Entscheidungsdatum
03.04.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W158 2191828-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Yoko KUROKI-HASENÖHRL über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH - ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Yoko KUROKI-HASENÖHRL über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH - ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste in das Bundesgebiet ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste in das Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz.
I.2. Am XXXX wurde der BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Wien niederschriftlich erstbefragt. Befragt nach seinen Fluchtgründen führte der BF aus, er habe Probleme mit seinem Onkel gehabt, sein Vater habe ihm daher geraten das Land zu verlassen. Sein Onkel habe um die Hand seiner Schwester für dessen Sohn angehalten, die Familie sei jedoch dagegen gewesen. Daraufhin habe sein Onkel und dessen Söhne die Reifen ihres Autos aufgestochen. Sein Bruder habe mit dem Sohn seines Onkels gestritten und mit dem Messer gestochen. Daraufhin habe der Onkel den BF mit dem Umbringen bedroht.römisch eins.2. Am römisch 40 wurde der BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Wien niederschriftlich erstbefragt. Befragt nach seinen Fluchtgründen führte der BF aus, er habe Probleme mit seinem Onkel gehabt, sein Vater habe ihm daher geraten das Land zu verlassen. Sein Onkel habe um die Hand seiner Schwester für dessen Sohn angehalten, die Familie sei jedoch dagegen gewesen. Daraufhin habe sein Onkel und dessen Söhne die Reifen ihres Autos aufgestochen. Sein Bruder habe mit dem Sohn seines Onkels gestritten und mit dem Messer gestochen. Daraufhin habe der Onkel den BF mit dem Umbringen bedroht.
I.3. Am XXXX wurde der BF von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Farsi niederschriftlich einvernommen. Der BF wurde dabei u.a. zu seinem Gesundheitszustand, seiner Identität, seinen Lebensumständen in Afghanistan, seinen Familienangehörigen und seinen Lebensumständen in Österreich befragt. Nach den Gründen befragt, die den BF bewogen hätten, seine Heimat zu verlassen, gab dieser an, er habe Afghanistan im Alter von neun Jahren mit seiner Familie wegen wirtschaftlicher Probleme verlassen. Im Dezember 2014 sei er nach Afghanistan abgeschoben worden, aufgrund familiärer Probleme habe er das Land nach zwei Tagen wieder verlassen. Bereits 2012 wäre er in Afghanistan von seinem Cousin mit einem Messer in die Hand gestochen worden, woraufhin er zurückgestochen habe. Sein Cousin wolle ihm nunmehr fünf Messerstiche zurückgeben, sonst zeige er ihn an. Der BF sei zudem nunmehr Christ.römisch eins.3. Am römisch 40 wurde der BF von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Farsi niederschriftlich einvernommen. Der BF wurde dabei u.a. zu seinem Gesundheitszustand, seiner Identität, seinen Lebensumständen in Afghanistan, seinen Familienangehörigen und seinen Lebensumständen in Österreich befragt. Nach den Gründen befragt, die den BF bewogen hätten, seine Heimat zu verlassen, gab dieser an, er habe Afghanistan im Alter von neun Jahren mit seiner Familie wegen wirtschaftlicher Probleme verlassen. Im Dezember 2014 sei er nach Afghanistan abgeschoben worden, aufgrund familiärer Probleme habe er das Land nach zwei Tagen wieder verlassen. Bereits 2012 wäre er in Afghanistan von seinem Cousin mit einem Messer in die Hand gestochen worden, woraufhin er zurückgestochen habe. Sein Cousin wolle ihm nunmehr fünf Messerstiche zurückgeben, sonst zeige er ihn an. Der BF sei zudem nunmehr Christ.
Als Beilage zur Niederschrift wurden diverse Integrationsunterlagen genommen.
I.4. Mit Bescheid vom XXXX , dem BF am XXXX durch Hinterlegung zugestellt, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel nicht erteilt, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).römisch eins.4. Mit Bescheid vom römisch 40 , dem BF am römisch 40 durch Hinterlegung zugestellt, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel nicht erteilt, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).
