TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/22 W187 2195925-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.03.2019
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Entscheidungsdatum

22.03.2019

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W187 2195925-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hubert REISNER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die Caritas der Erzdiözese Wien, gegen die Spruchpunkte I. - VI. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hubert REISNER über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die Caritas der Erzdiözese Wien, gegen die Spruchpunkte römisch eins. - römisch sechs. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.römisch zwei. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 22. März 2020 erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 22. März 2020 erteilt.

IV. Die Spruchpunkte III. - VI. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.römisch vier. Die Spruchpunkte römisch drei. - römisch sechs. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste unter Umgehung der Einreisebestimmungen schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste unter Umgehung der Einreisebestimmungen schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

2. Im Rahmen seiner Erstbefragung am XXXX wurde der Beschwerdeführer im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Paschtu zu seiner Identität, seiner Reiseroute und seinen Fluchtgründen einvernommen. Er behauptete damals, minderjährig zu sein; sein Geburtsdatum wurde mit XXXX protokolliert. Als Beweggrund für seine Ausreise gab er eine Verfolgung aufgrund einer Feindschaft an.2. Im Rahmen seiner Erstbefragung am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Paschtu zu seiner Identität, seiner Reiseroute und seinen Fluchtgründen einvernommen. Er behauptete damals, minderjährig zu sein; sein Geburtsdatum wurde mit römisch 40 protokolliert. Als Beweggrund für seine Ausreise gab er eine Verfolgung aufgrund einer Feindschaft an.

3. Aufgrund seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA, belangte Behörde) gehegter Zweifel an der behaupteten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers holte dieses im Oktober 2016 ein multifaktorielles, medizinisches Sachverständigengutachten zur Volljährigkeitsbeurteilung des Beschwerdeführers ein. Laut diesem Gutachten ist im Fall des Beschwerdeführers zum Antragszeitpunkt von einem wahrscheinlichen Alter von 18,49 Jahren ("fiktives" Geburtsdatum: XXXX ) und von einem höchstmöglichen Mindestalter von 17,5 Jahren ("fiktives" Geburtsdatum: XXXX ) auszugehen.3. Aufgrund seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA, belangte Behörde) gehegter Zweifel an der behaupteten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers holte dieses im Oktober 2016 ein multifaktorielles, medizinisches Sachverständigengutachten zur Volljährigkeitsbeurteilung des Beschwerdeführers ein. Laut diesem Gutachten ist im Fall des Beschwerdeführers zum Antragszeitpunkt von einem wahrscheinlichen Alter von 18,49 Jahren ("fiktives" Geburtsdatum: römisch 40 ) und von einem höchstmöglichen Mindestalter von 17,5 Jahren ("fiktives" Geburtsdatum: römisch 40 ) auszugehen.

4. Unter Zugrundelegung des in der Erstbefragung protokollierten Geburtsdatums des Beschwerdeführers wurde der XXXX als Kinder- und Jugendhilfeträger mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX mit der Obsorge für den Beschwerdeführer betraut.4. Unter Zugrundelegung des in der Erstbefragung protokollierten Geburtsdatums des Beschwerdeführers wurde der römisch 40 als Kinder- und Jugendhilfeträger mit Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 mit der Obsorge für den Beschwerdeführer betraut.

5. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX im Rahmen des Zulassungsverfahrens niederschriftlich vor dem BFA einvernommen und zugleich vom Ergebnis der Altersfeststellung in Kenntnis gesetzt.5. Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 im Rahmen des Zulassungsverfahrens niederschriftlich vor dem BFA einvernommen und zugleich vom Ergebnis der Altersfeststellung in Kenntnis gesetzt.

6. Am XXXX langte eine Stellungnahme des gesetzlichen Vertreters des Beschwerdeführers zum Ergebnis der Altersfeststellung ein.6. Am römisch 40 langte eine Stellungnahme des gesetzlichen Vertreters des Beschwerdeführers zum Ergebnis der Altersfeststellung ein.

7. Am XXXX wurde im Zulassungsverfahren eine gutachterliche Stellungnahme betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erstattet.7. Am römisch 40 wurde im Zulassungsverfahren eine gutachterliche Stellungnahme betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erstattet.

8. Mit Schreiben vom XXXX erfolgte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers zur gutachterlichen Stellungnahme vom XXXX und zur Altersfeststellung.8. Mit Schreiben vom römisch 40 erfolgte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers zur gutachterlichen Stellungnahme vom römisch 40 und zur Altersfeststellung.

9. Mit Bescheid des BFA vom XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom XXXX ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen und die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers nach XXXX angeordnet. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.9. Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom römisch 40 ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen und die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers nach römisch 40 angeordnet. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

10. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , W153 2152156-1/16E, wurde der Beschwerde stattgegeben und der Bescheid vom XXXX behoben.10. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 , W153 2152156-1/16E, wurde der Beschwerde stattgegeben und der Bescheid vom römisch 40 behoben.

