Entscheidungsdatum
13.03.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z5Spruch
W204 1432520-3/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Esther Schneider über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Esther Schneider über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste in das Bundesgebiet ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX , Zl. XXXX , hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) abgewiesen wurde. Es wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste in das Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) abgewiesen wurde. Es wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Begründend wurde soweit wesentlich ausgeführt, dass aufgrund der humanitären und sicherheitspolitisch problematischen Lage stichhaltige Gründe für die Annahme bestünden, dass der BF im Fall der Abschiebung einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre.Begründend wurde soweit wesentlich ausgeführt, dass aufgrund der humanitären und sicherheitspolitisch problematischen Lage stichhaltige Gründe für die Annahme bestünden, dass der BF im Fall der Abschiebung einer realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre.
I.2. Die Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wurde nach entsprechenden Anträgen bescheidmäßig verlängert, zuletzt mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom XXXX bis zum XXXX .römisch eins.2. Die Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wurde nach entsprechenden Anträgen bescheidmäßig verlängert, zuletzt mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom römisch 40 bis zum römisch 40 .
I.3. Am XXXX wurde der BF in Folge eines weiteren Antrags auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des BFA in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu einvernommen und zu seiner Situation in Österreich und zu einer möglichen Rückkehr nach Afghanistan gefragt. Der BF führte dazu aus, dass ihm eine Rückkehr nicht möglich sei, da die Sicherheitslage in Afghanistan, auch in Kabul, schlecht sei.römisch eins.3. Am römisch 40 wurde der BF in Folge eines weiteren Antrags auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des BFA in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu einvernommen und zu seiner Situation in Österreich und zu einer möglichen Rückkehr nach Afghanistan gefragt. Der BF führte dazu aus, dass ihm eine Rückkehr nicht möglich sei, da die Sicherheitslage in Afghanistan, auch in Kabul, schlecht sei.
Als Beilage zur Niederschrift wurde ein Deutschzertifikat genommen.
I.4. Mit Bescheid vom XXXX , dem BF am XXXX durch Hinterlegung zugestellt, wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.), die befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen (Spruchpunkt II.), der Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung abgewiesen (Spruchpunkt III.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt IV.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt V.) und festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt VI.). Die Frist zur freiwilligen Ausreise betrage zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VII.).römisch eins.4. Mit Bescheid vom römisch 40 , dem BF am römisch 40 durch Hinterlegung zugestellt, wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.), die befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.), der Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung abgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch vier.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.) und festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch sechs.). Die Frist zur freiwilligen Ausreise betrage zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sieben.).
Begründend führte das BFA aus, dem BF sei nunmehr eine Wiederansiedlung in seiner Heimatprovinz möglich und zumutbar, zumal ein innerstaatlicher Konflikt nicht mehr festgestellt werden könne.
I.5. Mit Verfahrensordnung vom XXXX wurde dem BF amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.römisch eins.5. Mit Verfahrensordnung vom römisch 40 wurde dem BF amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
I.6. Am XXXX erhob der BF durch seinen im Spruch genannten Vertreter Beschwerde gegen Spruchpunkt I. bis VI. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts, mangelhafter beziehungsweise unrichtiger Bescheidbegründung sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften. Es wurde beantragt, den Bescheid ersatzlos zu beheben und dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, die Rückkehrentscheidung und den Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung aufzuheben, in eventu einen Aufenthaltstitel zu erteilen, in eventu den Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Verhandlung an das BFA zurückzuverweisen und eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.römisch eins.6. Am römisch 40 erhob der BF durch seinen im Spruch genannten Vertreter Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. bis römisch sechs. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts, mangelhafter beziehungsweise unrichtiger Bescheidbegründung sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften. Es wurde beantragt, den Bescheid ersatzlos zu beheben und dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, die Rückkehrentscheidung und den Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung aufzuheben, in eventu einen Aufenthaltstitel zu erteilen, in eventu den Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Verhandlung an das BFA zurückzuverweisen und eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.
Begründend wurde unter Zitierung mehrerer Berichte ausgeführt, dass die Situation in Afghanistan einer Rückkehr nach wie vor entgegenstehe, wie sich insbesondere auch aus den aktuellen UNHCR Richtlinien ergebe.
I.7. Am XXXX langte die gegenständliche Beschwerde samt dem Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.römisch eins.7. Am römisch 40 langte die gegenständliche Beschwerde samt dem Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
II.1. Sachverhaltsfeststellungen:römisch zwei.1. Sachverhaltsfeststellungen:
II.1.1. Zum BF und seiner Situation im Falle einer Rückkehr:römisch zwei.1.1. Zum BF und seiner Situation im Falle einer Rückkehr:
Der BF ist Staatsangehöriger Afghanistans und gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und bekennt sich zum sunnitischen Islam. Die Muttersprache des BF ist Paschtu. Außerdem spricht er Dari, Farsi, Urdu und ein wenig Englisch. Seine Identität kann nicht festgestellt werden.
Der BF stammt aus dem Distrikt XXXX in der Provinz Kabul. Der BF wohnte acht Jahre lang in Pakistan, wo er für sieben Jahre eine afghanische Schule besuchte.Der BF stammt aus dem Distrikt römisch 40 in der Provinz Kabul. Der BF wohnte acht Jahre lang in Pakistan, wo er für sieben Jahre eine afghanische Schule besuchte.
Im Jahr XXXX reiste der BF ins Vereinigte Königreich und suchte dort um internationalen Schutz an. Dieser Antrag wurde letztlich abgelehnt und er wurde am XXXX nach Afghanistan abgeschoben, wo er für zwei Monate in Kabul lebte. Danach reiste der BF ins österreichische Bundesgebiet ein.Im Jahr römisch 40 reiste der BF ins Vereinigte Königreich und suchte dort um internationalen Schutz an. Dieser Antrag wurde letztlich abgelehnt und er wurde am römisch 40 nach Afghanistan abgeschoben, wo er für zwei Monate in Kabul lebte. Danach reiste der BF ins österreichische Bundesgebiet ein.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX , wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Begründend wurde ausgeführt, dass sich aus der allgemeinen aktuellen Lage in Afghanistan ergebe, dass sich diese als problematisch darstelle. Es sei ihm aufgrund des innerstaatlichen Konflikts der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, zumal für ihn als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens nicht ausreichend ausgeschlossen werden könne. Zu diesem Zeitpunkt ging das Bundesasylamt davon aus, dass der BF Afghanistan verlassen hatte, nachdem sein Stiefvater seinen Vater und seine Mutter umgebracht hatte.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom römisch 40 , wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Begründend wurde ausgeführt, dass sich aus der allgemeinen aktuellen Lage in Afghanistan ergebe, dass sich diese als problematisch darstelle. Es sei ihm aufgrund des innerstaatlichen Konflikts der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, zumal für ihn als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens nicht ausreichend ausgeschlossen werden könne. Zu diesem Zeitpunkt ging das Bundesasylamt davon aus, dass der BF Afghanistan verlassen hatte, nachdem sein Stiefvater seinen Vater und seine Mutter umgebracht hatte.
Tatsächlich wurde der Vater des BF von einer Bombe getötet, seine Mutter war und ist jedoch am Leben und wohnt in der Stadt Kabul. Der BF steht im Kontakt mit seiner Mutter. Seine Mutter hat nicht noch einmal geheiratet.
In Kabul leben weiters vier Brüder und vier Schwestern des BF. Der BF hat auch Kontakt zu seinen Geschwistern. Weitere Verwandte des BF, Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen, leben ebenfalls in Kabul.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle der Rückkehr nach Kabul Gefahr läuft, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose beziehungsweise existenzbedrohende Situation zu geraten.
