Entscheidungsdatum
20.03.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W256 2147472-1/29E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Caroline KIMM als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20. Jänner 2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Caroline KIMM als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20. Jänner 2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 17. Jänner 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).
Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Erstbefragung statt. Dabei gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt (wortwörtlich wiedergegeben) folgendes an: "Ich war verliebt in ein Mädchen. Sie hatte Fotos von mir bei sich, ihre Familie hat die Fotos gesehen und hat mich daraufhin verfolgt und bedroht. Die Familie des Mädchens namens XXXX hat Verbindungen zu den Taliban und verfügt über viel Macht. Sie drohten mir mich zu töten. Ich konnte auch nicht nach Maidan-Wardak zurückgehen, weil dort die Taliban sehr aktiv sind und ich von einer Zwangsrekrutierung betroffen wäre."Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Erstbefragung statt. Dabei gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt (wortwörtlich wiedergegeben) folgendes an: "Ich war verliebt in ein Mädchen. Sie hatte Fotos von mir bei sich, ihre Familie hat die Fotos gesehen und hat mich daraufhin verfolgt und bedroht. Die Familie des Mädchens namens römisch 40 hat Verbindungen zu den Taliban und verfügt über viel Macht. Sie drohten mir mich zu töten. Ich konnte auch nicht nach Maidan-Wardak zurückgehen, weil dort die Taliban sehr aktiv sind und ich von einer Zwangsrekrutierung betroffen wäre."
Der Beschwerdeführer wurde am 9. März 2016 durch ein Organ der belangten Behörde einvernommen. Dabei wiederholte er im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und brachte er u.a. ergänzend vor, dass die Familie des Mädchens auf offener Straße und am Universitätsgelände auf ihn geschossen habe. Auch sei er zur Teilnahme am Krieg aufgefordert worden.
In seinen Stellungnahmen vom 14. März 2016 und vom 14. Juli 2016 führte der Beschwerdeführer - sofern hier wesentlich - aus, dass er aufgrund seiner grünen Augenfarbe nicht als richtiger Afghane bzw. Moslem angesehen werde und führe dies zu Diskriminierungen, Beschimpfungen und Handgreiflichkeiten. Insbesondere die Taliban und andere Islamisten würden ihn deshalb als feindlichen Spion ansehen.
In seiner Stellungnahme vom 12. Juli 2016 und vom 27. Juli 2016 verwies der Beschwerdeführer auf seine - neuerlich akute - schwere Traumatisierung und - unter Bezugnahme auf eine beigelegte Stellungnahme von XXXX - auf die schlechte Sicherheitslage in Afghanistan.In seiner Stellungnahme vom 12. Juli 2016 und vom 27. Juli 2016 verwies der Beschwerdeführer auf seine - neuerlich akute - schwere Traumatisierung und - unter Bezugnahme auf eine beigelegte Stellungnahme von römisch 40 - auf die schlechte Sicherheitslage in Afghanistan.
Eine von der belangten Behörde zur Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers in Auftrag gegebene Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 16. September 2016 brachte u.a. hervor, dass es an der Universität Nangarhar zwar zu gewalttätigen Vorfällen gekommen ist. Der vom Beschwerdeführer genannte Schussvorfall konnte allerdings nicht ermittelt werden.
Dazu führte der Beschwerdeführer in seiner Befragung vor einem Organ der belangten Behörde am 3. Oktober 2016 aus, dass er die Wahrheit gesagt habe und dieser Vorfall an der Universität nicht registriert worden sei. Ergänzend verwies der Beschwerdeführer auch auf sein politisches Engagement während seiner Studienzeit und seine diesbezüglichen Ängste.
