TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/29 W115 2166226-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.03.2019
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Entscheidungsdatum

29.03.2019

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34 Abs2
AsylG 2005 §34 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 34 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 34 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W115 2166232-1/8E

W115 2166223-1/8E

W115 2166219-1/8E

W115 2166228-1/8E

W115 2166226-1/8E

W115 2166216-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

I. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

III. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:römisch drei. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

IV. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:römisch vier. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

V. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:römisch fünf. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

VI. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:römisch sechs. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Erstbeschwerdeführerin reiste gemeinsam mit ihrem Ehemann, dem Zweitbeschwerdeführer, und ihren vier gemeinsamen Kindern, der volljährigen Drittbeschwerdeführerin, der minderjährigen Viertbeschwerdeführerin, dem minderjährigen Fünftbeschwerdeführer und dem minderjährigen Sechstbeschwerdeführer unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten sie am XXXX die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.1. Die Erstbeschwerdeführerin reiste gemeinsam mit ihrem Ehemann, dem Zweitbeschwerdeführer, und ihren vier gemeinsamen Kindern, der volljährigen Drittbeschwerdeführerin, der minderjährigen Viertbeschwerdeführerin, dem minderjährigen Fünftbeschwerdeführer und dem minderjährigen Sechstbeschwerdeführer unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten sie am römisch 40 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.

1.1. Im Verlauf der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am XXXX gaben die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari übereinstimmend zusammengefasst an, dass sie und ihre Kinder afghanische Staatsangehörige seien und der Volksgruppe der Hazara angehören würden. Sie seien beide in der Provinz XXXX geboren, hätten aber Afghanistan bereits in jungen Jahren verlassen und seither im Iran gelebt. Vom Iran aus seien sie gemeinsam mit ihren Kindern schlepperunterstützt über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien und Ungarn bis nach Österreich gebracht worden. Befragt zu ihren Fluchtgründen gab die Erstbeschwerdeführerin zusammengefasst an, dass sie und ihre Familie in Afghanistan keinen Platz zum Leben hätten. Bei einem weiteren Verbleib im Iran hätte ihr Ehemann in Syrien kämpfen müssen. Zudem seien im Iran ihre Papiere von der Polizei zerstört worden. Aus diesen Gründen hätten sie den Iran verlassen. Befragt zu ihrer Schul- und Berufsausbildung gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie über keine Ausbildung verfüge und nicht lesen könne. Befragt zu seinen Fluchtgründen gab der Zweitbeschwerdeführer zusammengefasst an, dass er und seine Familie in Afghanistan keinen Platz zum Leben hätten. Bei einem weiteren Verbleib im Iran hätte er in Syrien kämpfen müssen. Zudem seien im Iran ihre Papiere von der Polizei zerstört worden. Aus diesen Gründen hätte er gemeinsam mit seiner Familie den Iran verlassen. Befragt zu seiner Schul- und Berufsausbildung gab der Zweitbeschwerdeführer an, dass er über keine Ausbildung verfüge. Er sei Analphabet und habe als Hilfsarbeiter gearbeitet. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan bzw. in den Iran befürchte er kämpfen zu müssen.1.1. Im Verlauf der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am römisch 40 gaben die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari übereinstimmend zusammengefasst an, dass sie und ihre Kinder afghanische Staatsangehörige seien und der Volksgruppe der Hazara angehören würden. Sie seien beide in der Provinz römisch 40 geboren, hätten aber Afghanistan bereits in jungen Jahren verlassen und seither im Iran gelebt. Vom Iran aus seien sie gemeinsam mit ihren Kindern schlepperunterstützt über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien und Ungarn bis nach Österreich gebracht worden. Befragt zu ihren Fluchtgründen gab die Erstbeschwerdeführerin zusammengefasst an, dass sie und ihre Familie in Afghanistan keinen Platz zum Leben hätten. Bei einem weiteren Verbleib im Iran hätte ihr Ehemann in Syrien kämpfen müssen. Zudem seien im Iran ihre Papiere von der Polizei zerstört worden. Aus diesen Gründen hätten sie den Iran verlassen. Befragt zu ihrer Schul- und Berufsausbildung gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie über keine Ausbildung verfüge und nicht lesen könne. Befragt zu seinen Fluchtgründen gab der Zweitbeschwerdeführer zusammengefasst an, dass er und seine Familie in Afghanistan keinen Platz zum Leben hätten. Bei einem weiteren Verbleib im Iran hätte er in Syrien kämpfen müssen. Zudem seien im Iran ihre Papiere von der Polizei zerstört worden. Aus diesen Gründen hätte er gemeinsam mit seiner Familie den Iran verlassen. Befragt zu seiner Schul- und Berufsausbildung gab der Zweitbeschwerdeführer an, dass er über keine Ausbildung verfüge. Er sei Analphabet und habe als Hilfsarbeiter gearbeitet. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan bzw. in den Iran befürchte er kämpfen zu müssen.