Der BF habe sein Vorbringen nicht glaubhaft machen können, der Status eines Asylberechtigten habe ihm daher nicht gewährt werden können. Auch liege keine Situation vor, die die Gewährung subsidiären Schutzes rechtfertigen würde, da eine Rückkehr des BF möglich und zumutbar sei. Gemäß § 57 AsylG sei auch eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht zu erteilen, da die Voraussetzungen nicht vorlägen. Letztlich hätten auch keine Gründe festgestellt werden können, wonach bei einer Rückkehr des BF gegen Art. 8 Abs. 2 EMRK verstoßen würde, weswegen auch eine Rückkehrentscheidung zulässig sei.Der BF habe sein Vorbringen nicht glaubhaft machen können, der Status eines Asylberechtigten habe ihm daher nicht gewährt werden können. Auch liege keine Situation vor, die die Gewährung subsidiären Schutzes rechtfertigen würde, da eine Rückkehr des BF möglich und zumutbar sei. Gemäß Paragraph 57, AsylG sei auch eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht zu erteilen, da die Voraussetzungen nicht vorlägen. Letztlich hätten auch keine Gründe festgestellt werden können, wonach bei einer Rückkehr des BF gegen Artikel 8, Absatz 2, EMRK verstoßen würde, weswegen auch eine Rückkehrentscheidung zulässig sei.
I.5. Mit Verfahrensanordnung vom XXXX wurde dem BF amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.römisch eins.5. Mit Verfahrensanordnung vom römisch 40 wurde dem BF amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
I.6. Am XXXX erhob der BF durch seine Vertreterin Beschwerde in vollem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Es wurde beantragt eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen; dem BF den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen; in eventu ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren; in eventu die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig zu erklären und dem BF einen Aufenthaltstitel zu erteilen; in eventu den Bescheid ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen.römisch eins.6. Am römisch 40 erhob der BF durch seine Vertreterin Beschwerde in vollem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Es wurde beantragt eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen; dem BF den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen; in eventu ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren; in eventu die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig zu erklären und dem BF einen Aufenthaltstitel zu erteilen; in eventu den Bescheid ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen.
I.7. Am XXXX langte die gegenständliche Beschwerde samt dem Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.römisch eins.7. Am römisch 40 langte die gegenständliche Beschwerde samt dem Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
I.8. Am XXXX führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an der der BF und seine Rechtsvertreterin teilnahmen. Das BFA verzichtete mit der Beschwerdevorlage auf die Teilnahme an der Verhandlung. Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde der BF im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Dari u.a. zu seiner Identität und Herkunft, zu den persönlichen Lebensumständen, zu seinem Gesundheitszustand, seinen Familienangehörigen, seinen Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen sowie zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich befragt.römisch eins.8. Am römisch 40 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an der der BF und seine Rechtsvertreterin teilnahmen. Das BFA verzichtete mit der Beschwerdevorlage auf die Teilnahme an der Verhandlung. Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde der BF im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Dari u.a. zu seiner Identität und Herkunft, zu den persönlichen Lebensumständen, zu seinem Gesundheitszustand, seinen Familienangehörigen, seinen Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen sowie zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich befragt.
I.9. Am XXXX nahm der BF zu den aktuellen Länderinformationen Stellung und führte aus, eine Rückkehr sei dem BF aufgrund der Sicherheits- und Versorgungslage nicht möglich und zumutbar, wie sich auch aus den aktuellen UNHCR Richtlinien ergebe.römisch eins.9. Am römisch 40 nahm der BF zu den aktuellen Länderinformationen Stellung und führte aus, eine Rückkehr sei dem BF aufgrund der Sicherheits- und Versorgungslage nicht möglich und zumutbar, wie sich auch aus den aktuellen UNHCR Richtlinien ergebe.
