TE Vwgh Erkenntnis 1999/3/24 98/11/0063

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Veröffentlicht am 24.03.1999
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Index

43/01 Wehrrecht allgemein;
44 Zivildienst;

Norm

WehrG 1990 §24 Abs3 Z4;
WehrG 1990 §36a Abs1;
ZDG 1986 §76a Abs1 idF 1996/788;
ZDG 1986 §76a Abs2 idF 1996/788;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 98/11/0016 E 24. März 1999 98/11/0283 E 24. März 1999

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, über die Beschwerde des A in G, vertreten durch Dr. Heinrich Vana, Rechtsanwalt in Wien II, Taborstraße 10/2, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 4. November 1997, Zl. 213267/1-IV/10/ZDF/97 (idFd Berichtigungsbescheides vom 29. Dezember 1997), betreffend Feststellung der Zivildienstpflicht, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde gemäß § 5a Abs. 4 iVm Abs. 3 Z. 4 ZDG (idF der ZDG-Novelle 1996, BGBl. Nr. 788) fest, dass die Zivildiensterklärung des Beschwerdeführers vom 4. März 1997 infolge Ruhens des Rechtes zur Abgabe einer Zivildiensterklärung Zivildienstpflicht nicht habe eintreten lassen.

In seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend; er beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach der Verfassungsbestimmung des § 76a Abs. 1 ZDG (idFd ZDG-Novelle 1996) ruht für Wehrpflichtige, deren Tauglichkeit vor dem 1. Jänner 1994 festgestellt worden ist und seither fortbesteht und die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch keinen Grundwehrdienst geleistet haben, das Recht, eine Zivildiensterklärung abzugeben. Nach Ablauf von fünf Jahren ab Abschluss des Stellungsverfahrens kann in diesen Fällen während eines Zeitraumes von sechs Wochen wieder eine Zivildiensterklärung abgegeben werden. Nach der Verfassungsbestimmung des § 76a Abs. 2 ZDG sind die in Abs. 1 genannten Wehrpflichtigen vom Bundesminister für Landesverteidigung über die neuerliche Möglichkeit der Abgabe einer Zivildiensterklärung rechtzeitig in Kenntnis zu setzen.

Nach der Begründung der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer am 5. Februar 1991 für tauglich befunden, ist seine Tauglichkeit nach wie vor gegeben und hat er bisher noch keinen Grundwehrdienst geleistet. In rechtlicher Hinsicht ging die belangte Behörde davon aus, dass die im § 76a Abs. 1 ZDG vorgesehene sechswöchige Frist am 1. Jänner 1997 zu laufen begonnen und jedenfalls mit 12. Februar 1997 geendet habe. Da in der Folge das Recht zur Abgabe einer Zivildiensterklärung wiederum geruht habe, weise seine Zivildiensterklärung vom 4. März 1997 einen Mangel auf, der zur Folge habe, dass Zivildienstpflicht nicht eingetreten sei.

Der Beschwerdeführer bringt vor, mit Bescheid des Militärkommandos Niederösterreich vom 6. Dezember 1991 sei gemäß § 24 Abs. 3 Z. 4 Wehrgesetz festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer von der Stellungspflicht befreit sei. Nach einem Gespräch mit dem Regens des Priesterseminars in S. habe dieser mit Schreiben vom 17. Februar 1997 dem Sekretariat der Österreichischen Bischofskonferenz den Austritt des Beschwerdeführers aus dem Priesterseminar bekanntgegeben; das besagte Sekretariat habe mit Schreiben vom 24. Februar 1997 dem zuständigen Militärkommando den Austritt gemeldet; dabei sei aus organisatorischen Gründen als Austrittsdatum der 31. Jänner 1997 genannt worden. Der Beschwerdeführer habe erst mit 17. Februar 1997 eine Zivildiensterklärung abgeben können. Eine früher abgegebene Zivildiensterklärung hätte von der belangten Behörde zurückgewiesen werden müssen; während der Zeit seiner Befreiung von der Stellungspflicht hätte die belangte Behörde seine Zivildienstpflicht gar nicht feststellen können.

Diese Auffassung findet in § 76a Abs. 1 ZDG keine Deckung. Nach dieser Bestimmung (ebenso wie nach § 2 Abs. 1 ZDG) steht das Recht, eine Zivildiensterklärung abzugeben, Wehrpflichtigen zu, die für tauglich befunden wurden und deren Tauglichkeit auch noch bei Abgabe der Zivildiensterklärung fortbesteht. Diese Voraussetzungen lagen beim Beschwerdeführer auch in der Zeit vor seinem Austritt aus dem Priesterseminar vor. Die Befreiung von der Stellungs- und damit auch Präsenzdienstpflicht gemäß § 24 Abs. 3 Z. 4 Wehrgesetz ließ seine Wehrpflicht unberührt und sie hinderte ihn auch nicht daran, eine Zivildiensterklärung abzugeben, da Voraussetzung einer solchen Erklärung die Wehrpflicht (und Tauglichkeit) - und nicht die einen Aspekt der Wehrpflicht darstellende Stellungs- bzw. Präsenzdienstpflicht - ist (siehe das den vergleichbaren Fall einer Befreiung von der Präsenzdienstpflicht betreffende hg. Erkenntnis vom 19. März 1997, Zl. 96/11/0351).

Verfehlt ist auch seine Auffassung, die Frist nach § 76a Abs. 1 ZDG habe mangels der im Abs. 2 dieses Paragraphen zwingend vorgeschriebenen Verständigung vom Recht auf neuerliche Abgabe einer Zivildiensterklärung bisher nicht zu laufen begonnen. Auch für diese Ansicht bieten weder der Wortlaut noch die Materialien irgendeinen Anhaltspunkt. Welche Bedeutung das Unterbleiben der gebotenen rechtzeitigen Verständigung des Beschwerdeführers gemäß § 76a Abs. 2 ZDG für die Entscheidung über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung dieser Frist wegen Unkenntnis der Rechtslage hätte, braucht nicht geprüft zu werden, weil der angefochtene Bescheid nicht über ein Wiedereinsetzungsbegehren des Beschwerdeführers abspricht.

Die belangte Behörde ist zu Recht davon ausgegangen, daß die Zivildiensterklärung des Beschwerdeführers erst nach Ablauf der sechswöchigen Frist nach § 76a Abs. 1 ZDG abgegeben worden ist, somit zu einem Zeitpunkt, als das Recht zur Abgabe einer solchen Erklärung bereits wiederum geruht hat. Die Feststellung, diese Erklärung habe Zivildienstpflicht nicht eintreten lassen, entspricht dem Gesetz.

Die Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 24. März 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998110063.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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