Entscheidungsdatum
11.03.2019Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W189 2124562-3/7E
W189 2124553-3/4E
W189 2124557-3/4E
W189 2124559-3/4E
W189 2171720-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX , (BF1) 2.) XXXX , geb. XXXX , (BF2) 3.) XXXX , geb. XXXX , (BF3) 4.) XXXX , geb. XXXX , (BF4) und 5.) XXXX , geb. XXXX (BF5) alle 1.) bis 5.) StA. Somalia, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.08.2017 und 04.08.2017, 1.) Zl. 830750308/140203748, 2.) Zl. 830750406/140203896, 3.) Zl. 830750602/140203829, 4.) Zl. 1093753104/151708292 und 5.) Zl. 1159611307/170827719 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.02.2019 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , (BF1) 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , (BF2) 3.) römisch 40 , geb. römisch 40 , (BF3) 4.) römisch 40 , geb. römisch 40 , (BF4) und 5.) römisch 40 , geb. römisch 40 (BF5) alle 1.) bis 5.) StA. Somalia, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.08.2017 und 04.08.2017, 1.) Zl. 830750308/140203748, 2.) Zl. 830750406/140203896, 3.) Zl. 830750602/140203829, 4.) Zl. 1093753104/151708292 und 5.) Zl. 1159611307/170827719 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.02.2019 zu Recht erkannt:
A) Den Beschwerden wird stattgegeben und XXXX sowie XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 und XXXX sowie XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 und 4 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.A) Den Beschwerden wird stattgegeben und römisch 40 sowie römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 und römisch 40 sowie römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2 und 4 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX sowie XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 sowie römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Die Erstbeschwerdeführerin reiste gemeinsam mit ihren beiden älteren Kindern, den zweit- und drittgenannten Beschwerdeführern, mit entsprechenden Sichtvermerken am 22.11.2014 in Österreich ein und stellte für sich und ihre beiden Kinder am 24.11.2014 Anträge auf internationalen Schutz in Österreich.
Bei der Erstbefragung am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass ihrem Ehemann in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und sie wegen der Familienzusammenführung nach Österreich gekommen seien um denselben Schutz zu erhalten.
Am 01.06.2015 wurde die Erstbeschwerdeführerin vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Die Erstbeschwerdeführerin führte zu ihren persönlichen Verhältnissen aus, dass ihre Familie in Somalia lebe, sie aber bereits seit langer Zeit keinen Kontakt mit ihnen gehabt habe, sie wisse nicht einmal ob die Familie noch lebe. Sie habe den Ehemann im Jahr 2005 geheiratet und hätten sie gemeinsam mit der Schwiegermutter in Koryoley, Bezirk XXXX , bis zur Ausreise des Ehemannes im Jahr 2011 gelebt. Zu ihrem Fluchtgrund führte sie im Wesentlichen aus, dass der Ehemann Somalia wegen der Probleme mit der Al-Shabaab verlassen habe. Die Al-Shabaab seien aber weiterhin zu ihr gekommen und hätten sie aufgefordert den Aufenthaltsort des Ehemannes bekanntzugeben. Man habe ihr gedroht den Kindern etwas anzutun, zu Übergriffen sei es aber nicht gekommen. Außerdem habe die Schwiegermutter die Zweitbeschwerdeführerin beschneiden lassen wollen. Sie selbst sei immer dagegen gewesen und sei es deshalb zu Streitigkeiten mit ihr gekommen. Überdies gehöre sie der Volksgruppe der Ashraf an, dies sei eine Minderheit, sie dürften nicht mit Kindern einer anderen Volksgruppe spielen. Auf Vorhalt, ob die Erstbeschwerdeführerin noch Weiteres anführen wolle, gab diese an, dass ihre Kinder keine eigenen Fluchtgründe hätten. Sie habe aber nie eingewilligt, dass die Zweitbeschwerdeführerin beschnitten werde. Auf Vorhalt des Referenten, wonach die Volksgruppe der Ashraf laut Länderberichten keine verfolgte Volksgruppe sei, führte die Erstbeschwerdeführerin aus, dass dies nicht der Grund der Ausreise gewesen sei, es in Somalia aber immer wieder Probleme wegen der Volksgruppenzugehörigkeit gebe.Am 01.06.2015 wurde die Erstbeschwerdeführerin vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Die Erstbeschwerdeführerin führte zu ihren persönlichen Verhältnissen aus, dass ihre Familie in Somalia lebe, sie aber bereits seit langer Zeit keinen Kontakt mit ihnen gehabt habe, sie wisse nicht einmal ob die Familie noch lebe. Sie habe den Ehemann im Jahr 2005 geheiratet und hätten sie gemeinsam mit der Schwiegermutter in Koryoley, Bezirk römisch 40 , bis zur Ausreise des Ehemannes im Jahr 2011 gelebt. Zu ihrem Fluchtgrund führte sie im Wesentlichen aus, dass der Ehemann Somalia wegen der Probleme mit der Al-Shabaab verlassen habe. Die Al-Shabaab seien aber weiterhin zu ihr gekommen und hätten sie aufgefordert den Aufenthaltsort des Ehemannes bekanntzugeben. Man habe ihr gedroht den Kindern etwas anzutun, zu Übergriffen sei es aber nicht gekommen. Außerdem habe die Schwiegermutter die Zweitbeschwerdeführerin beschneiden lassen wollen. Sie selbst sei immer dagegen gewesen und sei es deshalb zu Streitigkeiten mit ihr gekommen. Überdies gehöre sie der Volksgruppe der Ashraf an, dies sei eine Minderheit, sie dürften nicht mit Kindern einer anderen Volksgruppe spielen. Auf Vorhalt, ob die Erstbeschwerdeführerin noch Weiteres anführen wolle, gab diese an, dass ihre Kinder keine eigenen Fluchtgründe hätten. Sie habe aber nie eingewilligt, dass die Zweitbeschwerdeführerin beschnitten werde. Auf Vorhalt des Referenten, wonach die Volksgruppe der Ashraf laut Länderberichten keine verfolgte Volksgruppe sei, führte die Erstbeschwerdeführerin aus, dass dies nicht der Grund der Ausreise gewesen sei, es in Somalia aber immer wieder Probleme wegen der Volksgruppenzugehörigkeit gebe.
Für die am XXXX in Wien geborene Viertbeschwerdeführerin stellte die Erstbeschwerdeführerin am 06.11.2015 einen Antrag im Familienverfahren und gab dazu an, dass die mj. Tochter keine eigenen Fluchtgründe habe.Für die am römisch 40 in Wien geborene Viertbeschwerdeführerin stellte die Erstbeschwerdeführerin am 06.11.2015 einen Antrag im Familienverfahren und gab dazu an, dass die mj. Tochter keine eigenen Fluchtgründe habe.
Mit Fax vom 07.03.2016 wurden beim Bundesamt Säumnisbeschwerden betreffend alle vier Beschwerdeführer eingebracht.
Das Bundesamt legte dem Bundesverwaltungsgericht die Säumnisbeschwerden und die Verwaltungsakten mit Schriftsatz vom 08.04.2016 vor.
Am 10.05.2016 langte ein Schreiben der Erstbeschwerdeführerin ein, mit welchem diese die Säumnisbeschwerden für sich und ihre Kinder zurückzog.
Mit gleichlautenden Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.06.2016 wurden die Verfahren der Beschwerdeführer gemäß §28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt und die Akten an die belangte Behörde rückgemittelt.Mit gleichlautenden Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.06.2016 wurden die Verfahren der Beschwerdeführer gemäß §28 Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt und die Akten an die belangte Behörde rückgemittelt.
Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.08.2016 wurden die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 wurde ihnen der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und befristete Aufenthaltsberechtigungen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt III.).Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.08.2016 wurden die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 wurde ihnen der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und befristete Aufenthaltsberechtigungen gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Nach einer Zusammenfassung des Verfahrensganges führte die belangte Behörde aus, dass die Erstbeschwerdeführerin als Grund der Ausreise in erster Linie ein gemeinsames Leben mit dem Ehemann angeführt habe. Hinsichtlich der häufigen Besuche und verbalen Drohungen der Al Shabaab, die im Laufe der Zeit weniger geworden seien, wurde ausgeführt, dass es zu keinen Übergriffen gekommen und die Erstbeschwerdeführerin daher keiner unmittelbaren Gefahr ausgesetzt gewesen sei. Außerdem seien die Fluchtgründe des Ehemannes als nicht asylrelevant entschieden worden, weshalb die vorgebrachten Drohungen wegen des Ehemannes nicht nachvollziehbar seien.