Der BF befindet sich seit seiner Einreise durchgehend im Bundesgebiet. Er besuchte mehrere Deutschkurse bis zum Niveau B1 und beherrscht Deutsch zumindest auf B1-Niveau. Der BF bezog bis September 2014 teilweise Leistungen aus der Grundversorgung. Von 23.08.2014 bis 24.03.2015 und von 03.10.2015 bis 31.03.2016 war der BF als Arbeiter bei der XXXX beschäftigt, von 01.04.2016 bis 16.10.2017 war er als Arbeiter bei der XXXX als Arbeiter beschäftigt, von 18.12.2017 bis 14.02.2018 war er als Arbeiter bei der XXXX beschäftigt, von 10.04.2018 bis 09.05.2018 war er als Arbeiter bei der XXXX . beschäftigt und von 01.08.2018 bis 30.08.2018 war er bei der XXXX als Arbeiter beschäftigt. Von 25.03.2015 bis 02.10.2015, von 17.10.2017 bis 17.12.2017, von 16.02.2018 bis 09.04.2018, von 10.05.2018 bis 03.06.2018 und von 01.07.2018 bis 07.07.2018 bezog der BF Arbeitslosengeld. Von 08.07.2018 bis 31.07.2018 und von 02.09.2018 bis laufend bezog der BF Notstandshilfe, Überbrückungshilfe. Der BF ist kein Mitglied in einem Verein und er betätigte sich nicht ehrenamtlich. Er hat keinen nennenswerten österreichischen Freundeskreis.Der BF befindet sich seit seiner Einreise durchgehend im Bundesgebiet. Er besuchte mehrere Deutschkurse bis zum Niveau B1 und beherrscht Deutsch zumindest auf B1-Niveau. Der BF bezog bis September 2014 teilweise Leistungen aus der Grundversorgung. Von 23.08.2014 bis 24.03.2015 und von 03.10.2015 bis 31.03.2016 war der BF als Arbeiter bei der römisch 40 beschäftigt, von 01.04.2016 bis 16.10.2017 war er als Arbeiter bei der römisch 40 als Arbeiter beschäftigt, von 18.12.2017 bis 14.02.2018 war er als Arbeiter bei der römisch 40 beschäftigt, von 10.04.2018 bis 09.05.2018 war er als Arbeiter bei der römisch 40 . beschäftigt und von 01.08.2018 bis 30.08.2018 war er bei der römisch 40 als Arbeiter beschäftigt. Von 25.03.2015 bis 02.10.2015, von 17.10.2017 bis 17.12.2017, von 16.02.2018 bis 09.04.2018, von 10.05.2018 bis 03.06.2018 und von 01.07.2018 bis 07.07.2018 bezog der BF Arbeitslosengeld. Von 08.07.2018 bis 31.07.2018 und von 02.09.2018 bis laufend bezog der BF Notstandshilfe, Überbrückungshilfe. Der BF ist kein Mitglied in einem Verein und er betätigte sich nicht ehrenamtlich. Er hat keinen nennenswerten österreichischen Freundeskreis.
Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er ist strafrechtlich unbescholten.
II.1.2. Zur Situation in Afghanistan:römisch zwei.1.2. Zur Situation in Afghanistan:
KI vom 29.10.2018, Parlamentswahlen und UNAMA-Update zu zivilen Opfern (relevant für Abschnitt 3/Sicherheitslage und Abschnitt 2/Politische Lage)
Am 20. und am 21.10.2018 fand in Afghanistan die Wahl für das Unterhaus (Wolesi Jirga, Anm.) in 32 der 34 Provinzen statt (AAN 21.10.2018b; vgl. LS 21.10.2018). In der Provinz Ghazni wurde die Parlamentswahl verschoben, voraussichtlich auf den 20.4.2019, wenn u. a. auch die Präsidentschafts- und Distriktwahlen stattfinden sollen (siehe hierzu KI der Staatendokumentation vom 19.10.2018). In der Provinz Kandahar fand die Wahl am 27.10.2018 mit Ausnahme der Distrikte Nesh und Maruf statt (AAN 26.10.2018; vgl. CNN 27.10.2018). Grund für die Verzögerung war die Ermordung u.a. des lokalen Polizeichefs General Abdul Raziq am 18.10.2018 (AJ 19.10.2018; vgl. LS 21.10.2018). Während der Wahl in der Provinz Kandahar wurden keine sicherheitsrelevanten Vorfälle gemeldet (CNN 27.10.2018). Die Wahl, die für den 20.10.2018 geplant war, wurde um einen Tag verlängert, weil die Wähler aus sicherheits- und technischen Gründen in zahlreichen Provinzen nicht wählen konnten:Am 20. und am 21.10.2018 fand in Afghanistan die Wahl für das Unterhaus (Wolesi Jirga, Anmerkung in 32 der 34 Provinzen statt (AAN 21.10.2018b; vergleiche LS 21.10.2018). In der Provinz Ghazni wurde die Parlamentswahl verschoben, voraussichtlich auf den 20.4.2019, wenn u. a. auch die Präsidentschafts- und Distriktwahlen stattfinden sollen (siehe hierzu KI der Staatendokumentation vom 19.10.2018). In der Provinz Kandahar fand die Wahl am 27.10.2018 mit Ausnahme der Distrikte Nesh und Maruf statt (AAN 26.10.2018; vergleiche CNN 27.10.2018). Grund für die Verzögerung war die Ermordung u.a. des lokalen Polizeichefs General Abdul Raziq am 18.10.2018 (AJ 19.10.2018; vergleiche LS 21.10.2018). Während der Wahl in der Provinz Kandahar wurden keine sicherheitsrelevanten Vorfälle gemeldet (CNN 27.10.2018). Die Wahl, die für den 20.10.2018 geplant war, wurde um einen Tag verlängert, weil die Wähler aus sicherheits- und technischen Gründen in zahlreichen Provinzen nicht wählen konnten:
Lange Wartezeiten vor den Wahllokalen sowie verspätete Öffnungszeiten, Mangel an Wahlunterlagen, Probleme bei der biometrischen Verifizierung der Wähler, sicherheitsrelevante Vorfälle usw. waren die Hauptprobleme während der beiden Wahltage (AAN 20.10.2018; vgl. AAN 21.10.2018a). Von den ca. neun Millionen Afghanen und Afghaninnen, die sich für die Wahl registriert hatten, wählten laut Schätzungen der Independent Election Commission (IEC) zwischen drei und vier Millionen (CNN 27.10.2018; vgl. RN 21.10.2018, AAN 21.10.2018b). In den Städten und Gebieten, die als sicherer gelten, war der Wahlandrang höher als in den ländlichen Gegenden, in denen die Taliban Einfluss ausüben (AAN 20.10.2018; vgl. RN 21.10.2018, AAN 21.10.2018a).Lange Wartezeiten vor den Wahllokalen sowie verspätete Öffnungszeiten, Mangel an Wahlunterlagen, Probleme bei der biometrischen Verifizierung der Wähler, sicherheitsrelevante Vorfälle usw. waren die Hauptprobleme während der beiden Wahltage (AAN 20.10.2018; vergleiche AAN 21.10.2018a). Von den ca. neun Millionen Afghanen und Afghaninnen, die sich für die Wahl registriert hatten, wählten laut Schätzungen der Independent Election Commission (IEC) zwischen drei und vier Millionen (CNN 27.10.2018; vergleiche RN 21.10.2018, AAN 21.10.2018b). In den Städten und Gebieten, die als sicherer gelten, war der Wahlandrang höher als in den ländlichen Gegenden, in denen die Taliban Einfluss ausüben (AAN 20.10.2018; vergleiche RN 21.10.2018, AAN 21.10.2018a).
Während der beiden Wahltage fanden Quellen zufolge landesweit ca. 200 sicherheitsrelevante Vorfälle statt und ca. 170 Zivilisten kamen während des ersten Wahltages ums Leben bzw. wurden verwundet: In Kabul wurden 15 Tote, in Baghlan 12, in Nangarhar 11 und in Kunduz 3 Tote verzeichnet. Auch Mitglieder der afghanischen Sicherheitskräfte befanden sich unter den Opfern (vgl. AAN 21.10.2018a, RN 21.10.2018, AFP 20.10.2018).Während der beiden Wahltage fanden Quellen zufolge landesweit ca. 200 sicherheitsrelevante Vorfälle statt und ca. 170 Zivilisten kamen während des ersten Wahltages ums Leben bzw. wurden verwundet: In Kabul wurden 15 Tote, in Baghlan 12, in Nangarhar 11 und in Kunduz 3 Tote verzeichnet. Auch Mitglieder der afghanischen Sicherheitskräfte befanden sich unter den Opfern vergleiche AAN 21.10.2018a, RN 21.10.2018, AFP 20.10.2018).
Die United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) registrierte zwischen 1.1.2018 und 30.9.2018 im Zusammenhang mit den Parlamentswahlen insgesamt 366 zivile Opfer (126 Tote und 240 Verletzte) (UNAMA 10.10.2018).
Zivile Opfer
Insgesamt wurden im selben Berichtszeitraum 8.050 zivile Opfer (2.798 Tote und 5.252 Verletzte) verzeichnet. Die meisten zivilen Opfer wurden durch Selbstmord- und Nicht-Selbstmord-IED [Improvisierte Spreng- oder Brandvorrichtung/Sprengfallen, Anm.] regierungsfeindlicher Gruppierungen verursacht. Zusammenstöße am Boden, gezielte Tötungen, Luftangriffe und explosive Kampfmittelrückstände waren weitere Ursachen für zivile Opfer (UNAMA 10.10.2018).