Die Drittbeschwerdeführerin gab im Verlauf der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am XXXX im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari zusammengefasst an, dass sie afghanische Staatsangehörige sei und der Volksgruppe der Hazara angehören würde. Sie sei ledig und habe keine Kinder. Sie sei im Iran geboren und habe dort auch die Schule besucht. Befragt zu ihren Fluchtgründen gab die Drittbeschwerdeführerin an, dass sie gemeinsam mit ihren Eltern und ihren Geschwistern den Iran verlassen habe, da ihr Vater in Syrien hätte kämpfen sollen. Sie und ihre Familie seien vom Iran aus schlepperunterstützt über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien und Ungarn bis nach Österreich gebracht worden.Die Drittbeschwerdeführerin gab im Verlauf der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am römisch 40 im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari zusammengefasst an, dass sie afghanische Staatsangehörige sei und der Volksgruppe der Hazara angehören würde. Sie sei ledig und habe keine Kinder. Sie sei im Iran geboren und habe dort auch die Schule besucht. Befragt zu ihren Fluchtgründen gab die Drittbeschwerdeführerin an, dass sie gemeinsam mit ihren Eltern und ihren Geschwistern den Iran verlassen habe, da ihr Vater in Syrien hätte kämpfen sollen. Sie und ihre Familie seien vom Iran aus schlepperunterstützt über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien und Ungarn bis nach Österreich gebracht worden.

Die Viertbeschwerdeführerin gab im Verlauf der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am XXXX im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari und ihres gesetzlichen Vertreters zusammengefasst an, dass sie afghanische Staatsangehörige sei. Sie sei ledig und habe keine Kinder. Sie sei im Iran geboren und habe dort auch die Schule besucht. Befragt zu ihren Fluchtgründen gab die Viertbeschwerdeführerin an, dass sie gemeinsam mit ihren Eltern und ihren Geschwistern den Iran verlassen habe, da ihr Vater in Syrien hätte kämpfen sollen. Sie und ihre Familie seien vom Iran aus schlepperunterstützt über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien und Ungarn bis nach Österreich gebracht worden.Die Viertbeschwerdeführerin gab im Verlauf der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am römisch 40 im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari und ihres gesetzlichen Vertreters zusammengefasst an, dass sie afghanische Staatsangehörige sei. Sie sei ledig und habe keine Kinder. Sie sei im Iran geboren und habe dort auch die Schule besucht. Befragt zu ihren Fluchtgründen gab die Viertbeschwerdeführerin an, dass sie gemeinsam mit ihren Eltern und ihren Geschwistern den Iran verlassen habe, da ihr Vater in Syrien hätte kämpfen sollen. Sie und ihre Familie seien vom Iran aus schlepperunterstützt über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien und Ungarn bis nach Österreich gebracht worden.

Der Fünft- und der Sechstbeschwerdeführer gaben im Verlauf der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am XXXX im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari und ihres gesetzlichen Vertreters zusammengefasst an, dass sie afghanische Staatsangehörige seien und der Volksgruppe der Hazara angehören würden. Sie seien im Iran geboren und hätten dort auch die Schule besucht. Befragt zu ihren Fluchtgründen gaben sie an, dass sie gemeinsam mit ihren Eltern und ihren Geschwistern den Iran verlassen hätten, da ihr Vater in Syrien hätte kämpfen sollen. Sie und ihre Familie seien vom Iran aus schlepperunterstützt über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien und Ungarn bis nach Österreich gebracht worden.Der Fünft- und der Sechstbeschwerdeführer gaben im Verlauf der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am römisch 40 im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari und ihres gesetzlichen Vertreters zusammengefasst an, dass sie afghanische Staatsangehörige seien und der Volksgruppe der Hazara angehören würden. Sie seien im Iran geboren und hätten dort auch die Schule besucht. Befragt zu ihren Fluchtgründen gaben sie an, dass sie gemeinsam mit ihren Eltern und ihren Geschwistern den Iran verlassen hätten, da ihr Vater in Syrien hätte kämpfen sollen. Sie und ihre Familie seien vom Iran aus schlepperunterstützt über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien und Ungarn bis nach Österreich gebracht worden.

