TE Lvwg Erkenntnis 2019/4/11 LVwG-AV-807/001-2017

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Veröffentlicht am 11.04.2019
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Entscheidungsdatum

11.04.2019

Norm

ALSAG 1989 §2 Abs4
ALSAG 1989 §3 Abs1 Z1
ALSAG 1989 §6
AWG 2002 §2
AWG 2002 §3 Abs1 Z1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die Beschwerden

1.   des Bundes, vertreten durch das Zollamt ***, ***, ***, und

2.   der A GmbH (vormals B GmbH), vertreten durch C, Rechtsanwalt in ***, ***,

gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 20. April 2017, Zl. ***, betreffend Feststellung nach dem Altlastensanierungsgesetz (ALSAG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

1.   Anlässlich der Beschwerden wird der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 20. April 2017, Zl. ***, wie folgt abgeändert:

?    Der Spruchpunkt III.) (Feststellung, ob eine beitragspflichtige Tätigkeit vorliegt) wird insofern abgeändert, als der zweite Satz dieses Spruchpunktes ersatzlos zu entfallen hat.

?    Der Spruchpunkt IV.) (Feststellung, welche Abfallkategorie gemäß § 6 Abs. 1 ALSAG vorliegt) wird insofern abgeändert, als festgestellt wird, dass das in der Zeit vom Frühjahr 2007 bis 31. März 2008 auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, zur Versickerung gebrachte Abwasser der B GmbH (Prozesswasser und Schlamm bzw. Dünnschlamm vermischt mit Oberflächenwasser) der Abfallkategorie des § 6 Abs. 1 Z 3 ALSAG idF BGBl. I Nr. 71/2003 zuzuordnen ist. Weiters wird festgestellt, dass das in der Zeit vom 1. April 2008 bis 6. Oktober 2008 auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, zur Versickerung gebrachte Abwasser der B GmbH (Prozesswasser und Schlamm bzw. Dünnschlamm vermischt mit Oberflächenwasser) der Abfallkategorie des § 6 Abs. 1 Z 2 ALSAG idF BGBl. I Nr. 40/2008 zuzuordnen ist.

Darüber hinaus gehend werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.

2.   Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 3, 6, 10 und 21 Altlastensanierungsgesetz (ALSAG)

§ 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)

Entscheidungsgründe:

1.   Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Auf Antrag des Bundes, vertreten durch das Zollamt *** vom 30. Mai 2012, Zl. ***, stellte die Bezirkshauptmannschaft Amstetten mit Bescheid vom 20. April 2017, Zl. ***, wie folgt fest:

„I.) Feststellung der Abfalleigenschaft

Die Bezirkshauptmannschaft Amstetten stellt zum Antrag des Bundes, vertreten durch das Zollamt ***, vom 30.05.2012 fest, dass der am 06.10.2008 auf dem Grdst. Nr. ***, KG *** ausgetretene und zur Versickerung gebrachte Dünnschlamm Abfall im Sinne des § 2 Abs. 4 ALSAG i.d.F. BGBl I Nr. 40/2008 iVm § 2 Abs. 1 bis 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) i.d.F. BGBl. I Nr. 34/2006 war.

 

Hinsichtlich des in der Zeit von Frühjahr 2007 bis 5.10.2008 auf Grundstück Nr. ***, KG *** zur Versickerung gebrachten Abwassers der B GmbH (Prozesswasser und Schlamm vermischt mit Oberflächenwasser) wird festgestellt, dass es sich dabei ebenfalls um Abfall im Sinne des § 2 Abs. 4 ALSAG i.d.F. BGBl I Nr. 136/2004 bzw. BGBl. I Nr. 40/2008 iVm § 2 Abs. 1 bis 3 AWG 2002 i.d.F. BGBl. I Nr. 34/2006 gehandelt hat.

II.) Feststellung, ob der Abfall dem Altlastenbeitrag unterliegt

Die Bezirkshauptmannschaft Amstetten stellt fest, dass die gegenständlichen als Abfall einzustufenden Abwässer bzw. der Dünnschlamm dem Altlastenbeitrag gemäß § 3 Abs. 1 Z. 1 ALSAG i.d.F. BGBl I Nr. 136/2004 bzw. BGBl. I Nr. 40/2008 unterliegt.

III.) Feststellung, ob eine beitragspflichtige Tätigkeit vorliegt

Die Bezirkshauptmannschaft Amstetten stellt fest, dass die gegenständliche Ableitung und Versickerung von Abwässern bzw. Dünnschlamm auf dem Grdst. Nr ***, KG *** im Zeitraum zwischen Frühjahr 2007 und 6.10.2008 gemäß § 3 Abs. 1 Z. 1 ALSAG i.d.F. BGBl. I Nr. 136/2004 bzw. BGBl. I Nr. 40/2008 eine beitragspflichtige Tätigkeit darstellt. Die beitragspflichtige Tätigkeit ist aber gemäß § 3 Abs. 2 Z. 2 ALSAG i.d.F. BGBl I Nr. 136/2004 bzw. BGBl. I Nr. 40/2008 von der Beitragspflicht ausgenommen, da die Abwässer und der Schlamm eine untrennbare Verbindung mit dem Boden eingegangen sind und eine Entsorgung des Erdreiches erfolgt ist.

IV.) Feststellung, welche Abfallkategorie gemäß § 6 Abs. 1 ALSAG vorliegt

Die Inhaltstoffe der gegenständlichen Abwässer und der Schlamm sind eine untrennbare Verbindung mit dem Boden eingegangen, sohin liegt die Abfallkategorie Erdaushub gemäß § 6 Abs. 1 Z. 1 lit. a ALSAG i.d.F. BGBl I Nr. 136/2004 bzw. BGBl. I Nr. 40/2008 vor.

V.) Zurückweisung des Antrages vom 16.11.2012 der Fa. B

Der Antrag, es möge festgestellt werden, ob Abwässer als Abfall iSd. AWG zu qualifizieren sind, wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§ 10 des Altlastensanierungsgesetzes 1989 (ALSAG) i.d.F. BGBl I Nr. 136/2004 und i.d.F. BGBl I Nr. 40/2008

§ 2 und 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002) i.d.F. BGBl. I Nr. 34/2006

Nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges, insbesondere der Begründung des Antrages, der relevanten behördlichen Erledigungen sowie der Berufung im Abgabenverfahren verwies die belangte Behörde auf die im Zuge des Ermittlungsverfahrens am 28. September 2012 durchgeführte Besprechung mit den Vertretern der B, C und D. In der weiteren Bescheidbegründung gab die Bezirkshauptmannschaft Amstetten das bei dieser Besprechung übergebene Gutachten des ao. E vom 19. September 2014 sowie die Stellungnahme des D (richtig: D) vom 19. Jänner 2012 wieder.