11. Nach Zulassung des Verfahrens am XXXX wurde der Beschwerdeführer am XXXX vor dem BFA im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari und einer Vertrauensperson niederschriftlich zu seinem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen. Hierbei gab er befragt nach seinem Fluchtgrund an, dass es in seiner Familie Grundstücksstreitigkeiten gegeben habe, im Zuge derer eine Person aus der anderen Familie getötet worden sei. Nach einer Jirga-Versammlung sei die Familie des Beschwerdeführers nach Kabul gezogen, wo sie vier Jahre später von einem Mitglied der verfeindeten Familie angegriffen worden sei. Zu seinem Gesundheitszustand befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide. Er nehme Medikamente und gehe alle zwei Monate zu einer Gesprächstherapie. Der Beschwerdeführer legte Beweismittel betreffend sein Fluchtvorbringen sowie Befunde und Integrationsunterlagen vor.11. Nach Zulassung des Verfahrens am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer am römisch 40 vor dem BFA im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari und einer Vertrauensperson niederschriftlich zu seinem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen. Hierbei gab er befragt nach seinem Fluchtgrund an, dass es in seiner Familie Grundstücksstreitigkeiten gegeben habe, im Zuge derer eine Person aus der anderen Familie getötet worden sei. Nach einer Jirga-Versammlung sei die Familie des Beschwerdeführers nach Kabul gezogen, wo sie vier Jahre später von einem Mitglied der verfeindeten Familie angegriffen worden sei. Zu seinem Gesundheitszustand befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide. Er nehme Medikamente und gehe alle zwei Monate zu einer Gesprächstherapie. Der Beschwerdeführer legte Beweismittel betreffend sein Fluchtvorbringen sowie Befunde und Integrationsunterlagen vor.

12. Am XXXX erfolgte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers zu seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am XXXX . Unter einem erstattete der Beschwerdeführer rechtliche Ausführungen und verwies - nach der Wiedergabe höchstgerichtlicher Judikatur - auf Berichte zu seinem Herkunftsstaat, darunter das Dokument "Special Report on the strategic review of the United Nations Assistance Mission in Afghanistan" vom 10.8.2017, der EASO Country of Origin Information-Report aus Dezember 2017 sowie ein Artikel von Friederike Stahlmann "zur aktuellen Bedrohung der afghanischen Zivilbevölkerung im innerstaatlichen Konflikt" aus dem Jahr 2017. Der Beschwerdeführer legte Auszüge aus dem EASO-Report zur sozio-ökonomischen Situation in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif, einen Zeitungsartikel betreffend die Abschiebung nach Afghanistan sowie das Dokument des UNHCR "International Protection Needs of Asylm-Seekers from Afghanistan" aus März 2018 vor.12. Am römisch 40 erfolgte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers zu seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am römisch 40 . Unter einem erstattete der Beschwerdeführer rechtliche Ausführungen und verwies - nach der Wiedergabe höchstgerichtlicher Judikatur - auf Berichte zu seinem Herkunftsstaat, darunter das Dokument "Special Report on the strategic review of the United Nations Assistance Mission in Afghanistan" vom 10.8.2017, der EASO Country of Origin Information-Report aus Dezember 2017 sowie ein Artikel von Friederike Stahlmann "zur aktuellen Bedrohung der afghanischen Zivilbevölkerung im innerstaatlichen Konflikt" aus dem Jahr 2017. Der Beschwerdeführer legte Auszüge aus dem EASO-Report zur sozio-ökonomischen Situation in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif, einen Zeitungsartikel betreffend die Abschiebung nach Afghanistan sowie das Dokument des UNHCR "International Protection Needs of Asylm-Seekers from Afghanistan" aus März 2018 vor.

13. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sodann sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Unter Spruchpunkt VI. wurde ausgeführt, dass gemäß § 55 Abs 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. Unter Spruchpunkt VII. wurde der Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs 1 Z 3, 4 und 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.13. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom römisch 40 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sodann sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Unter Spruchpunkt römisch sechs. wurde ausgeführt, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. Unter Spruchpunkt römisch sieben. wurde der Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, 4 und 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

14. Mit Schreiben vom XXXX erhob der Beschwerdeführer, unterstützt durch den amtswegig beigegebenen Rechtsberater, fristgerecht vollumfängliche Beschwerde gegen den spruchgegenständlichen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Mit der Beschwerde wurde ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt.14. Mit Schreiben vom römisch 40 erhob der Beschwerdeführer, unterstützt durch den amtswegig beigegebenen Rechtsberater, fristgerecht vollumfängliche Beschwerde gegen den spruchgegenständlichen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Mit der Beschwerde wurde ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt.

Die Beschwerde und der dazugehörige Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

15. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , W187 2195925-1/5Z, wurde der Beschwerde gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.15. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , W187 2195925-1/5Z, wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

16. Am XXXX fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer im Beisein des ausgewiesenen Rechtsvertreters und einer Dolmetscherin für die Sprachen Dari und Paschtu vom erkennenden Richter zu seinem Antrag auf internationalen Schutz und seinen Beschwerdegründen einvernommen wurde. Die belangte Behörde verzichtete schriftlich auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung.16. Am römisch 40 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer im Beisein des ausgewiesenen Rechtsvertreters und einer Dolmetscherin für die Sprachen Dari und Paschtu vom erkennenden Richter zu seinem Antrag auf internationalen Schutz und seinen Beschwerdegründen einvernommen wurde. Die belangte Behörde verzichtete schriftlich auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung.

Mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung wurden dem Beschwerdeführer folgende Länderinformationen zu Afghanistan übermittelt: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan (Stand: 29.6.2018); Berichte und Zwischenberichte des Auswärtigen Amtes vom 19.10.2016, 28.7.2017 und 31.5.2018 zur Lagebeurteilung in Afghanistan; EASO-Country of Origin Information Reports zur Sicherheitslage in Afghanistan aus Dezember 2017 und Mai 2018, zu Netzwerken in Afghanistan aus Jänner 2018 sowie zur sozio-ökonomischen Lage in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif aus August 2017.

Die Verhandlungsschrift lautet (bereinigt um grammatikalische und orthographische Fehler) auszugsweise:

"[...]

Richter: Verstehen Sie die Dolmetscherin gut?

Beschwerdeführer: Ja.

Richter: Sind Sie psychisch und physisch in der Lage, der heute stattfindenden mündlichen Verhandlung zu folgen? Liegen Gründe vor, die Sie daran hindern?

Beschwerdeführer: Es geht mir heute nicht so gut, aber ich kann der Verhandlung folgen.

Richter: Nehmen Sie regelmäßig Medikamente, befinden Sie sich in medizinischer Behandlung?

Beschwerdeführer: Ja, ich nehme regelmäßig Medikamente und gehe auch zum Psychologen. Es gibt einen Zettel mit der Auflistung der ganzen Medikamente.

[...]

Richter: Können Sie sich an Ihre Aussage vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erinnern? Waren diese richtig, vollständig und wahrheitsgetreu?

Beschwerdeführer: Ich habe die Wahrheit gesagt, es ist alles korrekt.

Richter: Geben Sie Ihr Geburtsdatum an. Wo sind Sie auf die Welt gekommen?

Beschwerdeführer: Ich wurde zu Hause und nicht im Krankenhaus in Nangarhar geboren. Ich wurde im Distrikt XXXX im Dorf XXXX geboren. Ich weiß nicht, wann ich geborenwurde.Beschwerdeführer: Ich wurde zu Hause und nicht im Krankenhaus in Nangarhar geboren. Ich wurde im Distrikt römisch 40 im Dorf römisch 40 geboren. Ich weiß nicht, wann ich geborenwurde.

Richter: Welche Sprachen sprechen Sie? Können Sie diese lesen und schreiben?

Beschwerdeführer: Ich spreche Paschtu, Deutsch, Dari und ein bisschen Englisch. Genauso spreche ich ein bisschen Hindi. Ich kann Dari und Paschtu lesen, aber nicht schreiben.

Richter: Geben Sie Ihre Volksgruppe, Religion und Ihren Familienstand an.

Beschwerdeführer: Ich bin ein Araber und komme aus der Volksgruppe der Araber und bin ein Sunnit. Ich bin ledig.

Richter: Haben Sie Kinder?

Beschwerdeführer: Nein.

Richter: Können Sie bitte soweit wie möglich chronologisch angeben, wann und wo Sie sich in Afghanistan aufgehalten haben.

Beschwerdeführer: Ich habe bis zu meinem elften Lebensjahr in Nangarhar gelebt. Von meinem elften Lebensjahr beginnend bis zu meinem 15. Lebensjahr lebte ich in Kabul. Danach bin ich Richtung Europa aufgebrochen.

Richter: Wie haben Sie in Afghanistan gewohnt?

Beschwerdeführer: In Kabul habe ich mit meiner Familie gelebt. Wir haben in einem Miethaus gelebt.

Richter: Was haben Sie in Afghanistan gemacht, gearbeitet, gelernt oder etwas Anderes?

Beschwerdeführer: Ich bin in die Schule gegangen.

Richter: Welche Schulbildung haben Sie erhalten?

Beschwerdeführer: Ich habe insgesamt 7 Jahre die Schule besucht, davon war ich 3 Jahre in Nangarhar und 4 Jahre in Kabul.

Richter: Wo und wie leben Ihre Verwandten?

Beschwerdeführer: Zurzeit habe ich keinen Kontakt zu meinen Angehörigen.

Richter: Haben Sie in Afghanistan Verwandte oder sonstige wichtige Kontaktpersonen und wie heißen sie? Wo leben sie? Haben Sie zu ihnen Kontakt?

Beschwerdeführer: Zurzeit habe ich zu niemanden Kontakt. Bis vor einem Jahr hatte ich noch Kontakt zu meinem Onkel mütterlicherseits.

Richter: Wie ist Ihr Leben derzeit in Österreich? Was machen Sie in Österreich?

Beschwerdeführer: Ich besuche die Schule und ich habe auch heute die Bestätigungen mit. Ich gehe auch ins Fitnesscenter. Ich habe Kontakt zu Österreichern und ich gehe gelegentlich mit diesen Bekannten aus.

Richter: Haben Sie Freunde in Österreich?

Beschwerdeführer: Ja, ich habe eine Patin. Sie macht mit mir meine Hausaufgaben. Ich habe auch noch Kontakt zu anderen Österreichern. Wir treffen uns gelegentlich und gehen hinaus. Manchmal machen sie auch mit mir die Hausaufgaben.