1.2. Eine EURODAC-Abfrage ergab keine Treffer.

1.3. Am XXXX wurde ein Schreiben hinsichtlich der Integrationsbemühungen der Viertbeschwerdeführerin in Vorlage gebracht.1.3. Am römisch 40 wurde ein Schreiben hinsichtlich der Integrationsbemühungen der Viertbeschwerdeführerin in Vorlage gebracht.

1.4. Nach Zulassung der Verfahren durch Ausfolgung von Aufenthaltsberechtigungskarten wurden die Erstbeschwerdeführerin, der Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin am XXXX vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Kurzbezeichnung BFA; in der Folge belangte Behörde genannt) im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen.1.4. Nach Zulassung der Verfahren durch Ausfolgung von Aufenthaltsberechtigungskarten wurden die Erstbeschwerdeführerin, der Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin am römisch 40 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Kurzbezeichnung BFA; in der Folge belangte Behörde genannt) im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen.

Die Erstbeschwerdeführerin gab für sich und ihre minderjährigen Kinder im Wesentlichen zusammengefasst an, dass ihre bisherigen Angaben der Wahrheit entsprechen würden. Sie sei gesund und würde keine Medikamente nehmen. Sie und ihre Kinder seien afghanische Staatsangehörige und würden der Volksgruppe der Hazara und der schiitischen Glaubensrichtung des Islams angehören. Sie sei in der Provinz XXXX geboren, habe aber bereits im Alter von ca. sieben Jahren Afghanistan verlassen und sei gemeinsam mit ihrer Familie in den Iran gezogen. Dort habe sie auch ihren Ehemann geheiratet. Im Iran seien auch ihre Kinder geboren worden. Befragt zu ihren Familienangehörigen gab die Erstbeschwerdeführerin ergänzend an, dass ihre Eltern, eine volljährige Tochter sowie ihre drei Brüder und drei von ihren Schwestern im Iran leben würden. Ihre vierte Schwester lebe in Afghanistan, in der Provinz XXXX . Über sonstige Verwandte in Afghanistan verfüge sie nicht mehr. Befragt zu ihrer Schul- und Berufsausbildung gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie keine Schule besucht habe. Sie sei Hausfrau gewesen und habe Teppiche geknüpft. Befragt zu ihren Fluchtgründen gab die Erstbeschwerdeführerin zusammengefasst an, dass sie gemeinsam mit ihrem Ehemann, ihren beiden Töchtern sowie ihren beiden Söhnen den Iran verlassen habe, da die Situation dort immer schwieriger geworden sei. So seien ihre Kinder in der Schule nicht akzeptiert worden, da sie afghanische Staatsangehörige seien. Auch hätten ihre Töchter aufgrund der strengen religiösen Vorschriften Probleme bekommen. Befragt, was sie bei einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte, gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass es dort sehr unsicher sei und man als Frau nicht respektiert werde. In Afghanistan würden Frauen von den Taliban bedroht, vergewaltigt und auch getötet werden. Zudem herrsche dort Krieg. Zu ihrer Situation in Österreich befragt gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie hier einen Beruf erlernen und arbeiten wolle. Zurzeit besuche sie am Vormittag einen Deutschkurs und helfe am Nachmittag ihren Kindern bei den Hausaufgaben. Sie gehe auch alleine einkaufen. Zu diesem Zweck fahre sie auch gelegentlich alleine nach XXXX . Hier in Österreich sei sehr gut, dass Männer und Frauen die gleichen Rechte hätten. Ihr sei es sehr wichtig, dass Frauen selbstständig Entscheidungen treffen könnten. Weiters gab die Erstbeschwerdeführerin auf Befragung