I.10. Am XXXX legte der BF ein Zeugnis einer Integrationsprüfung vor.römisch eins.10. Am römisch 40 legte der BF ein Zeugnis einer Integrationsprüfung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
II.1. Sachverhaltsfeststellungen:römisch zwei.1. Sachverhaltsfeststellungen:
II.1.1. Zum BF und seiner Situation im Falle einer Rückkehr:römisch zwei.1.1. Zum BF und seiner Situation im Falle einer Rückkehr:
Der BF ist Staatsangehöriger von Afghanistan. Er gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und ist sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Dari. Seine Identität kann nicht festgestellt werden.
Der BF stammt aus dem Distrikt XXXX in der Provinz Farah. Im Alter von neun Jahren verließ der BF mit seiner Familie aufgrund wirtschaftlicher Probleme Afghanistan Richtung Iran, wo er bis auf kurze Aufenthalte in Afghanistan nach einer Abschiebung bis zu seiner Ausreise Richtung Europa lebte. Der BF besuchte keine Schule. Er war im Iran als Maurer tätig.Der BF stammt aus dem Distrikt römisch 40 in der Provinz Farah. Im Alter von neun Jahren verließ der BF mit seiner Familie aufgrund wirtschaftlicher Probleme Afghanistan Richtung Iran, wo er bis auf kurze Aufenthalte in Afghanistan nach einer Abschiebung bis zu seiner Ausreise Richtung Europa lebte. Der BF besuchte keine Schule. Er war im Iran als Maurer tätig.
Die Eltern und zwei Brüder des BF leben im Iran. Seine Schwestern leben in Kabul und sind verheiratet. Der BF hat sowohl mit seiner Familie im Iran als auch mit seinen Schwestern in Kabul telefonischen Kontakt. In seinem Heimatland leben mehrere Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen, zu denen der BF keinen Kontakt hat.
Der BF wurde in Österreich am XXXX von der "Church of Acts Vereinigte Pfingstkirche Österreichs" getauft. Dort besuchte er zwei Bibelkurse sowie Bibelstunden und Gottesdienste. Der BF erzählte seinen Freunden in Österreich von seiner Taufe, nicht jedoch seiner Familie. Es kann nicht festgestellt werden, dass der christliche Glaube wesentlicher Bestandteil der Identität des BF geworden ist. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF seinem derzeitigen Interesse für den christlichen Glauben im Falle der Rückkehr nach Afghanistan weiter nachkommen würde. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF sein derzeitiges Interesse für den christlichen Glauben im Falle der Rückkehr nach Afghanistan nach außen zur Schau tragen würde. Es kann nicht festgestellt werden, dass die afghanischen Behörden und/oder das persönliche Umfeld des BF in Afghanistan von dessen Glaubenswechsel und christlichem Engagement bei einer Rückkehr nach Afghanistan Kenntnis erlangen würden. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle der Rückkehr nach Afghanistan aufgrund seines Interesses für den christlichen Glauben psychischer und/oder physischer Gewalt ausgesetzt ist.Der BF wurde in Österreich am römisch 40 von der "Church of Acts Vereinigte Pfingstkirche Österreichs" getauft. Dort besuchte er zwei Bibelkurse sowie Bibelstunden und Gottesdienste. Der BF erzählte seinen Freunden in Österreich von seiner Taufe, nicht jedoch seiner Familie. Es kann nicht festgestellt werden, dass der christliche Glaube wesentlicher Bestandteil der Identität des BF geworden ist. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF seinem derzeitigen Interesse für den christlichen Glauben im Falle der Rückkehr nach Afghanistan weiter nachkommen würde. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF sein derzeitiges Interesse für den christlichen Glauben im Falle der Rückkehr nach Afghanistan nach außen zur Schau tragen würde. Es kann nicht festgestellt werden, dass die afghanischen Behörden und/oder das persönliche Umfeld des BF in Afghanistan von dessen Glaubenswechsel und christlichem Engagement bei einer Rückkehr nach Afghanistan Kenntnis erlangen würden. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle der Rückkehr nach Afghanistan aufgrund seines Interesses für den christlichen Glauben psychischer und/oder physischer Gewalt ausgesetzt ist.
Dem BF droht bei einer Rückkehr nach Afghanistan keine Verfolgung aufgrund von Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle der Rückkehr in die Städte Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif Gefahr läuft, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahr