Entscheidungsdatum
12.03.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W211 2181554-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a SIMMA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geboren amXXXX, StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a SIMMA als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren amXXXX, StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , zu Recht:
A)
I. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird zurückgewiesen.römisch eins. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird zurückgewiesen.
II. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, stellte am XXXX2015 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Im Rahmen der Erstbefragung am XXXX2015 gab er zusammengefasst an, er habe von XXXX in Kenia die Schule besucht und Mathematik und Englisch studiert. Somalia habe er als Kind verlassen und aus Kenia sei er im XXXX 2014 ausgereist. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, es sei immer sein Traum gewesen, nach Europa zu kommen, da er in Afrika keine Perspektiven habe.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, stellte am XXXX2015 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Im Rahmen der Erstbefragung am XXXX2015 gab er zusammengefasst an, er habe von römisch 40 in Kenia die Schule besucht und Mathematik und Englisch studiert. Somalia habe er als Kind verlassen und aus Kenia sei er im römisch 40 2014 ausgereist. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, es sei immer sein Traum gewesen, nach Europa zu kommen, da er in Afrika keine Perspektiven habe.
Bei der Einvernahme durch die belangte Behörde am XXXX2017 gab der Beschwerdeführer soweit wesentlich an, er gehöre den Hawiye, XXXX an. Er habe mit seinen Eltern und Geschwistern außerhalb von Mogadischu gelebt, bis er mit seiner Mutter und den damals schon geborenen Geschwistern 2003 ins Flüchtlingslager nach Kenia gezogen sei. Sein Vater sei in Somalia geblieben. Die Schule habe der Vater bezahlt. Seine Familie sei seit 2012 wieder in Somalia vereint und würde in der Umgebung von Mogadischu leben. Der Vater lebe direkt in Mogadischu und käme die Familie besuchen. Er habe noch viele Tanten, Onkel und Cousins, die er jedoch nicht näher kennen würde. Der Vater handle mit Grundstücken, wovon die Familie leben würde. Der Beschwerdeführer habe regelmäßig Kontakt mit seiner Familie und habe viele Facebook Freunde. Die Familie habe Somalia ursprünglich wegen des Krieges verlassen; eine direkte Verfolgung habe es nicht gegeben. In Kenia habe der Beschwerdeführer auch keine Probleme gehabt. Er habe nicht in Afrika bleiben wollen und sei nach Europa gereist.Bei der Einvernahme durch die belangte Behörde am XXXX2017 gab der Beschwerdeführer soweit wesentlich an, er gehöre den Hawiye, römisch 40 an. Er habe mit seinen Eltern und Geschwistern außerhalb von Mogadischu gelebt, bis er mit seiner Mutter und den damals schon geborenen Geschwistern 2003 ins Flüchtlingslager nach Kenia gezogen sei. Sein Vater sei in Somalia geblieben. Die Schule habe der Vater bezahlt. Seine Familie sei seit 2012 wieder in Somalia vereint und würde in der Umgebung von Mogadischu leben. Der Vater lebe direkt in Mogadischu und käme die Familie besuchen. Er habe noch viele Tanten, Onkel und Cousins, die er jedoch nicht näher kennen würde. Der Vater handle mit Grundstücken, wovon die Familie leben würde. Der Beschwerdeführer habe regelmäßig Kontakt mit seiner Familie und habe viele Facebook Freunde. Die Familie habe Somalia ursprünglich wegen des Krieges verlassen; eine direkte Verfolgung habe es nicht gegeben. In Kenia habe der Beschwerdeführer auch keine Probleme gehabt. Er habe nicht in Afrika bleiben wollen und sei nach Europa gereist.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX2017 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom XXXX2015 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Somalia zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 - 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX2017 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom XXXX2015 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen und der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Somalia zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins, - 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.
