TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/20 W126 2155017-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.03.2019
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Entscheidungsdatum

20.03.2019

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §54 Abs2
AsylG 2005 §55 Abs1
AsylG 2005 §8
BFA-VG §9 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W126 2155017-1/30E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Sabine FILZWIESER-HAT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.04.2017, Zl. 1084153304-151178706, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Sabine FILZWIESER-HAT als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.04.2017, Zl. 1084153304-151178706, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I und II des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 3 und 8 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins und römisch zwei des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraphen 3 und 8 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG wird eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt und XXXX ein Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß § 55 Abs. 1 iVm § 54 Abs. 2 AsylG für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG wird eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt und römisch 40 ein Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß Paragraph 55, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 54, Absatz 2, AsylG für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 25.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

In der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, afghanischer Staatsangehöriger zu sein. Die Familie des Beschwerdeführers sei in den Iran gegangen, weil sie von den Taliban überfallen worden sei. Den Iran habe der Beschwerdeführer verlassen, weil er dort illegal und in ständiger Angst gelebt habe.

In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 28.04.2017 brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass er im Alter von fünf oder sechs Jahren in den Iran gezogen sei, weil der Vater und die Schwestern des Beschwerdeführers von den Taliban überfallen worden seien. Der Vater sei dabei geschlagen worden. Laut Auskunft der Mutter des Beschwerdeführers seien die Schwestern vergewaltigt und getötet worden. Als der Beschwerdeführer zwölf Jahre alt gewesen sei, sei sein Vater zurück nach Afghanistan gegangen und sei dort von seinen Feinden getötet worden.

Im Rahmen der niederschriftlichen Befragung legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung des Projektes "Next" vom 31.03.2017, zwei Empfehlungsschreiben vom 23.03.2017 und vom 24.03.2017, eine Deutschkursbestätigung vom 04.07.2016, eine Urkunde eines Caritas-Projektes vom 06.11.2016 sowie ein Informationsschreiben über die Lage der Hazara vor.

2. Mit angefochtenem Bescheid vom 07.04.2017 wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status als Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) ab und erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III). Unter Spruchpunkt IV. wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.2. Mit angefochtenem Bescheid vom 07.04.2017 wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status als Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) ab und erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch drei). Unter Spruchpunkt römisch vier. wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde in vollem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und der Verletzung von Verfahrensvorschriften.

4. Am 16.11.2017 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer und seine Rechtsvertreterin teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm (entschuldigt) nicht an der Verhandlung teil.

Der Beschwerdeführer gab in der Beschwerdeverhandlung zusammengefasst an, dass er verlobt sei. Seine Verlobte komme aus Afghanistan, habe aber die österreichische Staatsbürgerschaft. Der Beschwerdeführer werde für den kommenden Monat einen Termin für die standesamtliche Trauung vereinbaren. Die Religion schreibe vor, dass man zuerst eine islamische Eheschließung vollziehe, das Datum der islamischen Eheschließung stehe aber noch nicht fest. Er habe seine Verlobte bei den Ashura-Feierlichkeiten in der Moschee kennen gelernt. Diese lebe seit 2005 in Österreich. Der Beschwerdeführer habe in Österreich auch viele österreichische Freunde, vor allem aus der Schule. In der österreichischen Sprache habe er das A2-Niveau erreicht. Er verstehe deutsch besser als dass er es sprechen könne, aber er könne es auch sprechen. Er lebe in Österreich von 150 Euro von der Caritas. An Afghanistan könne er sich nicht erinnern, aber im Iran habe er in der Landwirtschaft gearbeitet. Er habe keine Schulbildung und habe in Österreich erstmals lesen und schreiben gelernt. Der Beschwerdeführer besuche derzeit den Vorbereitungslehrgang in der XXXX , danach wolle er eine dreijährige Ausbildung in dieser Schule machen. Wenn er noch zwei Jahre in die Schule gehe, schließe er mit einem Ingenieurtitel ab. Er interessiere sich für Beton- und Spachtelarbeit. In Österreich habe der Beschwerdeführer keine Verwandten. Seine Mutter lebe im Iran. Weitere Verwandte würde er nicht kennen und wisse nicht, wo diese leben.Der Beschwerdeführer gab in der Beschwerdeverhandlung zusammengefasst an, dass er verlobt sei. Seine Verlobte komme aus Afghanistan, habe aber die österreichische Staatsbürgerschaft. Der Beschwerdeführer werde für den kommenden Monat einen Termin für die standesamtliche Trauung vereinbaren. Die Religion schreibe vor, dass man zuerst eine islamische Eheschließung vollziehe, das Datum der islamischen Eheschließung stehe aber noch nicht fest. Er habe seine Verlobte bei den Ashura-Feierlichkeiten in der Moschee kennen gelernt. Diese lebe seit 2005 in Österreich. Der Beschwerdeführer habe in Österreich auch viele österreichische Freunde, vor allem aus der Schule. In der österreichischen Sprache habe er das A2-Niveau erreicht. Er verstehe deutsch besser als dass er es sprechen könne, aber er könne es auch sprechen. Er lebe in Österreich von 150 Euro von der Caritas. An Afghanistan könne er sich nicht erinnern, aber im Iran habe er in der Landwirtschaft gearbeitet. Er habe keine Schulbildung und habe in Österreich erstmals lesen und schreiben gelernt. Der Beschwerdeführer besuche derzeit den Vorbereitungslehrgang in der römisch 40 , danach wolle er eine dreijährige Ausbildung in dieser Schule machen. Wenn er noch zwei Jahre in die Schule gehe, schließe er mit einem Ingenieurtitel ab. Er interessiere sich für Beton- und Spachtelarbeit. In Österreich habe der Beschwerdeführer keine Verwandten. Seine Mutter lebe im Iran. Weitere Verwandte würde er nicht kennen und wisse nicht, wo diese leben.

