TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/7 W140 2155154-8

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.02.2019
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Entscheidungsdatum

07.02.2019

Norm

BFA-VG §22a Abs4
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W140 2155154-8/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. HÖLLER als Einzelrichterin im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zahl:

1081172110 - 180492943, über die weitere Anhaltung von XXXX alias XXXX alias XXXX, geb. XXXX alias XXXX, StA. Algerien alias Marokko alias Westsahara alias Tunesien, in Schubhaft zu Recht erkannt:1081172110 - 180492943, über die weitere Anhaltung von römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , StA. Algerien alias Marokko alias Westsahara alias Tunesien, in Schubhaft zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG idgF wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.römisch eins. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG idgF wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

II. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

Mit Mandatsbescheid vom 26.05.2018, Regionaldirektion XXXX, wurde über den Beschwerdeführer (BF) gemäß § 76 Absatz 2 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, iVm § 57 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl Nr. 51/1991 (AVG) idgF, die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.Mit Mandatsbescheid vom 26.05.2018, Regionaldirektion römisch 40 , wurde über den Beschwerdeführer (BF) gemäß Paragraph 76, Absatz 2 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG) idgF, die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit mündlich verkündetem Erkenntnis, W112 2155154-7/7Z, vom 11.01.2019 Folgendes entschieden:

Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht führte in den Entscheidungsgründen des mündlich verkündeten Erkenntnisses vom 11.01.2019 Folgendes aus:Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht führte in den Entscheidungsgründen des mündlich verkündeten Erkenntnisses vom 11.01.2019 Folgendes aus:

"Der volljährige Beschwerdeführer ist nicht österreichischer Staatsangehöriger oder Unionsbürger und verfügt über keine Aufenthaltsberechtigung für Österreich oder in einem anderen Mitgliedsstaat der EU. Seine Identität steht nicht fest.

Der Beschwerdeführer war 2009 in SPANIEN; im Übrigen kann sein Aufenthalt bis zur Asylantragstellung in Österreich nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer stellte am 04.08.2015 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid vom 03.02.2016 wies das Bundesamt diesen ab, erkannte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel zu, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen ihn, stellte fest, dass seine Abschiebung in die Westsahara zulässig ist, erließ ein auf VIER Jahre befristetes Einreiseverbot gegen ihn und erkannte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab. Der Bescheid erwuchs infolge verspäteter Beschwerdeerhebung in Rechtskraft. Am 20.07.2017 stellte der Beschwerdeführer seinen zweiten Asylantrag unter einer anderen Identität als im ersten Verfahren aus dem Stande der Schubhaft. Während dieses Verfahrens reiste er in die NIEDERLANDE weiter, wo er einen weiteren Asylantrag stellte; das Verfahren in Österreich war eingestellt worden und nach der Rücküberstellung des Beschwerdeführers fortgesetzt und der Antrag mit Bescheid vom 26.02.2018, ihm zugestellt am selben Tag abgewiesen worden; das Bundesamt erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel, stellte fest, dass seine Abschiebung nach MAROKKO zulässig ist und erkannte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Er stellte am 03.08.2018, wieder aus dem Stande der Schubhaft, seinen DRITTEN Asylantrag in Österreich. Mit mündlich verkündetem Bescheid wurde ihm der faktische Abschiebeschutz aberkannt. Mit Beschluss vom 14.08.2018, dem Beschwerdeführer zugestellt am 16.08.2018, stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes rechtmäßig war.

Mit Urteil vom 04.12.2015 wurde der Beschwerdeführer wegen Raubes, gewerbsmäßigen Diebstahls, Entfremdung unbarer Zahlungsmittel, Urkundenunterdrückung und Nötigung als junger Erwachsener zu einer Freiheitsstrafe von 18 MONATEN verurteilt, davon 12 MONATE bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt. Mit Urteil vom 29.06.2016 wurde er wegen gefährlicher Drohung und versuchten gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls, begangen während offener Probezeit als junger Erwachsener zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. Mit Urteil vom 12.09.2016 wurde er während aufrechter Haft wegen versuchten gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von einem Monat verurteilt. Mit Urteil 26.02.2018 wurde er wegen schwerer Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von FÜNF Monaten verurteilt - die Tat beginge er erneut während offener Probezeit.

