TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/12 W161 2185205-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.03.2019
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Entscheidungsdatum

12.03.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W161 2185205-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.01.2018, Zl.: 1125273501-161079900, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.01.2019 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.01.2018, Zl.: 1125273501-161079900, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.01.2019 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der bei seiner Einreise nach Österreich minderjährige, nunmehr volljährige Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist Staatsangehöriger von Afghanistan und stellte am 04.08.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

2. Bei seiner Erstbefragung am selben Tag gab der BF an, er sei in Kabul geboren und ledig. Seine Muttersprache sei Dari. Er sei sunnitischer Moslem und gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an. Er habe acht Jahre lang die Grundschule besucht. Er habe keine Berufsausbildung und sei zuletzt ohne Beschäftigung gewesen. Er habe in Kabul gelebt. Zwei Cousins seien in Österreich aufhältig. Seine Eltern, zwei Schwestern und drei Halbschwestern würden in Kabul leben. Eine Schwester ( XXXX ) sei vor sechs Jahren, ein Bruder (2. Bei seiner Erstbefragung am selben Tag gab der BF an, er sei in Kabul geboren und ledig. Seine Muttersprache sei Dari. Er sei sunnitischer Moslem und gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an. Er habe acht Jahre lang die Grundschule besucht. Er habe keine Berufsausbildung und sei zuletzt ohne Beschäftigung gewesen. Er habe in Kabul gelebt. Zwei Cousins seien in Österreich aufhältig. Seine Eltern, zwei Schwestern und drei Halbschwestern würden in Kabul leben. Eine Schwester ( römisch 40 ) sei vor sechs Jahren, ein Bruder (

XXXX ) vor etwa fünf Jahren und ein Bruder ( XXXX ) sei vor ca. 10 Jahren verstorben.römisch 40 ) vor etwa fünf Jahren und ein Bruder ( römisch 40 ) sei vor ca. 10 Jahren verstorben.

Er habe Afghanistan vor ca. acht Monaten mit Hilfe eines Schleppers verlassen und sei über den Iran in die Türkei und weiter nach Griechenland, Bulgarien und Serbien gebracht worden. Von dort sei er über unbekannte Länder bis nach Österreich gereist.

Als Fluchtgrund gab der BF an, dass es in Kabul keine Sicherheit mehr geben würde, ständig würden dort Selbstmordanschläge verübt werden. Außerdem sei seine Familie sehr arm, sie hätten manchmal nicht einmal etwas zu Essen gehabt. Man finde in Kabul schwer Arbeit, deshalb habe er Afghanistan verlassen. Weiters würden die Soldaten der afghanischen Nationalarmee Jugendliche mit in den Krieg nehmen. Aus Angst mitgenommen zu werden habe er Afgahnistan verlassen. Bei einer Rückkehr habe er Angst vor Krieg und Armut.

3. Am 12.08.2016 wurde beim BF eine Bestimmung des Knochenalters durchgeführt. Als Ergebnis wurde "Schmeling 4, GP 31" festgehalten.3. Am 12.08.2016 wurde beim BF eine Bestimmung des Knochenalters durchgeführt. Als Ergebnis wurde "Schmeling 4, Gesetzgebungsperiode 31" festgehalten.

4. Aus dem Sachverständigengutachten zur Volljährigkeitsbeurteilung vom 21.12.2016 geht hervor, dass der BF zum Untersuchungszeitpunkt ein höchstmögliches Mindestalter von 16,4 Jahren hatte. Das "fiktive" Geburtsdatum sei der XXXX und ergäbe sich daraus für den Zeitpunkt der Asylantragstellung ein Mindestalter von 16,02 Jahren.4. Aus dem Sachverständigengutachten zur Volljährigkeitsbeurteilung vom 21.12.2016 geht hervor, dass der BF zum Untersuchungszeitpunkt ein höchstmögliches Mindestalter von 16,4 Jahren hatte. Das "fiktive" Geburtsdatum sei der römisch 40 und ergäbe sich daraus für den Zeitpunkt der Asylantragstellung ein Mindestalter von 16,02 Jahren.

5. Am 14.03.2017 wurde der BF beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich in der Sprache Dari einvernommen. Der BF gab an, sich gesund zu fühlen und in der Lage zu sein, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen. Er habe bis dato die Wahrheit gesagt und die Niederschrift sei ihm rückübersetzt worden. Es habe keine Fehler gegeben.

