TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/25 W255 2187957-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.03.2019
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Entscheidungsdatum

25.03.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W255 2187957-1/25E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.01.2018, Zl. 1073479206/150666800, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.07.2018 und 11.12.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.01.2018, Zl. 1073479206/150666800, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.07.2018 und 11.12.2018 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 12.06.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Am 13.06.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Niederösterreich die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Dabei gab der BF im Wesentlichen an, afghanischer Staatsangehöriger, Paschtune, sunnitischer Muslim und in der Stadt XXXX geboren zu sein. Der BF habe zehn Jahre in XXXX , XXXX , XXXX , XXXX die Schule besucht und als Schneider gearbeitet. Er spreche Paschtu, Dari, Urdu und Englisch. Sein Vater sei verstorben, als der BF fünf Jahre alt gewesen sei. Seine Schwester sei vor ca. zehn Jahren verstorben. Seine Mutter lebe in der Provinz XXXX , in der Stadt XXXX , und ein Bruder in XXXX , Deutschland.1.2. Am 13.06.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Niederösterreich die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Dabei gab der BF im Wesentlichen an, afghanischer Staatsangehöriger, Paschtune, sunnitischer Muslim und in der Stadt römisch 40 geboren zu sein. Der BF habe zehn Jahre in römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 die Schule besucht und als Schneider gearbeitet. Er spreche Paschtu, Dari, Urdu und Englisch. Sein Vater sei verstorben, als der BF fünf Jahre alt gewesen sei. Seine Schwester sei vor ca. zehn Jahren verstorben. Seine Mutter lebe in der Provinz römisch 40 , in der Stadt römisch 40 , und ein Bruder in römisch 40 , Deutschland.

Der BF habe Afghanistan aufgrund der schlechten Sicherheitslage verlassen. Da er bald 18 Jahre alt werde, würde er entweder zur afghanischen Nationalarmee einrücken oder die Taliban unterstützen müssen. In beiden Fällen sei sein Leben in Gefahr. Außerdem habe er in Afghanistan finanzielle Probleme gehabt. Mit seiner Arbeit als Schneider habe er seine Mutter und sich nicht versorgen können.

1.3. Am 03.10.2015 wurde der BF zwecks Feststellung seiner Minder- bzw. Volljährigkeit einer Untersuchung durch einen vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) beauftragten Sachverständigen unterworfen. Laut gerichtsmedizinischem Gutachten vom 03.10.2015 ergebe sich zum Zeitpunkt der Untersuchung ein Mindestalter von 18,29 Jahren. Das vom BF im Zuge der Erstbefragung angegebene Geburtsdatum ( XXXX ) sei mit dem festgestellten Mindestalter nicht vereinbar. Das errechnete fiktive Geburtsdatum des BF laute XXXX .1.3. Am 03.10.2015 wurde der BF zwecks Feststellung seiner Minder- bzw. Volljährigkeit einer Untersuchung durch einen vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) beauftragten Sachverständigen unterworfen. Laut gerichtsmedizinischem Gutachten vom 03.10.2015 ergebe sich zum Zeitpunkt der Untersuchung ein Mindestalter von 18,29 Jahren. Das vom BF im Zuge der Erstbefragung angegebene Geburtsdatum ( römisch 40 ) sei mit dem festgestellten Mindestalter nicht vereinbar. Das errechnete fiktive Geburtsdatum des BF laute römisch 40 .

1.4. Am 25.01.2018 wurde der BF vor dem BFA, Regionaldirektion Niederösterreich, einvernommen. Dabei gab der BF an, dass er die Sprachen Paschtu, Dari, Urdu, Englisch (auf B2 Niveau) und Deutsch spreche. Er besuche derzeit die 7. Klasse eines Gymnasiums. In seiner Freizeit gehe er ins Fitnessstudio und einmal in der Woche nehme er Nachhilfe in Anspruch. Jeden Sonntag sei er zu Besuch bei seiner Gastfamilie. Er gehe auch hin und wieder mit seinen Mitschülern in die Disco. Seine Freundin stamme aus Afghanistan, habe aber die österreichische Staatsbürgerschaft. Der BF beziehe Leistungen aus der Grundversorgung.

Der BF gehöre der Volksgruppe der Paschtunen, Stamm der XXXX , an und sei sunnitischer Muslim. Der BF sei am XXXX in der Stadt XXXX geboren und in der Provinz XXXX , Stadt XXXX , Distrikt XXXX , Dorf XXXX , aufgewachsen. Warum er in XXXX geboren sei, wisse er nicht, das habe Gott entschieden. Er habe immer im Dorf XXXX gelebt und die Schule bis zur 10. Klasse besucht. Nachdem sein Vater verstorben sei, als der BF sieben Jahre alt gewesen sei, habe der BF seiner Mutter beim Schneidern geholfen. Als der Vater noch gelebt habe, habe die Familie des BF ein normales Leben gehabt. Nach dem Tod des Vaters sei es der Familie finanziell nicht gut gegangen. Der Vater sei Oberst bei der Polizei in XXXX gewesen. Nach dem Tod des Vaters hätten der BF und seine Mutter mit den Söhnen des Onkels väterlicherseits (= Cousins väterlicherseits) gelebt. Einer der Cousins sei damals das Oberhaupt der Familie gewesen, da der Onkel auch schon verstorben gewesen sei. Dieser Cousin habe zum BF gesagt, dass der BF den Tod seines Vaters rächen müsse.Der BF gehöre der Volksgruppe der Paschtunen, Stamm der römisch 40 , an und sei sunnitischer Muslim. Der BF sei am römisch 40 in der Stadt römisch 40 geboren und in der Provinz römisch 40 , Stadt römisch 40 , Distrikt römisch 40 , Dorf römisch 40 , aufgewachsen. Warum er in römisch 40 geboren sei, wisse er nicht, das habe Gott entschieden. Er habe immer im Dorf römisch 40 gelebt und die Schule bis zur 10. Klasse besucht. Nachdem sein Vater verstorben sei, als der BF sieben Jahre alt gewesen sei, habe der BF seiner Mutter beim Schneidern geholfen. Als der Vater noch gelebt habe, habe die Familie des BF ein normales Leben gehabt. Nach dem Tod des Vaters sei es der Familie finanziell nicht gut gegangen. Der Vater sei Oberst bei der Polizei in römisch 40 gewesen. Nach dem Tod des Vaters hätten der BF und seine Mutter mit den Söhnen des Onkels väterlicherseits (= Cousins väterlicherseits) gelebt. Einer der Cousins sei damals das Oberhaupt der Familie gewesen, da der Onkel auch schon verstorben gewesen sei. Dieser Cousin habe zum BF gesagt, dass der BF den Tod seines Vaters rächen müsse.

Die Mutter des BF lebe derzeit in XXXX . Auch der Cousin väterlicherseits des BF lebe mit seiner Familie in XXXX und arbeite im Innenministerium. Zwei Tanten väterlicherseits des BF würden (jeweils verheiratet) in XXXX leben; ebenso ein Onkel mütterlicherseits, der Kommandant der Taliban sei. Drei Tanten mütterlicherseits des BF würden in XXXX leben und eine in XXXX . Ein Cousin des BF lebe in XXXX . Der BF habe zuletzt gestern mit seiner Mutter Kontakt gehabt.Die Mutter des BF lebe derzeit in römisch 40 . Auch der Cousin väterlicherseits des BF lebe mit seiner Familie in römisch 40 und arbeite im Innenministerium. Zwei Tanten väterlicherseits des BF würden (jeweils verheiratet) in römisch 40 leben; ebenso ein Onkel mütterlicherseits, der Kommandant der Taliban sei. Drei Tanten mütterlicherseits des BF würden in römisch 40 leben und eine in römisch 40 . Ein Cousin des BF lebe in römisch 40 . Der BF habe zuletzt gestern mit seiner Mutter Kontakt gehabt.

Der BF habe 2015 Afghanistan verlassen. Sein Vater sei unter XXXX Beamter gewesen. Als die Taliban gekommen seien, sei er von den Taliban mitgenommen, gefoltert und verprügelt worden. Ihm sei vorgeworfen worden, ein "Kafir" zu sein, da er für die kommunistische Regierung gearbeitet habe. Der Onkel mütterlicherseits des BF sei Vorgesetzter der Taliban. Mit seiner Hilfe sei der Vater freigelassen worden. Der Vater habe dann nicht mehr für die Regierung gearbeitet. Als Karzai an die Macht gekommen sei, habe der Vater wieder für die Regierung gearbeitet. Auf dem Heimweg sei er von den Taliban angehalten und getötet worden. Der BF sei damals sieben Jahre alt gewesen. Die Familie väterlicherseits habe Rache für die Ermordung des Vaters des BF üben wollen. Der Cousin väterlicherseits des BF habe unbedingt wollen, dass der BF zum Militär gehe und den Tod seines Vaters räche. Väterlicherseits hätten alle für das Militär oder die Regierung gearbeitet. Der BF hätte am Onkel mütterlicherseits, dem Anführer der Taliban, Rache üben sollen.Der BF habe 2015 Afghanistan verlassen. Sein Vater sei unter römisch 40 Beamter gewesen. Als die Taliban gekommen seien, sei er von den Taliban mitgenommen, gefoltert und verprügelt worden. Ihm sei vorgeworfen worden, ein "Kafir" zu sein, da er für die kommunistische Regierung gearbeitet habe. Der Onkel mütterlicherseits des BF sei Vorgesetzter der Taliban. Mit seiner Hilfe sei der Vater freigelassen worden. Der Vater habe dann nicht mehr für die Regierung gearbeitet. Als Karzai an die Macht gekommen sei, habe der Vater wieder für die Regierung gearbeitet. Auf dem Heimweg sei er von den Taliban angehalten und getötet worden. Der BF sei damals sieben Jahre alt gewesen. Die Familie väterlicherseits habe Rache für die Ermordung des Vaters des BF üben wollen. Der Cousin väterlicherseits des BF habe unbedingt wollen, dass der BF zum Militär gehe und den Tod seines Vaters räche. Väterlicherseits hätten alle für das Militär oder die Regierung gearbeitet. Der BF hätte am Onkel mütterlicherseits, dem Anführer der Taliban, Rache üben sollen.

Als der Onkel mütterlicherseits vom Druck des Cousins väterlicherseits des BF erfahren habe, habe er die ganzen Bücher und die Kleidung des BF verbrannt, während der BF mit seiner Mutter und einem Freund seines Vaters in XXXX gewesen sei.Als der Onkel mütterlicherseits vom Druck des Cousins väterlicherseits des BF erfahren habe, habe er die ganzen Bücher und die Kleidung des BF verbrannt, während der BF mit seiner Mutter und einem Freund seines Vaters in römisch 40 gewesen sei.

Wäre der BF in Afghanistan geblieben, hätte er entweder für die Regierung oder für die Taliban arbeiten müssen. Er wäre auf jeden Fall getötet worden. Er sei in der Mitte der beiden Familien gestanden, auf der einen Seite sein Cousin väterlicherseits und auf der anderen Seite sein Onkel mütterlicherseits. Der BF habe nicht nach XXXX gehen können, da sein Onkel und seine Cousins ihn kennen würden. Die Taliban seien überall.Wäre der BF in Afghanistan geblieben, hätte er entweder für die Regierung oder für die Taliban arbeiten müssen. Er wäre auf jeden Fall getötet worden. Er sei in der Mitte der beiden Familien gestanden, auf der einen Seite sein Cousin väterlicherseits und auf der anderen Seite sein Onkel mütterlicherseits. Der BF habe nicht nach römisch 40 gehen können, da sein Onkel und seine Cousins ihn kennen würden. Die Taliban seien überall.

Sein Cousin väterlicherseits sei deshalb in XXXX , weil er etwa eine Woche nach der Beerdigung des Vaters den Onkel mütterlicherseits des BF angegriffen und dabei dessen Sohn (= Cousin mütterlicherseits des BF) getötet habe. Sein Cousin väterlicherseits sei beim Innenministerium und habe eine hohe Position. Die Taliban könnten nicht so einfach ins Ministerium und ihn töten.Sein Cousin väterlicherseits sei deshalb in römisch 40 , weil er etwa eine Woche nach der Beerdigung des Vaters den Onkel mütterlicherseits des BF angegriffen und dabei dessen Sohn (= Cousin mütterlicherseits des BF) getötet habe. Sein Cousin väterlicherseits sei beim Innenministerium und habe eine hohe Position. Die Taliban könnten nicht so einfach ins Ministerium und ihn töten.

Befragt, ob es korrekt sei, dass der Vater des BF vor 13 Jahren getötet worden sei, der Cousin väterlicherseits des BF daraufhin den Cousins mütterlicherseits des BF getötet habe, dann nichts mehr passiert sei und der BF ausgereist sei, antwortete der BF: "Ja, aber es waren auch immer wieder Gefechte zwischen Armee und den Taliban. Bei einem dieser Gefechte ist auch meine Schwester getötet worden, das habe ich schon bei der Erstbefragung gesagt." Der Onkel mütterlicherseits habe den BF nur gewarnt, nicht zum Cousin väterlicherseits oder zum Militär zu gehen, sonst habe er dem BF nichts gemacht. Es sei ein normales familiäres Verhältnis gewesen.

Der BF legte die folgenden Dokumente vor:

* Bestätigung der XXXX vom 29.09.2015 über seit 02.07.2015 ehrenamtlich geleistete Arbeit des BF;* Bestätigung der römisch 40 vom 29.09.2015 über seit 02.07.2015 ehrenamtlich geleistete Arbeit des BF;

* Bestätigung des Vereins XXXX vom 27.01.2017 über seit 2016 einbis zweimal wöchentlich ehrenamtlich geleistete Arbeit des BF;* Bestätigung des Vereins römisch 40 vom 27.01.2017 über seit 2016 einbis zweimal wöchentlich ehrenamtlich geleistete Arbeit des BF;

* Urkunde des Vereins XXXX vom 18.11.2016 für den BF aufgrund seines ehrenamtlichen Engagements;* Urkunde des Vereins römisch 40 vom 18.11.2016 für den BF aufgrund seines ehrenamtlichen Engagements;

* Kursbesuchsbestätigung des XXXX vom 27.06.2017 ("16 Stunden für das Leben Kurs");* Kursbesuchsbestätigung des römisch 40 vom 27.06.2017 ("16 Stunden für das Leben Kurs");

* Bestätigung des Pflegeheims " XXXX " vom 28.10.2017 über von 01.06.2017 bis 30.09.2017 ein- bis zweimal wöchentlich ehrenamtlich geleistete Arbeit des BF;* Bestätigung des Pflegeheims " römisch 40 " vom 28.10.2017 über von 01.06.2017 bis 30.09.2017 ein- bis zweimal wöchentlich ehrenamtlich geleistete Arbeit des BF;

* Schulbesuchsbestätigung des Bundesgymnasiums und Bundesrealgymnasiums XXXX vom 30.11.2015 (Besuch der 6. Klasse als außerordentlicher Schüler);* Schulbesuchsbestätigung des Bundesgymnasiums und Bundesrealgymnasiums römisch 40 vom 30.11.2015 (Besuch der 6. Klasse als außerordentlicher Schüler);

* Schulbesuchsbestätigung des Bundesgymnasiums und Bundesrealgymnasiums XXXX vom 07.11.2016 (Besuch der 6. Klasse als außerordentlicher Schüler);* Schulbesuchsbestätigung des Bundesgymnasiums und Bundesrealgymnasiums römisch 40 vom 07.11.2016 (Besuch der 6. Klasse als außerordentlicher Schüler);

* Schulbesuchsbestätigung des Bundesgymnasiums und Bundesrealgymnasiums XXXX vom 08.01.2018 (Besuch der 7. Klasse als außerordentlicher Schüler);* Schulbesuchsbestätigung des Bundesgymnasiums und Bundesrealgymnasiums römisch 40 vom 08.01.2018 (Besuch der 7. Klasse als außerordentlicher Schüler);

* Ersatzbestätigung des Bundesministeriums für Bildung (der Republik Österreich) vom 26.06.2017 betreffend den erfolgreichen Abschluss der 9. Schulstufe an der Gesamtschule " XXXX " durch den BF im Schuljahr 2010/2011;* Ersatzbestätigung des Bundesministeriums für Bildung (der Republik Österreich) vom 26.06.2017 betreffend den erfolgreichen Abschluss der 9. Schulstufe an der Gesamtschule " römisch 40 " durch den BF im Schuljahr 2010/2011;

* Unterstützungsschreiben einer Privatperson vom 22.12.2017;

* Unterstützungsschreiben einer Privatperson vom 09.01.2018;

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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