RS Vfgh 2019/2/26 E4695/2018

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Veröffentlicht am 26.02.2019
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §3, §8, §10, §57
FremdenpolizeiG 2005 §46, §52, §55

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz betreffend die Konvertierung eines afghanischen Staatsangehörigen vom Islam zum Christentum; keine Nachvollziehbarkeit der Begründung des – von der inneren Überzeugung nicht getragenen – Religionswechsels

Rechtssatz

Dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) kann nicht in seiner Auffassung gefolgt werden, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der richterlichen Befragung Wissenslücken offenbart habe, die geeignet seien, ein aufrichtiges Bekenntnis zum Christentum in Zweifel zu ziehen. Wenn das BVwG das Wissen des Beschwerdeführers um christliche Inhalte in der Folge als "rudimentär" bezeichnet, ist diese Wertung vor dem Hintergrund der Angaben des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer war in der Lage, die wesentlichen christlichen Feste zu beschreiben, konnte eine Lieblingsstelle aus der Bibel (samt Fundstelle) zitieren und ein Gebet wiedergeben bzw hat angegeben, dass er weitere Gebete kenne. Er hat in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG auch die Gründe dargelegt, weshalb der christliche Glaube für sein Leben eine tragende Bedeutung habe, hat dazu auf die von ihm genannten Unterschiede zwischen dem Islam und dem Christentum verwiesen und angeboten, weitere Unterschiede zu nennen. Im Zusammenspiel mit der Einschätzung des Zeugen, der von der Gläubigkeit des Beschwerdeführers überzeugt war, liegt nach Auffassung des VfGH ein starkes Indiz für einen aus innerer Überzeugung erfolgten Religionswechsel vor.

Soweit das BVwG in diesem Zusammenhang geradezu zynisch festhält, der Beschwerdeführer habe den christlichen Grundsatz des achten Gebotes - Du sollst nicht lügen - (noch) nicht verinnerlicht, und dabei auf das als unglaubwürdig beurteilte Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers verweist, kommt dieser Argumentation kein Begründungswert zu.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Asylrecht, Religionsfreiheit, Entscheidungsbegründung, Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2019:E4695.2018

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2019
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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