TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/22 W147 2188201-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.03.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

22.03.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W147 2188201-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. KANHÄUSER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch Verein Menschenrechte, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19. Jänner 2018, Zl. 1166091506-171012403, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28. Jänner 2019 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. KANHÄUSER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch Verein Menschenrechte, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19. Jänner 2018, Zl. 1166091506-171012403, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28. Jänner 2019 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis VI. gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 iVm §§ 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, und §§ 46, 52, 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. bis römisch sechs. gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 3, 55, 57, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, Paragraph 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, und Paragraphen 46, 52, 55, Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, gelangte gemeinsam mit seiner Ehegattin (W147 2188212) und drei gemeinsamen minderjährigen Kindern (W147 2188198, W147 2188203 und W147 2188207) auf dem Luftweg am 30. August 2017 nach Österreich und stellte unter Vorlage seines Inlandsreisepasses einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am 31. August 2017 gab der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu seinen Fluchtgründen befragt an, seit Jahren bestünde ein Konflikt zwischen der Volksgruppe der Akkinen und der Awaren. Seine Volksgruppe werde in seinem Bezirk von Awaren verfolgt. Da der Präsident ein Aware sei, hätte seine Volksgruppe keinerlei Rechte, würde verfolgt und verprügelt werden. Im Juni 2017 habe es einen Konflikt gegeben, wobei 150 Awaren fünf Arkinnen zusammengeschlagen hätten. Darunter sei auch sein Vater gewesen. Im Juli 2017 sei sein Vater abermals auf der Straße von Awaren zusammengeschlagen worden. Er sei schwer verletzt und in ein Krankenhaus gebracht worden. Der Beschwerdeführer sei von der Security des Krankenhauses daran gehindert worden, seinen Vater zu besuchen. Am nächsten Tag sei der Vater an den schweren Verletzungen verstorben. Der Beschwerdeführer habe gewusst, dass auch er wegen seines Vaters verfolgt werde und sei mit seiner Familie in das Haus seiner Großmutter in eine andere Ortschaft geflüchtet. Auch dort sei er gefunden und verprügelt worden. Das Haus seiner Großmutter sei teilweise zerstört worden. Aus Angst um das Leben seiner Familie habe er beschlossen, das Land mit seiner Familie zu verlassen. Seinen Auslandsreisepass habe er nach Ankunft in XXXX vernichtet. Ebenfalls gab der Beschwerdeführer an, dass Österreich sein Reiseziel gewesen sei, er habe über das Internet recherchiert, dass es hier eine gute medizinische Versorgung gebe. Der Beschwerdeführer legte ein in englischer Sprache gehaltenes Schreiben vor, dass seine Fluchtgeschichte darstellt.Am 31. August 2017 gab der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu seinen Fluchtgründen befragt an, seit Jahren bestünde ein Konflikt zwischen der Volksgruppe der Akkinen und der Awaren. Seine Volksgruppe werde in seinem Bezirk von Awaren verfolgt. Da der Präsident ein Aware sei, hätte seine Volksgruppe keinerlei Rechte, würde verfolgt und verprügelt werden. Im Juni 2017 habe es einen Konflikt gegeben, wobei 150 Awaren fünf Arkinnen zusammengeschlagen hätten. Darunter sei auch sein Vater gewesen. Im Juli 2017 sei sein Vater abermals auf der Straße von Awaren zusammengeschlagen worden. Er sei schwer verletzt und in ein Krankenhaus gebracht worden. Der Beschwerdeführer sei von der Security des Krankenhauses daran gehindert worden, seinen Vater zu besuchen. Am nächsten Tag sei der Vater an den schweren Verletzungen verstorben. Der Beschwerdeführer habe gewusst, dass auch er wegen seines Vaters verfolgt werde und sei mit seiner Familie in das Haus seiner Großmutter in eine andere Ortschaft geflüchtet. Auch dort sei er gefunden und verprügelt worden. Das Haus seiner Großmutter sei teilweise zerstört worden. Aus Angst um das Leben seiner Familie habe er beschlossen, das Land mit seiner Familie zu verlassen. Seinen Auslandsreisepass habe er nach Ankunft in römisch 40 vernichtet. Ebenfalls gab der Beschwerdeführer an, dass Österreich sein Reiseziel gewesen sei, er habe über das Internet recherchiert, dass es hier eine gute medizinische Versorgung gebe. Der Beschwerdeführer legte ein in englischer Sprache gehaltenes Schreiben vor, dass seine Fluchtgeschichte darstellt.