In Afghanistan habe der Beschwerdeführer in der Provinz Uruzgan im Distrikt XXXX gelebt. Er sei fünf oder sechs Jahre alt gewesen, als er Afghanistan verlassen habe und könne sich an Afghanistan nicht erinnern. Seine Mutter habe ihm erzählt, dass die Familie einmal von der Hochzeit eines Freundes des Vaters des Beschwerdeführers nach Hause gefahren sei, als sie von den Taliban aufgehalten worden seien. Diese hätten die Schwestern des Beschwerdeführers mitgenommen und seinen Vater zusammengeschlagen. Daraufhin habe der Vater des Beschwerdeführers den Beschwerdeführer und seine Mutter in den Iran geschickt und sei selbst in Afghanistan geblieben, um nach den Schwestern des Beschwerdeführers zu suchen. Gemeinsam mit anderen Leuten, welche ebenfalls an den Taliban Rache nehmen hätten wollen, sei der Vater des Beschwerdeführers zu den Leuten gegangen, die die Schwestern des Beschwerdeführers entführt hätten. Dabei habe sein Vater zwei Taliban getötet. Nachdem der Vater des Beschwerdeführers Rache genommen habe, sei er ebenfalls in den Iran geflüchtet. Bis zum elften oder zwölften Lebensjahr des Beschwerdeführers habe der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinen Eltern im Iran gelebt. Zu dieser Zeit habe sein Vater beschlossen, dass die Familie nach Afghanistan zurückgehen werde. Er sei vorab nach Afghanistan gegangen, um sich um alles zu kümmern. Danach habe die Mutter des Beschwerdeführers von einem Freund des Vaters des Beschwerdeführers erfahren, dass der Vater des Beschwerdeführers getötet worden sei.In Afghanistan habe der Beschwerdeführer in der Provinz Uruzgan im Distrikt römisch 40 gelebt. Er sei fünf oder sechs Jahre alt gewesen, als er Afghanistan verlassen habe und könne sich an Afghanistan nicht erinnern. Seine Mutter habe ihm erzählt, dass die Familie einmal von der Hochzeit eines Freundes des Vaters des Beschwerdeführers nach Hause gefahren sei, als sie von den Taliban aufgehalten worden seien. Diese hätten die Schwestern des Beschwerdeführers mitgenommen und seinen Vater zusammengeschlagen. Daraufhin habe der Vater des Beschwerdeführers den Beschwerdeführer und seine Mutter in den Iran geschickt und sei selbst in Afghanistan geblieben, um nach den Schwestern des Beschwerdeführers zu suchen. Gemeinsam mit anderen Leuten, welche ebenfalls an den Taliban Rache nehmen hätten wollen, sei der Vater des Beschwerdeführers zu den Leuten gegangen, die die Schwestern des Beschwerdeführers entführt hätten. Dabei habe sein Vater zwei Taliban getötet. Nachdem der Vater des Beschwerdeführers Rache genommen habe, sei er ebenfalls in den Iran geflüchtet. Bis zum elften oder zwölften Lebensjahr des Beschwerdeführers habe der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinen Eltern im Iran gelebt. Zu dieser Zeit habe sein Vater beschlossen, dass die Familie nach Afghanistan zurückgehen werde. Er sei vorab nach Afghanistan gegangen, um sich um alles zu kümmern. Danach habe die Mutter des Beschwerdeführers von einem Freund des Vaters des Beschwerdeführers erfahren, dass der Vater des Beschwerdeführers getötet worden sei.

Der Beschwerdeführer wisse nicht, ob die Taliban, die der Vater des Beschwerdeführers getötet habe, auch jene gewesen seien, die seine Schwestern getötet hätten. Einer der zwei Anführer in diesem Gebiet sei gestorben und der zweite sei noch immer Kommandant der Taliban. Der Vater des Beschwerdeführers habe das Leben im Iran "satt gehabt". Die Familie habe dort keine Aufenthaltspapiere gehabt, weshalb der Beschwerdeführer keine Schule habe besuchen können. Die Familie habe zum Zeitpunkt der Ausreise des Vaters aus dem Iran noch ein Haus in Afghanistan besessen, in das sie ziehen hätten wollen. Dieses Haus sei ihnen weggenommen worden, denn zum Zeitpunkt des Todes seines Vaters seien seine Mutter und er im Iran gewesen.

Der Beschwerdeführer wisse nichts Genaueres über den Tod seines Vaters. Die Männer, die ihn getötet hätten, hätten sich gerächt. So würden Feindschaften in Afghanistan funktionieren. Diese Männer würden zu den Taliban gehören. Im Fall einer Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer, ebenfalls von den Taliban getötet zu werden. Außerdem würden in ganz Afghanistan Hazara verfolgt und vernichtet werden. Der Beschwerdeführer würde ein sehr großes Risiko eingehen, wenn er zurückkehre.

Zu seiner Mutter habe er seit langem keinen Kontakt. Im Iran habe sie landwirtschaftliche Arbeit geleistet. Sie würde sich mit Handys nicht auskennen, weshalb sie keinen regelmäßigen Kontakt hätten.

Der Beschwerdeführer könne nicht in Kabul leben, weil dort Krieg herrsche und jeden Tag Selbstmordattentate stattfinden würden.