Nach der ersten Asylantragstellung war der Beschwerdeführer drei Tage im Notquartier am Gelände der XXXX, danach bis zu seiner ersten Festnahme in der Betreuungsstelle XXXX. Seit der ersten Haftentlassung war der Beschwerdeführer bis zur Rücküberstellung aus den Niederlanden außerhalb von Haftanstalten unbekannten Aufenthalts. Er wurde am 09.01.2018 aus den NIEDERLANDEN rücküberstellt und in die Grundversorgung in der Erstaufahmestelle XXXX aufgenommen. Ab 16.01.2018 war er in der Pfarre XXXX gemeldet. Ab 06.03.2018 war er unbekannten Aufenthalts. Am 23.03.2018 wurde sein Wohnsitz abgemeldet. Bis zu seiner Inschubhaftnahme war er erneut unbekannten Aufenthalts.Nach der ersten Asylantragstellung war der Beschwerdeführer drei Tage im Notquartier am Gelände der römisch 40 , danach bis zu seiner ersten Festnahme in der Betreuungsstelle römisch 40 . Seit der ersten Haftentlassung war der Beschwerdeführer bis zur Rücküberstellung aus den Niederlanden außerhalb von Haftanstalten unbekannten Aufenthalts. Er wurde am 09.01.2018 aus den NIEDERLANDEN rücküberstellt und in die Grundversorgung in der Erstaufahmestelle römisch 40 aufgenommen. Ab 16.01.2018 war er in der Pfarre römisch 40 gemeldet. Ab 06.03.2018 war er unbekannten Aufenthalts. Am 23.03.2018 wurde sein Wohnsitz abgemeldet. Bis zu seiner Inschubhaftnahme war er erneut unbekannten Aufenthalts.

Der Beschwerdeführer verfügt über ein soziales Netz im Bundesgebiet, das ihm bisher einen Aufenthalt im Verborgenen ermöglichte und im Falle der Haftentlassung wieder ermöglichen würde. Er war nie legal erwerbstätig und verfügt über keinen festen Wohnsitz. Er hat keine Familie im Bundesgebiet.

Am 23.07.2017 versuchte der Beschwerdeführer aus dem Anhaltezentrum XXXX auszubrechen. Am 03.06.2018 nähte er sich Ober- und Unterlippe zusammen. Am 05.06.2018 zerstörte er einen Kabelkanal und drohte, sich mit dem Plastikstück den Hals aufzuschneiden. Am 06.06.2018 drohte er, sich mit einer herausgerissenen Fliese die Arme aufzuschneiden. Am 10.06.2018 trat und schlug er gegen die Zellentüre, kletterte an die Decke, verspreizte sich dort und versuchte die Kamera zu zerstören, danach drehte er sich einen Strick und legte ihn um den Hals. Am 10.06.2018 wandte er sich mit den Worten "Ich werde eure Mütter ficken. Ihr seid Arschlöcher und feige Schweine." an die Exekutivorgane. Am 23.08.2018 wandte er sich mit "Du bist so dumm, Du Arschloch" an ein Exekutivorgan und zeigte ihm "den Vogel". Er trat drei Mal in den Hungerstreik.Am 23.07.2017 versuchte der Beschwerdeführer aus dem Anhaltezentrum römisch 40 auszubrechen. Am 03.06.2018 nähte er sich Ober- und Unterlippe zusammen. Am 05.06.2018 zerstörte er einen Kabelkanal und drohte, sich mit dem Plastikstück den Hals aufzuschneiden. Am 06.06.2018 drohte er, sich mit einer herausgerissenen Fliese die Arme aufzuschneiden. Am 10.06.2018 trat und schlug er gegen die Zellentüre, kletterte an die Decke, verspreizte sich dort und versuchte die Kamera zu zerstören, danach drehte er sich einen Strick und legte ihn um den Hals. Am 10.06.2018 wandte er sich mit den Worten "Ich werde eure Mütter ficken. Ihr seid Arschlöcher und feige Schweine." an die Exekutivorgane. Am 23.08.2018 wandte er sich mit "Du bist so dumm, Du Arschloch" an ein Exekutivorgan und zeigte ihm "den Vogel". Er trat drei Mal in den Hungerstreik.