Aufgrund dieser Ausführungen sei davon auszugehen, dass sie gemeinsam mit dem Ehemann habe leben wollen, eine Ausreise aus asylrelevanten Gründen habe nicht festgestellt werden können.
Hinsichtlich der mj. Zweit-bis Viertbeschwerdeführer führte die belangte Behörde im Wesentlichen gleichlautend aus, dass für diese keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht worden seien und laut Angaben der Mutter diese gemeinsam mit dem Vater leben wollen.
Rechtlich wurde zu den Spruchpunkten I. erläutert, dass eine konkret gegen die Erst- bis Viertbeschwerdeführer gerichtete persönliche Verfolgung im gesamten Verfahren nicht behauptet und auch nicht erkannt worden sei. Maßnahmen, welche sich direkt gegen den einzelnen gewendet hätten, seien im gesamten Verfahren mit keinem Wort dargebracht worden. Daher mangle es dem Vorbringen an der erforderlichen Anknüpfung an einen Konventionsgrund. Da keinem anderen Familienangehörigen der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, käme eine Zuerkennung aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens nicht in Betracht.Rechtlich wurde zu den Spruchpunkten römisch eins. erläutert, dass eine konkret gegen die Erst- bis Viertbeschwerdeführer gerichtete persönliche Verfolgung im gesamten Verfahren nicht behauptet und auch nicht erkannt worden sei. Maßnahmen, welche sich direkt gegen den einzelnen gewendet hätten, seien im gesamten Verfahren mit keinem Wort dargebracht worden. Daher mangle es dem Vorbringen an der erforderlichen Anknüpfung an einen Konventionsgrund. Da keinem anderen Familienangehörigen der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, käme eine Zuerkennung aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens nicht in Betracht.
Die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkte II.) wurde mit der instabilen politischen, militärischen und allgemein menschenrechtlichen Lage in Somalia sowie mit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes im Hinblick auf den Ehemann bzw. Vater im Familienverfahren begründet.Die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkte römisch zwei.) wurde mit der instabilen politischen, militärischen und allgemein menschenrechtlichen Lage in Somalia sowie mit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes im Hinblick auf den Ehemann bzw. Vater im Familienverfahren begründet.
Mit Verfahrensanordnungen vom 26.08.2016 wurde den Beschwerdeführern von Amts wegen eine Rechtsberatungsorganisation für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.
Gegen die Spruchpunkte I. dieser Bescheide wurde fristgerecht in einem gemeinsamen Schriftsatz wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften Beschwerde erhoben, die am 27.09.2016 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte. Darin wurde im Wesentlichen begründend ausgeführt, dass sich die belangte Behörde über Feststellungen, dass die Zweit- und Viertbeschwerdeführerin in Somalia Gefahr laufe, beschnitten zu werden, völlig hinweggesetzt habe, obwohl die Erstbeschwerdeführerin diese Gefahr bereits in der Einvernahme geschildert und hingewiesen habe, dass ihre Schwiegermutter auf die Beschneidung der Zweitbeschwerdeführerin gedrängt habe. Obzwar die Erstbeschwerdeführerin Gegnerin von Genitalverstümmelung sei, befürchte sie, nach langer Abwesenheit des Ehemannes in Somalia und aufgrund des Drängens der Familie über nicht ausreichend Einfluss zu verfügen, um die Zweit- und Viertbeschwerdeführerin vor solchen Gewaltakten schützen zu können. Daher wäre es erforderlich und wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, Länderberichte, die Aufschluss über die Situation von Mädchen in Somalia geben, heranzuziehen, um beurteilen zu können, ob im gegenständlichen Sachverhalt GFK-relevante Fluchtgründe vorliegen würden. Aus diesen Gründen beantragten die Beschwerdeführer, die angefochtenen Bescheide dahingehend abzuändern, dass ihnen der Status von Asylberechtigten zuerkannt werde.Gegen die Spruchpunkte römisch eins. dieser Bescheide wurde fristgerecht in einem gemeinsamen Schriftsatz wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften Beschwerde erhoben, die am 27.09.2016 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte. Darin wurde im Wesentlichen begründend ausgeführt, dass sich die belangte Behörde über Feststellungen, dass die Zweit- und Viertbeschwerdeführerin in Somalia Gefahr laufe, beschnitten zu werden, völlig hinweggesetzt habe, obwohl die Erstbeschwerdeführerin diese Gefahr bereits in der Einvernahme geschildert und hingewiesen habe, dass ihre Schwiegermutter auf die Beschneidung der Zweitbeschwerdeführerin gedrängt habe. Obzwar die Erstbeschwerdeführerin Gegnerin von Genitalverstümmelung sei, befürchte sie, nach langer Abwesenheit des Ehemannes in Somalia und aufgrund des Drängens der Familie über nicht ausreichend Einfluss zu verfügen, um die Zweit- und Viertbeschwerdeführerin vor solchen Gewaltakten schützen zu können. Daher wäre es erforderlich und wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, Länderberichte, die Aufschluss über die Situation von Mädchen in Somalia geben, heranzuziehen, um beurteilen zu können, ob im gegenständlichen Sachverhalt GFK-relevante Fluchtgründe vorliegen würden. Aus diesen Gründen beantragten die Beschwerdeführer, die angefochtenen Bescheide dahingehend abzuändern, dass ihnen der Status von Asylberechtigten zuerkannt werde.
Mit Beschlüssen des Bundesveraltungsgerichtes vom 13.12.2016 wurden die angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs.3 VwGVG behoben und an die belangte Behörde zurückverwiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Erstbeschwerdeführerin im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme am 01.06.2015 an mehreren Stellen die Gefahr der Beschneidung ihrer Tochter erwähnt habe und die belangte Behörde zu diesem Thema keinerlei Ermittlungen durchgeführt habe.Mit Beschlüssen des Bundesveraltungsgerichtes vom 13.12.2016 wurden die angefochtenen Bescheide gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG behoben und an die belangte Behörde zurückverwiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Erstbeschwerdeführerin im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme am 01.06.2015 an mehreren Stellen die Gefahr der Beschneidung ihrer Tochter erwähnt habe und die belangte Behörde zu diesem Thema keinerlei Ermittlungen durchgeführt habe.
Am 19.06.2017 führte die belangte Behörde eine niederschriftliche Einvernahme mit der Erstbeschwerdeführerin durch. Die Erstbeschwerdeführerin gab befragt zu den Fluchtgründen der im Bundesgebiet geborenen Viertbeschwerdeführerin an, dass sie noch nicht beschnitten worden sei, obwohl dies im Heimatland üblich und Tradition sei. Die Großmutter würde die Tochter beschneiden lassen, wenn sie nach Somalia zurückkäme. In weiterer Folge schilderte die Erstbeschwerdeführerin, dass sie im dritten Monat 2013 gemeinsam mit ihren Kindern nach Addis Abeba gezogen und im November 2014 ausgereist sei. Die im Jahr XXXX geborene Zweitbeschwerdeführerin wurde ebenfalls nicht beschnitten, sie habe das insofern verhindern können, als sie zu diesem Zeitpunkt auf das noch jugendliche Alter der Zweitbeschwerdeführerin verwiesen habe. Sie habe dann schließlich, bevor die seitens der Großmutter geplante Beschneidung stattgefunden habe, die Ausreise angetreten.Am 19.06.2017 führte die belangte Behörde eine niederschriftliche Einvernahme mit der Erstbeschwerdeführerin durch. Die Erstbeschwerdeführerin gab befragt zu den Fluchtgründen der im Bundesgebiet geborenen Viertbeschwerdeführerin an, dass sie noch nicht beschnitten worden sei, obwohl dies im Heimatland üblich und Tradition sei. Die Großmutter würde die Tochter beschneiden lassen, wenn sie nach Somalia zurückkäme. In weiterer Folge schilderte die Erstbeschwerdeführerin, dass sie im dritten Monat 2013 gemeinsam mit ihren Kindern nach Addis Abeba gezogen und im November 2014 ausgereist sei. Die im Jahr römisch 40 geborene Zweitbeschwerdeführerin wurde ebenfalls nicht beschnitten, sie habe das insofern verhindern können, als sie zu diesem Zeitpunkt auf das noch jugendliche Alter der Zweitbeschwerdeführerin verwiesen habe. Sie habe dann schließlich, bevor die seitens der Großmutter geplante Beschneidung stattgefunden habe, die Ausreise angetreten.
Für die am XXXX in Wien geborene Fünftbeschwerdeführerin stellte die Erstbeschwerdeführerin am 14.07.2017 einen Antrag im Familienverfahren und gab dazu an, dass die mj. Tochter keine eigenen Fluchtgründe habe.Für die am römisch 40 in Wien geborene Fünftbeschwerdeführerin stellte die Erstbeschwerdeführerin am 14.07.2017 einen Antrag im Familienverfahren und gab dazu an, dass die mj. Tochter keine eigenen Fluchtgründe habe.
Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.08.2017 wurden die Anträge der Erst-bis Viertbeschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 abgewiesen. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.08.2017 wurde der Antrag der Fünftbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 wurde ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt III.).Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.08.2017 wurden die Anträge der Erst-bis Viertbeschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 abgewiesen. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.08.2017 wurde der Antrag der Fünftbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 wurde ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Nach einer Zusammenfassung des Verfahrensganges führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Erstbeschwerdeführerin im Zuge ihrer Asylbeantragung als Grund für die Ausreise in erster Linie angegeben habe, mit ihrem Mann gemeinsam leben zu können. Bei der zweiten Einvernahme habe die Erstbeschwerdeführerin dann die Gefahr einer FGM hinsichtlich ihrer Töchter geltend gemacht, obwohl klar aus den Länderfeststellungen hervorgehe, dass es zur Vermeidung einer Verstümmelung auf die Standfestigkeit der Mutter ankäme. Obzwar unbeschnittene Frauen in der somalischen Gesellschaft stigmatisiert seien, käme es zu keinen körperlichen Untersuchungen, um eine vollzogene Verstümmelung festzustellen und habe es die Erstbeschwerdeführerin geschafft die Verstümmelung der Zweitbeschwerdeführerin hintanzuhalten. Schließlich sei eine FGM ohne die Einwilligung der Mutter unwahrscheinlich und könne diese gemeinsamen mit einem standhaften Vater dem gesellschaftlichen Druck standhalten.
9. Gegen die Spruchpunkte I. dieser Bescheide wurde fristgerecht in einem gemeinsamen Schriftsatz wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften Beschwerde erhoben, die am 05.09.2017 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte.9. Gegen die Spruchpunkte römisch eins. dieser Bescheide wurde fristgerecht in einem gemeinsamen Schriftsatz wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften Beschwerde erhoben, die am 05.09.2017 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte.
10. Am 14.02.2019 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die somalische Sprache statt, bei welcher die Erstbeschwerdeführerin auch als gesetzlicher Vertreterin der mj. Zweit-bis Fünftbeschwerdeführer Gelegenheit geboten wurde, ausführlich zu ihren Fluchtgründen Stellung zu nehmen wie auch der Vater der minderjährigen Beschwerdeführer als Zeuge einvernommen wurde. Ein Vertreter der Behörde ist entschuldigt nicht erschienen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zu den beschwerdeführenden Parteien:
Die beschwerdeführenden Parteien sind Staatsangehörige Somalias und steht deren Identität eindeutig fest. Die Erst-bis Drittbeschwerdeführer stellten am 24.11.2014 und die im Bundesgebiet geborenen Viert-und Fünftbeschwerdeführer am 06.11.2015 und 14.07.2017 je einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Die Erstbeschwerdeführerin ist strafrechtlich unbescholten.
1.2. Festgestellt wird, dass der Zweit-, Viert-und Fünftbeschwerdeführerin in Somalia mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an ihre Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.