durch die belangte Behörde an, dass sie kein Kopftuch mehr trage. In diesem Zusammenhang wurde von der belangten Behörde im Einvernahmeprotokoll festgehalten, dass die Erstbeschwerdeführerin zur Einvernahme in westlicher Kleidung erschienen ist und ihre Haare offen trägt. Weiters gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass ihre minderjährigen Kinder keine eigenen Fluchtgründe hätten. Ihre Kinder würden in Österreich die Schule besuchen und hätten auch schon konkrete Berufswünsche.Die Erstbeschwerdeführerin gab für sich und ihre minderjährigen Kinder im Wesentlichen zusammengefasst an, dass ihre bisherigen Angaben der Wahrheit entsprechen würden. Sie sei gesund und würde keine Medikamente nehmen. Sie und ihre Kinder seien afghanische Staatsangehörige und würden der Volksgruppe der Hazara und der schiitischen Glaubensrichtung des Islams angehören. Sie sei in der Provinz römisch 40 geboren, habe aber bereits im Alter von ca. sieben Jahren Afghanistan verlassen und sei gemeinsam mit ihrer Familie in den Iran gezogen. Dort habe sie auch ihren Ehemann geheiratet. Im Iran seien auch ihre Kinder geboren worden. Befragt zu ihren Familienangehörigen gab die Erstbeschwerdeführerin ergänzend an, dass ihre Eltern, eine volljährige Tochter sowie ihre drei Brüder und drei von ihren Schwestern im Iran leben würden. Ihre vierte Schwester lebe in Afghanistan, in der Provinz römisch 40 . Über sonstige Verwandte in Afghanistan verfüge sie nicht mehr. Befragt zu ihrer Schul- und Berufsausbildung gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie keine Schule besucht habe. Sie sei Hausfrau gewesen und habe Teppiche geknüpft. Befragt zu ihren Fluchtgründen gab die Erstbeschwerdeführerin zusammengefasst an, dass sie gemeinsam mit ihrem Ehemann, ihren beiden Töchtern sowie ihren beiden Söhnen den Iran verlassen habe, da die Situation dort immer schwieriger geworden sei. So seien ihre Kinder in der Schule nicht akzeptiert worden, da sie afghanische Staatsangehörige seien. Auch hätten ihre Töchter aufgrund der strengen religiösen Vorschriften Probleme bekommen. Befragt, was sie bei einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte, gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass es dort sehr unsicher sei und man als Frau nicht respektiert werde. In Afghanistan würden Frauen von den Taliban bedroht, vergewaltigt und auch getötet werden. Zudem herrsche dort Krieg. Zu ihrer Situation in Österreich befragt gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie hier einen Beruf erlernen und arbeiten wolle. Zurzeit besuche sie am Vormittag einen Deutschkurs und helfe am Nachmittag ihren Kindern bei den Hausaufgaben. Sie gehe auch alleine einkaufen. Zu diesem Zweck fahre sie auch gelegentlich alleine nach römisch 40 . Hier in Österreich sei sehr gut, dass Männer und Frauen die gleichen Rechte hätten. Ihr sei es sehr wichtig, dass Frauen selbstständig Entscheidungen treffen könnten. Weiters gab die Erstbeschwerdeführerin auf Befragung durch die belangte Behörde an, dass sie kein Kopftuch mehr trage. In diesem Zusammenhang wurde von der belangten Behörde im Einvernahmeprotokoll festgehalten, dass die Erstbeschwerdeführerin zur Einvernahme in westlicher Kleidung erschienen ist und ihre Haare offen trägt. Weiters gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass ihre minderjährigen Kinder keine eigenen Fluchtgründe hätten. Ihre Kinder würden in Österreich die Schule besuchen und hätten auch schon konkrete Berufswünsche.