Mit Bescheid vom 26.05.2018 wurde die Schubhaft über den Beschwerdeführer zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.06.2018 abgewiesen; das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, dass die weitere Anhaltung in Schubhaft verhältnismäßig ist. Mit Erkenntnissen vom 20.09.2018, 19.10.2018, 19.11.2018 und 17.12.2018 wurde festgestellt, dass die Anhaltung in Schubhaft verhältnismäßig war und die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft vorlagen.

Der Beschwerdeführer brachte zu keinem Zeitpunkt Dokumente in Vorlage und macht keine gleichbleibenden Angaben zu seiner Identität. Er ist betreffend seinen Herkunftsstaat nicht ausreisewillig und wird sich auf freien Fuß der Abschiebung durch Weiterreise in einem anderen EU-Staat entziehen.

Es wurden mehrere HRZ-Verfahren gestartet. Sowohl die algerischen als auch die tunesischen Behörden überprüften die Identität des Beschwerdeführers und kamen zu einem negativen Identifizierungsergebnis (Algerien 10.04.2017, Tunesien 06.06.2017). Am 23.02.2017 wurde ein Antrag an die Botschaft des Königreichs Marokko übermittelt und seitdem wiederholt schriftlich und bei mehreren Treffen auch mündlich ausdrücklich urgiert. Schriftliche Urgenzen erfolgten regelmäßig - zuletzt am 08.01.2019. Die nächste Besprechung mit der Botschaft im Verfahren des BF ist in der zweiten Jännerhälfte geplant.

Der Beschwerdeführer ist abgesehen von Zahnschmerzen, einer Belastungsreaktion und einer Impulskontrollstörung im Rahmen einer gemischten Persönlichkeitsstörung gesund und haftfähig. Er befindet sich auf Grund des Erkenntnisses vom 17.12.2018 in Schubhaft, die im Polizeianhaltezentrum XXXX vollzogen wird. Er wird seit 26.05.2018 in Schubhaft angehalten.Der Beschwerdeführer ist abgesehen von Zahnschmerzen, einer Belastungsreaktion und einer Impulskontrollstörung im Rahmen einer gemischten Persönlichkeitsstörung gesund und haftfähig. Er befindet sich auf Grund des Erkenntnisses vom 17.12.2018 in Schubhaft, die im Polizeianhaltezentrum römisch 40 vollzogen wird. Er wird seit 26.05.2018 in Schubhaft angehalten.

Der Beschwerdeführer wird zur Sicherung der Abschiebung gemäß § 76 Abs. 1, Abs. 2 Z 2 FPG in Schubhaft angehalten.Der Beschwerdeführer wird zur Sicherung der Abschiebung gemäß Paragraph 76, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Schubhaft angehalten.

Im Fall des Beschwerdeführers liegt Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 3 FPG auf Grund des Entziehens aus dem Asylverfahren durch Untertauchen im Bundesgebiet und Weiterreise in die NIEDERLANDE und Z 9 mangels sozialer Bindungen im Bundesgebiet vor. Durch die Angabe von verschiedenen Identitäten, Untertauchen, Hungerstreiks und angedrohte Selbstverletzungen sowie sein sonstiges Verhalten in Schubhaft und den Ausbruchsversuch in XXXX versuchte er die Abschiebung iSd Z 1 zu verhindern. Es besteht Fluchtgefahr gemäß Z 5, da der Beschwerdeführer zwei Asylanträge aus dem Stande der Schubhaft bei Vorliegen einer durchführbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme stellte und gemäß Z 4, weil dem dritten Antrag der faktische Abschiebeschutz aberkannt wurde.Im Fall des Beschwerdeführers liegt Fluchtgefahr gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG auf Grund des Entziehens aus dem Asylverfahren durch Untertauchen im Bundesgebiet und Weiterreise in die NIEDERLANDE und Ziffer 9, mangels sozialer Bindungen im Bundesgebiet vor. Durch die Angabe von verschiedenen Identitäten, Untertauchen, Hungerstreiks und angedrohte Selbstverletzungen sowie sein sonstiges Verhalten in Schubhaft und den Ausbruchsversuch in römisch 40 versuchte er die Abschiebung iSd Ziffer eins, zu verhindern. Es besteht Fluchtgefahr gemäß Ziffer 5,, da der Beschwerdeführer zwei Asylanträge aus dem Stande der Schubhaft bei Vorliegen einer durchführbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme stellte und gemäß Ziffer 4,, weil dem dritten Antrag der faktische Abschiebeschutz aberkannt wurde.