Die Ehegattin des Beschwerdeführers gab im Zuge ihrer Erstbefragung zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates an, sie sei seit sieben Jahren mit ihrem Mann verheiratet und hätten sie nur die ersten zwei Jahre in Ruhe leben können. In der restlichen Zeit hätten sie ständig in Angst gelebt, weil ihr Ehegatte verprügelt worden sei. Dessen Vater sei so schwer geschlagen worden, dass er im Krankenhaus verstorben sei. Ihre Schwiegermutter habe aufgrund der ständigen Angst einen Schlaganfall erlitten und leide auch teilweise unter Gedächtnisverlust. Ihr Haus sei teilweise zerstört worden. Da ihr Ehegatte auch öfters verprügelt worden sei, sie schwanger sei und aus ständiger Angst gesundheitliche Probleme bekommen hätte, hätten sie beschlossen, das Land zu verlassen. In Einem stellte sie für die drei minderjährigen Kinder ebenfalls Anträge auf internationalen Schutz. Auch die Ehegattin des Beschwerdeführers habe nach Ankunft in Österreich ihren Auslandsreisepass vernichtet.

Am 30. Oktober 2017 wurde der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde im Beisein einer Dolmetscherin für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen, erklärte sich mit dieser Dolmetscherin einverstanden und psychisch und physisch in der Lage, wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Er stehe derzeit in keiner ärztlichen Behandlung und nehme keine Arzneimittel ein, sein russischer Inlandsreisepass sei vorgelegt worden, seinen Auslandsreisepass habe seine Ehegattin zerrissen, da ihnen gesagt worden sei, dass sie dadurch hierbleiben könnten. Ein Russe habe ihnen geholfen und die Ausreise organisiert, auch habe dieser ein Visum besorgt. Er führe die im Spruch genannten Personalien, sei ihn XXXX geboren und aufgewachsen und habe dort elf Jahre hindurch die Schule besucht. Danach sei er mit seinen Eltern und Geschwistern nach XXXX übersiedelt und habe dort auf Baustellen gearbeitet, zwischendurch sei er auch Taxi gefahren. All diese Arbeiten seien nicht legal gewesen. Nach dem Tod seines Vaters seien sie wieder nach XXXX gezogen. Seine Ehegattin habe er im Jahre 2007 kennengelernt, er sei russischer Staatsangehöriger, gehöre der Volksgruppe der Akkinen an und sei sunnitischer Moslem. In seinem Herkunftsstaat aufhältig seien seine Mutter, sein Bruder, der als Friseur tätig sei, sowie seine Schwester, die am Markt Händlerin sei. Alle seien ihn XXXX /Dagestan aufhältig. Weiters gebe es sowohl Onkel und Tanten väterlicherseits und mütterlicherseits, die alle in Dagestan leben würden. Seine Familie lebe von der Grundversorgung, seine älteste Tochter besuche die Schule, er selbst besuche weder Kurse, Schule, Vereine oder die Universität.Am 30. Oktober 2017 wurde der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde im Beisein einer Dolmetscherin für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen, erklärte sich mit dieser Dolmetscherin einverstanden und psychisch und physisch in der Lage, wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Er stehe derzeit in keiner ärztlichen Behandlung und nehme keine Arzneimittel ein, sein russischer Inlandsreisepass sei vorgelegt worden, seinen Auslandsreisepass habe seine Ehegattin zerrissen, da ihnen gesagt worden sei, dass sie dadurch hierbleiben könnten. Ein Russe habe ihnen geholfen und die Ausreise organisiert, auch habe dieser ein Visum besorgt. Er führe die im Spruch genannten Personalien, sei ihn römisch 40 geboren und aufgewachsen und habe dort elf Jahre hindurch die Schule besucht. Danach sei er mit seinen Eltern und Geschwistern nach römisch 40 übersiedelt und habe dort auf Baustellen gearbeitet, zwischendurch sei er auch Taxi gefahren. All diese Arbeiten seien nicht legal gewesen. Nach dem Tod seines Vaters seien sie wieder nach römisch 40 gezogen. Seine Ehegattin habe er im Jahre 2007 kennengelernt, er sei russischer Staatsangehöriger, gehöre der Volksgruppe der Akkinen an und sei sunnitischer Moslem. In seinem Herkunftsstaat aufhältig seien seine Mutter, sein Bruder, der als Friseur tätig sei, sowie seine Schwester, die am Markt Händlerin sei. Alle seien ihn römisch 40 /Dagestan aufhältig. Weiters gebe es sowohl Onkel und Tanten väterlicherseits und mütterlicherseits, die alle in Dagestan leben würden. Seine Familie lebe von der Grundversorgung, seine älteste Tochter besuche die Schule, er selbst besuche weder Kurse, Schule, Vereine oder die Universität.