Über Auftrag der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer einem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie vorgeführt, der in seinem psychiatrisch-neurologischem Gutachten vom 22. Dezember 2016 Hinweise für eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F 43.2) feststellte.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zulässig sei. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft habe machen können. Auch habe keine sonstige asylrelevante Verfolgung von Amts wegen festgestellt werden können. Eine extreme allgemeine Gefahrenlage hinsichtlich der Sicherheitslage in Kabul habe nicht festgestellt werden können. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers würden sich auch keine Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass die allgemeine Sicherheitslage zu einer existenziellen Gefährdung bei einer Rückführung nach Kabul führe. Der Beschwerdeführer wäre in der Lage, durch Arbeit eine ausreichende Lebensgrundlage zu finden. Auch könne dem Beschwerdeführer eine wirtschaftliche und soziale Unterstützung im Rahmen seines familiären Netzes (auch außerhalb Kabuls) zu Teil werden. Es stehe ihm aber auch die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Hilfseinrichtungen offen. In Bezug auf die posttraumatische Belastungsstörung führte die belangte Behörde aus, dass die festgestellte Gesundheitsbeeinträchtigung nicht jenes außergewöhnliche Ausmaß an Leidenszuständen erreiche, wie es in der Rechtsprechung des EGMR für das Vorliegen eines Abschiebehindernisses nach Art. 3 EMRK gefordert werde. Die Behandlungsmöglichkeiten und der Zugang der benötigten Behandlungen seien in Afghanistan verfügbar. Mangels familiärer und berücksichtigungswürdiger sozialer Kontakte in Österreich könne nicht von einer nachhaltigen Integration ausgegangen werden, womit insgesamt gesehen, eine Rückkehrentscheidung zulässig sei.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zulässig sei. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft habe machen können. Auch habe keine sonstige asylrelevante Verfolgung von Amts wegen festgestellt werden können. Eine extreme allgemeine Gefahrenlage hinsichtlich der Sicherheitslage in Kabul habe nicht festgestellt werden können. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers würden sich auch keine Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass die allgemeine Sicherheitslage zu einer existenziellen Gefährdung bei einer Rückführung nach Kabul führe. Der Beschwerdeführer wäre in der Lage, durch Arbeit eine ausreichende Lebensgrundlage zu finden. Auch könne dem Beschwerdeführer eine wirtschaftliche und soziale Unterstützung im Rahmen seines familiären Netzes (auch außerhalb Kabuls) zu Teil werden. Es stehe ihm aber auch die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Hilfseinrichtungen offen. In Bezug auf die posttraumatische Belastungsstörung führte die belangte Behörde aus, dass die festgestellte Gesundheitsbeeinträchtigung nicht jenes außergewöhnliche Ausmaß an Leidenszuständen erreiche, wie es in der Rechtsprechung des EGMR für das Vorliegen eines Abschiebehindernisses nach Artikel 3, EMRK gefordert werde. Die Behandlungsmöglichkeiten und der Zugang der benötigten Behandlungen seien in Afghanistan verfügbar. Mangels familiärer und berücksichtigungswürdiger sozialer Kontakte in Österreich könne nicht von einer nachhaltigen Integration ausgegangen werden, womit insgesamt gesehen, eine Rückkehrentscheidung zulässig sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Darin führt der Beschwerdeführer - unter Anführung diverser Länderberichte - im Wesentlichen aus, er werde aufgrund seiner Liebesbeziehung zu einem Mädchen in Afghanistan persönlich bedroht und verfolgt. Zudem führe eine Rückkehr nach Afghanistan zu einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK, da Rückkehrer verfolgt werden. Selbst Kabul könne nicht mehr als sicherer Ort für Rückkehrer angesehen werden.Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Darin führt der Beschwerdeführer - unter Anführung diverser Länderberichte - im Wesentlichen aus, er werde aufgrund seiner Liebesbeziehung zu einem Mädchen in Afghanistan persönlich bedroht und verfolgt. Zudem führe eine Rückkehr nach Afghanistan zu einer Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK, da Rückkehrer verfolgt werden. Selbst Kabul könne nicht mehr als sicherer Ort für Rückkehrer angesehen werden.
In einer Stellungnahme vom 29. September 2017 legte der Beschwerdeführer umfassende Unterlagen zu seiner Integration vor und führte er u.a. aus, dass seine erbrachten Integrationsleistungen weit überdurchschnittlich seien und er derzeit den Beginn eines Informatikstudiums plane. Auch habe er bereits derartig intensive familiäre und private Bindungen aufgebaut, dass jedenfalls die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei.
In einer Stellungnahme vom 5. April 2018 legte der Beschwerdeführer erneut Integrationsunterlagen vor und verwies er u.a. auf seine Sprachkenntnisse, seine Schulung als Dolmetscher, seine ehrenamtlichen Tätigkeiten und sein Studium.
Mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung wurden den Parteien diverse Länderberichte durch das Bundesverwaltungsgericht zum Parteiengehör übermittelt.
In einer Stellungnahme vom 20. August 2018 führte der Beschwerdeführer u.a. aus, dass aus den verfügbaren Berichten über Zwangsrekrutierungen durch nichtstaatliche Gruppierungen unmissverständlich hervorgehe, dass in Afghanistan zur Rekrutierung und Mobilisierung soziale, psychische und physische Gewalt angewandt werde. Es bedürfe einer genauen Ermittlungstätigkeit, ob tatsächlich Zwangsrekrutierung vorliege. Im Falle einer Rückkehr wäre der Beschwerdeführer zusätzlich mit der unüberwindbaren Hürde, eine Behandlung für seine psychische Erkrankung zu organisieren, konfrontiert. Aus dem aktuellen LIB der Staatendokumentation gehe hervor, dass sich die Sicherheitslage in ganz Afghanistan verschlechtert habe und äußerst volatil sei. Seine langjährige Abwesenheit aus Afghanistan würde eine Unkenntnis der aktuellen Gegebenheiten und Umstände bedingen, die ihm wirksame Schutzmaßnahmen unmöglich machen würden. In diesem Zusammenhang verwies der Beschwerdeführer auf das Gutachten von XXXX vom 28. März 2018, wonach u.a. alleine aufgrund der Anwesenheit einer Person in Afghanistan die Gefahr eines ernsthaften Schadens hinsichtlich ihres Lebens oder ihrer körperlichen Unversehrtheit bestehen würde.In einer Stellungnahme vom 20. August 2018 führte der Beschwerdeführer u.a. aus, dass aus den verfügbaren Berichten über Zwangsrekrutierungen durch nichtstaatliche Gruppierungen unmissverständlich hervorgehe, dass in Afghanistan zur Rekrutierung und Mobilisierung soziale, psychische und physische Gewalt angewandt werde. Es bedürfe einer genauen Ermittlungstätigkeit, ob tatsächlich Zwangsrekrutierung vorliege. Im Falle einer Rückkehr wäre der Beschwerdeführer zusätzlich mit der unüberwindbaren Hürde, eine Behandlung für seine psychische Erkrankung zu organisieren, konfrontiert. Aus dem aktuellen LIB der Staatendokumentation gehe hervor, dass sich die Sicherheitslage in ganz Afghanistan verschlechtert habe und äußerst volatil sei. Seine langjährige Abwesenheit aus Afghanistan würde eine Unkenntnis der aktuellen Gegebenheiten und Umstände bedingen, die ihm wirksame Schutzmaßnahmen unmöglich machen würden. In diesem Zusammenhang verwies der Beschwerdeführer auf das Gutachten von römisch 40 vom 28. März 2018, wonach u.a. alleine aufgrund der Anwesenheit einer Person in Afghanistan die Gefahr eines ernsthaften Schadens hinsichtlich ihres Lebens oder ihrer körperlichen Unversehrtheit bestehen würde.
Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde durch die erkennende Richterin in der gegenständlichen Rechtssache am 20. August 2018 eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt. Darin führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen wie bisher aus. Unter einem legte der Beschwerdeführer diverse Integrationsunterlagen sowie eine ärztliche Bestätigung vor.
Mit Schreiben vom 21. August 2018 wurde dem Bundesverwaltungsgericht vom Beschwerdeführer ein Sprachzertifikat vom 23. Februar 2018 nachgereicht. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer an einem Deutsch-Intensivkurs der Stufe C1/a teilgenommen hat, als Gesamtnote jedoch ein Nicht Genügend verteilt wurde.