Auf Grund der wiederholten Tatbegehung während der Probezeit, dem Verhalten in Schubhaft sowie der Weiterreise in die NIEDERLANDE während des laufenden zweiten Asylverfahrens kann mit der Anwendung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden.

Die Anhaltung in Schubhaft ist auch vor dem Hintergrund, dass eine durchführbare Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 76 Abs. 3 Z 3 FPG), und der erheblichen Straffälligkeit des Beschwerdeführers (§ 76 Abs. 2a FPG) verhältnismäßig.Die Anhaltung in Schubhaft ist auch vor dem Hintergrund, dass eine durchführbare Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG), und der erheblichen Straffälligkeit des Beschwerdeführers (Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG) verhältnismäßig.

Mit der der Durchführung der Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer ist auf Grund der konsequenten Betreibung des HRZ-Verfahrens mit hinreichender Sicherheit zu rechnen.

Auch die über sieben Monate dauernde Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft ist auf Grund des Vorverhaltens des Beschwerdeführers, der erheblichen Fluchtgefahr und der effizienten Verfahrensführung sowie auf Grund des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers verhältnismäßig und gem. § 80 Abs. 4 Z 1 FPG rechtmäßig."Auch die über sieben Monate dauernde Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft ist auf Grund des Vorverhaltens des Beschwerdeführers, der erheblichen Fluchtgefahr und der effizienten Verfahrensführung sowie auf Grund des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers verhältnismäßig und gem. Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer eins, FPG rechtmäßig."

Die Verwaltungsbehörde übermittelte am 04.02.2019 zum Zwecke der Überprüfung der Schubhaft im Sinne des §22a Abs. 4 BFA-VG die Verwaltungsakten womit "die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht gilt".Die Verwaltungsbehörde übermittelte am 04.02.2019 zum Zwecke der Überprüfung der Schubhaft im Sinne des §22a Absatz 4, BFA-VG die Verwaltungsakten womit "die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht gilt".

Mit E-Mail vom 06.02.2019 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl folgende Stellungnahme:

"Verfahrensgang:

  • -Strichaufzählung
    Die VP reiste illegal nach Österreich ein und hat am 04.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG eingebracht, wobei die VP angab den Namen XXXX zu führen, aus der Westsahara zu stammen und am XXXX geboren zu sein.Die VP reiste illegal nach Österreich ein und hat am 04.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG eingebracht, wobei die VP angab den Namen römisch 40 zu führen, aus der Westsahara zu stammen und am römisch 40 geboren zu sein.

  • -Strichaufzählung
    Am 04.12.2015 wurde die VP vom Landesgericht XXXX rechtskräftig wegen § 142 (1) StGB, §§ 127, 130 1. Fall StGB, § 241e (3) StGB, §229 (1) StGB, § 105 (1) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt; der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe betrug 6 Monate. Am 22.12.2015 wurde die VP aus der Justizanstalt XXXX entlassen.Am 04.12.2015 wurde die VP vom Landesgericht römisch 40 rechtskräftig wegen Paragraph 142, (1) StGB, Paragraphen 127, 130, 1. Fall StGB, Paragraph 241 e, (3) StGB, §229 (1) StGB, Paragraph 105, (1) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt; der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe betrug 6 Monate. Am 22.12.2015 wurde die VP aus der Justizanstalt römisch 40 entlassen.

  • -Strichaufzählung
    Nach Entlassung aus der Haft verfügte die VP trotz nachweislicher Belehrung während der Einvernahme über keine aufrechte Meldung im österreichischen Bundesgebiet und war der Aufenthaltsort unbekannt.

  • -Strichaufzählung
    Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.02.2016, Zahl 1081172110 - 151016412, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 04.08.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen. Gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Westsahara abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß §§ 57 nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen die VP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. Es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Westsahara zulässig ist. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß § 18 Absatz 1 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wurde gegen die VP ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Dieser Bescheid erwuchs am 19.02.2016 in Rechtskraft erster Instanz. Der Antrag auf Wiedereinsetzung vom 10.03.2016 wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts zu Zahl I411 2127236-1/4E abgewiesen.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.02.2016, Zahl 1081172110 - 151016412, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 04.08.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Westsahara abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraphen 57, nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen die VP eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Westsahara zulässig ist. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 1 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2012,, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gemäß Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, wurde gegen die VP ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Dieser Bescheid erwuchs am 19.02.2016 in Rechtskraft erster Instanz. Der Antrag auf Wiedereinsetzung vom 10.03.2016 wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts zu Zahl I411 2127236-1/4E abgewiesen.