Auch nahm die belangte Behörde die Stellungnahme des Zollamtes vom 18. Oktober 2012, die Stellungnahme der Beitragsschuldnerin vom 16. November 2012 sowie das von ihr eingeholte Gutachten des Amtssachverständigen für Abfallchemie vom 12. Oktober 2015 mitsamt der Stellungnahme der Verfahrensparteien zu diesem Gutachten zusammengefasst in ihre Bescheidbegründung auf.

Die belangte Behörde ging von folgendem Sachverhalt aus:

„Dem (betriebsanlagenrechtlichen) Bewilligungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 10.05.2005, Zl. *** bzw. ***, für die Fa. B ist Folgendes zu entnehmen:

Die Firma B GmbH plant auf ihrem Firmengelände Gst.Nr. *** der KG ***, die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zur Rückgewinnung von Kunststoff im Gesamtausmaß von 137,66 x 67,75 m. In der neu zu errichtenden Anlage soll aus Abfällen von Gebrauchsgütern wie elektronische Anlagen, Haushaltsgeräten oder Autos Kunststoff rückgewonnen werden.

Weiters wurde der Fa. B die Errichtung und der Betrieb einer Einleitung von Abwässern von Dachflächen sowie Verkehrsflächen sowie Abschlämmwässern aus dem Kühlwasserprozess sowie von der Betankungsfläche der Betriebstankstelle im Ausmaß von max. 284,47 l/s vom Gst. Nr. ***, KG ***, nach teilweiser Vorreinigung über Absetzanlagen sowie einer Mineralölrestölabscheideanlage in die *** mit einem Grenzwert für Kohlenwasserstoffe-Gesamt von 5 mg/l im Ablauf der Abscheideanlage erteilt.

Das zur Bewilligung vorgelegte Projekt bildet einen wesentlichen Bestandteil des Bescheides. Anhand des Projekts wurde vom ASV für Wasserbautechnik nachstehendes Gutachten über die Abwässerströme in der Fa. B erstellt, welches sich in der Begründung des Bescheides findet:

Wasserwirtschaftlich relevant sind folgende Abwässer:

?     Abwässer aus dem Bürogebäude – sanitäre Abwässer:
Diese werden über Schmutzwasserkanäle gesammelt und in den Schmutzwasserkanal der Gemeinde *** bzw. in weiterer Folge zur Verbandskläranlage des GAV *** geleitet. Bezüglich ihrer Zusammensetzung sind dies übliche häusliche Abwässer und bedürfen keiner weiteren Beurteilung mehr.

?     Dachflächenentwässerung:
Das von den Dachflächen anfallende Oberflächenwasser wird über Zwischenspeicherung in unterirdischen Behältern (Zisternen a 60 m³, insgesamt 240 m³) über den Regenwasserkanal direkt in den Vorfluter *** mit einer Menge von max. 294,47 l/s beim Bemessungsregen eingeleitet. Diese Wässer sind kaum bzw. nicht verunreinigt und nur von hydraulischer Relevanz. Die Menge wird aus fachlicher Sicht beim Vorfluter *** zu keiner spürbaren Veränderung des Abflussgeschehens führen. Die Zwischenspeicherung führt zu einer merkbaren Retention der Hochwasserabflussspitze und wird aus fachlicher Sicht begrüßt. Überdies ist vorgesehen das anfallende Regenwasser unter Umständen als Nutzwasser im Prozess zu verwenden bzw. als Löschwasserhilfe zur Verfügung zu stellen. Es handelt sich hier um eine Direkteinleitung.

?     Oberflächenwasser von PKW-Abstellplätzen:
Das Oberflächenwasser der PKW-Abstellplätze wird über dezentrale Anlagen wie humose Mulden als Vorreinigungsanlage in den Untergrund großflächig verrieselt. Wegen der geringen Verschmutzung dieser Abwässer entspricht diese Ableitung dem Stand der Technik. Der vorhandene Grundwasserkörper „***“ wird aus fachlicher Sicht nicht nachträglich beeinträchtigt werden können. Bei der geplanten Realisierung ist der Grundwasserschutz im Sinne des Anlagenrechtes gewahrt.

?     Oberflächenwasser von Verkehrs- und Ladeflächen:
Anfallendes Oberflächenwasser dieser Flächen wird nach einer mechanischen Vorreinigung über einen Schlamm- und Leichtstoffabscheider und einem nachgeschalteten Mineralölrestölabscheider in den vorhandenen Regenwasserkanal und in weiterer Folge in die *** geleitet. Wegen der zu erwartenden und nicht zu verhindernden Verunreinigungen durch Grobstoffe bzw. Ölreste an den Feinteilen entspricht dies gleichsam als Störfallvorsorge dem Stand der Technik. Insgesamt werden gedrosselt 10 l/s zur Abscheideanlage geleitet. Dieser Anlage vorgeschaltet ist ein Regenüberlauf zu einem Retentionsbecken. Das Retentionsbecken wirkt als Zwischenspeicher. Das darin gespeicherte Abwasser wird über eine Unterwassertauchpumpe wieder vor dem Regenüberlauf bzw. vor das Streichwehr gepumpt. Die Abwassermenge von 10 l/s ist in der Gesamteinleitmenge in die *** bereits enthalten. Es handelt sich um einen Direkteinleiter im Sinne des Wasserrechtsgesetzes.

?     Abwasser von der Betankungsfläche der Betriebstankstelle:
Das Abwasser der Betankungsfläche wird über die geplante Regenwasserkanalisation geleitet und gelangt nach Vorreinigung über die Mineralölrestölabscheideanlage in den Vorfluter ***. Es handelt sich daher um einen Direkteinleiter im Sinne des Wasserrechtsgesetzes.

?     Abwasser aus dem Produktionsprozess:
Das Abwasser aus dem Produktionsprozess im Ausmaß von max. 5 m³ / Tag wird nach Vorreinigung über ein Absetzbecken und einer Flotationsanlage wieder in den Produktionskreislauf rückgeführt bzw. als Überschusswasser in Form einer Indirekteinleitung in den Schmutzwasserkanal und in weiterer Folge zur Verbandskläranlage *** geleitet. Eine überschlagsmäßige Abschätzung ergibt aus fachlicher Sicht keine Bewilligungspflicht nach IEV (Indirekteinleiterverordnung).

?     Abwasser aus dem Kühlwasserkreislauf:
Das nur gering verunreinigte Abschlämmwasser aus dem Kühlwasserkreislauf wird in einer Gesamtmenge von max. 48 m³ / Tag über den Regenwasserkanal in die *** geleitet. Diese Menge ist bereits in der Gesamtmenge der Regenwasserkanalisation enthalten und ist eine Indirekteinleitung.

Zur Sammlung von anfallenden Oberflächenwässern der befestigten Fahrflächen sowie der Prozesswässer befand sich im nordwestlichen Bereich des Grdst. Nr. ***, KG ***, ein aus drei Kammern bestehendes Absetzbecken.

