TE Vwgh Erkenntnis 1999/3/24 99/12/0034

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Veröffentlicht am 24.03.1999
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Index

63/02 Gehaltsgesetz;

Norm

GehG 1956 §15 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Julcher, über die Beschwerde des Dr. E in V, vertreten durch Dr. Klemens Stefan Zelger, Rechtsanwalt in Innsbruck, Müllerstraße 16, gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 14. Dezember 1998, Zl. 34 1204/4-I/11/96, betreffend Einstellung einer pauschalierten Mehrleistungszulage, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aufgrund des Vorbringens in der Beschwerde und des vorgelegten angefochtenen Bescheides geht der Verwaltungsgerichtshof von folgendem Sachverhalt aus:

Der Beschwerdeführer steht als Oberrat in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist die Großbetriebsprüfung Innsbruck, wo er als Großbetriebsprüfer (Hauptfunktion) in der Gruppe 5 tätig war und zusätzlich die Funktion des Gruppenleiterstellvertreters und des Fachbereichsleiters Verfahrensrecht inne hatte.

Mit Bescheid der Finanzlandesdirektion für Innsbruck vom 16. August 1996 wurde festgestellt, daß dem Beschwerdeführer die mit Bescheid vom 21. Juli 1993 gemäß § 18 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 bemessene pauschalierte Mehrleistungszulage ab dem auf die Zustellung des Bescheides folgenden Monatsersten nicht mehr zustehe.

Der gegen diesen Bescheid gerichteten Berufung hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid nicht stattgegeben und ausgeführt, die Möglichkeit der Pauschalierung von Nebengebühren diene ausschließlich der Verwaltungsvereinfachung; in diesem Sinne sei es der Dienstbehörde grundsätzlich unbenommen, von der Pauschalierung von Nebengebühren abzugehen, wovon sie im Hinblick auf die im Bundesverfassungsgesetz sowie in den jeweiligen Bundesfinanzgesetzen verankerte Pflicht zur Wahrung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Verwaltung geradezu verpflichtet sei. Der Umstand, daß dem Beschwerdeführer (gleichzeitig) mit Bescheid der Finanzlandesdirektion für Tirol vom 16. August 1996 eine pauschalierte Mehrleistungszulage mit Wirkung vom 1. September 1996 mit monatlich 16,01 % neu bemessen worden sei, habe bei der rechtlichen Würdigung des vorliegenden Sachverhaltes durch die Berufungsbehörde außer acht zu bleiben, weil der gegenständliche Bescheid nur über die Einstellung einer pauschalierten Mehrleistungszulage abspreche.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der dem Vorbringen nach Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend gemacht wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt vor, es möge richtig sein, daß das Gehaltsgesetz dem Beamten weder ein subjektives Recht auf Pauschalierung noch auf die Beibehaltung einer einmal vorgenommenen Pauschalierung einräume. Eine in Rechtskraft erwachsene Nebengebührenbemessung könne jedoch nicht willkürlich geändert werden, sondern nur dann, wenn sich der zugrundeliegende Sachverhalt oder die Rechtslage geändert hätten. Im vorliegenden Fall habe sich jedoch nicht der zugrundeliegende Sachverhalt, sondern lediglich die Beurteilung dieses Sachverhaltes durch die belangte Behörde geändert, weshalb die Abänderung des Nebengebührenbescheides vom 21. Juli 1993 zu Unrecht erfolgt sei.

Hiezu ist auszuführen, daß das Gehaltsgesetz 1956 nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dem Beamten weder ein subjektives Recht auf Pauschalberechnung noch - abgesehen von den im § 15 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956 geregelten Fällen - auf die Beibehaltung einer einmal vorgenommenen Pauschalierung einräumt. Die Möglichkeit einer Pauschalierung von Nebengebühren dient ausschließlich der Verwaltungsvereinfachung. In diesem Sinn ist es der Dienstbehörde grundsätzlich unbenommen, von der Pauschalierung von Nebengebühren abzugehen, wozu sie - wie die belangte Behörde auch zutreffend ausgeführt hat - im Hinblick auf die im B-VG sowie in den jeweiligen Bundesfinanzgesetzen verankerte Pflicht zur Wahrung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Verwaltung auch geradezu verpflichtet ist. Dem Beamten steht dann immer noch frei, sein Begehren auf Nebengebühren im Wege der Einzelverrechnung zu stellen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Februar 1993, Zl. 91/12/0081, und vom 2. Juni 1980, Zl. 2660/79, Slg. N.F. Nr. 10153/A).

Da bereits aufgrund des Beschwerdevorbringens erkennbar war, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid nicht in Rechten verletzt worden ist, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren und ohne weitere Kosten für den Beschwerdeführer gemäß § 42 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit § 35 VwGG abzuweisen.

Wien, am 24. März 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999120034.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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