Richter: Sind Sie Mitglied in einem Verein?

Beschwerdeführer: Nein.

Richter: Hatten Sie Probleme mit der Polizei oder einem Gericht?

Beschwerdeführer: Nein, mit der Polizei habe ich keine Probleme. Ich habe nur Probleme mit der afghanischen Regierung.

Richter: Schildern Sie den Vorfall, der zu Ihrer Flucht geführt hat!

Beschwerdeführer: Wir haben von unserem Großvater in Nangarhar Grundstücke geerbt. Es handelt sich dabei um Grundstücke im Ausmaß von 12-13 Jirib (1 Jirib sind 2000 m²). Ein Mann namens XXXX behauptete, dass die geerbten Grundstücke meines Vaters ihm gehören würden. Er hatte sich gefälschte Dokumente geschafft. Mein Vater sagte, dass er Originaldokumente besitzt und die Dokumente des XXXX gefälscht sind. Es gab eine Auseinandersetzung zwischen den beiden. Eines Nachts hat XXXX mit seinen Leuten unser Haus angegriffen. Im Zuge dieses Angriffes wurde ein Sohn des XXXX getötet. Nach dieser Auseinandersetzung ist mein Vater gemeinsam mit meinem Onkel väterlicherseits aus der Region geflüchtet. Auch wir versuchten aus der Region weg zu kommen, wir schafften es aber nicht. Wir konnten nicht aus der Region flüchten, denn dieser XXXX hatte gute Kontakte zu den Taliban. Die Taliban haben die Region umzingelt, um zu verhindern, dass wir aus der Region flüchten. Wir haben uns an die Dorfältesten gewandt. Wir haben uns an den XXXX des Dorfes gewandt. Wir haben das deswegen getan, damit die Taliban uns nicht angreifen. Mein Vater war bereits geflüchtet. Er hatte mit dem XXXX des Dorfes telefonischen Kontakt. Nach etwa zwei oder drei Tagen wurde eine Jirga (Ratsversammlung) einberufen. Bei dieser Jirga wurde beschlossen, dass diese Familie sowohl unser Haus als auch die Grundstücke bekommt. Zusätzlich haben sie beschlossen, dass meine jüngste Schwester, wenn sie 16 Jahre alt wird, den Sohn der Familie, der bereits verheiratet war und Kinder hatte zu heiraten. Mein Vater wollte das nicht akzeptieren, dass meine jüngste Schwester der Familie übergeben wird. Durch die Unterstützung des XXXX konnten wir aus dem Dorf weggehen. Danach hat uns mein Vater nach Kabul gebracht. In Kabul konnten wir etwa vier Jahre lang ein gutes Leben führen. Nach etwa vier Jahren wurde plötzlich in der Nacht zwischen ein Uhr und ein Uhr dreißig unser Haus angegriffen. Es waren etwa acht oder neun Personen. Sie hatten vor in unseren Garten hinein zu kommen. Ich wurde aufmerksam, ich dachte, dass Diebe im Haus sind. Ich bin auf das Dach geklettert und wollte von oben hinunterschauen, was los ist. Es wurde auf mich geschossen, ich musste mich schnell auf den Boden legen. Mein Vater hat hinauf geschrien, dass ich zu meinem Onkel mütterlicherseits laufen soll, er hat etwa vier Gassen weiter von uns gelebt. Die Dächer der Nachbarhäuser sind alle sehr nach aneinander, man konnte von einem Dach auf das andere springen. Es gibt eine gemeinsame Mauer zwischen den Häusern. Ich bin zu meinem Onkel mütterlicherseits gelaufen. Er hat sich dann eine Waffe genommen und kam in Richtung unseres Hauses. Wir hatten selbst keine Waffe im Haus. Mein Onkel erlaubt es mir nicht, mit dem in unser Haus zurück zu gehen. Er hat mich meinem anderen Onkel mütterlicherseits übergeben und sagte, dass ich bei ihm bleiben soll. Er hat mich auch gefragt, was es für Leute waren, die unser Haus angegriffen haben. Ich sagte, dass ich es nicht weiß, vielleicht waren es Diebe. Als mein Onkel im Haus war, hat er mich dann angerufen. Er erzählte mir am Telefon, dass er meine Mutter gemeinsam mit meinen drei Schwestern und meinem jüngeren Bruder bei den Nachbarn gefunden hat. Er sagte mir, er weiß nicht, was mit meinem Vater und meinen drei Brüdern passiert ist. Er sagte, er weiß nicht, ob mein Vater oder meine Brüder geflüchtet sind oder ob diese Leute sie mitgenommen haben. Wir hatten einen Zugang zum Nachbarhaus, denn wir haben immer von den Nachbarn Wasser geholt. Diese Männer waren auch bei den Nachbarn. Sie vermuteten, dass meine Angehörigen bei den Nachbarn sein könnten. Mein Onkel hat mich meinem