Im September 2006 wurden seitens der Fa. B mit Cadmium belastete Abwässer aus dem Absetzbecken in das öffentliche Kanalnetz des GAV *** ohne Zustimmung des GAV *** geleitet. Dadurch wurde der Klärschlamm verunreinigt und konnte nicht mehr landwirtschaftliche verwertet werden. Der Überlauf des Absetzbeckens wurde daraufhin verschlossen. Ab diesem Zeitpunkt war der Fa. B bekannt, dass die im Absetzbecken enthaltenen Wässer schwermetallhaltig sind.

Durch Veranlassung der Fa. B wurde zu Beginn des Jahres 2007 ausgehend von diesem Absetzbecken eine Schlauchleitung an eine PVC-Leitung angekoppelt. Diese PVC–Leitung wurde entlang der eingezäunten Grundstücksgrenze in südwestlicher Richtung geführt. An der Grundstückgrenze wurde in die PVC-Leitung ein Absperrschieber eingebaut. Von diesem Schieber führte die Leitung weiter zu zwei Pufferbehältern, welche ebenfalls auf Grdst. Nr. ***, KG *** situiert waren.

Eine wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betreib von Leitungen vom Absetzbecken zu den Pufferbehältern mit Absperrschieber wurde der Fa. B von 2007 bis 06.10.2008 nicht erteilt.

Im Frühjahr 2007 bis Sommer 2008 wurde seitens verschiedener Mitarbeiter der Fa. B, insbesondere bei Starkregenereignissen, das Absetzbecken über den vorhandenen Absperrschieber bzw. die verlegte Schlauchleitung entleert und traten dabei die im Absetzbecken enthaltenen Oberflächen- und Prozesswässer auf Grdst. Nr. *** und Grdst. Nr. ***, beide KG *** aus. Die im Absetzbecken enthaltenen Abwässer waren mit Schwermetall verunreinigt.

Die zur Versickerung gebrachte Menge an Prozesswasser beläuft sich im Zeitraum von 2007 bis 06.10.2008 auf rund 9500 m3, wobei auf das Jahr 2007 3500m3 und auf das Jahr 2008 6000m3 entfallen.

Im Bereich des Absperrschiebers kam es am 06.10.2008 durch offene Schieberstellung zum Austritt von kontaminierten Abwässern und Schlamm zunächst auf das Grdst. Nr. *** und in weiterer Folge aufgrund des Gefälles auf Grdst. Nr. ***, KG ***. Auf Grdst. Nr. ***, KG *** konnten ab dem Absperrschieber deutlich sichtbare Kontaminationen in einem Ausmaß von 2000m2 festgestellt werden.

Das Grdst. Nr. ***, KG *** stand im Zeitraum 2007 bis 2008 im Eigentum der F Gesellschaft m.b.H.

Das auf Grdst. Nr. ***, KG ***, durch die austretenden Oberflächen- und Prozesswässer bzw. Schlamm verunreinigte Erdreich im Ausmaß von rund 295,8 Tonnen wurde abgetragen und durch die Fa. G GmbH fachgerecht auf einer Reststoffdeponie entsorgt und seitens der Fa. B für diese Entsorgung Altlastenbeitrag bezahlt.“

Zu diesen Feststellungen gelangte die Bezirkshauptmannschaft Amstetten aufgrund folgender Beweiswürdigung:

„Die genehmigte Abwasserentsorgung ergibt sich aus dem mehrfach zitierten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 10.05.2005, Zl. ***. Die Feststellung, dass die Leitung vom Absetzbecken zu den Pufferbehältern nicht genehmigt war ergibt sich aus dem Akt *** der Bezirkshauptmannschaft Amstetten. Eine Verhandlung diesbezüglich hat am 23.04.2008 stattgefunden, allerdings wurde eine entsprechende Bewilligung nicht im hier fraglichen Zeitraum erteilt.

Die Feststellungen hinsichtlich der errichteten Schlauchleitung und der im Absetzbecken gesammelten Wässer ergeben sich aus dem Erhebungsbericht der TGA der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 7.10.2008, aus der Verhandlungsschrift vom 7.10.2008, *** (ehemals ***), sowie aus dem Abschlussbericht des LPK Niederösterreich Landeskriminalamt vom 12.05.2009 samt seinen umfangreichen Beilagen mit diversen Einvernahmen von Mitarbeitern. Mehrfach wird von Mitarbeiter der Fa. B in den Einvernahmen eingestanden, Wässer aus dem Absetzbecken auf dem Grdst. Nr. ***, KG *** zur Versickerung gebracht zu haben. Warum diese Eingeständnisse nicht glaubhaft sein sollen erschließt sich der Behörde nicht, da es durch diese Aussagen zu einer Selbstbelastung der Beschuldigen und Zeugen in einem Strafverfahren gekommen ist.

Zudem wird in Aussagen auch ausgeführt, dass die ursprünglich geplante Kreislaufführung der Prozesswässer nach wenigen Versuchen aufgegeben wurde und daher nicht von einem geschlossenen Kreislauf gesprochen werden kann. Aus Sicht der Behörde muss daher das überschießende Prozesswasser entsorgt worden sein. Das Gutachten von H errechnet diesbezüglich in schlüssiger und nachvollziehbarerweise eine Fehlmenge an Prozesswasser, welche nicht mit Entsorgungsnachweisen belegt werden konnte.

Die Feststellung, dass die im Absetzbecken enthaltenen Wässer mit Schwermetallen kontaminiert waren, ergibt sich aus den nach Bekanntwerden der konsenslosen Abwässerversickerung gezogenen Proben aus dem Absetzbecken, welchem vom ASV für Geohydrologie beurteilt worden sind. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 07.10.2008, ***, wurde der Fa. B unter anderem aufgetragen den Überstand des Rückhaltebeckens zu untersuchen. In der Verhandlungsschrift vom 24.10.2008 wurde seitens des ASV für Geohydrologie festgehalten, dass die Untersuchungen im Absetzbecken stark erhöhte Werte bei den Schwermetallen und beim Parameter – Summe der Kohlenwasserstoffe aufweisen.

Seit September 2006 konnten die Wässer des Absetzbeckens auch aufgrund der nachgewiesenen Verunreinigung des Klärschlammes durch diese Wässer nicht mehr in den GAV *** eingeleitet werden. Für die Fa. B musst daher nach einer anderen Entsorgungsmöglichkeit abgesehen von der durchaus kostspieligen Entsorgung über konzessionierte Unternehmen für die gegenständlichen Wässer gesucht werden. Diese wurde über die Entleerung des Absetzbeckens auf das Wiesengrundstück Nr. ***, KG *** gefunden.