Gegen diesen Bescheid wurde eine Beschwerde eingebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX2018 eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch. In dieser gab der Beschwerdeführer soweit wesentlich an, er glaube, seine Mutter sei damals wegen des Bürgerkriegs nach Kenia geflüchtet. Sein Vater kaufe und verkaufe Häuser, glaublich immer noch. Auf die Frage, warum sich der Beschwerdeführer entschlossen habe nach Europa zu kommen, gab er an, dass in Somalia Bürgerkrieg herrsche. In Kenia habe er keinen Aufenthaltstitel bekommen. Aus Angst, von der kenianischen Regierung abgeschoben zu werden, habe er sich entschlossen, nach Europa zu flüchten. Sein Vater lebe jetzt in Mogadischu; mit ihm habe er manchmal telefonisch Kontakt. Der Beschwerdeführer habe 28 Geschwister gehabt, vier seien verstorben, die anderen in Mogadischu. Mit jenen habe er aber keinen Kontakt. Auf die Frage, warum ein so großer Teil seiner Familie in Mogadischu leben könne, er aber nicht, meinte der Beschwerdeführer, dass Somalia immer noch unsicher sei, und auch die Geschwister nicht zufrieden wäre. Ein persönliches Problem habe er dort nicht gehabt. Der Vertreter gab an, dass aufgrund der langen Abwesenheit des Beschwerdeführers eine Gefahr durch Al Shabaab bestehen könnte. Auf die Frage des Vertreters, was der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Somalia zu befürchten habe, gab dieser an, dass Somalia schon seit längerer Zeit unsicher sei. Es gebe immer wieder Explosionen, bei denen unschuldige Menschen ums Leben kämen. Er habe Angst getötet zu werden, oder dass ihm sonstige schlimme Dinger passieren würden.
Mit Erkenntnis vom XXXX2018, W175 2181554-1/18E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX2017 als unbegründet abgewiesen. Das BVwG stellte dazu fest, dass der Beschwerdeführer den Hawiye angehöre und sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam bekenne. Er sei in Mogadischu geboren und habe ca. 30km außerhalb mit seiner Familie gewohnt, bis seine Mutter, er und seine Geschwister 2003 nach Kenia gegangen seien. In Kenia hätten er und seine Geschwister Schulen und Internate besucht; für allfällige Kosten sei der Vater aufgekommen, der mit zwei anderen Frauen und weiteren Kindern in Somalia vom Grundstücksverkauf lebe. Dass der Vater seiner Beschäftigung nicht mehr nachkäme, könne nicht festgestellt werden. Dass sich der Vater von der Mutter getrennt habe und diese mit den Geschwistern nunmehr wieder in Kenia leben würde (nach einer Rückkehr nach Somalia im Jahr 2012), könne ebenfalls nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer habe Kontakt zu seinen Eltern und einigen seiner Geschwister. Er habe darüber hinaus weitere Verwandte in Somalia. Er sei gesund und arbeitsfähig und habe in Kenia und Österreich eine gute Schulbildung erhalten. Als Fluchtgrund habe er den in Somalia herrschenden Bürgerkrieg vorgebracht, und dass er nach Europa gewollt habe, um sich eine Zukunft aufzubauen. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer seine Heimat aufgrund einer konkreten gegen ihn gerichteten Verfolgung verlassen habe bzw. eine solche im Falle einer Rückkehr zu befürchten hätte. Gründe, die eine Verfolgung maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen würden, habe er nicht glaubhaft gemacht. Im Falle einer Rückkehr drohe dem Beschwerdeführer kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit; er würde bei der Rückkehr mit einer gewissen finanziellen und sonstigen Unterstützung der Großfamilie rechnen können.
2. Der Beschwerdeführer stellte am XXXX2019 einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Bei seiner Erstbefragung am selben Tag gab er zusammengefasst an, dass es in Somalia immer noch gefährlich sei, auch hätte er bei einer Rückkehr keine wirtschaftliche Grundlage. Er habe schon 2015 angegeben, dass es gefährlich sei, in Somalia zu leben. Aufgrund des Aufenthalts in Europa sei es für den Beschwerdeführer noch schwieriger, weil die Milizen der Al Shabaab solche Leute gezielt verfolgen würden. Seine 20 Geschwister und seine Eltern würden immer noch in Somalia leben. Die Verwandten hätten kein Geld, Somalia zu verlassen. Er sei zwar islamischen Glaubens, praktiziere die Glaubensrichtung aber nicht. Im Falle einer Rückkehr wäre der Beschwerdeführer gezwungen, den islamischen Glauben gezielt auszuüben. Das wolle er nicht. Er befürchte auch, seitens der Regierung keinen Schutz zu erhalten. Er befürchte von den Milizen der Al Shabaab getötet zu werden, und dass sich seine Familie gegen ihn stellen würde, da er nicht bereit sei, seinen Glauben auszuleben. Er habe regelmäßig telefonischen Kontakt mit seinem Vater, der ihn auffordere, den Glauben korrekt auszuleben.