jüngeren Onkel übergeben und hat ihn beauftragt, mich von dort weg zu bringen, damit die Leute nicht mehr nach mir suchen. Mein jüngerer Onkel mütterlicherseits brachte mich nach XXXX . Nach etwa drei Tagen habe ich mit meiner Mutter telefoniert. Ich fragte sie nach meinem Vater und den Brüdern, aber sie war nicht in einem Zustand mit mir telefonieren zu können. Nach etwa drei oder vier Tagen hat mich mein Onkel mütterlicherseits in Richtung Türkei geschickt. Er hat mit dem Schlepper alles vereinbart. Etwa 1 bis 1,5 Jahre habe ich in der Türkei gelebt. Es war sehr schwierig dort für mich. Ich hatte keine Dokumente. Es war schwierig eine Arbeit zu finden und wenn man eine Arbeit gefunden hatte, hat man dann vom Arbeitgeber kein Geld bekommen. Danach bin ich nach XXXX weiter gereist, zwei Monate war ich dort. Die Polizei in XXXX haben mich geschlagen. Ich wurde mit einem Messer attackiert und am Bein verletzt. Ich wurde dann von der serbischen Grenze nach Sophia zurück gebracht. Ich musste genäht werden. Ich war zwanzig Tage im Lager stationär aufhältig und wurde täglich vom Arzt aufgesucht. Man wolle uns an der Grenze die Fingerabdrücke abnehmen. Nach etwa 20 Tagen starteten wir einen weiteren Versuch XXXX zu verlassen. Dabei wurden Hunde auf uns gehetzt, wir waren etwa 30 Personen. Zwei davon wurden von Hunden gebissen. Ich wurde nach Sophia zurück geschickt. Danach versuchte ich es zum dritten Mal XXXX zu verlassen. Ich bin von Sophia in Richtung Serbien gebracht worden. Etwa weitere 20 Tage habe ich mich in Belgrad in einem Park aufgehalten. Danach versuchten wir nach Ungarn zu gelangen. An den Grenzen wurden wir von der Polizei angehalten. Sie haben Sprays gegen uns verwendet. Beim neuerlichen Versuch nach Ungarn zu gelangen, wurden wir von der Polizei geschlagen. Wir wurden mit Holzstöcken geschlagen. Beim dritten Versuch schafften wir es nach Ungarn. Wir sind durch Ungarn gereist und kamen in Österreich an. In Österreich wurde ich aufgrund meiner Verletzungen behandelt. Ich gehe noch immer zu einem Psychologen und stehe unter ärztlicher Behandlung. Ich habe auch Deutschkursbestätigungen mit.Beschwerdeführer: Wir haben von unserem Großvater in Nangarhar Grundstücke geerbt. Es handelt sich dabei um Grundstücke im Ausmaß von 12-13 Jirib (1 Jirib sind 2000 m²). Ein Mann namens römisch 40 behauptete, dass die geerbten Grundstücke meines Vaters ihm gehören würden. Er hatte sich gefälschte Dokumente geschafft. Mein Vater sagte, dass er Originaldokumente besitzt und die Dokumente des römisch 40 gefälscht sind. Es gab eine Auseinandersetzung zwischen den beiden. Eines Nachts hat römisch 40 mit seinen Leuten unser Haus angegriffen. Im Zuge dieses Angriffes wurde ein Sohn des römisch 40 getötet. Nach dieser Auseinandersetzung ist mein Vater gemeinsam mit meinem Onkel väterlicherseits aus der Region geflüchtet. Auch wir versuchten aus der Region weg zu kommen, wir schafften es aber nicht. Wir konnten nicht aus der Region flüchten, denn dieser römisch 40 hatte gute Kontakte zu den Taliban. Die Taliban haben die Region umzingelt, um zu verhindern, dass wir aus der Region flüchten. Wir haben uns an die Dorfältesten gewandt. Wir haben uns an den römisch 40 des Dorfes gewandt. Wir haben das deswegen getan, damit die Taliban uns nicht angreifen. Mein Vater war bereits geflüchtet. Er hatte mit dem römisch 40 des Dorfes telefonischen Kontakt. Nach etwa zwei oder drei Tagen wurde eine Jirga (Ratsversammlung) einberufen. Bei dieser Jirga wurde beschlossen, dass diese Familie sowohl unser Haus als auch die Grundstücke bekommt. Zusätzlich haben sie beschlossen, dass meine jüngste Schwester, wenn sie 16 Jahre alt wird, den Sohn der Familie, der bereits verheiratet war und Kinder hatte zu heiraten. Mein Vater wollte das nicht akzeptieren, dass meine jüngste Schwester der Familie übergeben wird. Durch die Unterstützung des römisch 40 konnten wir aus dem Dorf weggehen. Danach hat uns mein Vater nach Kabul gebracht. In Kabul konnten wir etwa vier Jahre lang ein gutes