  • -Strichaufzählung
    Am 13.04.2016 wurde die VP abermals in die Justizanstalt XXXX zur Verbüßung einer Strafhaft.Am 13.04.2016 wurde die VP abermals in die Justizanstalt römisch 40 zur Verbüßung einer Strafhaft.

o Urteil:

02( LG XXXX061 HV 58/2016g vom 29.06.2016 RK 06.09.2016

§ 107 )1( StGBParagraph 107, )1( StGB

§§ 127, 129 )2( Z 1, 130 )1( 1. Fall StGB § 15 StGBParagraphen 127, 129, )2( Ziffer eins, 130, )1( 1. Fall StGB Paragraph 15, StGB

Datum der )letzten( Tat 12.04.2016

Freiheitsstrafe 12 Monate

Junge)r( Erwachsene)r

03( LG XXXX 061 HV 91/2016k vom 12.09.2016 RK 16.09.201603( LG römisch 40 061 HV 91/2016k vom 12.09.2016 RK 16.09.2016

§ 15 StGB §§ 127, 129 )1( Z 1, 129 )2( Z 1, 130 )1( 1. Fall StGBParagraph 15, StGB Paragraphen 127, 129, )1( Ziffer eins, 129, )2( Ziffer eins, 130, )1( 1. Fall StGB

Datum der )letzten( Tat 20.03.2016

Freiheitsstrafe 1 Monat

Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG XXXX 061 HVZusatzstrafe gemäß Paragraphen 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG römisch 40 061 HV

58/2016g RK 06.09.2016)

  • -Strichaufzählung
    Mit Bescheid des BFA vom 23.03.2017 zu Zahl 1081172110/1700205238 wurde über die VP die Schubhaft verhängt. Die eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts zu Zahl L518 2155154-1/23E abgewiesen. Daher wurde die VP am 12.07.2017 nach Entlassung aus der Gerichtshaft in Schubhaft genommen.

  • -Strichaufzählung
    Zu den Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates übermittelte die Botschaft von Algerien am 10.04.2017 sowie die Botschaft von Tunesien am 14.04.2017 eine negative Identifizierung.

  • -Strichaufzählung
    Weiters wurde ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates mit Marokko eingeleitet.

  • -Strichaufzählung
    Am 20.07.2017 stellte die VP unter dem Namen XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Marokko einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG. Hierbei handelte es sich um einen Folgeantrag. Dieser wurde mit Bescheid des BFA wegen entschiedener Sache gem. § 68 AVG zurückgewiesen. Nach eingebrachter Beschwerde wurde dieser Bescheid mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.09.2017 zu Zahl I406 2127236-2/3E behoben und an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.Am 20.07.2017 stellte die VP unter dem Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Marokko einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG. Hierbei handelte es sich um einen Folgeantrag. Dieser wurde mit Bescheid des BFA wegen entschiedener Sache gem. Paragraph 68, AVG zurückgewiesen. Nach eingebrachter Beschwerde wurde dieser Bescheid mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.09.2017 zu Zahl I406 2127236-2/3E behoben und an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

  • -Strichaufzählung
    Daher wurde die VP am 18.09.2017 aus der Schubhaft entlassen.

  • -Strichaufzählung
    Am 12.10.2017 wurde das o.a. Asylverfahren wegen unbekannten Aufenthalts eingestellt.

  • -Strichaufzählung
    Am 09.01.2018 wurde die VP aus den Niederlanden überstellt. Diesmal gab er an, XXXX zu heißen, am XXXX geboren und marokkanischer Staatsangehöriger zu sein.Am 09.01.2018 wurde die VP aus den Niederlanden überstellt. Diesmal gab er an, römisch 40 zu heißen, am römisch 40 geboren und marokkanischer Staatsangehöriger zu sein.