Der Zweitbeschwerdeführer gab im Wesentlichen zusammengefasst an, dass seine bisherigen Angaben der Wahrheit entsprechen würden. Befragt zu seinem Gesundheitszustand gab er an, dass er seit einem Unfall mit dem linken Ohr nicht mehr so gut höre. Weiters leide er seither an Vergesslichkeit. Er sei jedoch in der Lage der heutigen Einvernahme zu folgen und Angaben zu seinen Fluchtgründen zu machen. Medikamente würde er keine nehmen und sei auch nicht in ärztlicher Behandlung. Er sei afghanischer Staatsangehöriger und würde der Volksgruppe der Hazara und der schiitischen Glaubensrichtung des Islams angehören. Er sei in Afghanistan in der Provinz XXXX geboren worden. Im Alter von ca. fünfzehn Jahren habe er Afghanistan verlassen und sei in den Iran gezogen. Im Iran habe er auch seine Ehefrau geheiratet. Weiters seien dort auch seine Kinder geboren worden. Befragt zu seinen Familienangehörigen gab der Zweitbeschwerdeführer ergänzend an, dass seine Eltern bereits verstorben seien. In Afghanistan würden sich noch ein Halbbruder und eine Halbschwester von ihm in der Provinz XXXX aufhalten. Weiters verfüge er noch über zwei weitere Halbbrüder in Teheran. Auch eine Tochter von ihm lebe im Iran, sie sei dort verheiratet. Befragt zu seinen Fluchtgründen gab der Zweitbeschwerdeführer zusammengefasst an, dass er gemeinsam mit seiner Ehefrau, seinen beiden Töchtern sowie seinen beiden Söhnen den Iran verlassen habe, da er bei einem weiteren Verbleib entweder in den Krieg nach Syrien oder zurück nach Afghanistan geschickt worden wäre. Befragt, warum er nicht nach Afghanistan zurückkehren könne, gab der Zweitbeschwerdeführer an, dass er schon damals wegen Probleme mit den Taliban in den Iran gegangen sei. Sobald er wieder in Afghanistan sei, würden ihn die Taliban finden und ihn töten. Weiters sei Afghanistan ein unsicheres Land, in dem er und seine Familie nicht leben könnten. Befragt zu seiner Schul- und Berufsausbildung gab der Zweitbeschwerdeführer an, dass er in Afghanistan als Bauer gearbeitet habe. Im Iran habe er eine Werkstatt besessen, in der er Plastik geschmolzen und dann verkauft habe.Der Zweitbeschwerdeführer gab im Wesentlichen zusammengefasst an, dass seine bisherigen Angaben der Wahrheit entsprechen würden. Befragt zu seinem Gesundheitszustand gab er an, dass er seit einem Unfall mit dem linken Ohr nicht mehr so gut höre. Weiters leide er seither an Vergesslichkeit. Er sei jedoch in der Lage der heutigen Einvernahme zu folgen und Angaben zu seinen Fluchtgründen zu machen. Medikamente würde er keine nehmen und sei auch nicht in ärztlicher Behandlung. Er sei afghanischer Staatsangehöriger und würde der Volksgruppe der Hazara und der schiitischen Glaubensrichtung des Islams angehören. Er sei in Afghanistan in der Provinz römisch 40 geboren worden. Im Alter von ca. fünfzehn Jahren habe er Afghanistan verlassen und sei in den Iran gezogen. Im Iran habe er auch seine Ehefrau geheiratet. Weiters seien dort auch seine Kinder geboren worden. Befragt zu seinen Familienangehörigen gab der Zweitbeschwerdeführer ergänzend an, dass seine Eltern bereits verstorben seien. In Afghanistan würden sich noch ein Halbbruder und eine Halbschwester von ihm in der Provinz römisch 40 aufhalten. Weiters verfüge er noch über zwei weitere Halbbrüder in Teheran. Auch eine Tochter von ihm lebe im Iran, sie sei dort verheiratet. Befragt zu seinen Fluchtgründen gab der Zweitbeschwerdeführer zusammengefasst an, dass er gemeinsam mit seiner Ehefrau, seinen beiden Töchtern sowie seinen beiden Söhnen den Iran verlassen habe, da er bei einem weiteren Verbleib entweder in den Krieg nach Syrien oder zurück nach Afghanistan geschickt worden wäre. Befragt, warum er nicht nach Afghanistan zurückkehren könne, gab der Zweitbeschwerdeführer an, dass er schon damals wegen Probleme mit den Taliban in den Iran gegangen sei. Sobald er wieder in Afghanistan sei, würden ihn die Taliban finden und ihn töten. Weiters sei Afghanistan ein unsicheres Land, in dem er und seine Familie nicht leben könnten. Befragt zu seiner Schul- und Berufsausbildung gab der Zweitbeschwerdeführer an, dass er in Afghanistan als Bauer gearbeitet habe. Im Iran habe er eine Werkstatt besessen, in der er Plastik geschmolzen und dann verkauft habe.