Diesbezüglich sei auch erwähnt, dass D einerseits in seinem Gutachten vom 19.01.2012 erklärt, dass lediglich unbelastete Niederschlagswässer versickert worden seien, anderseits aber im Rahmen der Besprechung am 29.09.2012 auf der der Bezirkshauptmannschaft Amstetten davon sprach, dass man Anfang 2008 festgestellt habe, dass die besagten Oberflächenwässer so verunreinigt gewesen sind, dass eine mechanische Vorreinigung mit anschließender Ableitung in *** nicht mehr zulässig gewesen sei.

Die Feststellung über die Menge der ausgelaufenen Prozesswässer ergibt sich aus dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten in der Strafsache *** erstellt von H (Seite 15f) und der Ergänzung zum Gutachten vom 13.05.2011 von H. In seiner Gutachtensergänzung setzt sich H mit allen seitens der Fa. B vorgebrachten Behauptungen im Hinblick auf die viel zu hoch angesetzte Prozesswassermenge auseinander und gelingt es ihm diese Vorhaltungen schlüssig und nachvollziehbar zu entkräften. Seitens der Fa. B hingegen wurde mit den oben zitierten Gutachten versucht, die abgeleitete Abwassermenge um ein Vielfaches geringer als vom Gerichtssachverständigen hergeleitet dazustellen, allerdings wurde seitens der Fa. B selbst keine konkreten Mengenangaben hinsichtlich des entsorgten Prozesswassers gemacht. In welcher Form dieses entsorgt worden sein soll, wenn es nicht auf dem Grundstück Nr. ***, KG *** entsorgt worden ist und auch keine Entsorgung über konzessionierte Unternehmen nachgewiesen werden kann, wurde ebenfalls nicht dargelegt.

Zudem wurden seitens der Fa. B keine genaueren Wasserverbrauchsdaten etc. vorgelegt und könnten diese ausschließlich seitens der Fa. B zu Verfügung gestellt werden. Andere Ermittlungsmöglichkeiten standen dem Gerichtssachverständigen, aber auch der Behörde nicht offen. Das Gutachten des Gerichtssachverständigen stellt sich insofern als schlüssig und nachvollziehbar dar.

Die Feststellung, dass die damalige Eigentümerin des Grdst. Nr. ***, KG *** die F Gesellschaft m.b.H. war, ergibt sich aus dem Grundbuch.“

Nach Darlegung der anzuwendenden Rechtslage stellte die Bezirksverwaltungsbehörde folgende rechtliche Überlegungen an:

„In ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Verfahren gemäß § 10 ALSAG gilt, dass bei der Beurteilung der Tatbestandvoraussetzungen nach § 10 ALSAG jene Rechtslage anzuwenden ist, die zum Zeitpunkt gegolten hat, zu dem der die Beitragspflicht auslösende Sachverhalt verwirklich worden war. Im vorliegenden Fall somit die im Zeitraum zwischen Frühjahr 2007 bis 06.10.2008 in Geltung gestandenen Rechtslagen (vgl. dazu 24.09.2015, Zl. 2013/07/0098 mwN.).

Überdies führt der Verwaltungsgerichtshof in der zuvor zitierten Entscheidung zwei verschiedene Fassungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 an. Auf die Verweisungsbestimmung des § 23a ALSAG wird vom Verwaltungsgerichtshof nicht Bezug genommen.

Der vom Rechtsvertreter der Fa. B vertretenen Rechtsansicht, dass aufgrund der Bestimmung in § 23a ALSAG enthaltenen Anordnung der dynamischen Verweisung auf andere Gesetze das AWG 2002 in der geltenden Fassung im Entscheidungszeitpunkt von der Behörde anzuwenden ist, kann daher nicht beigepflichtet werden.

Dies würde nach Ansicht der Behörde zum unsachgemäßen Ergebnis führen, dass die Abfalleigenschaft nach der Rechtslage 2017 für bewegliche Sache die im Jahr 2007 bzw. 2008 abgelagert worden sind festzustellen wäre. Im Zeitpunkt der Verwirklichung des Sachverhaltes konnte sich der Normunterworfenen jedoch nur an die damals geltenden Bestimmung halten und nicht auch an alle zukünftige noch Folgenden. Für das Feststellungsverfahren ist daher nach Ansicht der Behörde und des Verwaltungsgerichthofes jedenfalls die im Ablagerungszeitpunkt geltende Rechtslage auch im Hinblick auf die Bestimmung des AWG 2002 heranzuziehen.

Zu Sache selbst:

zu I.) ob die gegenständlichen Abwässer als Abfall im Sinne des AWG zu qualifzieren sind?

Der im Zuge des Einmalereignis am 06.10.2008 ausgetretene Dünnschlamm, welcher aus den Pufferbehältern auf das Nachbargrundstück ausgebracht und versickert wurde, ist als Abfall im Sinne des § 2 in Verbindung mit 3 des AWG 2002 idF BGBl. I Nr. 34/2006 zu qualifizieren.

Zu dieser Beurteilung kommt die Behörde, da gemäß § 2 leg.cit. Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes bewegliche Sachen sind, die unter die in Anhang 1 angeführten Gruppen fallen und deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat. Der ausgetretene Dünnschlamm fällt unter die Gruppe „Q1 nachstehend nicht näher beschriebene Produktions- oder Verbraucherrückstände“ der Anlage 1 des AWG 2002. Weiters handelt es sich unbestritten um eine bewegliche Sache bzw. um bewegliche Sachen, deren sich die Fa. B entledigen wollte.

Im Hinblick auf das Einmalereignis betreffen die Ausbringung von Dünnschlamm auf Grdst. Nr ***, KG *** wurde im Übrigen die Abfalleigenschaft durch die Fa. B nicht bestritten bzw. sogar eingeräumt.

Im Hinblick auf die im Zeitraum zwischen Frühjahr 2007 bis 05.10.2008 auf Grundstück Nr. ***, KG *** versickerten Wässer wird hingegen von der Fa. B ins Treffen geführt, dass Abwässer vom Geltungsbereich des AWG gemäß § 3 Abs. 1 leg. cit. ausgenommen sind. Zur diesbezüglich vorgebrachten Ansicht, dass die aktuell gültige Rechtslage im Hinblick auf die Formulierung der Ausnahmebestimmung heranzuziehen sei, wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.

Gemäß § 3 Abs. 1 des AWG 2002 idF. BGBl I. Nr. 34/2006 galt dieses Bundesgesetz nicht für Stoffe, die in Übereinstimmung mit den wasserrechtlichen Vorschriften in Gewässer oder in eine Kanalisation eingebracht werden.

Hierzu wird aus Sicht der Behörde ausgeführt, dass unstrittig ist, dass die Fa. B für die Ableitung der betrieblichen Prozesswässer in Form einer Indirekteinleitung in den Schmutzwasserkanal und in weiterer Folge zur Verbandskläranlage, für die Ableitung der von den Dachflächen anfallenden Oberflächenwässern über den Regenwasserkanal direkt in den Vorfluter *** sowie für die Ableitung der Oberflächenwässer von den Verkehrs- und Ladeflächen nach einer mechanischen Vorreinigung in den vorhandenen Regenwasserkanal und in weiterer Folge in den Vorfluter ***, im relevanten Zeitraum aufrechte Bewilligung gemäß den Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft Amstetten *** bzw. *** vom 10.05.2005 hatte.