Als Grund für das Verlassen seines Herkunftsstaates brachte der Beschwerdeführer vor:

"Die schwerwiegenden Probleme begannen als ein Aware Präsident von Dagestan wurde. Nachgefragt: Wann war das? Ich glaube vor zwei Jahren. Als der Aware Präsident wurde sind die Konflikte neu aufgeflammt. Es ist so, dass meine Vorfahren aus XXXX stammen. 1945 wurden mein Großvater und der ältere Bruder meines Vaters zwangsdeportiert. Anmerkung LA: VP bittet fünf Minuten beten zu dürfen. Als sie 1956 in die Heimat zurückkehrten waren die Häuser von awarischen Familien besetzt. Aufforderung durch LA die ursprüngliche Frage zu beantworten. Die Probleme meiner Familie begannen nach dieser Massenschlägerei bei der 150 Awaren gegen 5 Akkine kämpften. Danach wurden Akkine weiterhin verfolgt und ihnen das Leben schwer gemacht. Mein Vater wurde zusammengeschlagen und meine Mutter erlitt einen Gehirnschlag. Mein Vater ging eines Tages aus dem Haus und kam nicht mehr zurück. Wir wussten nicht wo er war."Die schwerwiegenden Probleme begannen als ein Aware Präsident von Dagestan wurde. Nachgefragt: Wann war das? Ich glaube vor zwei Jahren. Als der Aware Präsident wurde sind die Konflikte neu aufgeflammt. Es ist so, dass meine Vorfahren aus römisch 40 stammen. 1945 wurden mein Großvater und der ältere Bruder meines Vaters zwangsdeportiert. Anmerkung LA: VP bittet fünf Minuten beten zu dürfen. Als sie 1956 in die Heimat zurückkehrten waren die Häuser von awarischen Familien besetzt. Aufforderung durch LA die ursprüngliche Frage zu beantworten. Die Probleme meiner Familie begannen nach dieser Massenschlägerei bei der 150 Awaren gegen 5 Akkine kämpften. Danach wurden Akkine weiterhin verfolgt und ihnen das Leben schwer gemacht. Mein Vater wurde zusammengeschlagen und meine Mutter erlitt einen Gehirnschlag. Mein Vater ging eines Tages aus dem Haus und kam nicht mehr zurück. Wir wussten nicht wo er war.

