationalen Schutz mithin wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

5. Mit Verfahrensanordnung vom 27.06.2018 wurde der BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.5. Mit Verfahrensanordnung vom 27.06.2018 wurde der BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

6. Gegen den Bescheid vom 26.06.2018 erhob die BF am 27.07.2018 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Zusammengefasst wird darin ausgeführt, die BF sei ein Opfer von Menschenhandel. Der Onkel der BF habe die BF nach Österreich gelockt, weil es in Österreich angeblich sehr leicht wäre gutes Geld zu verdienen. Der Onkel habe den Kontakt zum Schlepper hergestellt. Die Eltern der BF hätten dann die Schlepperkosten in Höhe von € 10.000 bezahlt. Die BF müsse dieses Geld ihren Eltern zurückzahlen. Die BF ist daher besorgt, sollte sie nicht den gesamten Betrag zurückzahlen, würde ihre Tochter leiden. Die Tochter lebe im Herkunftsland bei den Eltern der BF. Der Onkel habe die BF angeleitet eine falsche Geschichte und einen falschen Namen im Asylverfahren anzugeben. Der Onkel habe die BF dann zu sklavenähnlichen Arbeitsbedingungen an chinesische Familien vermittelt. Der BF sei bald klar gewesen, dass sie unter solchen Arbeitsbedingungen niemals im Stande wäre, ihre Schulden abzubezahlen und die Ausbildung für ihre Tochter zu finanzieren. Die BF habe deshalb begonnen als Prostituierte zu arbeiten. In Ausübung ihrer Tätigkeit habe Sie einen Mann kennen gelernt, der ihr schließlich geholfen habe aus der Prostitution auszusteigen. Den Namen des Onkels wolle die BF aus Angst um das Leben und Wohlbefinden der Tochter nicht preisgeben. Die belangte Behörde hätte das Beschwerdevorbringen im angefochtenen Bescheid unzureichend gewürdigt. Das Vorbringen im Verfahren der BF entspräche der Wahrheit, sei glaubwürdig, gründlich substantiiert, in sich konsistent und durch Länderberichte belegt. Der Beschwerdeführerin sei im Ergebnis als Opfer von Menschenhandel Asyl zu gewähren. Änderungen des Länderberichtes im Verhältnis zum ersten Verfahren auf internationalen Schutz wurden nicht vorgebracht. Beschwerdeseitig wurde beantragt, das BVwG möge 1.) der BF die Flüchtlingseigenschaft zusprechen, 2.) allenfalls subsidiären Schutz gewähren, 2.) aufschiebende Wirkung gewähren, 3.) das Einreiseverbot aufheben, 4.) einen landeskundigen Sachverständigen beauftragen, der sich mit der aktuellen Situation in China befasst, 5.) zu recherchieren, dass die BF Opfer von Menschenhandel ist, 6.) eine mündlichen Beschwerdeverhandlung anberaumen, damit die BF die Vorwürfe gegen ihr Vorbringen bestreiten kann, 6.) allenfalls feststellen, dass die Rückkehrentscheidung unzulässig ist, 7.) allenfalls einen Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen erteilen, 8.) allenfalls feststellen, dass eine Abschiebung nach China unzulässig ist.

7. Die Beschwerdevorlage vom 27.07.2018 und die Verwaltungsakte langten beim Bundesverwaltungsgericht am 01.08.2018 ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Antrags der BF auf internationalen Schutz vom 16.02.2018, der Erstbefragung der BF vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 16.02.2018, der niederschriftlichen Einvernahme der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 26.03.2018, der gegenständlichen Beschwerde vom 26.07.2018 gegen den angefochtenen Bescheid vom 26.06.2018, sowie der Einsichtnahme in die Verwaltungsakte, werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin:

Die Beschwerdeführerin ist Staatsbürgerin der Volksrepublik China und wurde am XXXX geboren. Sie gehört der Glaubensrichtung des Buddhismus an. In Österreich halten sich keine Familienangehörige der BF auf. Die Familienangehörigen, in casu Vater, Mutter, Schwester und Tochter, leben im Herkunftsland. Die BF beherrscht chinesisch in Wort und Schrift. Die BF absolvierte Deutschkurse und spricht Deutsch auf einfachem Niveau. Seit Weihnachten 2015 lebt die BF gemeinsam mit ihrem Freund - seit 21.10.2016 auch amtlich gemeldet - in der XXXX . Die BF leistet freiwillige Hilfstätigkeiten in einem Tempel im 10. Bezirk. Die Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden Erkrankungen und ist zu einer uneingeschränkten Teilnahme am Erwerbsleben fähig, so wie es ihr auch vor ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat möglich war für sich selbst den Lebensunterhalt zu erwirtschaften. Die BF hatte im Herkunftsstaat eine Konditorei. Die Beschwerdeführerin ist strafrechtlich unbescholten.Die Beschwerdeführerin ist Staatsbürgerin der Volksrepublik China und wurde am römisch 40 geboren. Sie gehört der Glaubensrichtung des Buddhismus an. In Österreich halten sich keine Familienangehörige der BF auf. Die Familienangehörigen, in casu Vater, Mutter, Schwester und Tochter, leben im Herkunftsland. Die BF beherrscht chinesisch in Wort und Schrift. Die BF absolvierte Deutschkurse und spricht Deutsch auf einfachem Niveau. Seit Weihnachten 2015 lebt die BF gemeinsam mit ihrem Freund - seit 21.10.2016 auch amtlich gemeldet - in der römisch 40 . Die BF leistet freiwillige Hilfstätigkeiten in einem Tempel im 10. Bezirk. Die Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden Erkrankungen und ist zu einer uneingeschränkten Teilnahme am Erwerbsleben fähig, so wie es ihr auch vor ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat möglich war für sich selbst den Lebensunterhalt zu erwirtschaften. Die BF hatte im Herkunftsstaat eine Konditorei. Die Beschwerdeführerin ist strafrechtlich unbescholten.