Feststeht aufgrund des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes aber auch, dass Oberflächen und Prozesswässer über eine nicht genehmigte Schlauchleitung bzw. einen Absperrschieber in dieser Leitung bei Bedarf auf dem Grdst. Nr. *** und in weiterer Folge auf dem Grdst. Nr. ***, KG *** zur Versickerung gebracht wurden.

Aus Sicht der Behörde ist daher erwiesen, dass die betrieblichen Abwässer der Fa. B nicht bescheid- und konsensgemäß abgeführt wurden und somit auch nicht in Übereinstimmung mit den wasserrechtlichen Vorschriften von Seiten der Fa. B gehandelt wurde. Diesbezüglich sei noch festgehalten, dass im Genehmigungsbescheid alle Abwasserströme der Fa. B betrachtet und wasserrechtlich bewilligt wurden. Auch die Versickerung aller Oberflächenwässer (d.h. auch Niederschlagswässern) wurde im Bescheid ausdrücklich behandelt und in dieser Ausformung bewilligt. Aus Sicht der ha. Behörde ist es daher nicht relevant welche Beschaffenheit diese Wässer gehabt haben, da wie festgehalten für die gesamte Betriebsanlage ein Abwasserkonzept bestanden hat, von dem in eindeutiger Weise eigenmächtig abgewichen wurde.

Das Grdst. Nr. ***, KG *** stand auch zum fraglichen Zeitpunkt nicht im Eigentum der Fa. B, daher wäre eine Versickerung von Abwässern auf diesem Grundstück nach dem WRG 1959 auch zustimmungsbedürftig gewesen und stand insofern auch nicht im Einklang mit wasserrechtlichen Vorschriften.

Auch dem Kommentar von Oberleitner/Berger zu § 32, K12, letzter Absatz, ist zu entnehmen, dass es vor der Novelle zum AWG 2002 BGBl. Nr. I 2011/9 auf die Rechtsmäßigkeit der Einbringung zur Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung des § 3 AWG angekommen ist (vgl. die Formulierung „nicht (mehr) auf die Rechtmäßigkeit der Einbringung ankommt“). Nach In Kraft treten der Novelle sei hingegen mit § 138 WRG vorzugehen.

Die ins Treffen geführte Ausnahme vom Anwendungsbereich des AWG für die Versickerung der Abwässer kommt daher nach Ansicht der Behörde nicht zum Tragen.

Die Entledigungsabsicht der Fa. B betreffend die Abwässer ergibt sich bereits eindeutig aus dem festgestellten Sachverhalt und kann auch hier eine Zuordnung zur Gruppe Q1 des Anhanges 1 des AWG 2002 erfolgen. Der Fa. B stand aufgrund der nicht möglichen Rückführung der Prozesswässer in den Produktionskreislauf, insbesondere bei Starkregenereignissen, nicht genügend Speicherkapazitäten zur Verfügung. Zudem sollte die Entsorgung der Wässer durch beauftragte Unternehmen vermeiden werden bzw. wäre diese bei Starkregenereignissen auch zu spät gekommen.

Es war daher die Abfalleigenschaft festzustellen.

zu II.) ob der Abfall dem Altlastenbeitrag unterliegt? und zu III.) ob eine beitragspflichtige Tätigkeit vorliegt

Gemäß § 3 Abs. 1 des ALSAG in beiden hier relevanten Fassungen unterliegt der Beitragspflicht das Ablagern von Abfällen oberhalb oder unterhalb (d.h. unter Tage) der Erde. In gegenständlicher Angelegenheit wurden Abwässer bzw. fallweise Dünnschlamm durch das Ausleiten auf die obig genannte Grundstücke oberhalb der Erde bzw. auch unterhalb der Erde, durch Durchmischung mit Erdmaterial, gelagert.

Diesbezüglich wird den Ausführungen der Fa. B beigepflichtet, dass bereits rein begrifflich Wasser nicht abgelagert werden kann, sondern können lediglich die darin enthaltenen Inhaltstoffe eine untrennbare Verbindung mit dem Boden eingehen und sich insofern ablagern. Dies ist auch der Bestimmung des § 2 Abs. 2 AWG zu entnehmen, der Vorkehrungen dafür trifft, dass Abfälle „auslaufen“ und eine untrennbare Verbindung mit dem Boden eingehen. Beispielhaft sei hier das aus einem Autowrack auslaufende Motoröl angeführt, welches auch wenn das Motoröl durch Versickerung in den Boden seinen Beweglichkeit eingebüßt hat und der Boden zuvor nicht als Abfall zu qualifizieren war, sodann als Ganzes (Boden und Öl) nach dem AWG entfernt werden kann bzw. werden muss.

Diese Bestimmung ist auch im hier gegenständlichen Fall heranzuziehen. Das als Abfall zu qualifizierende Abwasser aus der Fa. B wurde auf den Grdst. Nr. *** und Grst. Nr. ***, KG *** versickert und haben sich dabei die darin enthaltenen Inhaltstoffe im Erdreich angereichert. Dieses zumindest nach dem Vorfall am 06.10.2008 mit Schwermetallen belastete Erdreich wurde sodann abgetragen und wie festgestellt entsorgt. Für das auf einer Reststoffdeponie entsorgte Erdaushubmaterial wurde der gemäß § 6 Abs. 4 ALSAG vorgesehene Beitrag entrichtet.

Eine beitragspflichtige Tätigkeit, soweit für diese Abfälle bereits ein Altlastenbeitrag entrichtet wurde, ist gemäß § 3 Abs. 2 Z. 3 leg.cit. von der Beitragspflicht ausgenommen.

Sohin steht aufgrund der rechtlichen Beurteilung durch die Behörde fest, dass die Versickerung der gegenständlichen Abwässer einer Beitragspflicht gemäß § 3 Abs. 1 Z. 1 leg.cit. unterliegen, jedoch durch den bereits entrichteten Altlastenbeitrag die Beitragspflicht gemäß § 3 Abs. 2 Z. 3 leg.cit. entfällt.

zu IV.) welche Abfallkategorie gemäß § 6 Abs. 1 ALSAG vorliegt?

Wie oben dargelegt sind die Inhaltstoffe des Abwassers mit Versickerung eine untrennbare Verbindung mit dem Erdreich eingegangen. Die bloße Speicherung des Abwassers im Absetzbecken stellt noch keine beitragspflichtige Tätigkeit dar, sondern kann erst das Ablagern sohin die Versickerung eine beitragspflichtige Tätigkeit darstellen. Eine Zuordnung des Abwasser zur Abfallkategorie alle übrigen Abfälle nach § 6 Abs. 1 Z. 3 ALSAG kommt daher nach Ansicht der Behörde nicht in Betracht.