Die Drittbeschwerdeführerin gab im Wesentlichen zusammengefasst an, dass ihre bisherigen Angaben der Wahrheit entsprechen würden. Sie sei gesund und würde keine Medikamente nehmen. Sie gehöre der Volksgruppe der Hazara und der schiitischen Glaubensrichtung des Islams an. Sie selbst sei im Iran geboren worden, ihre Eltern würden jedoch aus Afghanistan stammen. Sie sei noch nie in Afghanistan gewesen und verfüge dort nur mehr über entfernte Verwandte. Befragt zu ihren Familienverhältnissen gab die Drittbeschwerdeführerin an, dass sie ledig sei und keine Kinder haben würde. Sie lebe in Österreich zusammen mit ihren Eltern und ihren Geschwistern. Befragt zu ihrer Schul- und Berufsausbildung gab die Drittbeschwerdeführerin an, dass sie im Iran sieben Jahre die Schule besucht habe. Danach habe sie ihrer Mutter zuhause beim Teppichknüpfen geholfen und auch als Schneiderin gearbeitet. Befragt zu ihren Fluchtgründen gab die Drittbeschwerdeführerin zusammengefasst an, dass sie keine eigenen Fluchtgründe haben würde. Sie hätten aufgrund der Probleme ihres Vaters den Iran verlassen. Befragt, warum sie nicht nach Afghanistan zurückkehren könne, gab die Drittbeschwerdeführerin an, dass sie noch nie in Afghanistan gelebt hätte. Dort würde ihr eine Gefährdung durch die Taliban drohen, da sie eine Frau sei. Zu ihrer Situation in Österreich befragt gab die Drittbeschwerdeführerin an, dass sie sich gerade auf ihren Pflichtschulabschluss vorbereiten würde. Sie sei bis zum Nachmittag in der Schule und wenn sie dann zuhause sei, mache sie ihre Hausaufgaben und helfe anschließend ihrer Mutter im Haushalt. Am Wochenende treffe sie sich mit ihren österreichischen Freunden und spiele mit ihnen z.B. Volleyball. Auf Befragung durch die belangte Behörde gab die Drittbeschwerdeführerin ergänzend an, dass sie ihre täglichen Einkäufe alleine erledigen würde. Hinsichtlich ihrer Freizeitgestaltung würden ihr ihre Eltern auch nichts vorschreiben. Befragt zu ihren Zukunftsplänen gab die Drittbeschwerdeführerin an, dass sie gerne als Hebamme in einem Krankenhaus arbeiten wollen würde. Sie wolle auf eigenen Füßen stehen und ihre eigene Wohnung haben. Sie wolle nicht von einem Mann abhängig sein. Auf Befragung durch die belangte Behörde gab die Drittbeschwerdeführerin an, dass sie sich ihren zukünftigen Partner selbst aussuchen werde. Zudem schätze sie es sehr, dass es in Österreich eine Gleichberechtigung zwischen Männern und Frauen gebe. Weiters gab die Drittbeschwerdeführerin auf Befragung durch die belangte Behörde an, dass sie kein Kopftuch mehr trage. In diesem Zusammenhang wurde von der belangten Behörde im Einvernahmeprotokoll festgehalten, dass die Drittbeschwerdeführerin zur Einvernahme in westlicher Kleidung erschienen ist und ihre Haare offen trägt.

Weiters wurden den Beschwerdeführern von der belangten Behörde Länderfeststellungen zu Afghanistan vorgehalten und mit ihnen erörtert sowie ihnen die Möglichkeit eingeräumt, dazu Stellung zu nehmen.

Im Zuge der Einvernahme wurde von der Erstbeschwerdeführerin ihre Heiratsurkunde in Vorlage gebracht. Weiters wurden von den Beschwerdeführern im Anschluss an die Einvernahmen integrationsbescheinigende Unterlagen vorgelegt.

1.5. Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.); die Anträge bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.); ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.).1.5. Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.); die Anträge bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.); ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, gegen die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch vier.).