Leben führen. Nach etwa vier Jahren wurde plötzlich in der Nacht zwischen ein Uhr und ein Uhr dreißig unser Haus angegriffen. Es waren etwa acht oder neun Personen. Sie hatten vor in unseren Garten hinein zu kommen. Ich wurde aufmerksam, ich dachte, dass Diebe im Haus sind. Ich bin auf das Dach geklettert und wollte von oben hinunterschauen, was los ist. Es wurde auf mich geschossen, ich musste mich schnell auf den Boden legen. Mein Vater hat hinauf geschrien, dass ich zu meinem Onkel mütterlicherseits laufen soll, er hat etwa vier Gassen weiter von uns gelebt. Die Dächer der Nachbarhäuser sind alle sehr nach aneinander, man konnte von einem Dach auf das andere springen. Es gibt eine gemeinsame Mauer zwischen den Häusern. Ich bin zu meinem Onkel mütterlicherseits gelaufen. Er hat sich dann eine Waffe genommen und kam in Richtung unseres Hauses. Wir hatten selbst keine Waffe im Haus. Mein Onkel erlaubt es mir nicht, mit dem in unser Haus zurück zu gehen. Er hat mich meinem anderen Onkel mütterlicherseits übergeben und sagte, dass ich bei ihm bleiben soll. Er hat mich auch gefragt, was es für Leute waren, die unser Haus angegriffen haben. Ich sagte, dass ich es nicht weiß, vielleicht waren es Diebe. Als mein Onkel im Haus war, hat er mich dann angerufen. Er erzählte mir am Telefon, dass er meine Mutter gemeinsam mit meinen drei Schwestern und meinem jüngeren Bruder bei den Nachbarn gefunden hat. Er sagte mir, er weiß nicht, was mit meinem Vater und meinen drei Brüdern passiert ist. Er sagte, er weiß nicht, ob mein Vater oder meine Brüder geflüchtet sind oder ob diese Leute sie mitgenommen haben. Wir hatten einen Zugang zum Nachbarhaus, denn wir haben immer von den Nachbarn Wasser geholt. Diese Männer waren auch bei den Nachbarn. Sie vermuteten, dass meine Angehörigen bei den Nachbarn sein könnten. Mein Onkel hat mich meinem jüngeren Onkel übergeben und hat ihn beauftragt, mich von dort weg zu bringen, damit die Leute nicht mehr nach mir suchen. Mein jüngerer Onkel mütterlicherseits brachte mich nach römisch 40 . Nach etwa drei Tagen habe ich mit meiner Mutter telefoniert. Ich fragte sie nach meinem Vater und den Brüdern, aber sie war nicht in einem Zustand mit mir telefonieren zu können. Nach etwa drei oder vier Tagen hat mich mein Onkel mütterlicherseits in Richtung Türkei geschickt. Er hat mit dem Schlepper alles vereinbart. Etwa 1 bis 1,5 Jahre habe ich in der Türkei gelebt. Es war sehr schwierig dort für mich. Ich hatte keine Dokumente. Es war schwierig eine Arbeit zu finden und wenn man eine Arbeit gefunden hatte, hat man dann vom Arbeitgeber kein Geld bekommen. Danach bin ich nach römisch 40 weiter gereist, zwei Monate war ich dort. Die Polizei in römisch 40 haben mich geschlagen. Ich wurde mit einem Messer attackiert und am Bein verletzt. Ich wurde dann von der serbischen Grenze nach Sophia zurück gebracht. Ich musste genäht werden. Ich war zwanzig Tage im Lager stationär aufhältig und wurde täglich vom Arzt aufgesucht. Man wolle uns an der Grenze die Fingerabdrücke abnehmen. Nach etwa 20 Tagen starteten wir einen weiteren Versuch römisch 40 zu verlassen. Dabei wurden Hunde auf uns gehetzt, wir waren etwa 30 Personen. Zwei davon wurden von Hunden gebissen. Ich wurde nach Sophia zurück geschickt. Danach versuchte ich es zum dritten Mal römisch 40 zu verlassen. Ich bin von Sophia in Richtung Serbien gebracht worden. Etwa weitere 20 Tage habe ich mich in Belgrad in einem Park aufgehalten. Danach versuchten wir nach Ungarn zu gelangen. An den Grenzen wurden wir von der Polizei angehalten. Sie haben Sprays gegen uns verwendet. Beim neuerlichen Versuch nach Ungarn zu gelangen, wurden wir von der Polizei geschlagen. Wir wurden mit Holzstöcken geschlagen. Beim dritten Versuch schafften wir es nach Ungarn. Wir sind durch Ungarn gereist und kamen in Österreich an. In Österreich wurde ich aufgrund meiner Verletzungen behandelt. Ich gehe noch immer zu einem Psychologen und stehe unter ärztlicher Behandlung. Ich habe auch Deutschkursbestätigungen mit.