Somit waren die nunmehr im Boden untrennbar enthaltenen Inhaltstoffe des Abwassers der Abfallkategorie Erdaushub zuzuordnen und erfolgte diesbezüglich eine Entsorgung auf einer Reststoffdeponie.

Zu V) Anträge der Fa. B vom 16.11.2012

Der Antrag der Fa. B, die Behörde möge feststellen, ob Abwässer als Abfall im Sinne des AWG zu qualifizieren sind, erweist sich als unzulässig.

Sowohl § 6 AWG als auch § 10 ALSAG setzen eine bestimmte Sache als Feststellungsgegenstand voraus. Rein abstrakt gehaltene Feststellungsbegehren können nach diesen Bestimmungen nicht behandelt werden. Die Spezifizierung der Sache auf die sich ein Feststellungsverfahren beziehen soll, ist Sache des Antragstellers.

Im gegenständlichen Fall ist seitens der Behörde kein Verbesserungsauftrag zur Spezifizierung der Sache an die Fa. B ergangen, da das gegenständliche Feststellungsbegehren offensichtlich aus der in Spruchpunkt I.) bis IV.) behandelten Causa entspringt. Dennoch war der Antrag formalrechtlich als unzulässig zurückzuweisen.

Zu den übrigen Anträge vom 16.11.2012, die zuständige Behörde möge feststellen, ob die gesamten hier gegenständlichen Abwässer als Abfall iSd AWG zu qualifizieren sind, wenn ja, für welche Mengen der hier ausgetretenen Wässer ein ALSAG-Beitrag zu entrichten ist und sofern für das kontaminierte Erdreich bereits ein ALSAG-Beitrag entrichtet wurde, ob das ausgetretene Wasser dennoch der ALSAG-Pflicht unterliegt, wird festgehalten, dass diese Anträge bzw. Feststellungsgegenstände mit den Feststellung in Spruchpunkt I.) bis IV.) dieses Verfahrens erledigt worden sind. Ein gesondert Ausspruch über diese Anträge erübrigt sich daher.“

2.   Zum Beschwerdevorbringen:

Der Bund, vertreten durch das Zollamt *** erhob gegen die Spruchpunkte III) zweiter Satz und IV) innerhalb offener Frist rechtzeitig Beschwerde und beantragte die Aufhebung dieser Spruchpunkte.

Begründet wurde dieser Antrag wie folgt:

Spruchpunkt III.)

Im Spruchpunkt I. stellte die BH Amstetten fest, dass der am 6.10.2008 auf dem Grundstück Nr. *** in der KG *** ausgetretene Dünnschlamm und dass es sich in der Zeit von Frühjahr 2007 bis zum 5.10.2008 auf dem Grundstück Nr. *** in der KG *** zur Versickerung gebrachte Abwasser der B GmbH (Prozesswasser und Schlamm vermischt mit Ober?ächenwasser) um Abfall im Sinne des § 2 Abs. 4 ALSAG i.d.F. BGBI. Nr. 136/2004 bzw. BGBI. 40/2008 iVm § 2 Abs. 1 bis 3 AWG 2002 i.d.F. BGBI. I Nr. 34/2006 gehandelt hat.

Liegt daher Abfall im Sinne des AISAG und Abfall im Sinne des AWG 2002 vor und sind diese Abfälle auf das Grundstück abgeleitet worden, liegt ein beitragsp?ichtiges Ablagern dieser Abfälle im Sinne des § 3 Abs. 1 Z. 1 AISAG vor.

Von der Beitragsp?icht ist gemäß § 3 Abs. 2 AISAG das Umlagern von Abfällen innerhalb der Deponie (Z. 2) oder eine beitragsp?ichtige Tätigkeit, soweit für diese Abfälle bereits ein Altlastenbeitrag entrichtet wurde (Z. 3) ausgenommen.

Wenn die BH Amstetten vermeint, dass durch die ordnungsgemäße Entsorgung des kontaminierten Erdreichs, das Ableiten/Ablagern des ?üssigen Abfalls eine Ausnahme von der Beitragspflicht im Sinne des § 3 Abs. 2 Z. 2 AlSAG (wohl gemeint § 3 Abs 2 Z. 3 AlSAG da nach Z. 2 nur das Umlagern der Abfälle in einer Deponie von der Beitragsp?icht ausgenommen ist) nach sich zieht, werden die Tatbestände des § 3 Abs. 2 Z. 3 AISAG nicht im Sinne des Gesetzgebers interpretiert.

In der zeitlichen Abfolge hat die beitragsp?ichtige Tätigkeit und zwar das Ableiten des Abwassers, vor der ordnungsgemäßen Entsorgung des Erdreichs stattgefunden. Somit kann das zur Versickerung bringen des flüssigen Abfalls und das Ableiten des Dünnschlammes auf das Grundstück von keiner Ausnahme der Beitragsp?icht im Sinne des § 3 Abs. 2 Z. 3 AISAG erfasst sein.

Nach dem Wortlaut des Gesetzes hätte für den Abfall, im gegenständlichen Fall der ?üssige Abfall, bereits vor der Ableitung und Ablagerung ein Altlastenbeitrag entrichtet werden müssen. Dies war jedenfalls nicht der Fall. Eine spätere Entsorgung des kontaminierten Erdreichs, für welches auf einer Deponie ein Altlastenbeitrag entrichtet worden ist, vermag nach der Ansicht des Zollamtes die vorangegangen Entstehung des Altlastenbeitrages für das Ableiten und zur Versickerung bringen des flüssigen Abfalles nicht verdrängen.

Es kann nicht im Sinne des Gesetzgebers gelegen sein, dass eine beitragsp?ichtige Tätigkeit nach § 3 Abs 1 Z. 1 AlSAG mit einem Abfall der Abfallart „alle übrigen Abfälle“ nach § 6 Abs 1 Z. 2 AISAG mit einem Beitragssatz von € 87,00 Tonnen berechnet am tatsächlich abgelagerten Abfall durch eine beitragsp?ichtige Tätigkeit gem. § 3 Abs 1 Z. 1 Iit. a AISAG, mit dem Einbringen in eine Deponie, welche erst Monate später nach der illegalen Ableitung erfolgt ist und sich dadurch der Beitragssatz nach § 6 Abs. 4 AISAG, abhängig vom Deponietyp ergibt, verdrängt wird. Es steht auch in keinem Verhältnis zu einander, wenn mehrere Tausend Kubikmeter flüssiger Abfall abgeleitet und zur Versickerung gebracht wurden und für wenige Kubikmeter kontaminiertes Erdreich bei der Deponierung ein Altlastenbeitrag entrichtet worden ist.

Spruchpunkt IV.)