  • -Strichaufzählung
    Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.02.2018, Zahl 1081172110 - 170860155, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 20.07.2017 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen. Gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen die VP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. Es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Marokko zulässig ist. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß § 18 Absatz 1 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt. Dieser Bescheid erwuchs am 27.03.2018 in Rechtskraft erster Instanz.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.02.2018, Zahl 1081172110 - 170860155, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 20.07.2017 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen die VP eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Marokko zulässig ist. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 1 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2012,, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt. Dieser Bescheid erwuchs am 27.03.2018 in Rechtskraft erster Instanz.

  • -Strichaufzählung
    Der BF war seit 06.03.2018 unbekannten Aufenthalts.

  • -Strichaufzählung
    Am 25.05.2018 wurde er im Zuge einer Personskontrolle aufgegriffen und aufgrund des unrechtmäßigen Aufenthalts festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum Salzburg verbracht. Am 26.05.2018 um 09:00 wurden ihm im Auftrag des BFA, durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, im Zuge einer Niederschrift schubhaftrelevante Fragen gestellt.

  • -Strichaufzählung
    Daher wurde am 26.05.2018 eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.

  • -Strichaufzählung
    Am 04.06.2018 langte eine Meldung betreffend besonderer Sicherheitsmaßnahmen (Selbstverletzung, unkooperatives Verhalten, Verhaltensauffälligkeit, Verbleib in besonders gesicherter Zelle ect.) des PAZ XXXX ein.Am 04.06.2018 langte eine Meldung betreffend besonderer Sicherheitsmaßnahmen (Selbstverletzung, unkooperatives Verhalten, Verhaltensauffälligkeit, Verbleib in besonders gesicherter Zelle ect.) des PAZ römisch 40 ein.

  • -Strichaufzählung
    Am 05.06.2018 langte ein Amtsvermerk betreffend Sachbeschädigung sowie eine Meldung betreffend Selbstgefährdung, Selbstmordandrohung, Selbstmordversuch und Sachbeschädigung des PAZ XXXX ein.Am 05.06.2018 langte ein Amtsvermerk betreffend Sachbeschädigung sowie eine Meldung betreffend Selbstgefährdung, Selbstmordandrohung, Selbstmordversuch und Sachbeschädigung des PAZ römisch 40 ein.

  • -Strichaufzählung
    Am 07.06.2018 trat die VP für kurze Zeit in einen Hungerstreik.

  • -Strichaufzählung
    Am 07.06.2018 langte weiters eine Meldung betreffend Selbstverletzung, Sachbeschädigung und Vorstellung beim Dialog des PAZ XXXX ein.Am 07.06.2018 langte weiters eine Meldung betreffend Selbstverletzung, Sachbeschädigung und Vorstellung beim Dialog des PAZ römisch 40 ein.

  • -Strichaufzählung
    Am 08.06.2018 wurde eine Schubhaftbeschwerde eingebracht.

  • -Strichaufzählung
    Oa. Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG als unbegründet abgewiesen und die Schubhaft für rechtmäßig erklärt.

  • -Strichaufzählung
    Am 11.06.2018 langte eine Meldung betreffend besondere Sicherheitsmaßnahmen (Nichtbefolgen einer Anordnung, unkooperatives
                     u.       aggressives Verhalten, versuchte Selbstverletzung, versuchter Selbstmord) des PAZ XXXX ein. u. aggressives Verhalten, versuchte Selbstverletzung, versuchter Selbstmord) des PAZ römisch 40 ein.

  • -Strichaufzählung
    Bei der 1. Schubhaftprüfung am 22.06.2018 konnten keine Umstände ermittelt werden, die gegen eine Aufrechterhaltung der Schubhaft sprechen würden.

  • -Strichaufzählung
    Bei der 2. Schubhaftprüfung am 20.07.2018 konnten keine Umstände ermittelt werden, die gegen eine Aufrechterhaltung der Schubhaft sprechen würden.

  • -Strichaufzählung
    Am 03.08.2018 stellte die VP im Stande der Schubhaft einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz.

  • -Strichaufzählung
    Die Schubhaft wurde gem. § 76 Abs. 6 FPG aufrechterhalten. Der faktische Abschiebeschutz wurde gem. § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben. Diese Aufhebung wurde durch Erkenntnis des BVwG für rechtmäßig erklärt.Die Schubhaft wurde gem. Paragraph 76, Absatz 6, FPG aufrechterhalten. Der faktische Abschiebeschutz wurde gem. Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben. Diese Aufhebung wurde durch Erkenntnis des BVwG für rechtmäßig erklärt.