Richter: Sind Sie jemals persönlich bedroht oder angegriffen worden?

Beschwerdeführer: Außer den geschilderten Vorfällen nicht. Der Onkel des XXXX ist der Parlamentsabgeordneter XXXX . Er ist Vertreter aus Nangarhar. In der Nacht als unser Haus angegriffen wurde, erzählte mir dann mein Onkel mütterlicherseits, dass Wachleute von XXXX dabei waren. Meine Mutter hat es ihm erzählt.Beschwerdeführer: Außer den geschilderten Vorfällen nicht. Der Onkel des römisch 40 ist der Parlamentsabgeordneter römisch 40 . Er ist Vertreter aus Nangarhar. In der Nacht als unser Haus angegriffen wurde, erzählte mir dann mein Onkel mütterlicherseits, dass Wachleute von römisch 40 dabei waren. Meine Mutter hat es ihm erzählt.

Richter: Wodurch sind Sie in Afghanistan aktuell bedroht?

Beschwerdeführer: Ich werde von XXXX und den Leuten des XXXX bedroht. Bei einer Rückkehr würden mich diese Leute sehr leicht und schnell finden. Meinen Onkel mütterlicherseits haben sie innerhalb von drei Monaten in Kabul ausfindig machen können. Er war dann gezwungen, die Region zu verlassen. Meine Mutter und meine drei Schwestern und mein jüngerer Bruder sind bei meinem Onkel mütterlicherseits aufhältig. Sie wollen unsere Familie finden und wollen auch schnell meine Schwester zwangsverheiraten.Beschwerdeführer: Ich werde von römisch 40 und den Leuten des römisch 40 bedroht. Bei einer Rückkehr würden mich diese Leute sehr leicht und schnell finden. Meinen Onkel mütterlicherseits haben sie innerhalb von drei Monaten in Kabul ausfindig machen können. Er war dann gezwungen, die Region zu verlassen. Meine Mutter und meine drei Schwestern und mein jüngerer Bruder sind bei meinem Onkel mütterlicherseits aufhältig. Sie wollen unsere Familie finden und wollen auch schnell meine Schwester zwangsverheiraten.

Richter: Schildern Sie bitte nochmals die Gründe Ihrer Beschwerde!

Beschwerdeführer: Dort ist mein Leben gefährdet. Ich bin in Gefahr. Ich weiß nicht, wo sich meine Familie befindet. Bei einer Rückkehr werden mich diese Leute finden und töten.

Rechtsvertreterin: Als wir die Beschwerde besprochen haben, hast du mir erzählt, dass deine Mutter, Onkel und deine Geschwister aus Kabul weggegangen sind. Kannst du das ein bisschen näher erzählen?

Beschwerdeführer: Die Leute von XXXX und die Vertreter der Jirga haben meinen Onkel mütterlicherseits ausfindig gemacht. Sie sagten ihm, dass eine Vereinbarung getroffen wurde und auch Fingerabdrücke abgenommen wurden. Die Familie ist verpflichtet, dass nur zu tun. Ich weiß jetzt nicht, wo mein Onkel mütterlicherseits mit meiner Familie hingegangen ist. Ich weiß nicht, ob die Familie im Iran, in Pakistan oder in der Türkei aufhältig ist. Seit damals habe ich keinen Kontakt mehr zu meiner Familie.Beschwerdeführer: Die Leute von römisch 40 und die Vertreter der Jirga haben meinen Onkel mütterlicherseits ausfindig gemacht. Sie sagten ihm, dass eine Vereinbarung getroffen wurde und auch Fingerabdrücke abgenommen wurden. Die Familie ist verpflichtet, dass nur zu tun. Ich weiß jetzt nicht, wo mein Onkel mütterlicherseits mit meiner Familie hingegangen ist. Ich weiß nicht, ob die Familie im Iran, in Pakistan oder in der Türkei aufhältig ist. Seit damals habe ich keinen Kontakt mehr zu meiner Familie.

[...]

Richter: Haben Sie die Dolmetscherin gut verstanden?

Beschwerdeführer: Ja, ich habe sie sehr gut verstanden.".

Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers legte im Rahmen der mündlichen Verhandlung fachärztliche Bestätigungen vom XXXX über die Diagnose posttraumatische Belastungsstörung und einen klinisch-psychologischen Bericht aus August 2018 vor. Die Rechtsvertretung erstattete Schlussausführungen zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wobei auf das Dokument der Staatendokumentation "Afghanistan Stammes- und Clanstrukturen" sowie auf die Ausführungen im Gutachten von Friederike Stahlmann und im Gutachten von Liza Schuster verwiesen wurde.Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers legte im Rahmen der mündlichen Verhandlung fachärztliche Bestätigungen vom römisch 40 über die Diagnose posttraumatische Belastungsstörung und einen klinisch-psychologischen Bericht aus August 2018 vor. Die Rechtsvertretung erstattete Schlussausführungen zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wobei auf das Dokument der Staatendokumentation "Afghanistan Stammes- und Clanstrukturen" sowie auf die Ausführungen im Gutachten von Friederike Stahlmann und im Gutachten von Liza Schuster verwiesen wurde.

17. Am XXXX wurden weitere Befundberichte betreffend den Beschwerdeführer vorgelegt.17. Am römisch 40 wurden weitere Befundberichte betreffend den Beschwerdeführer vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des BFA und den hg. Akt betreffend den Beschwerdeführer, insbesondere durch Einsicht in die vorgelegten Befunde und Integrationsunterlagen, sowie durch Durchführung einer mündlichen Verhandlung und durch Einsichtnahme in die ins Verfahren eingeführten Länderberichte.

1. Feststellungen

1.1 Zur Person des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer führt den im Spruch angeführten Namen und Aliasnamen, ist (im Entscheidungszeitpunkt) volljährig und afghanischer Staatsangehöriger. Seine Identität steht nicht fest. Er gehört der Volksgruppe der Araber an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Muttersprache ist Dari, er spricht zudem Paschtu. Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos.