Zu seinem Leben in Österreich führte er aus, in einer Unterkunft für Asylwerber zu wohnen. Ein Cousin väterlicherseits lebe in Österreich. Er besuche einen Deutschkurs und sei Mitglied in einem Fitnessclub. In seiner Freizeit habe er mit niemanden Kontakt, er lerne nur Deutsch. Er sei völlig gesund. Weiters gab er an, acht Jahre eine Schule in Kabul besucht zu haben. Kurz bevor er in die neunte Klasse hätte gehen sollen, habe es einen Selbstmordanschlag neben der Schule gegeben. Danach habe seine Familie beschlossen, dass er die Schule nicht mehr besuchen werde. Vier bis fünf Monate später sei er dann ausgereist. In dieser Zeit sei er zu Hause gewesen. Er habe (fünf bis sechs Monate, bis zu seiner Ausreise) zusammen mit seinem Vater als Hilfsarbeiter am Bau gearbeitet und 500 Afghani/Tag verdient. Dies habe zum Überleben gereicht. Nachdem ein Bruder von den Taliban getötet worden sei und der andere vom Dach einer Baustelle gefallen sei, sei ihre wirtschaftliche Lage immer schlechter geworden. Seine Familie lebe in Kabul (Distrikt XXXX , Dorf XXXX ). Wegen dem Tod des Bruders würden sie Geld vom Staat erhalten. Der Vater arbeite ab und zu am Bau als Hilfsarbeiter. Er habe weiters noch einen Onkel väterlicherseits und eine Tante mütterlicherseits in Kabul. Ein Onkel mütterlicherseits sei von den Taliban im Büro erschossen worden. Er habe zu seiner Familie - einmal pro Woche - Kontakt über das Internet. Bezüglich der finanziellen/wirtschaftlichen Situation seiner Familie gab er an, dass es zum Überleben gereicht habe. Der BF habe sich bis zu seiner Ausreise in der Provinz Kabul, Distrikt XXXX , Dorf XXXX bei seiner Familie in einem Eigentumshaus aufgehalten. Die Familie sowie die Gattin und zwei Kinder des verstorbenen Bruders würden noch dort leben. Die Gattin des Bruders arbeite als Wäscherin, die Schwestern seien verheiratet und schon weg. Mit seiner Stiefmutter habe er nicht so viel zu tun. Die Flucht habe der Vater bezahlt, er habe die Hälfte des Hauses verpachtet und einen Teil ausgeborgt.Zu seinem Leben in Österreich führte er aus, in einer Unterkunft für Asylwerber zu wohnen. Ein Cousin väterlicherseits lebe in Österreich. Er besuche einen Deutschkurs und sei Mitglied in einem Fitnessclub. In seiner Freizeit habe er mit niemanden Kontakt, er lerne nur Deutsch. Er sei völlig gesund. Weiters gab er an, acht Jahre eine Schule in Kabul besucht zu haben. Kurz bevor er in die neunte Klasse hätte gehen sollen, habe es einen Selbstmordanschlag neben der Schule gegeben. Danach habe seine Familie beschlossen, dass er die Schule nicht mehr besuchen werde. Vier bis fünf Monate später sei er dann ausgereist. In dieser Zeit sei er zu Hause gewesen. Er habe (fünf bis sechs Monate, bis zu seiner Ausreise) zusammen mit seinem Vater als Hilfsarbeiter am Bau gearbeitet und 500 Afghani/Tag verdient. Dies habe zum Überleben gereicht. Nachdem ein Bruder von den Taliban getötet worden sei und der andere vom Dach einer Baustelle gefallen sei, sei ihre wirtschaftliche Lage immer schlechter geworden. Seine Familie lebe in Kabul (Distrikt römisch 40 , Dorf römisch 40 ). Wegen dem Tod des Bruders würden sie Geld vom Staat erhalten. Der Vater arbeite ab und zu am Bau als Hilfsarbeiter. Er habe weiters noch einen Onkel väterlicherseits und eine Tante mütterlicherseits in Kabul. Ein Onkel mütterlicherseits sei von den Taliban im Büro erschossen worden. Er habe zu seiner Familie - einmal pro Woche - Kontakt über das Internet. Bezüglich der finanziellen/wirtschaftlichen Situation seiner Familie gab er an, dass es zum Überleben gereicht habe. Der BF habe sich bis zu seiner Ausreise in der Provinz Kabul, Distrikt römisch 40 , Dorf römisch 40 bei seiner Familie in einem Eigentumshaus aufgehalten. Die Familie sowie die Gattin und zwei Kinder des verstorbenen Bruders würden noch dort leben. Die Gattin des Bruders arbeite als Wäscherin, die Schwestern seien verheiratet und schon weg. Mit seiner Stiefmutter habe er nicht so viel zu tun. Die Flucht habe der Vater bezahlt, er habe die Hälfte des Hauses verpachtet und einen Teil ausgeborgt.