Zivilisten in den Provinzen Nangarhar, Kabul, Helmand, Ghazni und Faryab waren am stärksten betroffen. In Nangarhar wurde bis 30.9.2018 die höchste Zahl an zivilen Opfern (1.494) registriert:
davon 554 Tote und 940 Verletzte (UNAMA 10.10.2018).
Regierungsfeindliche Gruppierungen verursachten 65% der zivilen Opfer (5.243): davon 1.743 Tote und 3.500 Verletze. 35% der Opfer wurden den Taliban, 25% dem Islamic State Khorasan Province (ISKP) und 5% unidentifizierten regierungsfeindlichen Gruppierungen zugeschrieben (darunter 1% selbsternannten Mitgliedern des ISKP) (UNAMA 10.10.2018).
Regierungsfreundliche Gruppierungen waren für 1.753 (761 Tote und 992 Verletzte) zivile Opfer verantwortlich: 16% wurden durch die afghanischen, 5% durch die internationalen Sicherheitskräfte und 1% durch regierungsfreundliche bewaffnete Gruppierungen verursacht (UNAMA 10.10.2018).
Quellen:
AAN - Afghanistan Analysts Network (26.10.2018): Before Election Day
Three: Looking at Kandahar's upcoming vote, https://www.afghanistan-analysts.org/before-election-day-threelooking-at-kandahars-upcoming-vote/, Zugriff 29.10.2018
AAN - Afghanistan Analysts Network (21.10.2018a): Election Day One (Evening Update): Voter determination and technical shambles, https://www.afghanistan-analysts.org/election-day-oneevening-update-voter-determination-and-technical-shambles/ Zugriff 22.10.2018
AAN - Afghanistan Analysts Network (21.10.2018b): Election Day Two:
A triumph of administrative chaos, https://www.afghanistan-analvsts.org/election-dav-two-a-triumph-of-administrative-chaos/.Zugriff 22.10.2018
AAN - Afghanistan Analysts Network (20.10.2018): Election Day One: A rural-urban divide emerging,
https://www.afghanistan-analysts.org/election-day-one-a-rural-urban-divide-emerging/. Zugriff 22.10.2018
AFP - Agence France Presse (20.10.2018): Nearly 170 casualties as violence rocks chaotic Afghan elections, https://www.afp.com/en/news/15/nearly-170-casualties-violence-rocks-chaoticafghan-elections-doc-1a599v9, Zugriff 22.10.2018
AJ - Al Jazeera (19.10.2018): Afghanistan: Kandahar elections delayed by a week after killings, https://www.aljazeera.com/news/2018/10/afghan-election-polls-kandahar-delayed-week-181019082632025.html Zugriff 22.10.2018
CNN - Cable News Network (27.10.2018): Kandahar goes to the polls in Afghan parliamentary vote delayed by violence, https://edition.cnn.com/2018/10/27/asia/afghan-elections-kandahar-intl/ index.html, Zugriff 29.10.2018
LS - La Stampa (21.10.2018): Ancora sangue sul secondo giorno di voto in Afghanistan,
http://www.lastampa.it/2018/10/21/esteri/ancora-sangue-sul-secondo-giorno-di-voto-in-afghanistan-quhK2AP00HBuCKGBEHU8TN/pagina.html.
Zugriff 22.10.2018
RN - Rainews (21.10.2018): Chiusi I seggi in Afghanistan, 4 milioni al voto nonostante gli attacchi dei Talebani, http://www.rainews.it/dl/rainews/articoli/Chiusi-i-seggi-in-Afghanistan-4-milioni-alvoto-nonostante-gli-attacchi-52f120d0-cda8-4c1c-b469-363549cb767c.html. Zugriff 22.10.2018RN - Rainews (21.10.2018): Chiusi römisch eins seggi in Afghanistan, 4 milioni al voto nonostante gli attacchi dei Talebani, http://www.rainews.it/dl/rainews/articoli/Chiusi-i-seggi-in-Afghanistan-4-milioni-alvoto-nonostante-gli-attacchi-52f120d0-cda8-4c1c-b469-363549cb767c.html. Zugriff 22.10.2018
UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan (10.10.2018),
https://unama.unmissions.org/sites/default/files/unama_protection_of_civilians_in_armed_conflict_3rd_quarter_report_2018_10_oct.pdf, Zugriff 25.10.2018
KI vom 19.10.2018, Aktualisierung: Sicherheitslage in Afghanistan - Q3.2018
Allgemeine Sicherheitslage und sicherheitsrelevante Vorfälle