Entscheidungsdatum
27.03.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W123 2187416-1/6E
W123 2187419-1/16E
W123 2187420-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über die Beschwerden
1. der XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.01.2018, 1098460105-151960625/BMI-BFA_SBG_AST_01 (W123 2187420-1),1. der römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.01.2018, 1098460105-151960625/BMI-BFA_SBG_AST_01 (W123 2187420-1),
2. des XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.01.2018, 1098462709-151960641/BMI-BFA_SBG_AST_01 (W123 2187419-1), und2. des römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.01.2018, 1098462709-151960641/BMI-BFA_SBG_AST_01 (W123 2187419-1), und
3. des mj. XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.01.2018, 1148966309-170455510/BMI-BFA_SBG_AST_01 (W123 2187416-1),3. des mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.01.2018, 1148966309-170455510/BMI-BFA_SBG_AST_01 (W123 2187416-1),
alle StA. Afghanistan, nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer sind verheiratet sowie die Eltern und die gesetzlichen Vertreter des Drittbeschwerdeführers.
2. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer stellten am 09.12.2015 Anträge auf internationalen Schutz. Am 10.12.2015 erfolgte die Erstbefragung der Erst- und Zweitbeschwerdeführer durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes.
Die Erstbeschwerdeführerin gab zu ihrem Fluchtgrund befragt im Wesentlichen an, dass ihr Ehemann aufgrund seiner Tätigkeit für eine Bank von den Taliban entführt worden sei. Der Erstbeschwerdeführerin drohe auch Verfolgung aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara.
Der Zweitbeschwerdeführer führte zu seinem Fluchtgrund befragt zusammengefasst aus, dass er aufgrund seiner Tätigkeit in einer Bank von den Taliban entführt und gefesselt worden sei. Er sei von den Taliban beschuldigt worden, dass er für die Regierung tätig sei. Während die Taliban zum Beten verschwunden seien, habe ein Mann die gefesselten Personen und den Beschwerdeführer befreit.
3. Am 05.04.2017 wurde der Drittbeschwerdeführer in Österreich geboren. Der Zweitbeschwerdeführer stellte am 13.04.2017 für den Drittbeschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz, in welchem festgehalten wurde, dass der Drittbeschwerdeführer keine eigenen Rückkehrbefürchtungen geltend mache.
4. Am 06.12.2017 erfolgte die Einvernahme der Erst- bis Zweitbeschwerdeführer vor der belangten Behörde.
Zu ihrem Fluchtgrund erneut befragt, gab die Erstbeschwerdeführerin Folgendes wortwörtlich an:
"[...]
LA: Was waren alle Ihre genauen zeitlich, aktuellen und konkreten Gründe, dass Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen mussten und auch nicht zurück können. Bitte schildern Sie nur die Fluchtgründe im Detail!
Beginn der freien Erzählung:
Ich bin wegen meinem Mann aus Afghanistan geflüchtet. Die Taliban hatten alle Unterlagen von meinem Mann bei sich. Er ist von Taliban geflüchtet und darum hat er Angst, weiterhin in Afghanistan zu bleiben.
Ende der freien Erzählung
LA: Welche Details aus seiner Entführung erzählte Ihnen Ihr Mann?
VP: Er hat mir nicht so viel erzählt, er war unterwegs und Taliban hatten ihn erwischt und er konnte sich später befreien.
LA: Sie sind verheiratet, es waren aufregende Stunden nach der Entführung, er wird Ihnen doch erzählt haben, was geschehen war. Eine Entscheidung zur Ausreise ist eine Lebensentscheidung. Da gibt es doch mehr als zwei Sätze zu erzählen!
VP: (lächelt) OK, ich weiß nicht genau, nur ich weiß, dass Taliban ihn entführt und mein Mann bei Taliban war und er konnte sich befreien und konnte sehr schnell nach Kabul kommen.
LA: Hat er von weiteren Entführten erzählt, wurde er geknebelt, gefoltert?
VP: Er hat mir erzählt, dass Taliban haben ihn schlimm geschlagen, die Hände gefesselt und die Augen verbunden und mit Motorrad an einen unbekannten Ort gebracht, dieser Ort war sehr weit. Darf ich auf die Toilette?
LA: Noch eine Frage bitte. Wie lange und mit wie vielen Personen war Ihr Mann gefangen?
VP: Er hat mir erzählt, eine Person war im Zimmer, wo er gewesen, genau weiß ich nicht, wie lange er bei Taliban war.
[...]"
Zu seinem Fluchtgrund erneut befragt, gab der Zweitbeschwerdeführer Folgendes wortwörtlich an:
"[...]
LA: Was waren alle Ihre genauen zeitlich, aktuellen und konkreten Gründe, dass Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen mussten und auch nicht zurück können. Bitte schildern Sie nur die Fluchtgründe im Detail!
Beginn der freien Erzählung:
Ich war ein Angestellter einer Bank in Jaghori, unsere Bank hat immer Bedrohungen von den Taliban bekommen. Als unsere Bank hatte kein Geld mehr gehabt, daher haben sie uns nach Ghazni zur Arbeit geschickt. Unterwegs haben die Taliban mich erwischt. Ich konnte mich von Taliban befreien und flüchten. Dann bin ich nach Kabul gefahren du entschieden, ich muss das Land verlassen. Das war alles. (wiederholt selbe Erzählung) Ich war in Gefahr und daher musste ich mein Land verlassen. Das war alles. Ende der freien Erzählung
[...]
LA: Haben Sie noch Ergänzungen?
VP: Wie die Geschichte oben, das ist alles gesagt, Von Jaghori bis Kabul, überall sind Taliban und Daesh, wenn Sie Taliban bemerken, dass jemand bei Behörde arbeitet, wie bei mir, als Angestellte bei einer Bank und werden sie diese bedrohen und unser Leben ist in Gefahr.
LA: Sie haben Physik studiert, aus welchem Grund haben Sie nicht den Beruf gewechselt?
VP: In Afghanistan, es ist so, wenn jemand etwas studiert hat, es ist nicht unbedingt, dass jemand in diesem Fach arbeiten kann, ich wollte immer in Bank arbeiten, ich habe Aufnahmeprüfung für Bank gehabt und ich habe bestanden.
LA: Wurden Sie persönlich bedroht oder hat lediglich die Bank die Drohungen erhalten?
VP: Die Bank hat direkt diese Drohungen erhalten. Dann später haben sie mich unterwegs erwischt.
[...]"
5. Die belangte Behörde wies mit den angefochtenen Bescheiden vom 26.01.2018 die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Weiters sprach die belangte Behörde aus, dass den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt werde (Spruchpunkt III.), gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG erlassen werde (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt werde, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführer zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).5. Die belangte Behörde wies mit den angefochtenen Bescheiden vom 26.01.2018 die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Weiters sprach die belangte Behörde aus, dass den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt werde (Spruchpunkt römisch drei.), gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG erlassen werde (Spruchpunkt römisch vier.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt werde, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführer zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.).
6. Am 16.02.2018 brachten die Beschwerdeführer - fristgerecht - Beschwerde gegen die Bescheide der belangten Behörde im vollen Umfang ein.
7. Am 15.02.2019 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentlich mündliche Verhandlung statt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Zu den Beschwerdeführern:
Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Afghanistan, Schiiten und gehören der Volksgruppe der Hazara an. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer sind verheiratet sowie die Eltern und die gesetzlichen Vertreter des Drittbeschwerdeführers.
Der Zweitbeschwerdeführer stammt aus Jaghori/ XXXX und ist dort aufgewachsen. Als Student wohnte der Beschwerdeführer vier Jahre in einem Studentenheim in Kabul. Er besuchte insgesamt zwölf Jahre die Schule, die er mit Matura abschloss. Nach der Matura studierte die Zweitbeschwerdeführer vier Jahre Physik an der Universität in Kabul und absolvierte eine zweijährige Informatikausbildung. Er arbeitete in Afghanistan ungefähr vier bis fünf Jahre als Angestellter einer staatlichen Bank.Der Zweitbeschwerdeführer stammt aus Jaghori/ römisch 40 und ist dort aufgewachsen. Als Student wohnte der Beschwerdeführer vier Jahre in einem Studentenheim in Kabul. Er besuchte insgesamt zwölf Jahre die Schule, die er mit Matura abschloss. Nach der Matura studierte die Zweitbeschwerdeführer vier Jahre Physik an der Universität in Kabul und absolvierte eine zweijährige Informatikausbildung. Er arbeitete in Afghanistan ungefähr vier bis fünf Jahre als Angestellter einer staatlichen Bank.
Die Mutter, die Schwestern und der Bruder des Zweitbeschwerdeführers leben im Heimatort des Beschwerdeführers in guten finanziellen Verhältnissen. Es besteht Kontakt zu seinen Familienangehörigen. Vier Onkel und zwei Tanten des Zweitbeschwerdeführers sind ebenfalls in seinem Heimatort wohnhaft. Der Vater des Zweitbeschwerdeführers ist bereits verstorben.
Der Zweitbeschwerdeführer ist arbeitsfähig, geht derzeit keiner entgeltlichen beruflichen Tätigkeit nach und konnte keinen Nachweis über eine konkrete schriftliche Einstellungszusage in Vorlage bringen. Der Zweitbeschwerdeführer war bereits ehrenamtlich tätig, absolvierte die ÖSD-Prüfung auf dem Niveau B2 und ist seit dem 04.09.2018 für das Bachelorstudium Informatik inskribiert.
Der Drittbeschwerdeführer kam im Jahr 2017 in Österreich zur Welt.
Die Beschwerdeführer sind gesund und strafgerichtlich unbescholten bzw. strafunmündig und nehmen Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch.
Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer waren in Afghanistan nie politisch tätig und gehörten nie einer politischen Partei an.
Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer stellten im Dezember 2015 und der Drittbeschwerdeführer, vertreten durch den Zweitbeschwerdeführer, im April 2017 Anträge auf internationalen Schutz.
Die Erstbeschwerdeführerin war in Afghanistan keinen konkreten Verfolgungs- bzw. Gefährdungssituationen ausgesetzt.
Es konnte ferner nicht festgestellt werden, dass der Zweitbeschwerdeführer in Afghanistan einen Geldtranspost in einem Taxi von Jaghori nach Ghazni im Auftrag seiner Bank durchführte und im Zuge dessen konkreten Verfolgungs- bzw. Gefährdungssituationen durch die Taliban ausgesetzt war.
Hinsichtlich des Fluchtvorbringens bzw. der Rückkehrbefürchtungen des Drittbeschwerdeführers wurde auf jenes bzw. jene der Erst- und Zweitbeschwerdeführer verwiesen.
Nicht festgestellt werden kann weiters, dass bei einer allfälligen Rückkehr der Beschwerdeführer nach Afghanistan diese mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer wie immer gearteten Verfolgung ausgesetzt wären bzw. ein besonderes Interesse an der Person der Beschwerdeführer besteht bzw. bestehen könnte.
Die Erstbeschwerdeführerin stammt aus Jaghori und besuchte zwölf Jahre die Schule in Jaghori, die sie mit Matura abschloss. Der Vater der Erstbeschwerdeführerin ist bereits verstorben. Zwei Brüder der Erstbeschwerdeführerin und ihre Mutter sind in Jaghori wohnhaft. Der zweitälteste Bruder der Erstbeschwerdeführerin ist Landwirt und sorgt in Afghanistan für die Familie; ihre Schwester lebt im Iran. Sechs Onkel und drei Tanten der Erstbeschwerdeführerin sind ebenfalls in Jaghori wohnhaft. Zu ihrer Mutter, ihren Brüdern und ihrer Schwester unterhält die Erstbeschwerdeführerin Kontakt. Sie leben in Afghanistan in guten finanziellen Verhältnissen. Die Familie der Erstbeschwerdeführerin besitzt ein Haus und zwei Grundstücke in Afghanistan.
Die Erstbeschwerdeführerin war bzw. ist weder in Afghanistan noch in Österreich erwerbstätig. Nach dem Schulabschluss war die Erstbeschwerdeführerin Hausfrau und es war ihr verwehrt, das Haus alleine zu verlassen.
Die Erstbeschwerdeführerin besuchte bereits einen Deutschkurs auf dem Niveau A1, konnte jedoch noch kein Zertifikat über die Ablegung einer Deutschprüfung in Vorlage bringen. Einem Bruder der Erstbeschwerdeführerin wurde in Österreich der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Die Erstbeschwerdeführerin steht mit ihm in Kontakt; die Beschwerdeführer enthalten von ihm keine finanziellen Unterstützungen.
An einem durchschnittlichen Tag in Österreich kümmert sich die Erstbeschwerdeführerin um ihren Sohn, erledigt alle Einkäufe und geht mit ihrem Sohn im Park spazieren.
Sie unterhält vor allem Kontakt zu ihren Lehrerinnen und Nachbarn. In der Freizeit geht die Erstbeschwerdeführerin gerne spazieren und trifft ihre Freundinnen.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Erstbeschwerdeführerin während ihres relativ kurzen Aufenthalts in Österreich eine Lebensweise angenommen hätte, die einen deutlichen und nachhaltigen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellen würde.
Als Angehörige der Beschwerdeführer in Afghanistan leben die Mütter und die Geschwister der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers.
Es kann zudem nicht festgestellt werden, dass den Beschwerdeführern im Falle der Rückkehr in die Städte Herat, Kabul oder Mazar-e-Sharif ein Eingriff in ihre körperliche Unversehrtheit drohen würde. Mit der finanziellen Unterstützung der Familienangehörigen der Erst- und Zweitbeschwerdeführer in Jaghori ist den Beschwerdeführer der Aufbau einer Exis