  • -Strichaufzählung
    Am 09.08.2018 bat die VP per Wunschzettel um ein Gespräch. Diesem Ersuchen wurde am 14.08.2018 entsprochen.

  • -Strichaufzählung
    Am 13.08.2018 erfolgte eine Urgenz im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates mit Marokko.

  • -Strichaufzählung
    Bei der am 17.08.2018 erfolgten 3. Schubhaftprüfung konnten keine Umstände ermittelt werden, die gegen eine Aufrechterhaltung der Schubhaft sprechen würden.

  • -Strichaufzählung
    Am 23.08.2018 langte eine Meldung betreffend Anstandsverletzung WLSG und Nichtbefolgung einer Anordnung des PAZ XXXX ein.Am 23.08.2018 langte eine Meldung betreffend Anstandsverletzung WLSG und Nichtbefolgung einer Anordnung des PAZ römisch 40 ein.

  • -Strichaufzählung
    Bei der 4. Schubhaftprüfung am 14.09.2018 konnten keine Umstände ermittelt werden, die gegen eine Aufrechterhaltung der Schubhaft sprechen würden.

  • -Strichaufzählung
    Am 20.09.2018 wurde durch Erkenntnis des BVwG (GZ: W171 2155154-3/2E) gem. § 22a Abs. 4 BFA-VG idgF iVm § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG idgF festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.Am 20.09.2018 wurde durch Erkenntnis des BVwG (GZ: W171 2155154-3/2E) gem. Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG idgF festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.

  • -Strichaufzählung
    Am 17.09.2018, am 19.09.2018 sowie am 20.09.2018 langten Wunschzettel der VP mit der Bitte um ein Gespräch ein. Diesem Ersuchen wurde am 26.09.2018 entsprochen.

  • -Strichaufzählung
    Am 26.09.2018 langten eine Meldung sowie ein Amtsvermerk betreffend besonderer Gewalttätigkeit und Körperverletzung gegenüber eines anderen Häftling des PAZ XXXX ein.Am 26.09.2018 langten eine Meldung sowie ein Amtsvermerk betreffend besonderer Gewalttätigkeit und Körperverletzung gegenüber eines anderen Häftling des PAZ römisch 40 ein.

  • -Strichaufzählung
    Am 08.10.2018 erfolgte eine Urgenz im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates mit Marokko.

  • -Strichaufzählung
    Am 11.10.2018 wurde eine Urgenz im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates dem Konsul persönlich übergeben.

  • -Strichaufzählung
    Am 19.10.2018 wurde durch Erkenntnis des BVwG (GZ: W171 2155154-4/2E) gem. § 22a Abs. 4 BFA-VG idgF iVm § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG idgF festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.Am 19.10.2018 wurde durch Erkenntnis des BVwG (GZ: W171 2155154-4/2E) gem. Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG idgF festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.

  • -Strichaufzählung
    Am 23.10.2018 trat die VP für kurze Zeit in einen Hungerstreik.

  • -Strichaufzählung
    Am 19.11.2018 wurde durch Erkenntnis des BVwG (GZ: W171 2155154-5/2E) gem. § 22a Abs. 4 BFA-VG idgF iVm § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG idgF, § 76 Abs. 2 Z 1 FPG idgF festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.Am 19.11.2018 wurde durch Erkenntnis des BVwG (GZ: W171 2155154-5/2E) gem. Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG idgF, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG idgF festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.

  • -Strichaufzählung
    Am 22.11.2018 trat die VP erneut für kurze Zeit in einen Hungerstreik.

  • -Strichaufzählung
    Am 10.12.2018 erfolgte neuerlich eine Urgenz im Verfahren zu Erlangung eines Heimreisezertifikates mit Marokko.

  • -Strichaufzählung
    Am 17.12.2018 wurde durch Erkenntnis des BVwG (GZ: W112 2155154-6/8Z) gem. § 22a Abs. 4 BFA-VG idgF festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft zum Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.Am 17.12.2018 wurde durch Erkenntnis des BVwG (GZ: W112 2155154-6/8Z) gem. Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG idgF festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft zum Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

  • -Strichaufzählung
    Am 18.12.2018 langte eine Meldung betreffend aggressiven Verhaltens sowie Kö
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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