2. Relevante Länderberichte zur Situation in Somalia
Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Staatendokumentation, Länderinformationsblatt Somalia, 12.01.2018, Auszüge:
1. Frauen/Kinder
Die aktuelle Verfassung betont in besonderer Weise die Rolle und die Menschenrechte von Frauen und Mädchen und die Verantwortung des Staates in dieser Hinsicht. Tatsächlich ist deren Lage jedoch weiterhin besonders prekär. Frauen und Mädchen bleiben den besonderen Gefahren der Vergewaltigung, Verschleppung und der systematischen sexuellen Versklavung ausgesetzt. Wirksamer Schutz gegen solche Übergriffe, insbesondere in den Lagern der Binnenvertriebenen, ist mangels staatlicher Autorität bisher nicht gewährleistet (AA 1.12.2015).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (1.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia
1.1. Weibliche Genitalverstümmelung (FGM)
Die Übergangsverfassung verbietet zwar weibliche Genitalverstümmelung (FGM) (USDOS 25.6.2015), diese ist in Somalia aber weit verbreitet (USDOS 13.4.2016; vgl. LI 11.6.2015; AA 1.12.2015). Betroffen sind mehr als 90% aller Mädchen (LI 11.6.2015; vgl. UNHRC 28.10.2015). In der Regel erleiden FGM dabei Mädchen im Alter von zehn bis 13 Jahren (AA 1.12.2015); nach anderen Angaben findet die Verstümmelung bei mehr als 80% im Alter zwischen fünf und neun Jahren statt; bei 10% zwischen neun und vierzehn Jahren; und bei 7% zwischen null und vier Jahren (EASO 8.2014). Nach wieder anderen Angaben wurde die Verstümmelung bei 80% der Mädchen im Alter zwischen fünf und 14 Jahren vorgenommen (USDOS 13.4.2016). Quellen im jüngsten Bericht des Danish Immigration Service (DIS) erklären wiederum, dass die große Mehrheit vor dem achten Geburtstag einer Verstümmelung unterzogen wird. Eine Quelle des DIS gab an, dass Mädchen, welche die Pubertät erreicht haben, nicht mehr beschnitten werden. Dies wäre gesundheitlich zu riskant. Hat ein Mädchen die Pubertät erreicht, fällt auch der Druck durch die Verwandtschaft weg (DIS 1.2016).Die Übergangsverfassung verbietet zwar weibliche Genitalverstümmelung (FGM) (USDOS 25.6.2015), diese ist in Somalia aber weit verbreitet (USDOS 13.4.2016; vergleiche LI 11.6.2015; AA 1.12.2015). Betroffen sind mehr als 90% aller Mädchen (LI 11.6.2015; vergleiche UNHRC 28.10.2015). In der Regel erleiden FGM dabei Mädchen im Alter von zehn bis 13 Jahren (AA 1.12.2015); nach anderen Angaben findet die Verstümmelung bei mehr als 80% im Alter zwischen fünf und neun Jahren statt; bei 10% zwischen neun und vierzehn Jahren; und bei 7% zwischen null und vier Jahren (EASO 8.2014). Nach wieder anderen Angaben wurde die Verstümmelung bei 80% der Mädchen im Alter zwischen fünf und 14 Jahren vorgenommen (USDOS 13.4.2016). Quellen im jüngsten Bericht des Danish Immigration Service (DIS) erklären wiederum, dass die große Mehrheit vor dem achten Geburtstag einer Verstümmelung unterzogen wird. Eine Quelle des DIS gab an, dass Mädchen, welche die Pubertät erreicht haben, nicht mehr beschnitten werden. Dies wäre gesundheitlich zu riskant. Hat ein Mädchen die Pubertät erreicht, fällt auch der Druck durch die Verwandtschaft weg (DIS 1.2016).
63% der Beschnittenen erlitten die weitreichendsten Form (pharaonische Beschneidung/Infibulation/WHO Typ III) (EASO 8.2014). Eine andere Quelle schätzt die Zahl von Infibulationen auf 80% (DIS 1.2016). Verbreitet sind die hieraus resultierenden Gesundheitsprobleme der Betroffenen. Viele überleben die Verstümmelung nicht (AA 1.12.2015).63% der Beschnittenen erlitten die weitreichendsten Form (pharaonische Beschneidung/Infibulation/WHO Typ römisch drei) (EASO 8.2014). Eine andere Quelle schätzt die Zahl von Infibulationen auf 80% (DIS 1.2016). Verbreitet sind die hieraus resultierenden Gesundheitsprobleme der Betroffenen. Viele überleben die Verstümmelung nicht (AA 1.12.2015).
Bei den Bendiri und den arabischen Gemeinden in Somalia ist nicht die Infibulation sondern die Sunna (WHO Typen I und II) verbreitet. Bei diesen Gruppen scheint die Beschneidung bei der Geburt stattzufinden, möglicherweise auch nur als symbolischer Schnitt. Auch in anderen Teilen Somalias wird zunehmend die Sunna verwendet (DIS 1.2016).Bei den Bendiri und den arabischen Gemeinden in Somalia ist nicht die Infibulation sondern die Sunna (WHO Typen römisch eins und römisch zwei) verbreitet. Bei diesen Gruppen scheint die Beschneidung bei der Geburt stattzufinden, möglicherweise auch nur als symbolischer Schnitt. Auch in anderen Teilen Somalias wird zunehmend die Sunna verwendet (DIS 1.2016).