In seiner Stellungnahme vom 3. September 2018 führte der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf die am 30. August 2018 erschienenen UNHCR-Richtlinien näher aus, dass Zivilisten im Rahmen ihrer alltäglichen jobbezogenen und sozialen Aktivitäten im urbanen Raum dem Risiko von Gewalt ausgesetzt seien. Zudem werde darin auch darauf hingewiesen, dass die Provinzhauptstädte 54 % der Binnenvertriebenen aufgenommen hätten und die Unterstützungen und Infrastruktur immer mehr überstrapaziert seien und der Kampf für Ressourcen weiterhin wachse. Zusätzlich seien der nördliche und westliche Teil Afghanistans mit Dürre konfrontiert, was die Landwirtschaft in diesen Gebieten zum Einsturz gebracht habe. Am schlimmsten seien davon die Provinzen Balkh, Ghor, Faryab, Badghis, Herat und Jowzjan betroffen. Somit könne es dem Beschwerdeführer nicht zugemutet werden, nach Afghanistan zurückzukehren. Eine innerstaatliche Fluchtalternative stehe auch nicht offen. Unter einem wurden weitere Integrations- und ärztliche Unterlagen vorgelegt.
Mit Schreiben vom 20. Dezember 2018 wurde den Parteien das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 29. Juni 2018, zuletzt aktualisiert am 23. November 2018 (im Folgenden: LIB) u.a. zum Parteiengehör übermittelt.
In seiner Stellungnahme vom 4. Jänner 2019 wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisher erstattetes Vorbringen. Ergänzend brachte der Beschwerdeführer vor, dass eine interne Fluchtalternative nach UNHCR nur dann zumutbar sei, wenn die grundlegenden Menschenrechte gewahrt werden und Möglichkeiten für ein ökonomisches Überleben bestehen würden. Bezüglich der Hauptstadt Kabul werde dies ausgeschlossen. Den aktuellen Informationen des österreichischen Außenministeriums zu Afghanistan sei zudem eine Reisewarnung (Sicherheitsstufe 6) zu entnehmen. Darin werde vor Reisen nach Afghanistan gewarnt, da im ganzen Land das Risiko von gewalttätigen Auseinandersetzungen, Raketeneinschlägen, Minen, Terroranschlägen und kriminellen Übergriffen, einschließlich Entführungen, Vergewaltigungen und bewaffneter Raubüberfälle bestehe. Diese Risiken für österreichische Staatsbürger müssten für afghanische Staatsbürger gleichermaßen gelten. Weiters wird zu den Feststellungen im LIB zur Rückkehrsituation ausgeführt, dass diese einseitig, nicht ausgewogen und keinesfalls objektiv seien. Das vom Bundesverwaltungsgericht ins Verfahren eingebrachte LIB bilde die Sicherheits- und Versorgungslage in Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif im Ergebnis nur unzureichend ab. Der Beschwerdeführer könne nicht auf eine interne Fluchtalternativ in Kabul, Herat oder Mazar-e verwiesen werden, da die dortige Sicherheits- und Versorgungslage unzureichend und eine interne Fluchtalternative nicht zumutbar sei. Bei einer Rückkehr würde er mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine existentielle Notlage geraten und würde v.a. das Aussehen des Beschwerdeführers zur Diskriminierung und zu einem erschwerten Zugang der ohnehin begrenzten Ressourcen führen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
zur Person
Der - im Spruch genannte - Beschwerdeführer besitzt die afghanische Staatsangehörigkeit, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und ist sunnitischer Moslem (OZ 1 AS 5, AS 44, Verhandlungsschrift Seite 7).
Er ist in Afghanistan, in der Provinz Maidan Wardak geboren und aufgewachsen. Nach der der elften Schulstufe ist der Beschwerdeführer nach Kabul übersiedelt und hat er dort die zwölfte Schulstufe abgeschlossen. Anschließend hat er an der Universität in Nangarhar bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan studiert. Der Beschwerdeführer hat Afghanistan im September 2014 verlassen und ist er anschließend nach Europa ausgereist (OZ 1 AS 44 ff, Verhandlungsschrift Seite 6 f).
Seine Kernfamilie besteht aus seiner Mutter und seinen drei Brüdern. Bis auf einen in Belgien aufhältigen Bruder lebt seine Familie derzeit im Heimatdorf des Beschwerdeführers im Haus des Onkels (Verhandlungsschrift Seite 8 f und Beweiswürdigung). Die Familie des Beschwerdeführers verfügt über ein Haus und eine eigene Landwirtschaft im Heimatdorf, auf welcher Weizen, Mais und Erdäpfel für den Eigen- und auch Fremdbedarf angebaut werden. Die Familie lebt von dieser Landwirtschaft (Verhandlungsschrift Seite 10, siehe auch Beweiswürdigung).