Der Beschwerdeführer legte im Rahmen der mündlichen Verhandlung eine Passkopie seiner Verlobten (österreichische Staatsbürgerin) sowie eine Erklärung der Verlobten über die beabsichtigte Eheschließung im heurigen Jahr, eine Bestätigung der XXXX über die Aufnahme im Schuljahr 2017/2018, ein ÖSD Zertifikat A2 23.06.2017, ein Teilnahme- und Kompetenzzertifikat vom November 2017 sowie ein Empfehlungsschreiben vom Projekt NEXT vom 15.11.2017 vor.Der Beschwerdeführer legte im Rahmen der mündlichen Verhandlung eine Passkopie seiner Verlobten (österreichische Staatsbürgerin) sowie eine Erklärung der Verlobten über die beabsichtigte Eheschließung im heurigen Jahr, eine Bestätigung der römisch 40 über die Aufnahme im Schuljahr 2017/2018, ein ÖSD Zertifikat A2 23.06.2017, ein Teilnahme- und Kompetenzzertifikat vom November 2017 sowie ein Empfehlungsschreiben vom Projekt NEXT vom 15.11.2017 vor.

6. Im Schreiben vom 26.01.2018 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er seine Verlobte am 27.01.2018 islamisch und im Lauf der nächsten Wochen auch standesamtlich heiraten werde. Die Organisation des standesamtlichen Termins sei aufgrund der fehlenden Geburtsurkunde des Beschwerdeführers etwas zeitaufwändiger. Unter Berücksichtigung der Heirat des Beschwerdeführers liege durch die Erlassung einer Rückkehrentscheidung jedenfalls ein unverhältnismäßiger Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf sein Privat- und Familienleben vor. Die privaten und familiären Interessen an einem Verbleib in Österreich würden im gegenständlichen Fall schwerer als die öffentlichen Interessen einer Aufenthaltsbeendigung wiegen. Eine Rückkehrentscheidung würde daher einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers darstellen.

Mit Schreiben vom 31.01.2018 wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Bestätigung der Organisation für islamische Kultur über die am 27.01.2018 geschlossene muslimische Ehe des Beschwerdeführers mit einer österreichischen Staatsbürgerin vorgelegt.

Am 19.04.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht die Terminbestätigung des Standesamt Graz für die Eheschließung des Beschwerdeführers am 18.04.2018 ein.

Mit Schreiben vom 23.05.2018 legte des Beschwerdeführer eine Kopie der am 18.05.2018 vom Standesamt Graz ausgestellten Heiratsurkunde vor, woraus hervorgeht, dass der Beschwerdeführer am 18.05.2018 eine österreichische Staatsangehörige geheiratet hat.

Das Bundesverwaltungsgericht bat den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11.06.2018 um Bekanntgabe, weshalb er nicht mit seiner Ehefrau im gemeinsamen Haushalt wohne bzw. mit seiner Ehefrau und deren Eltern und um Bekanntgabe diesbezüglicher Pläne, weil diese laut Auszügen aus dem Melderegister nach wie vor an getrennten Wohnsitzen leben.

Am 27.06.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht die Beantwortung der Frage bezüglich des gemeinsamen Wohnsitzes durch den Beschwerdeführer ein. Darin wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sehr gerne mit seiner Ehefrau im gemeinsamen Haushalt leben würde und er dies auch für die Zukunft plane. Leider scheitere die gemeinsame Haushaltsführung aufgrund der mangelnden finanziellen Ressourcen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau. Der Beschwerdeführer sei derzeit dabei, die Pflichtschule abzuschließen und plane, danach eine Lehre abzuschließen. Er erhalte derzeit einen Betrag von EUR 150 monatlich von der Grundversorgung, habe jedoch sonst kein Einkommen. Die Ehefrau des Beschwerdeführers habe bereits die Pflichtschule abgeschlossen, danach ein wenig gearbeitet und zunächst eine HTL besucht, sich nun aber doch dafür entschieden, eine Lehre zu absolvieren. Sie habe bereits eine Lehrstelle gefunden und werde voraussichtlich im August 2018 beginnen.

Ein Zusammenleben des Beschwerdeführers mit seiner Ehefrau im Haushalt von deren Eltern sei leider ebenfalls nicht möglich, da in der von den Eltern der Ehefrau gemieteten 3-Zimmer-Wohnung, die etwa 80 m2 groß sei, bereits die Eltern der Ehefrau des Beschwerdeführers, sowie die Ehefrau des Beschwerdeführers und ihr Bruder wohnen würden und daher nicht ausreichend Platz sei, damit auch der Beschwerdeführer in der Wohnung leben könne.

Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau hätten selbstverständlich trotz der getrennten Wohnsitze täglich Kontakt und würden täglich ihre freie Zeit miteinander bzw. mit gemeinsamen Freunden bzw. Verwandten der Ehefrau des Beschwerdeführers verbringen.