1.6. Mit Verfahrensanordnung der belangten Behörde vom XXXX wurde den Beschwerdeführern gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG für das Beschwerdeverfahren amtswegig eine Rechtsberatung zur Seite gestellt.1.6. Mit Verfahrensanordnung der belangten Behörde vom römisch 40 wurde den Beschwerdeführern gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG für das Beschwerdeverfahren amtswegig eine Rechtsberatung zur Seite gestellt.

2. Gegen die im Spruch genannten Bescheide der belangten Behörde erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht eine gemeinsame Beschwerde, mit der die Bescheide vollinhaltlich angefochten wurden. In der Begründung wurde der Beweisführung sowie der rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde substantiiert entgegengetreten. Zudem wurde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt.

3. Die gegenständlichen Beschwerden samt Verwaltungsakte langten der Aktenlage nach am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein. Im Rahmen der Beschwerdevorlage wurde von der belangten Behörde auf die Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht verzichtet.3. Die gegenständlichen Beschwerden samt Verwaltungsakte langten der Aktenlage nach am römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Im Rahmen der Beschwerdevorlage wurde von der belangten Behörde auf die Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht verzichtet.

3.1. In Ergänzung zum Beschwerdevorbringen wurde von den Beschwerdeführern mit Schreiben vom XXXX zusammengefasst vorgebracht, dass der Erst- sowie der Dritt- und Viertbeschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine asylrelevante Verfolgung aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Frauen drohe. Die persönliche Haltung der Beschwerdeführerinnen über die grundsätzliche Stellung der Frau in Familie und Gesellschaft stehe in eindeutigen Widerspruch zu den in Afghanistan vorherrschenden gesellschaftlich-religiösen Zwängen, denen Frauen dort mehrheitlich unterworfen seien. Zudem habe es die belangte Behörde unterlassen die Viertbeschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen selbst zu befragen. Dies vor dem Hintergrund, als dass sie bereits sehr gut Deutsch spreche, westlich gekleidet sei sowie in Österreich bereits ihren Pflichtschulabschluss absolviert habe. Derzeit besuche sie die fünfte Klasse eines Oberstufenrealgymnasiums als ordentliche Schülerin und wolle danach Medizin studieren und Ärztin werden. Zudem habe die belangte Behörde keinerlei Feststellungen zur Lebensweise der Beschwerdeführerinnen im Entscheidungszeitpunkt getroffen, was jedoch zur Beurteilung des Vorliegens eines Konventionsgrundes erforderlich gewesen wäre. Somit liege auch in dieser Hinsicht eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide aufgrund wesentlicher Verfahrensfehler vor.3.1. In Ergänzung zum Beschwerdevorbringen wurde von den Beschwerdeführern mit Schreiben vom römisch 40 zusammengefasst vorgebracht, dass der Erst- sowie der Dritt- und Viertbeschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine asylrelevante Verfolgung aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Frauen drohe. Die persönliche Haltung der Beschwerdeführerinnen über die grundsätzliche Stellung der Frau in Familie und Gesellschaft stehe in eindeutigen Widerspruch zu den in Afghanistan vorherrschenden gesellschaftlich-religiösen Zwängen, denen Frauen dort mehrheitlich unterworfen seien. Zudem habe es die belangte Behörde unterlassen die Viertbeschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen selbst zu befragen. Dies vor dem Hintergrund, als dass sie bereits sehr gut Deutsch spreche, westlich gekleidet sei sowie in Österreich bereits ihren Pflichtschulabschluss absolviert habe. Derzeit besuche sie die fünfte Klasse eines Oberstufenrealgymnasiums als ordentliche Schülerin und wolle danach Medizin studieren und Ärztin werden. Zudem habe die belangte Behörde keinerlei Feststellungen zur Lebensweise der Beschwerdeführerinnen im Entscheidungszeitpunkt getroffen, was jedoch zur Beurteilung des Vorliegens eines Konventionsgrundes erforderlich gewesen wäre. Somit liege auch in dieser Hinsicht eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide aufgrund wesentlicher Verfahrensfehler vor.

3.2. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte in der Folge eine mündliche Verhandlung an und übermittelte gleichzeitig aktuelle Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan. Eine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen wurde vorab nicht erstattet.

