TE Vwgh Erkenntnis 1999/3/24 99/11/0071

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Veröffentlicht am 24.03.1999
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal;

Norm

B-VG Art139 Abs1;
B-VG Art139 Abs6;
SchilderO ÄrzteK Österreichische 1994 §8 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, in der Beschwerdesache des Dr. R in G, vertreten durch Dr. Georg Eisenberger, Rechtsanwalt in Graz, Hilmgasse 10, gegen den Bescheid des Vorstandes der Ärztekammer für Steiermark vom 20. Oktober 1995, Zl. A I-11/1-g/KAD/Str., betreffend Bewilligung einer Hinweistafel, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Ärztekammer für Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer die Bewilligung zur Anbringung einer Hinweistafel "Urologe" für seine Ordination gemäß § 8 Abs. 1 (iVm § 6 Abs. 3) der Schilderordnung der Österreichischen Ärztekammer (kundgemacht in der Österreichischen Ärztezeitung Nr. 20 vom 25. Oktober 1994) versagt.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend; er beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Aus Anlaß dieser Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof mit Antrag vom 5. August 1997 beim Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 139 Abs. 1 B-VG die Feststellung beantragt, daß der die Bewilligungspflicht für Hinweisschilder normierende § 8 Abs. 1 der Schilderordnung der Österreichischen Ärztekammer gesetzwidrig war. Mit Erkenntnis vom 23. Februar 1999, V 127/97, hat der Verfassungsgerichtshof diesem Antrag Folge gegeben und ausgesprochen, daß § 8 Abs. 1 der Schilderordnung der Österreichischen Ärztekammer gesetzwidrig war.

Aus Art. 139 Abs. 6 B-VG ergibt sich, daß eine vom Verfassungsgerichtshof als gesetzwidrig erkannte Verordnung im Anlaßfall vom antragstellenden Gericht nicht mehr anzuwenden ist. So gesehen ist die mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Versagung der Bewilligung für eine Hinweistafel mangels Bewilligungspflicht für deren Anbringung zu Unrecht erfolgt. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil Ersatz für Stempelgebühren nur in dem zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Umfang gebührt.

Wien, am 24. März 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999110071.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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