In der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 11.07.2018 wurde das Bundesverwaltungsgericht darüber informiert, dass der Beschwerdeführer seit 08.02.2018 nicht mehr den Vorbereitungslehrgang der XXXX , sondern voraussichtlich bis zum 21.12.2018 den Vorbereitungslehrgang für die Pflichtschulabschlussprüfung beim BFI besuche. Außerdem werde auf die aktuelle Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts betreffend Iran-Rückkehrer und die aktuelle Sicherheitslage verwiesen. Zum Beweis für die bei einer Rückkehr nach Afghanistan drohende Verletzung von Art. 3 EMRK werde auf das Gutachten von Friederike Stahlmann vom 28.03.2018, welches eine der aktuellsten Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage in Afghanistan darstelle, verwiesen.In der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 11.07.2018 wurde das Bundesverwaltungsgericht darüber informiert, dass der Beschwerdeführer seit 08.02.2018 nicht mehr den Vorbereitungslehrgang der römisch 40 , sondern voraussichtlich bis zum 21.12.2018 den Vorbereitungslehrgang für die Pflichtschulabschlussprüfung beim BFI besuche. Außerdem werde auf die aktuelle Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts betreffend Iran-Rückkehrer und die aktuelle Sicherheitslage verwiesen. Zum Beweis für die bei einer Rückkehr nach Afghanistan drohende Verletzung von Artikel 3, EMRK werde auf das Gutachten von Friederike Stahlmann vom 28.03.2018, welches eine der aktuellsten Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage in Afghanistan darstelle, verwiesen.

Am 23.07.2018 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer und dem BFA das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 29.06.2018 und räumte die Möglichkeit einer Stellungnahme dazu ein.

Im Schreiben vom 08.08.2018 nahm der Beschwerdeführer ergänzend Stellungnahme zu den Länderberichten und führte zusammengefasst aus, dass die Feststellungen zur Rückkehrsituation, welche ausschließlich auf dem Fact Finding Mission Report Afghanistan basieren würden, einseitig, nicht ausgewogen und nicht objektiv seien.

Mit der Stellungnahme vom 31.01.2019 legte der Beschwerdeführer sein Zeugnis über die bestandene Pflichtschulabschlussprüfung vom 14.12.2018 vor, brachte die aktualisierten UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018 in das gegenständliche Verfahren ein und ergänzte seine bisherigen Ausführungen im Wesentlichen dahingehend, dass UNHCR darauf aufmerksam mache, dass nur wenige Städte von Angriffen regierungsfeindlicher Kräfte, die gezielt gegen Zivilisten vorgehen würden, verschont bleiben. Hinzu komme, dass im Norden und Westen Afghanistans eine der schlimmsten Dürren der letzten Jahrzehnte seit einigen Jahren zu anhaltenden Ernteausfällen führe. UNHCR halte zudem fest, dass aufgrund der aktuellen Situation Kabul in keinem Fall eine interne Schutzalternative darstellen könne. Aus einer aktuellen ACCORD-Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Folgen von Dürre in den Städten Herat und Mazar-e Sharif: Landflucht als Folge der Dürre; Auswirkungen der Dürre/Landflucht auf die Versorgung mit Wasser und Lebensmitteln, auf die Wohnraumbeschaffung und die Situation am Arbeitsmarkt für Neuansiedler (insbesondere RückkehrerInnnen) a-10743 vom 12.10.2018 gehe hervor, dass auch Mazar-e Sharif und Herat nicht als innerstaatliche Fluchtalternative in Frage kommen, da es in Herat trotz rasch bereitgestellter Hilfsleistungen an Trinkwasser, Lebensmitteln und medizinischer Versorgung mangle.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und schiitischer Muslime. Er ist volljährig und im erwerbsfähigen Alter.

Er stammt aus der Provinz Uruzgan, Distrikt XXXX und lebte ab einem Alter von fünf oder sechs Jahren im Iran. Im Iran arbeitete der Beschwerdeführer in einer Landwirtschaft. Die Mutter des Beschwerdeführers lebt im Iran und arbeitete dort ebenfalls in einer Landwirtschaft. Der Beschwerdeführer hat keine weiteren engen Verwandten beziehungsweise keinen Kontakt zu weiteren Verwandten in Afghanistan, welche er nie kennen gelernt hat.Er stammt aus der Provinz Uruzgan, Distrikt römisch 40 und lebte ab einem Alter von fünf oder sechs Jahren im Iran. Im Iran arbeitete der Beschwerdeführer in einer Landwirtschaft. Die Mutter des Beschwerdeführers lebt im Iran und arbeitete dort ebenfalls in einer Landwirtschaft. Der Beschwerdeführer hat keine weiteren engen Verwandten beziehungsweise keinen Kontakt zu weiteren Verwandten in Afghanistan, welche er nie kennen gelernt hat.

Der Beschwerdeführer leidet an keinen schweren Krankheiten und ist arbeitsfähig.

1.2. Zur Rückkehrmöglichkeit nach Afghanistan:

Der Beschwerdeführer war in Afghanistan keinen Bedrohungen oder Übergriffen gegen seine Person ausgesetzt; es drohen ihm als Person in Afghanistan weder Probleme mit den Taliban noch droht ihm sonst eine Verfolgung. Es bestehen keine Feindschaften in Afghanistan betreffend den Beschwerdeführer oder seine Familie.

Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Herkunftsprovinz Uruzgan ist nicht zumutbar.

Eine Ansiedlung des Beschwerdeführers in Kabul, Mazar-e Sharif oder Herat ist möglich und zumutbar. Er kann die Städte Kabul, Mazar-e Sharif und Herat von Österreich sicher mit dem Flugzeug erreichen. Der Beschwerdeführer ist im afghanischen Familienverband aufgewachsen und mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates und in Afghanistan gesprochenen Sprachen vertraut. Er hat bislang nicht in Kabul, Mazar-e Sharif oder Herat gelebt und verfügt in diesen Städten über keine familiären Anknüpfungspunkte. Angesichts seines guten Gesundheitszustandes und seiner Arbeitsfähigkeit könnte sich der Beschwerdeführer in Kabul, Mazar-e Sharif oder Herat eine Existenz aufbauen und diese - zumindest anfänglich - mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern. Der Beschwerdeführer ist in der Lage, in Kabul, Mazar-e Sharif oder Herat eine einfache Unterkunft zu finden. Er hat zudem die Möglichkeit, finanzielle Unterstützung in Form der Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen.