3.3. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX gaben die Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari nach richterlicher Belehrung zu Beginn an, dass sie damit einverstanden seien, dass die heutige Verhandlung ohne die Anwesenheit des Rechtsberaters durchgeführt werde. Nach Erläuterung des bisherigen Verfahrensganges und des Akteninhaltes brachten die Beschwerdeführer auf richterliche Befragung im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass ihre bisherigen Angaben der Wahrheit entsprechen würden. Der Zweitbeschwerdeführer gab in diesem Zusammenhang an, dass es bei der Einvernahme vor der belangten Behörde Verständigungsschwierigkeiten mit dem damals anwesenden Dolmetscher gegeben hätte. So habe er in der damaligen Befragung angegeben, Probleme mit den Nomaden gehabt und deswegen Afghanistan verlassen zu haben. Der Dolmetscher habe aber den Begriff "Nomade" mit "Taliban" übersetzt. Er wolle nunmehr die Gelegenheit nutzen, dies richtig zu stellen. Weiters gab die Drittbeschwerdeführerin hinsichtlich ihres Vornamens an, dass dieser im bisherigen Verfahren von der belangten Behörde nicht richtig protokolliert worden sei. Dieser würde richtigerweise " XXXX " und nicht " XXXX " lauten. Auch sei sie nicht am XXXX , sondern am XXXX geboren worden. Von der Viertbeschwerdeführerin wurde in diesem Zusammenhang angegeben, dass sie nicht am XXXX , sondern am XXXX geboren worden sei. Auf richterliche Befragung wurden diese Angaben von der Erstbeschwerdeführerin und dem Zweitbeschwerdeführer bestätigt. Befragt zu ihrem Gesundheitszustand gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie an Depressionen leide und Medikamente dagegen einnehmen würde. Sie könne aber der heutigen Verhandlung ohne Probleme folgen. Die übrigen Beschwerdeführer gaben an, gesund zu sein. Es würden keine Hinderungsgründe für die heutige Verhandlung vorliegen. In weiterer Folge gaben die Beschwerdeführer übereinstimmend an, dass sie afghanische Staatsangehörige seien und der Volksgruppe der Hazara angehören würden. Befragt zu ihrer Religionszugehörigkeit gaben die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer übereinstimmend an, dass sie und der Fünft- und der Sechstbeschwerdeführer der schiitischen Glaubensrichtung des Islams angehören würden. Von der Dritt- und der Viertbeschwerdeführerin wurde in diesem Zusammenhang angegeben, dass sie früher ebenfalls der schiitischen Glaubensrichtung des Islams angehört hätten. Nunmehr würden sie jedoch keiner Religionsgemeinschaft mehr angehören. Sie würden zudem nicht nach irgendwelchen Regeln leben, die ihnen die Religion vorgebe. Auf richterliche Befragung gaben die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer an, dass sie kein Problem damit haben würden, dass ihre Töchter nicht mehr dem moslemischen Glauben angehören würden. Ihre Töchter könnten in diesen Belangen selbst entscheiden. Weiters gaben die Beschwerdeführer an, dass ihre Muttersprache Dari sei. Sie würden aber auch noch Farsi und Deutsch sprechen. Von der Drittbeschwerdeführerin wurde in diesem Zusammenhang angegeben, dass sie auch noch ein wenig Englisch sprechen könne. Die Viertbeschwerdeführerin gab ergänzend an, dass sie über gute Kenntnisse der englischen Sprache verfüge. Weiters verfüge sie über Grundkenntnisse der italienischen Sprache, da sie diese zwei Jahre in der Schule gelernt habe. Darüber hinaus habe sie im Gymnasium ein Jahr Latein gelernt. Zu ihrer Schul- und Berufsausbildung befragt gaben die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer an, dass sie keine Schule besucht hätten. Sie würden in Dari und Farsi weder lesen noch schreiben können. Mittlerweile würden sie aber in Deutsch ein wenig lesen und schreiben können. Die Erstbeschwerdeführerin gab an, im Iran Hausfrau gewesen zu sein und zuhause Teppiche geknüpft zu haben. Der Zweitbeschwerdeführer gab an, ebenfalls keine Berufsausbildung absolviert zu haben. Damals in Afghanistan habe er sich um das Vieh gekümmert bzw. habe seinem Va

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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