Die BH Amstetten hat im Spruchpunkt IV. festgestellt, dass Abfall der Abfallkategorie

Erdaushub gemäß § 6 Abs. 1 Z. 1 lit. a AISAG i.d.F. BGBI. I Nr. 136/2004 bzw. BGBI. I Nr. 40/2008 vorliegt.

Die Höhe des Altlastenbeitrages nach § 6 Abs. 1 AISAG ist abhängig von der Abfallart mit der eine beitragspflichtige Tätigkeit durchgeführt wird.

§ 6 Abs. 1 AISAG enthält in Z. 1 lit a bis c Abfälle wie Erdaushub, Baurestmassen und sonstige mineralische Abfälle. In Abs 2 ist der Beitragssatz für alle übrigen Abfälle angeführt.

Die beitragspflichtige Tätigkeit ist mit einem ?üssigen Abfall durchgeführt worden, daher kommt eine der in § 6 Abs. 1 Z. 1 lit a bis c AISAG genannte Abfallarten nicht in Frage, da ausschließlich bestimmte feste Stoffe taxativ in § 6 Abs. 1 Z. 1 lit. a bis c AISAG aufgezählt sind.

Da es sich bei dem auf dem Grundstück Nr. ***, KG *** abgelagerten Abfall um Schlämme und um flüssige Abfälle gehandelt hat, ist die Abfallkategorie alle übrigen Abfälle nach § 6 Abs. 1 Z. 2 AISAG idF BGBI. I Nr. 40/2008 oder nach § 6 Abs. 1 Z. 3 AISAG idF BGBI. I Nr. 2003/71 für eine beitragsp?ichtige Tätigkeit heranzuziehen.“

Weiters erhob die potenzielle Beitragsschuldnerin durch ihre rechtsfreundliche Vertretung gegen diesen Feststellungsbescheid fristgerecht Beschwerde gegen die Spruchpunkte I.) (zweiter Absatz) und II.) und beantragte wie folgt:

„Die Beschwerdeführerin stellt daher den Antrag, das mit der Beschwerde befasste Landesverwaltungsgericht NÖ möge

1.   den Spruchpunkt I. (2. Absatz) - gegebenenfalls nach berichtigender Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes - dahingehend abändern, dass festgestellt wird, dass es sich bei dem in der Zeit von Frühjahr 2007 bis 5.10.2008 auf Grundstück Nr. ***, KG *** zur Versickerung gebrachten Abwassers der B nicht um Abfall iSv § 2 ALSAG bzw § 2 AWG gehandelt hat.

in eventu

2.   den Spruchpunkt l. (2. Absatz) - gegebenenfalls nach berichtigender Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes - dahingehend abändern, dass nicht (mehr) festgestellt werden kann, ob es sich bei dem in der Zeit von Frühjahr 2007 bis 5.10.2008 auf Grundstück Nr. ***, KG *** zur Versickerung gebrachten Abwassers der B um Abfall iSv § 2 ALSAG bzw § 2 AWG gehandelt hat.

3.   den Spruchpunkt II. - gegebenenfalls nach berichtigender Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes - dahingehend abändern, dass festgestellt wird, dass die gegenständlichen Abwässer nicht dem Altlastenbeitrag unterliegen.

in eventu

4.   die Spruchpunkte I. (2. Absatz) und II. des angefochtenen Bescheides mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.

5.   gemäß § 24 Abs 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen.“

Begründet wurden diese Anträge wie folgt:

„4.1. Zur Rechtswidrigkeit des Inhaltes der bekämpften Spruchpunkte

4.1.1. Zu Spruchpunkt I. (2. Absatz)

?    Zur Feststellung der Abfalleigenschaft nach der anwendbaren Rechtslage

Vorweg: Klarstellend wird festgehalten, dass sich die folgenden Ausführungen auf die im Zeitraum Frühjahr 2007 bis 6.10.2008 zur Versickerung gebrachten Abwässer beziehen – das Einmalereignis, bei welchem Dünnschlamm ausgetreten ist bzw der Dünnschlamm (Spruchpunkt I. 1. Absatz) ist hiervon nicht erfasst.

Die belangte Behörde vermeint, dass zur Beurteilung der Abfalleigenschaft auf das AWG idF BGBI l Nr. 34/2006 abzustellen sei. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin trifft dies jedoch nicht zu. § 23a ALSAG ordnet an, dass das ALSAG generell dynamische Verweisungen auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze enthält. Das ALSAG führt daher, wenn es auf einzelne Bestimmungen anderer Bundesgesetze oder Bundesgesetze selbst verweist, stets bloß die Stammfassung des verwiesenen Bundesgesetzes oder gar keine Fassung an.

§ 2 Abs 4 ALSAG verweist hinsichtlich der Definition des Abfallbegriffes auf § 2 AWG 2002. Wenngleich nach dem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften – mangels entgegenstehender Bestimmungen - von jener Sach- und Rechtslage auszugehen ist, die zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes gegeben war (vgl etwa VwGH 10.12.2008, 2005/17/0055), so ist von diesem Grundsatz hinsichtlich der angeführten Rechtslage nur die Steuervorschrift selbst (gegenständlich das ALSAG) erfasst. Aufgrund des in § 2 Abs 4 ALSAG enthaltenen dynamischen Verweises ist das AWG 2002 und damit die in diesem geregelte Definition des Abfallbegriffes in der jeweils geltenden Fassung (gegenständlich damit in der Fassung BGBI 103/2013) anzuwenden.

Die von der belangten Behörde ins Treffen geführte Entscheidung des VwGH vom 24.9.2015, 2013/07/0098 und jene Entscheidungen auf die im angeführten Erkenntnis verwiesen wird, widersprechen dieser Rechtsansicht nicht. In besagten Entscheidungen wird stets auf den Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften - konkret § 10 ALSAG - Bezug genommen, nicht jedoch auf die verwiesenen Rechtsnormen. Würde man der Auslegung der belangten Behörde folgen, wäre § 23a ALSAG der Sinn entzogen bzw diese Regelung überflüssig.

Zu den Ausführungen der belangten Behörde, wonach es zu einem unsachgemäßen Ergebnis führen würde, dass die Abfalleigenschaft nach der Rechtslage 2017 für bewegliche Sachen die im Jahr 2007 bzw 2008 abgelagert worden sind, festzustellen wäre, ist festzuhalten, dass der Gesetzgeber wohl nicht davon ausging, dass das Abgabenverfahren bzw das gegenständlich damit einhergehende Feststellungsverfahren 6 Jahre in Anspruch nimmt.

Im Ergebnis ist sohin - bei richtiger rechtlicher Beurteilung - § 2 AWG 2002 idF BGBI 103/2013 maßgeblich zur Beurteilung der Abfalleigenschaft des im Zeitraum zwischen Frühjahr 2007 und 6.10.2008 zur Versickerung gebrachten Abwassers.