Zu seinen Fluchtgründen gab der BF wie folgt an:

"Die Sicherheitslage in Afghanistan ist schlecht und es herrscht seit 42 Jahren Krieg. Das Leben ist dort schwer, man kann dort in der Nacht nicht hinaus. Wenn man aus dem Haus geht, ist das Leben in Gefahr. 2-3 Mal ist es schon vorgekommen, dass ich in der Nacht von Leuten angehalten wurde und sie haben mich mit einer Eisenstange niedergeschlagen. Als ich zu mir gekommen bin, haben sie mir mein Handy gestohlen. Ich hatte Geld erhalten um meiner Mutter Medikamente zu holen und das haben sie mir gestohlen. Solche Sachen eben, es ist schwer sich dort zu bilden. Ich hatte immer Angst. Es gab den Anschlag neben der Schule und ich habe Leichenteil gesehen, die in die Schule geflogen waren. Wenn man in die Schule gegangen ist wurde man gehänselt und sie hatten auch Messer. Das war es. Wenn man in der Nacht hinaus geht wir man entführt. Mein Bruder wurde einige Male entführt, es wurde Lösegeld gefordert und die Behörden haben sich nicht darum gekümmert. Sie haben meinen Vater angerufen und Geld gefordert, wir haben 10.000 Afghani bezahlt. Das waren die Sachen, die ich erlebt habe.

LA: Haben Sie noch weitere Fluchtgründe Afghanistan betreffend?

AW: Nein, habe ich nicht.

LA: Wie viel Zeit verging zwischen der Ermordung Ihres Bruders XXXX und IhrerLA: Wie viel Zeit verging zwischen der Ermordung Ihres Bruders römisch 40 und Ihrer

Ausreise?

AW: Es sind ca. 10 Jahre vergangen.

LA: Durch wen wurde Ihr Bruder XXXX getötet?LA: Durch wen wurde Ihr Bruder römisch 40 getötet?

AW: Die Leute vom Geheimdienst sind vor 10 Jahren zu uns ins Haus gekommen

und haben ihn in den Krieg geschickt.

LA: Woher wissen Sie das?

AW: Mein Vater hat es mir gesagt.

LA: Inwiefern betreffen Sie diese Umstände aktuell persönlich?

AW: Aus jeder Sicht war mein Leben in Gefahr. Die Leute, die in der Nacht herum

gegangen sind wollten mich entführen, das haben sie zu meinem Vater gesagt.

LA: wer waren diese Leute genau?

AW: Es warn unbekannte Leute, die mich angegriffen haben, (sie) war(en) auch vermummt.

LA: Wie lange vor Ihrer Ausreise hat der letzte Übergriff auf Sie stattgefunden?

AW: Das waren ca. 2 Monate.

LA: Haben Sie den beiden Vorfälle bei der Polizei zur Anzeige gebracht?

AW: Ja, die haben sich aber nicht um uns gekümmert, wenn man Geld bezahlt, dann

funktioniert die Arbeit dort und wenn nicht, dann nicht. Mein Vater musste mich hier

her schicken.

LA: Warum war das so?

AW: Weil die Sicherheitslage schlecht ist, nicht, dass ich wie meine beiden anderen

Brüder sterbe.

LA: Aber einer Ihrer Brüder ist von Dach gefallen!

AW: Er hat sich mit der Arbeit nicht ausgekannt.

LA: Was meinen Sie konkret damit, dass es schwer ist, sich in Kabul zu bilden, Sie haben 8 Jahre eine schule besucht?

AW: Ja, aber mit Schwierigkeiten. Es war überall Krieg. Meine Familie hat sich immer

Sorgen um mich gemacht.

Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme legte der BF folgende Unterlagen vor:

  • -Strichaufzählung
    Schreiben, betreffend die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio.

  • -Strichaufzählung
    Bestätigung über die Teilnahme an einem A1-Deutsch-Kurs.

6. Am 03.08.2017 wurden weitere Integrationsunterlagen für den BF übermittelt:

  • -Strichaufzählung
    Bestätigung, wonach der BF die Frühschwimmerprüfung abgelegt hat.

  • -Strichaufzählung
    Teilnahmebestätigung für einen Werte- und Orientierungskurs des ÖIF.

  • -Strichaufzählung
    Teilnahmebestätigung für einen "Workshop zur Suchtprävention".

  • -Strichaufzählung
    Teilnahmebestätigung für das Jugendgewaltpräventionsprojekt "Jugend-OK".

7. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 09.01.2018 wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. wurde der Antrag des BF bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Ferner wurde dem BF unter Spruchpunkt III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). In Spruchpunkt VI. wurde festgehalten, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.7. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 09.01.2018 wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde der Antrag des BF bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Ferner wurde dem BF unter Spruchpunkt römisch drei. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). In Spruchpunkt römisch sechs. wurde festgehalten, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Ta

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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