1.2. Zum bisherigen Verfahrensgang und Fluchtvorbringen:

In Österreich wurde zuletzt der Antrag der BF auf internationalen Schutz vom 17.10.2014 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts XXXX vom 23.05.2017 (hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des Asyl- wie des subsidiär Schutzberechtigten) in der Sache rechtskräftig negativ entschieden und die Erlassung der Rückkehrentscheidung bestätigt. Verfahrensgegenstand war dabei die beschwerdeseitige Behauptung einer "Verfolgung aufgrund von Spielschulden". Die BF hätte sich die Spieleinsätze für das Spiel Ma-Jongg in "Untergrund-Casinos" in der Höhe von 1,5 Millionen RMB ausgeliehen. Die BF hätte das geliehene Geld nicht zurückzahlen können und werde deshalb von ihren Kreditgebern bedroht und verfolgt.In Österreich wurde zuletzt der Antrag der BF auf internationalen Schutz vom 17.10.2014 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts römisch 40 vom 23.05.2017 (hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des Asyl- wie des subsidiär Schutzberechtigten) in der Sache rechtskräftig negativ entschieden und die Erlassung der Rückkehrentscheidung bestätigt. Verfahrensgegenstand war dabei die beschwerdeseitige Behauptung einer "Verfolgung aufgrund von Spielschulden". Die BF hätte sich die Spieleinsätze für das Spiel Ma-Jongg in "Untergrund-Casinos" in der Höhe von 1,5 Millionen RMB ausgeliehen. Die BF hätte das geliehene Geld nicht zurückzahlen können und werde deshalb von ihren Kreditgebern bedroht und verfolgt.

Die BF blieb aber trotz rechtskräftig bestätigter Rückkehrentscheidung im Bundesgebiet. Um eine Abschiebung in ihren Herkunftsstaat zu verhindern, setzte die BF die bereits im ersten Asylverfahren begonnene Verschleierung ihrer Identität fort und machte weiterhin bewusste falsche Angaben zu ihrem Namen und Geburtsdatum. Erst die Haftandrohung zur Erfüllung ihrer Mitwirkungspflichten führte zur Offenlegung einer anderen durch Reisepass untermauernden Identität. Im Angesicht der drohenden Abschiebung stellte die BF den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.

Inhaltlich gab die BF am 16.02.2018 bei ihrer polizeilichen Erstbefragung, nach ihren Fluchtgründen befragt, auf Seite 6 an:

"Ich habe China verlassen, weil ich gehört habe, dass man in Österreich gut arbeiten und Geld verdienen kann. Ich habe auch Angst, dass der Schlepper meine Tochter bedroht, weil ich die ganzen Kosten für die Schleppung noch nicht gezahlt habe." Inhaltlich gab die BF am 26.03.2018 vor dem BFA, nach ihren Fluchtgründen befragt, zusammengefasst an: Sie habe am 16.02.2018 ihren Fluchtgrund falsch erzählt. Es entspreche nicht der Wahrheit, dass die BF die Reisekosten nicht zur Gänze beglichen habe und ihre Tochter bedroht werde. Sie habe China aus wirtschaftlichen Gründen verlassen, weil sie in Österreich Geld verdienen möchte. Die Entscheidung nach Österreich zu kommen, habe die BF selber ohne äußeren Zwang getroffen. Ihr Visum sei ihr von einem Ehepaar in China gegen die Bezahlung von € 10.000 besorgt worden. In Österreich wäre sie dann von einem Chinesen abgeholt worden. Durch den Chinesen habe sie eine Stelle als Babysitterin in Graz vermittelt bekommen. Ich musste als Babysitterin dort jeden Tag ohne Pause arbeiten für nur € 800 im Monat. Danach habe sie als Prostituierte gearbeitet. Deshalb sehe sie sich als Opfer von Menschenhandel. Sie sei in Österreich allerdings nie gezwungen worden, etwas zu tun.

Die BF begründete ihren gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz mit einer Gefährdungslage, welche ihr bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens der BF bekannt gewesen sei und machte keinen seit rechtskräftigem Abschluss ihres vorangegangenen Verfahrens neu entstandenen Sachverhalt geltend. Darüber hinaus wohnt ihrem nunmehrigen Vorbringen kein glaubwürdiger Kern inne.

Im gegenständlichen Fall ergab sich weder eine maßgebliche Änderung in Bezug auf die die Beschwerdef

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten