Entscheidungsdatum
12.03.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z5Spruch
W204 1408380-3/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Esther Schneider über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Esther Schneider über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste in das Bundesgebiet ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX , Zl. XXXX , hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.) wurde. Ihm wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste in das Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) wurde. Ihm wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Begründend wurde soweit wesentlich ausgeführt, dass sich Afghanistan in einer schwierigen Lage befinde und dem BF aufgrund ihn persönlich betreffender Faktoren (Alter, Bildungsgrad, Berufsausübung, Volksgruppe, Anknüpfungspunkte, etc.) in Zusammenschau mit der damals vorherrschenden Lage im Heimatland eine Rückkehr derzeit nicht zumutbar sei.
I.2. Die gegen Spruchpunkt I. erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 02.12.2010, Zl. C18 408.380-1/2009/3E, als unbegründet abgewiesen.römisch eins.2. Die gegen Spruchpunkt römisch eins. erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 02.12.2010, Zl. C18 408.380-1/2009/3E, als unbegründet abgewiesen.
I.3. Die Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wurde nach entsprechenden Anträgen bescheidmäßig jeweils verlängert, zuletzt mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom XXXX bis zum XXXX .römisch eins.3. Die Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wurde nach entsprechenden Anträgen bescheidmäßig jeweils verlängert, zuletzt mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom römisch 40 bis zum römisch 40 .
I.4. Mit Schreiben vom XXXX und vom XXXX wurde dem BF mitgeteilt, dass ein Aberkennungsverfahren gegen ihn eingeleitet worden sei und er zu näher ausgeführten Fragen zu seiner Integration in Österreich Stellung nehmen möge. Gleichzeitig wurde ihm Parteiengehör zu den aktuellen Länderinformationen gewährt.römisch eins.4. Mit Schreiben vom römisch 40 und vom römisch 40 wurde dem BF mitgeteilt, dass ein Aberkennungsverfahren gegen ihn eingeleitet worden sei und er zu näher ausgeführten Fragen zu seiner Integration in Österreich Stellung nehmen möge. Gleichzeitig wurde ihm Parteiengehör zu den aktuellen Länderinformationen gewährt.
I.5. Am XXXX nahm sein Vertreter für den BF Stellung und führte zusammengefasst aus, der BF sei mehrmals verurteilt worden, unterziehe sich nunmehr jedoch einer ambulanten Therapie. Nach Freilassung werde er einer geregelten Arbeit nachgehen können. Sein Bruder lebe in Österreich, mit diesem pflege er regelmäßigen Kontakt. Er lebe alleine im Haushalt und führe keine Beziehung. Er habe das Sprachniveau B1 erreicht und die Prüfung abgelegt sowie ein mehrmonatiges Praktikum abgeschlossen. Der BF sei einer regelmäßigen Beschäftigung nachgegangen, sei jedoch in keinem Verein und keiner Organisation tätig und habe keine ehrenamtlichen Tätigkeiten verrichtet. Der BF habe zu keinen Personen in seinem Herkunftsland Kontakt und es sei ihm nicht bekannt, ob nahe Verwandte in Afghanistan am Leben seien. Das übermittelte Länderinformationsblatt sei nicht aktuell. Es bestehe eine Vielzahl an aktuelleren Informationen, die allesamt belegen würden, dass Afghanistan nicht sicher sei und ihm eine Rückkehr dorthin nicht möglich beziehungsweise nicht zumutbar wäre, wie sich insbesondere aus einem Gutachten aus einem deutschen Verfahren ergebe.römisch eins.5. Am römisch 40 nahm sein Vertreter für den BF Stellung und führte zusammengefasst aus, der BF sei mehrmals verurteilt worden, unterziehe sich nunmehr jedoch einer ambulanten Therapie. Nach Freilassung werde er einer geregelten Arbeit nachgehen können. Sein Bruder lebe in Österreich, mit diesem pflege er regelmäßigen Kontakt. Er lebe alleine im Haushalt und führe keine Beziehung. Er habe das Sprachniveau B1 erreicht und die Prüfung abgelegt sowie ein mehrmonatiges Praktikum abgeschlossen. Der BF sei einer regelmäßigen Beschäftigung nachgegangen, sei jedoch in keinem Verein und keiner Organisation tätig und habe keine ehrenamtlichen Tätigkeiten verrichtet. Der BF habe zu keinen Personen in seinem Herkunftsland Kontakt und es sei ihm nicht bekannt, ob nahe Verwandte in Afghanistan am Leben seien. Das übermittelte Länderinformationsblatt sei nicht aktuell. Es bestehe eine Vielzahl an aktuelleren Informationen, die allesamt belegen würden, dass Afghanistan nicht sicher sei und ihm eine Rückkehr dorthin nicht möglich beziehungsweise nicht zumutbar wäre, wie sich insbesondere aus einem Gutachten aus einem deutschen Verfahren ergebe.
I.6. Mit Bescheid vom XXXX dem Vertreter am XXXX zugestellt, wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amtes wegen aberkannt (Spruchpunkt I.), die befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen (Spruchpunkt II.), sein Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung abgewiesen (Spruchpunkt III.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt IV.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt V.) und festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt VI.). Die Frist zur freiwilligen Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VII.). Zudem wurde ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.).römisch eins.6. Mit Bescheid vom römisch 40 dem Vertreter am römisch 40 zugestellt, wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amtes wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.), die befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.), sein Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung abgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch vier.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.) und festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch sechs.). Die Frist zur freiwilligen Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sieben.). Zudem wurde ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch acht.).
Begründend führte das BFA aus, dem BF sei eine Rückkehr in seine Heimatprovinz aufgrund der dortigen Sicherheitslage nach wie vor nicht zumutbar, allerdings stehe ihm nunmehr eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul, Herat, Mazar-e Sharif oder Bamyan offen. Der BF sei mehrmals wegen Taten nach dem SMG und dem StGB verurteilt worden, sodass er eine erhebliche, tatsächliche und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ruhe und Ordnung darstelle.
I.7. Mit Verfahrensordnung vom XXXX wurde dem BF amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.römisch eins.7. Mit Verfahrensordnung vom römisch 40 wurde dem BF amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
I.8. Am XXXX erhob der BF durch seinen Vertreter Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Verletzung von Verfahrensvorschriften. Es wurde beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen; den Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem BF die subsidiäre Schutzberechtigung zuerkannt werde; dem BF einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen; die Abschiebung für unzulässig zu erklären; das Einreiseverbot zu beheben; in eventu den Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das BFA zurückzuverweisen.römisch eins.8. Am römisch 40 erhob der BF durch seinen Vertreter Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Verletzung von Verfahrensvorschriften. Es wurde beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen; den Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem BF die subsidiäre Schutzberechtigung zuerkannt werde; dem BF einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen; die Abschiebung für unzulässig zu erklären; das Einreiseverbot zu beheben; in eventu den Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das BFA zurückzuverweisen.
Das Verfahren sei insofern mangelhaft und inhaltlich rechtswidrig, als es sich auf veraltete Länderberichte und fragwürdige Gutachten stütze und das vom BF ins Verfahren eingebrachte Gutachten aus einem deutschen Verfahren nicht beachtet worden sei.
Unter einem mit der Beschwerde gab der Vertreter die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses bekannt.