1.3. Zur Situation des Beschwerdeführers in Österreich:

Der Beschwerdeführer befindet sich seit seiner Asylantragstellung am 25.08.2015 in Österreich. Er wird im Rahmen der Grundversorgung versorgt und ist bisher in Österreich keiner bezahlten Erwerbstätigkeit nachgegangen.

Er absolvierte seit Beginn seines Aufenthaltes in Österreich einen Deutschkurs Niveau A1.2 und einen Deutschkurs Niveau A2. Am 23.06.2017 bestand er die Prüfung ÖSD Zertifikat A2. Zudem nahm der Beschwerdeführer von September 2016 bis zumindest März 2017 an einem Üb- und Förderunterricht für Deutsch, Englisch, Mathematik und Geographie einer privaten Flüchtlingshilfe zwei Mal wöchentlich für jeweils drei Stunden teil. Von 02.03.2017 bis 22.08.2017 nahm der Beschwerdeführer erfolgreich an einer Bildungsberatung und Begleitung für junge Flüchtlinge im Rahmen von 16 Gruppenstunden pro Woche, welche die Vorbereitung von asylwerbenden Flüchtlingen im Alter von 15 bis 19 Jahren nach absolvierter Schulpflicht auf weiterführende Bildungsangebote und Berufsfelder zum Ziel hat, teil. Danach besuchte der Beschwerdeführer von 11.09.2017 bis 08.02.2018 einen Vorbereitungslehrgang für Bautechnik und danach den Vorbereitungslehrgang für die Pflichtschulabschlussprüfung beim BFI Steiermark. Am 14.12.2018 absolvierte der Beschwerdeführer die Pflichtschulabschluss-Prüfung.

Er hat viele Freunde aus Österreich.

Der Beschwerdeführer ist seit 18.05.2018 mit der österreichischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , verheiratet. Am 27.01.2018 erfolgte die religiöse Eheschließung. Ein gemeinsamer Wohnsitz liegt aus finanziellen Gründen nicht vor, ist aber von beiden Ehepartnern gewünscht und geplant.Der Beschwerdeführer ist seit 18.05.2018 mit der österreichischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , verheiratet. Am 27.01.2018 erfolgte die religiöse Eheschließung. Ein gemeinsamer Wohnsitz liegt aus finanziellen Gründen nicht vor, ist aber von beiden Ehepartnern gewünscht und geplant.

Der Beschwerdeführer lernte seine Ehefrau im Jahr 2016 in Österreich kennen. Die Ehefrau des Beschwerdeführers stammt aus Afghanistan und lebt seit 2005 in Österreich. Sie wohnt gemeinsam mit ihren Eltern und ihrem Bruder in Österreich, macht ihren Pflichtschulabschluss und plant eine Lehre zu absolvieren.

Der Beschwerdeführer ist zum Zeitpunkt dieser Entscheidung strafrechtlich unbescholten.

1.4. Zur im konkreten Fall maßgeblichen Lage in Afghanistan:

Sicherheitslage

Wegen einer Serie von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen in städtischen Zentren, die von regierungsfeindlichen Elementen ausgeführt wurden, erklärten die Vereinten Nationen (UN) im Februar 2018 die Sicherheitslage für sehr instabil (UNGASC 27.2.2018).

Für das Jahr 2017 registrierte die Nichtregierungsorganisation INSO (International NGO Safety Organisation) landesweit 29.824 sicherheitsrelevante Vorfälle. Im Jahresvergleich wurden von INSO 2016 landesweit 28.838 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert und für das Jahr 2015 25.288. Zu sicherheitsrelevanten Vorfällen zählt INSO Drohungen, Überfälle, direkter Beschuss, Entführungen, Vorfälle mit IEDs (Sprengfallen/ Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und andere Arten von Vorfällen (INSO o.D.).

Für das Jahr 2017 registrierte die UN insgesamt 23.744 sicherheitsrelevante Vorfälle in Afghanistan (UNGASC 27.2.2018); für das gesamte Jahr 2016 waren es 23.712 (UNGASC 9.3.2017). Landesweit wurden für das Jahr 2015 insgesamt 22.634 sicherheitsrelevanter Vorfälle registriert (UNGASC 15.3.2016).

Im Jahr 2017 waren auch weiterhin bewaffnete Zusammenstöße Hauptursache (63%) aller registrierten sicherheitsrelevanten Vorfälle, gefolgt von IEDs (Sprengfallen/ Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und Luftangriffen. Für das gesamte Jahr 2017 wurden 14.998 bewaffnete Zusammenstöße registriert (2016: 14.977 bewaffnete Zusammenstöße) (USDOD 12.2017). Im August 2017 stuften die Vereinten Nationen (UN) Afghanistan, das bisher als "Post-Konflikt-Land" galt, wieder als "Konfliktland" ein; dies bedeute nicht, dass kein Fortschritt stattgefunden habe, jedoch bedrohe der aktuelle Konflikt die Nachhaltigkeit der erreichten Leistungen (UNGASC 10.8.2017).

Die Zahl der Luftangriffe hat sich im Vergleich zum Jahr 2016 um 67% erhöht, die gezielter Tötungen um 6%. Ferner hat sich die Zahl der Selbstmordattentate um 50% erhöht. Die östlichen Regionen hatten die höchste Anzahl an Vorfällen zu verzeichnen, gefolgt von südlichen Regionen. Diese beiden Regionen zusammen waren von 55% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle betroffen (UNGASC 27.2.2018). Für den Berichtszeitraum 15.12.2017 - 15.2.2018 kann im Vergleich zum selben Berichtszeitraum des Jahres 2016, ein Rückgang (-6%) an sicherheitsrelevanten Vorfällen verzeichnet werden (UNGASC 27.2.2018).

Afghanistan ist nach wie vor mit einem aus dem Ausland unterstützten und widerstandsfähigen Aufstand konfrontiert. Nichtsdestotrotz haben die afghanischen Sicherheitskräfte ihre Entschlossenheit und wachsenden Fähigkeiten im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand gezeigt. So behält die afghanische Regierung auch weiterhin Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, die wichtigsten Verkehrsrouten und den Großteil der Distriktzentren (USDOD 12.2017). Zwar umkämpften die Taliban Distriktzentren, sie konnten aber keine Provinzhauptstädte (bis auf Farah-Stadt; vgl. AAN 6.6.2018) bedrohen - ein signifikanter Meilenstein für die ANDSF (USDOD 12.2017; vgl. UNGASC 27.2.2018); diesen Meilenstein schrieben afghanische und internationale Sicherheitsbeamte den intensiven Luftangriffen durch die afghanische Nationalarmee und der Luftwaffe sowie verstärkter Nachtrazzien durch afghanische Spezialeinheiten zu (UNGASC 27.2.2018).Afghanistan ist nach wie vor mit einem aus dem Ausland unterstützten und widerstandsfähigen Aufstand konfrontiert. Nichtsdestotrotz haben die afghanischen Sicherheitskräfte ihre Entschlossenheit und wachsenden Fähigkeiten im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand gezeigt. So behält die afghanische Regierung auch weiterhin Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, die wichtigsten Verkehrsrouten und den Großteil der Distriktzentren (USDOD 12.2017). Zwar umkämpften die Taliban Distriktzentren, sie konnten aber keine Provinzhauptstädte (bis auf Farah-Stadt; vergleiche AAN 6.6.2018) bedrohen - ein signifikanter Meilenstein für die ANDSF (USDOD 12.2017; vergleiche UNGASC 27.2.2018); diesen Meilenstein schrieben afghanische und internationale Sicherheitsbeamte den intensiven Luftangriffen durch die afghanische Nationalarmee und der Luftwaffe sowie verstärkter Nachtrazzien durch afghanische Spezialeinheiten zu (UNGASC 27.2.2018).

Die von den Aufständischen ausgeübten öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffe in städtischen Zentren beeinträchtigten die öffentliche Moral und drohten das Vertrauen in die Regierung zu untergraben. Trotz dieser Gewaltserie in städtischen Regionen war im Winter landesweit ein Rückgang an Talibanangriffen zu verzeichnen (UNGASC 27.2.2018). Historisch gesehen gehen die Angriffe der Taliban im Winter jedoch immer zurück, wenngleich sie ihre Angriffe im Herbst und Winter nicht gänzlich einstellen. Mit Einzug des Frühlings beschleunigen die Aufständischen ihr Operationstempo wieder. Der Rückgang der Vorfälle im letzten Quartal 2017 war also im Einklang mit vorangegangenen Schemata (LIGM 15.2.2018).

Zivilist/innen

Im Jahr 2017 registrierte die UNAMA 10.453 zivile Opfer (3.438 Tote und 7.015 Verletzte) - damit wurde ein Rückgang von 9% gegenüber dem Vergleichswert des Vorjahres 2016 (11.434 zivile Opfer mit 3.510 Toten und 7.924 Verletzen) festgestellt. Seit 2012 wurde zum ersten Mal ein Rückgang verzeichnet: im Vergleich zum Jahr 2016 ist die Anzahl ziviler Toter um 2% zurückgegangen, während die Anzahl der Verletzten um 11% gesunken ist. Seit 1.1.2009-31.12.2017 wurden insgesamt 28.291 Tote und 52.366 Verletzte von der UNAMA registriert. Regierungsfeindliche Gruppierungen waren für 65% aller zivilen Opfer im Jahr 2017 verantwortlich; Hauptursache dabei waren IEDs, gefolgt von Selbstmordangriffen und komplexen Attacken (UNAMA 2.2018). Im Zeitraum 1.1.2018 - 31.3.2018 registriert die UNAMA

2.258 zivile Opfer (763 Tote und 1.495 Verletzte). Die Zahlen reflektieren ähnliche Werte wie in den Vergleichsquartalen für die Jahre 2016 und 2017. Für das Jahr 2018 wird ein neuer Trend beobachtet: Die häufigste Ursache für zivile Opfer waren IEDs und komplexe Angriffe. An zweiter Stelle waren Bodenoffensiven, gefolgt von gezielten Tötungen, Blindgängern (Engl. UXO, "Unexploded Ordnance") und Lufteinsätzen. Die Bewohner der Provinzen Kabul, Helmand, Nangarhar, Faryab und Kandahar waren am häufigsten vom Konflikt betroffen (UNAMA 12.4.2018).

Regierungsfeindlichen Gruppierungen wurden landesweit für das Jahr 2017 6.768 zivile Opfer (2.303 Tote und 4.465 Verletzte) zugeschrieben - dies deutet auf einen Rückgang von 3% im Vergleich zum Vorjahreswert von 7.003 zivilen Opfern (2.138 Tote und 4.865 Verletzte). Der Rückgang ziviler Opfer, die regierungsfeindlichen Gruppierungen zugeschrieben werden, ist auf einen Rückgang ziviler Opfer, die durch Bodenkonfrontation, IED und ferngezündete Bomben zu Schaden gekommen sind, zurückzuführen. Im Gegenzug dazu hat sich die Anzahl ziviler Opfer aufgrund von Selbstmordangriffen und komplexen Attacken erhöht. Die Anzahl ziviler und nicht-ziviler Opfer, die aufgrund gezielter Tötungen durch regierungsfeindliche Elemente zu Schaden gekommen sind, ist ähnlich jener aus dem Jahr 2016 (UNAMA 2.2018).

Im Jänner 2018 waren 56.3% der Distrikte unter der Kontrolle bzw. dem Einfluss der afghanischen Regierung, während Aufständische 14.5% der Distrikte kontrollierten bzw. unter ihrem Einfluss hatten. Die übriggebliebenen 29.2% der Distrikte waren umkämpft. Die Provinzen mit der höchsten Anzahl an Distrikten, die von Aufständischen kontrolliert werden, waren mit Stand Jänner 2018 Uruzgan, Kunduz und Helmand. Alle Provinzhauptstädte befanden sich unter der Kontrolle bzw. dem Einfluss der afghanischen Regierung (SIGAR 30.4.2018).

Zu den regierungsfreundlichen Kräften zählten: ANDSF, Internationale Truppen, regierungsfreundliche bewaffnete Gruppierungen sowie nicht näher identifizierte regierungsfreundliche Kräfte. Für das Jahr 2017 wurden 2.108 zivile Opfer (745 Tote und 1.363 Verletzte) regierungsfreundlichen Kräften zugeschrieben, dies deutet einen Rückgang von 23% gegenüber dem Vorjahreswert 2016 (2.731 zivile Opfer, 905 Tote und 1.826 Verletzte) an (UNAMA 2.2018; vgl. HRW 26.1.2018). Insgesamt waren regierungsfreundliche Kräfte für 20% aller zivilen Opfer verantwortlich. Hauptursache (53%) waren Bodenkonfrontation zwischen ihnen und regierungsfeindlichen Elementen - diesen fielen 1.120 Zivilist/innen (274 Tote und 846 Verletzte) zum Opfer; ein Rückgang von 37% gegenüber dem Vorjahreswert 2016 (UNAMA 2.2018). Luftangriffe wurden zahlenmäßig als zweite Ursache für zivile Opfer registriert (UNAMA 2.2018; vgl. HRW 26.1.2018); diese waren für 6% ziviler Opfer verantwortlich - hierbei war im Gegensatz zum Vorjahreswert eine Zunahme von 7% zu verzeichnen gewesen. Die restlichen Opferzahlen 125 (67 Tote und 58 Verletzte) waren auf Situationen zurückzuführen, in denen Zivilist/innen fälschlicherweise für regierungsfeindliche Elemente gehalten wurden. Suchaktionen forderten 123 zivile Opfer (79 Tote und 44 Verletzte), Gewalteskalationen 52 zivile Opfer (18 Tote und 34 Verletzte), und Bedrohungen und Einschüchterungen forderten 17 verletzte Zivilist/innen (UNAMA 2.2018). ...]Zu den regierungsfreundlichen Kräften zählten: ANDSF, Internationale Truppen, regierungsfreundliche bewaffnete Gruppierungen sowie nicht näher identifizierte regierungsfreundliche Kräfte. Für das Jahr 2017 wurden 2.108 zivile Opfer (745 Tote und 1.363 Verletzte) regierungsfreundlichen Kräften zugeschrieben, dies deutet einen Rückgang von 23% gegenüber dem Vorjahreswert 2016 (2.731 zivile Opfer, 905 Tote und 1.826 Verletzte) an (UNAMA 2.2018; vergleiche HRW 26.1.2018). Insgesamt waren regierungsfreundliche Kräfte für 20% aller zivilen Opfer verantwortlich. Hauptursache (53%) waren Bodenkonfrontation zwischen ihnen und regierungsfeindlichen Elementen - diesen fielen 1.120 Zivilist/innen (274 Tote und 846 Verletzte) zum Opfer; ein Rückgang von 37% gegenüber dem Vorjahreswert 2016 (UNAMA 2.2018). Luftangriffe wurden zahlenmäßig als zweite Ursache für zivile Opfer registriert (UNAMA 2.2018; vergleiche HRW 26.1.2018); diese waren für 6% ziviler Opfer verantwortlich - hierbei war im Gegensatz zum Vorjahreswert eine Zunahme von 7% zu verzeichnen gewesen. Die restlichen Opferzahlen 125 (67 Tote und 58 Verletzte) waren auf Situationen zurückzuführen, in denen Zivilist/innen fälschlicherweise für regierungsfeindliche Elemente gehalten wurden. Suchaktionen forderten 123 zivile Opfer (79 Tote und 44 Verletzte), Gewalteskalationen 52 zivile Opfer (18 Tote und 34 Verletzte), und Bedrohungen und Einschüchterungen forderten 17 verletzte Zivilist/innen (UNAMA 2.2018). ...]

Im gesamten Jahr 2017 wurden 3.484 zivile Opfer (823 Tote und 2.661 Verletzte) im Rahmen von 1.845 Bodenoffensiven registriert - ein Rückgang von 19% gegenüber dem Vorjahreswert aus 2016 (4.300 zivile Opfer, 1.072 Tote und 3.228 Verletzte in 2.008 Bodenoffensiven). Zivile Opfer, die aufgrund bewaffneter Zusammenstöße zwischen regierungsfreundlichen und regierungsfeindlichen Kräften zu beklagen waren, sind zum ersten Mal seit 2012 zurückgegangen (UNAMA 2.2018).