Am XXXX2019 fand eine Einvernahme bei der belangten Behörde statt, in deren Rahmen der Beschwerdeführer soweit wesentlich angab, sich meistens müde zu fühlen, aber keine Medikamente zu nehmen und ansonsten gesund zu sein. An seinem Familienleben in Österreich habe sich nichts geändert. Der Beschwerdeführer habe sieben Monate als Spengler und Dachdecker gearbeitet, aber nach der negativen Entscheidung die Arbeitsstelle verloren. Die Familie lebe in Eelasha Biyaha; der Vater sei alt und müsse viele Kinder versorgen, wozu er keine Möglichkeit habe. Die Mutter des Beschwerdeführers sei in ein Dorf gegangen; sie sei selbst krank, habe die Kinder nicht mehr ertragen und sei zu ihrer Familie zurückgegangen. Er wisse nicht, wo die anderen Verwandten genau leben würden, weil er sie nicht so gut kennen würde. Nach dem Grund für die neuerliche Antragstellung befragt gab der Beschwerdeführer an, nicht mehr nach Somalia zurückkehren zu können, weil es dort keine richtige Regierung gebe, die ihn aufgrund der Religion schützen könnte. Die Bevölkerung wolle niemanden, der ihre Religion nicht praktiziere, und auch die Kernfamilie würde ihn nicht in Ruhe lassen. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer weiter an, dass er im Jahr 2017 unreligiös geworden sei, da er gesehen habe, dass der Islam seiner Zukunft im Weg stehe. Dadurch habe er beschlossen, den Islam nicht mehr zu praktizieren und die Regeln nicht mehr einzuhalten. Auf Nachfrage gebe er an, dass es viele Regeln gebe, die er nicht einhalten würde. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer offiziell ausgetreten sei, sagte er, auf sich bezogen sei er ausgetreten; wenn ihn ein Somali frage, würde er nicht sagen, dass er das getan habe. Auf die Frage, ob es Unterlagen dazu gebe, meinte er, er habe es nur der Polizei gesagt; seine Firma und sein Chef wüssten aber Bescheid. Gefragt, wie es zur Haltungsänderung gekommen sei, meinte der Beschwerdeführer, dass das im August 2017 passiert sei. Zuerst sei er Christ geworden, dann sei er da aber auch wieder ausgetreten, weil er gedacht habe, dass er gar keine Religion mehr brauche. Die große Befürchtung sei, dass die Familie es bemerken und ihm etwas antun würde, weshalb er Angst habe, zurückzukehren. In Österreich sei es anders, hier dürfe man seine persönlichen Entscheidungen ausleben, solange man sich an Regeln halte und niemandem etwas antäte. Das mit dem Christentum sei von Oktober bis Dezember 2017 gewesen; er habe auch eine Bibel von jemandem bekommen, der in Italien lebe. Es habe eine Dame gegeben, die das mit ihm hätte gemeinsam machen wollen, aber er habe den Kontakt zu ihr verloren. Er habe sich nicht taufen lassen. In seinem ersten Verfahren habe er das nicht erwähnt, weil er zu dieser Zeit nicht über diese Sachen habe sprechen wollen. Er habe sich nicht getraut; er habe Angst gehabt, dass ihn die Somalier, mit denen er gelebt habe, kritisieren und sagen würden, dass er nach Europa gekommen sei und gleich mit so etwas anfangen würde. Wenn man gemeinsam lebe, wäre man aufgefordert worden, gemeinsam zu beten, und man hätte ihn gefragt, dass er mitmachen solle. Auf die Frage, dass es diese Personen nicht erfahren hätten, wenn der Beschwerdeführer im Verfahren davon erzählt hätte, meinte er, dass er es damals nich