Er wurde in der afghanischen Provinz Nangarhar, Distrikt XXXX , Dorf XXXX , geboren und ist dort im afghanischen Familienverband gemeinsam mit seinen Eltern sowie mit seinen fünf Brüdern und seinen drei Schwestern aufgewachsen. Der Beschwerdeführer verfügt über eine siebenjährige Schulbildung, eine Berufsausbildung oder Berufserfahrung hat er nicht.Er wurde in der afghanischen Provinz Nangarhar, Distrikt römisch 40 , Dorf römisch 40 , geboren und ist dort im afghanischen Familienverband gemeinsam mit seinen Eltern sowie mit seinen fünf Brüdern und seinen drei Schwestern aufgewachsen. Der Beschwerdeführer verfügt über eine siebenjährige Schulbildung, eine Berufsausbildung oder Berufserfahrung hat er nicht.

Die letzten vier Jahre vor seiner Ausreise aus Afghanistan lebte der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Familie in Kabul. In anderen Landesteilen Afghanistans hielt sich der Beschwerdeführer nicht auf. Der Beschwerdeführer hat keinen Kontakt mehr zu seiner Familie, der aktuelle Aufenthaltsort seiner Familie ist dem Beschwerdeführer nicht bekannt.

Der Beschwerdeführer verließ Afghanistan im Jahr 2014 und hielt sich eineinhalb Jahre in der Türkei sowie zwei Monate in XXXX auf, bevor er im August 2015 in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist.Der Beschwerdeführer verließ Afghanistan im Jahr 2014 und hielt sich eineinhalb Jahre in der Türkei sowie zwei Monate in römisch 40 auf, bevor er im August 2015 in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist.

1.2 Zu seinen Fluchtgründen

Der Beschwerdeführer stellte am XXXX gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und begründete diesen mit einer Verfolgung seitens einer verfeindeten Familie.Der Beschwerdeführer stellte am römisch 40 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und begründete diesen mit einer Verfolgung seitens einer verfeindeten Familie.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Überzeugung persönlich bedroht oder verfolgt wurde oder eine Verfolgung im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan zu befürchten hätte.

1.3 Zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich

Der Beschwerdeführer hält sich seit August 2016 durchgehend im Bundesgebiet auf und war von Beginn an um seine Integration in die österreichische Gesellschaft bemüht. Er hat seinen bislang im Bundesgebiet verbrachten Aufenthalt positiv genutzt. Er nahm an diversen Informationsveranstaltungen und Workshops sowie an einem dreimonatigen Projekt "Bildung für Flüchtlinge" für die Unterrichtseinheiten Deutsch, Englisch, Mathematik, IKT und "Wertekurs" teil. Er besuchte mehrere Sprachkurse und absolvierte im Oktober 2017 die ÖSD Deutsch-Prüfung für das Niveau A1. Er ist Schüler einer höheren Lehranstalt für Tourismus und wirtschaftliche Berufe. Er legte zahlreiche Unterstützungs- und Empfehlungsschreiben aus diversen Lebensbereichen vor, in welchen der positive Charakter des Beschwerdeführers und seine erfolgreichen Bemühungen um eine Integration stets besonders hervorgehoben werden. Der Beschwerdeführer bezieht Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und ist nicht erwerbstätig.

Er hat in Österreich zahlreiche soziale Kontakte - auch zu österreichischen Staatsbürgern - geknüpft und hat eine österreichische Patin, mit der er seine Freizeit verbringt und seine Hausaufgaben erledigt.

In Österreich leben keine Verwandten oder sonstige wichtige Bezugspersonen des Beschwerdeführers. Es besteht weder eine Lebensgemeinschaft des Beschwerdeführers in Österreich noch gibt es in Österreich geborene Kinder des Beschwerdeführers.

Der Beschwerdeführer leidet spätestens seit seiner Einreise an einer posttraumatischen Belastungsstörung, die in seinem Fall mit massiven Durchschlafstörungen, depressiven Verstimmungen, wiederkehrenden Suizidgedanken, selbstverletzendem Verhalten und einer Beeinträchtigung seiner sozialen und beruflichen Leistungsfähigkeit einhergeht. Nach seiner Einreise in Österreich nahmen die Betreuer des Beschwerdeführers bei diesem eine starke psychische Belastung wahr, weswegen der Beschwerdeführer von Jänner bis Oktober 2017 in Behandlung im Ambulatorium für Kinder und Jugendliche in Krisensituationen stand. Er erhielt bereits damals die Diagnose "posttraumatische Belastungsstörung", auf Basis derer eine medikamentöse wie auch kriseninterventionsgemäße Behandlung durchgeführt wurde, deren Beibehaltung dringend empfohlen wurde. Nach einer Untersuchung in einem psychosozialen Zentrum erfolgte eine Überweisung des Beschwerdeführers in eine ambulante Psychotherapie. Der daraufhin im August 2018 von einer Fachärztin erstellte klinisch-psychologische Befund diagnostiziert dem Beschwerdeführer erneut Durchschlafstörungen und Suizidgedanken als Reaktionen auf schwere Belastungen und Anpassungsstörungen sowie ein selbstverletzendes Verhalten. Der aktuelle Befund aus August 2018 bestätigt, dass die körperlichen und psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers zu einer Beeinträchtigung seiner sozialen und beru

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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