§ 2 ALSAG regelt die Begriffsbestimmungen dieses Gesetzes. Gemäß § 2 Abs 4 ALSAG sind Abfälle iSd Bundesgesetzes Abfälle gemäß § 2 Abs 1 bis 3 des AWG 2002, BGBI l Nr 102. Das AWG 2002 regelt in seinem § 3 die Ausnahmen vom Geltungsbereich dieses Gesetzes. Gemäß § 3 Abs 1 Z 1 sind keine Abfälle, Abwässer einschließlich sonstige Wässer, die in § 1 Abs 1 Z 1 bis 4 und Z 6 und Abs 2 der Verordnung über die allgemeine Begrenzung von Abwasseremissionen in Fließgewässer und öffentliche Kanalisationen (AAEV), BGBI Nr 186/1996, genannt sind. § 1 AAEV regelt den Geltungsbereich und die Begriffsbestimmungen

dieses Gesetzes.

Gemäß § 1 Abs 1 Z 1 gilt diese Verordnung insbesondere für die Einleitung Abwasser. Im Sinne von § 1 Abs 3 Z 1 ist Abwasser Wasser, das infolge der Verwendung in Aufbereitungs-, Veredelungs-, Weiterverarbeitungs-, Produktions, Verwertungs-, Konsumations- oder Dienstleistungs- so-wie in Kühl-, Lösch-, Reinigungs-‚ Desinfektions- oder sonstigen nicht natürlichen Prozessen in seinen Eigenschaften derart verändert wird, dass es Gewässer in ihrer Beschaffenheit (§ 30 WRG 1959) beeinträchtigen oder zu schädigen vermag. Sofern das gegenständliche Abwasser nicht als reines Niederschlagswasser zu qualifizieren ist, fällt es damit in den Anwendungsbereich der zitierten Verordnung.

Festzuhalten ist daher, dass es sich bei dem gegenständlichen Abwasser jedenfalls nicht um Abfall iSd AWG 2002 handelt und auch nicht gehandelt haben kann. Deshalb fällt für dieses Abwasser auch kein Beitrag nach dem ALSAG an.

?    Zur Feststellung der Abfalleigenschaft nach der Rechtslage des AWG idF BGBI 34/2006

Selbst wenn aber - wie von der belangten Behörde angenommen - auf die Rechtslage des AWG idF BGBI 34/2006 abzustellen wäre, handelt es sich bei den gegenständlichen Abwässern nicht um Abfall iSd AWG.

Schon auf Grund der - von der Behörde hier angewendeten - Vorläuferbestimmung des § 3 Abs 1 Z AWG hatte der VwGH nämlich unmissverständlich ausgesprochen, dass alle Wässer generell unter die Ausnahmebestimmung fallen (vgl VwGH 26.3.2009, 2007/07/0013). Damals war noch von „Stoffen“ die Rede, die zulässig abgeleitet werden; mit der AWG Novelle 2011 ist diese zur Vorläuferbestimmung entwickelte Rechtsprechung nunmehr ausdrücklich positiviert worden. In diesem Zusammenhang führt auch der Gesetzgeber in der Regierungsvorlage zur AWG-Novelle 2011 unmissverständlich aus: „Die neue Formulierung wird keine Änderung

der derzeitigen Rechtslage herbeiführen, sondern klarstellen, dass die Ausnahme im AWG 2002 entsprechend der Ausnahme in der neuen Abfallrahmenrichtlinie jede Art von verunreinigtem Wasser, das heißt in der Produktion eingesetztes Wasser als auch zB Niederschlagswasser, wie Regen oder Schnee, umfasst. (vgl 1005 der Beilagen XXIV. GP - Regierungsvorlage - Vorblatt und Erläuterungen, S 16 zu Z 23 bis 26)“.

Sowohl der VwGH als auch der Gesetzgeber vertreten daher die Rechtsansicht, dass Abwasser - auch in der von der Behörde herangezogenen Fassung des § 3 AWG - nicht als Abfall zu qualifizieren ist.

Aber auch eine Betrachtung der maßgeblichen europarechtlichen Bestimmungen ergibt, dass es sich bei den gegenständlichen Abwässern nicht um Abfall handelt. Das AWG 2002 idF BGBI 34/2006 bestimmt in § 3 Abs 1 Z 1 Ieg cit, dass dieses Gesetz nicht für Stoffe, die in Übereinstimmung mit den wasserrechtlichen Vorschriften in Gewässer oder in eine Kanalisation eingebracht werden, gilt. Zu beachten ist dabei, dass die Auslegung des österreichischen Abfallbegriffes im Sinne des europäischen Abfallbegriffes (Art 1 Abs 1 Iit a der RL 2006/12/EG über Abfälle) sowie des Verständnisses des EuGH zu erfolgen hat (vgl hierzu die Ausführungen des EuGH in seinem Urteil vom 25.6.1997 in der Rechtssache C-304/94 [Tombesi]

in dem dieser klargestellt hat, dass der gemeinschaftliche Abfallbegriff ein gemeinsamer Begriff ist). Die Mitgliedstaaten haben also nicht die Möglichkeit, neben dem gemeinschaftlichen noch einen eigenen, davon abweichenden (engeren) innerstaatlichen Abfallbegriff zu schaffen. Dies hat zur Folge, dass der österreichische Abfallbegriff richtlinienkonform auszulegen ist. Ist dies nicht möglich, wird die Anwendung des österreichischen Abfallbegriffes durch den Abfallbegriff der AbfaIl-Richtlinie verdrängt (vgl VwGH vom 7.12.2006, 2006/07/0059 mit Verweis auf VwGH vom 4.7.2001, 99/07/0177 sowie List in List/Schmelz, Kommentar zum Abfallwirtschaftsgesetz 2002, § 2).

Wie bereits der VwGH zutreffend ausgeführt hat, galt die Abfall-Rahmenrichtlinie 2006/12/EG vom 5. April 2006 gemäß Art 2 Abs 1 Iit b sublit iv nicht für Abwässer mit Ausnahme flüssiger Abfälle. Die Abfall-Richtlinie enthält eine gleichlautende Bestimmung. Das Gemeinschaftsrecht nimmt also „Abwässer“ vom Geltungsbereich der Abfall-Richtlinie aus und nicht etwa bestimmte Stoffe unabhängig davon, ob sie (noch) im Abwasser enthalten sind oder nicht.

Da der innerstaatliche Abfallbegriff dem europäischen entspricht, ist Abwasser nicht als Abfall zu qualifizieren und kann von Europarechts wegen auch nicht als solcher qualifiziert werden. Selbst bei Heranziehung der Bestimmungen des AWG idF BGBl 34/2006, wie dies von der belangten Behörde vorgenommen wird, wäre Abwasser somit nicht als Abfall zu qualifizieren; dieses fällt damit auch nicht in das Regime des § 3 ALSAG.

Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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