Im Jahr 2017 forderten explosive Kampfmittelrückstände (Engl. "explosive remnants of war", Anm.) 639 zivile Opfer (164 Tote und 475 Verletzte) - ein Rückgang von 12% gegenüber dem Jahr 2016. 2017 war überhaupt das erste Jahr seit 2009, in welchem ein Rückgang verzeichnet werden konnte. Der Rückgang ziviler Opfer ist möglicherweise u.a. auf eine Verminderung des indirekten Beschusses durch Mörser, Raketen und Granaten in bevölkerten Gegenden von regierungsfreundlichen Kräfte zurückzuführen (UNAMA 2.2018).Im Jahr 2017 forderten explosive Kampfmittelrückstände (Engl. "explosive remnants of war", Anmerkung 639 zivile Opfer (164 Tote und 475 Verletzte) - ein Rückgang von 12% gegenüber dem Jahr 2016. 2017 war überhaupt das erste Jahr seit 2009, in welchem ein Rückgang verzeichnet werden konnte. Der Rückgang ziviler Opfer ist möglicherweise u.a. auf eine Verminderung des indirekten Beschusses durch Mörser, Raketen und Granaten in bevölkerten Gegenden von regierungsfreundlichen Kräfte zurückzuführen (UNAMA 2.2018).

Kabul

Die Provinzhauptstadt von Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul-Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, an Nangarhar im Südosten, an Logar im Süden und an (Maidan) Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Provinz Kabul besteht aus folgenden Einheiten (Pajhwok o.D.z): Bagrami, Chaharasyab/Char Asiab, Dehsabz/Deh sabz, Estalef/Istalif, Farza, Guldara, Kabul Stadt, Kalakan, Khak-e Jabbar/Khak-i-Jabar, Mirbachakot/Mir Bacha Kot, Musayi/Mussahi, Paghman, Qarabagh, Shakardara, Surobi/Sorubi (UN OCHA 4-2014; vgl. Pajhwok o.D.z).Die Provinzhauptstadt von Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul-Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, an Nangarhar im Südosten, an Logar im Süden und an (Maidan) Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Provinz Kabul besteht aus folgenden Einheiten (Pajhwok o.D.z): Bagrami, Chaharasyab/Char Asiab, Dehsabz/Deh sabz, Estalef/Istalif, Farza, Guldara, Kabul Stadt, Kalakan, Khak-e Jabbar/Khak-i-Jabar, Mirbachakot/Mir Bacha Kot, Musayi/Mussahi, Paghman, Qarabagh, Shakardara, Surobi/Sorubi (UN OCHA 4-2014; vergleiche Pajhwok o.D.z).

Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.679.648 geschätzt (CSO 4.2017).

In der Hauptstadt Kabul leben unterschiedliche Ethnien: Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Sikhs und Hindus. Ein Großteil der Bevölkerung gehört dem sunnitischen Glauben an, dennoch lebt eine Anzahl von Schiiten, Sikhs und Hindus nebeneinander in Kabul Stadt (Pajhwok o.D.z). Menschen aus unsicheren Provinzen, auf der Suche nach Sicherheit und Jobs, kommen nach Kabul - beispielsweise in die Region Shuhada-e Saliheen (LAT 26.3.2018). In der Hauptstadt Kabul existieren etwa 60 anerkannte informelle Siedlungen, in denen 65.000 registrierte Rückkehrer/innen und IDPs wohnen (TG 15.3.2018).

Kabul verfügt über einen internationalen Flughafen: den Hamid Karzai International Airport (HKIR) (Tolonews 25.2.2018; vgl. Flughafenkarte der Staatendokumentation; Kapitel 3). Auch soll die vierspurige "Ring Road", die Kabul mit angrenzenden Provinzen verbindet, verlängert werden (Tolonews 10.9.2017; vgl. Kapitel 3.35.).Kabul verfügt über einen internationalen Flughafen: den Hamid Karzai International Airport (HKIR) (Tolonews 25.2.2018; vergleiche Flughafenkarte der Staatendokumentation; Kapitel 3). Auch soll die vierspurige "Ring Road", die Kabul mit angrenzenden Provinzen verbindet, verlängert werden (Tolonews 10.9.2017; vergleiche Kapitel 3.35.).

Allgemeine Information zur Sicherheitslage:

Einst als relativ sicher erachtet, ist die Hauptstadt Kabul von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen der Taliban betroffen (Reuters 14.3.2018), die darauf abzielen, die Autorität der afghanischen Regierung zu untergraben (Reuters 14.3.2018; vgl. UNGASC 27.2.2018). Regierungsfeindliche, bewaffnete Gruppierungen inklusive des IS versuchen in Schlüsselprovinzen und -distrikten, wie auch in der Hauptstadt Kabul, Angriffe auszuführen (Khaama Press 26.3.2018; vgl. FAZ 22.4.2018, AJ 30.4.2018). Im Jahr 2017 und in den ersten Monaten des Jahres 2018 kam es zu mehreren "high-profile"-Angriffen in der Stadt Kabul; dadurch zeigte sich die Angreifbarkeit/Vulnerabilität der afghanischen und ausländischen Sicherheitskräfte (DW 27.3.2018; vgl. VoA 19.3.2018 SCR 3.2018, FAZ 22.4.2018, AJ 30.4.2018).Einst als relativ sicher erachtet, ist die Hauptstadt Kabul von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen der Taliban betroffen (Reuters 14.3.2018), die darauf abzielen, die Autorität der afg

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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