Landesweit bemühen sich die Regierungen, diese Praxis einzuschränken (AA 1.12.2015). UNICEF arbeitet mit der somalischen Regierung, mit Puntland und anderen Akteuren zusammen, um die Menschen gegen FGM zu mobilisieren und die Praktik auszurotten (UNHRC 28.10.2015). In Puntland ist FGM verboten und es gibt Zeichen einer Reduzierung. Laut einer Untersuchung von UNICEF in Zusammenarbeit mit den Regierungen von Somaliland und Puntland sind in Nordsomalia 25% der Mädchen zwischen 1-14 Jahren von FGM betroffen. Im Gegensatz dazu sind es bei den über 15jährigen 99% (UKHO 3.2.2015).
In den Gebieten der al Shabaab ist FGM verboten (LIFOS 24.1.2014). Auch die Gruppe al Islah und andere Islamisten setzen sich gegen FGM ein (C 18.6.2014). Es gibt allerdings keine Behörden oder Organisationen für Mütter, die hinsichtlich der Verhinderung einer FGM Unterstützung oder Schutz bieten (DIS 1.2016).
Um eine Verstümmelung zu vermeiden, kommt es auf die Standhaftigkeit der Mutter an. Auch der Bildungshintergrund, der soziale Status sowie die kulturelle und geographische Zugehörigkeit spielen eine Rolle. Es gibt sowohl in urbanen als auch in ländlichen Gebieten Eltern, die ihre Töchter nicht verstümmeln lassen. Leichter ist es aber in den Städten, wo die Anonymität eher gegeben bzw. die enge soziale Interaktion geringer ist (DIS 1.2016).
Generell stößt eine Mutter, die ihre Tochter nicht beschneiden lassen will, in ländlichen Gebieten auf erhebliche Probleme. Auch in urbanen Gebieten kann es zu großem sozialen (LIFOS 24.1.2014) und psychischem Druck kommen, damit die Tochter beschnitten wird. Der psychische Druck kann auch extreme Formen annehmen, derartige Fälle sind aber außergewöhnlich. Spricht sich auch der Kindesvater gegen eine Verstümmelung aus, und bleibt dieser standhaft, dann ist es leichter, dem psychischen Druck standzuhalten (DIS 1.2016).
Dass Mädchen ohne Einwilligung der Mutter von Verwandten einer FGM unterzogen werden, ist zwar nicht auszuschließen, aber unwahrscheinlich. Keine Quelle des Danish Immigration Service konnte einen derartigen Fall berichten. Ohne das Wissen der Mutter kann eine FGM aufgrund der gesundheitlichen Folgen nicht von statten gehen (DIS 1.2016).
Unbeschnittene Frauen sind in der somalischen Gesellschaft sozial stigmatisiert (EASO 8.2014). Allerdings kommt es zu keinen körperlichen Untersuchungen, um den Status hinsichtlich einer vollzogenen Verstümmelung bei einem Mädchen festzustellen. Dies gilt auch für Rückkehrer aus dem Westen. In ländlichen Gebieten wird wahrscheinlich schneller herausgefunden, dass ein Mädchen nicht verstümmelt ist. Eine Möglichkeit ist, dass eine Mutter vorgibt, dass ihre Tochter einer Sunna unterzogen worden ist (DIS 1.2016).
Quellen:
Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Staatendokumentation, Länderinformationsblatt Somalia-Somaliland, 25.04.2016, Auszüge:
2. Frauen
Die Gesundheitsbehörden in Somaliland, UN Organisationen und NGOs bekämpfen die Verbreitung von FGM; diese ist auch gesetzlich verboten. Allerdings hat sich die Tradition in der Gesellschaft kaum verändert - sie ist dort tief verwurzelt. Allerdings hat sich die Schwere des Eingriffs verändert: In vielen Fällen wird nur noch die sogenannte Sunna (WHO Typ II) angewendet (WHO 2012). Die Sunna ist gesetzlich erlaubt (LIFOS 24.1.2014). Einige Familien - vor allem gebildete städtische - haben die FGM-Tradition überhaupt aufgegeben (WHO 2012; vgl. DIS 1.2016). Das Network Against Female Genital Mutilation In Somaliland, in welchem zwanzig Gruppen der Zivilgesellschaft Kampagnen gegen Genitalverstümmelung organisieren, hat u.a. drei Zentren für Betroffene eingerichtet. Das Netzwerk arbeitet mit den somaliländischen Behörden zusammen. Auch mit religiösen Führern wird zusammengearbeitet, damit diese eine fatwa gegen FGM in Somaliland erlassen (UNHRC 28.10.2015).Die Gesundheitsbehörden in Somaliland, UN Organisationen und NGOs bekämpfen die Verbreitung von FGM; diese ist auch gesetzlich verboten. Allerdings hat sich die Tradition in der Gesellschaft kaum verändert - sie ist dort tief verwurzelt. Allerdings hat sich die Schwere des Eingriffs verändert: In vielen Fällen wird nur noch die sogenannte Sunna (WHO Typ römisch zwei) angewendet (WHO 2012). Die Sunna ist gesetzlich erlaubt (LIFOS 24.1.2014). Einige Familien - vor allem gebildete städtische - haben die FGM-Tradition überhaupt aufgegeben (WHO 2012; vergleiche DIS 1.2016). Das Network Against Female Genital Mutilation In Somaliland, in welchem zwanzig Gruppen der Zivilgesellschaft Kampagnen gegen Genitalverstümmelung organisieren, hat u.a. drei Zentren für Betroffene eingerichtet. Das Netzwerk arbeitet mit den somaliländischen Behörden zusammen. Auch mit religiösen Führern wird zusammengearbeitet, damit diese eine fatwa gegen FGM in Somaliland erlassen (UNHRC 28.10.2015).
Quellen:
3. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zu den Verwandtschaftsverhältnissen ergeben sich aus den Verwaltungsakten und aus den übereinstimmenden Angaben der Erstbeschwerdeführerin im Laufe des Verfahrens. Die Feststellungen zu den Verwandten, Familienangehörigen und Verschwägerten in Somalia basieren auf den glaubhaften Angaben der Erstbeschwerdeführerin im Verfahren. Die Feststellungen zu den persönlichen Umständen der Beschwerdeführer basieren ebenfalls auf den Angaben der Erstbeschwerdeführerin, die nicht angezweifelt werden.
Die Erstbeschwerdeführerin gab in der Verhandlung nachvollziehbar an, die Praxis der FGM für ihre Töchter abzulehnen. Dennoch muss mitbedacht werden, dass die Erstbeschwerdeführerin, die keine Schule besuchte auch in der mündlichen Verhandlung nicht den Eindruck erwecken konnte, eigene Standpunkte gegen die gesellschaftliche Norm erfolgreich vertreten zu können, was auch auf den als Zeuge einvernommenen Vater zutrifft (vgl. Verhandlungsschrift, insb. Seite 12). Sie verfügen in Somalia noch über ein soziales Netz, die sozialen Druck auf sie ausüben könnten. Es kann daher ihr Vorbringen, sich gegen eine verfestigte Tradition nicht mit ausreichender Kraft wehren zu können, nicht gänzlich von der Hand gewiesen werden. Die Umstände der sozialen Verwurzelung der Erstbeschwerdeführerin wie auch des Vaters lassen ihr Vorbringen nachvollziehbar erscheinen.Die Erstbeschwerdeführerin gab in der Verhandlung nachvollziehbar an, die Praxis der FGM für ihre Töchter abzulehnen. Dennoch muss mitbedacht werden, dass die Erstbeschwerdeführerin, die keine Schule besuchte auch in der mündlichen Verhandlung nicht den Eindruck erwecken konnte, eigene Standpunkte gegen die gesellschaftliche Norm erfolgreich vertreten zu können, was auch auf den als Zeuge einvernommenen Vater zutrifft vergleiche Verhandlungsschrift, insb. Seite 12). Sie verfügen in Somalia noch über ein soziales Netz, die sozialen Druck auf sie ausüben könnten. Es kann daher ihr Vorbringen, sich gegen eine verfestigte Tradition nicht mit ausreichender Kraft wehren zu können, nicht gänzlich von der Hand gewiesen werden. Die Umstände der sozialen Verwurzelung der Erstbeschwerdeführerin wie auch des Vaters lassen ihr Vorbringen nachvollziehbar erscheinen.
Die aktuellen Länderberichte informieren darüber, dass FGM in Somalia weit verbreitet ist - die FGM-Rate beträgt zwischen 98 und 99% der somalischen Mädchen und Frauen zw. 15 und 49 Jahren. Zwischen 63 und 80% der b