Nachgefragt: Wann war das? Es war Anfang Juli 2017. Wir fanden schließlich heraus, dass er im Krankenhaus war. Ich wollte Ihn dort besuchen. Es gab Militärorder und ich wurde nicht vorgelassen. Zwei Tage haben wir gewartet und dann ist mein Vater verstorben. Meine

Mutter war krank und wir sind dann nach XXXX gezogen. Nachgefragt:Mutter war krank und wir sind dann nach römisch 40 gezogen. Nachgefragt:

Warum sind Sie dort hingezogen? Weil man uns in XXXX keine Ruhe gelassen hat. Meine Großmutter in XXXX lag zu diesem Zeitpunkt im Sterben. Anmerkung LA: Nach der Rückübersetzung gibt die VP an, dass die Großmutter bereits 2002 verstorben ist.Warum sind Sie dort hingezogen? Weil man uns in römisch 40 keine Ruhe gelassen hat. Meine Großmutter in römisch 40 lag zu diesem Zeitpunkt im Sterben. Anmerkung LA: Nach der Rückübersetzung gibt die VP an, dass die Großmutter bereits 2002 verstorben ist.

Die Awaren fuhren in Militärfahrzeugen herum und sie kannten uns vom Sehen. Einmal wurde ich brutal verprügelt. Es war in XXXX .Die Awaren fuhren in Militärfahrzeugen herum und sie kannten uns vom Sehen. Einmal wurde ich brutal verprügelt. Es war in römisch 40 .

Nachgefragt: Wann war das? Mitte Juli so um den 17. Es war abends in der Dämmerung. Ich war im Freien nicht weit von unserer Adresse entfernt. Ein Militärfahrzeug hielt an. Ein maskierter und uniformierter stieg aus. Er war bewaffnet. Es waren fünf Soldaten im Fahrzeug und zwei sind ausgestiegen. Ich wurde unter Androhung von Waffengewalt gezwungen einzusteigen. Wir fuhren zur XXXX der Polizei in XXXX . Dort wurde ich verprügelt. Nachgefragt: Wie und mit was wurden Sie verprügelt? Ich wurde mit einem Gummiknüppel verprügelt damit keine blauen Flecke bleiben. Ich war zwei Nächte und einen Tag bei der XXXX . Dann ließen sie mich gehen. Ich konnte die XXXX selbst verlassen, aber mit Mühe. Nachgefragt: Welche Verletzungen hatten Sie? Ich hatte keine sichtbaren Verletzungen, aber mir hat alles wehgetan. Ich ging dann nach XXXX nach Hause. Ich wollte meiner Mutter nicht die Wahrheit sagen, weil sie so schlecht beisammen war. Ich sagte Ihr, dass ich die Nächte bei Freunden verbracht hätte. Meine Mutter war es auch die gesagt hat, dass wir wo hinreisen sollen. Das Land verlassen. Nachgefragt: Was war fluchtauslösend? Der Tod meines Vaters und der Übergriff auf mich, als ich zwei Tage festgehalten und misshandelt wurde. Nachgefragt:Nachgefragt: Wann war das? Mitte Juli so um den 17. Es war abends in der Dämmerung. Ich war im Freien nicht weit von unserer Adresse entfernt. Ein Militärfahrzeug hielt an. Ein maskierter und uniformierter stieg aus. Er war bewaffnet. Es waren fünf Soldaten im Fahrzeug und zwei sind ausgestiegen. Ich wurde unter Androhung von Waffengewalt gezwungen einzusteigen. Wir fuhren zur römisch 40 der Polizei in römisch 40 . Dort wurde ich verprügelt. Nachgefragt: Wie und mit was wurden Sie verprügelt? Ich wurde mit einem Gummiknüppel verprügelt damit keine blauen Flecke bleiben. Ich war zwei Nächte und einen Tag bei der römisch 40 . Dann ließen sie mich gehen. Ich konnte die römisch 40 selbst verlassen, aber mit Mühe. Nachgefragt: Welche Verletzungen hatten Sie? Ich hatte keine sichtbaren Verletzungen, aber mir hat alles wehgetan. Ich ging dann nach römisch 40 nach Hause. Ich wollte meiner Mutter nicht die Wahrheit sagen, weil sie so schlecht beisammen war. Ich sagte Ihr, dass ich die Nächte bei Freunden verbracht hätte. Meine Mutter war es auch die gesagt hat, dass wir wo hinreisen sollen. Das Land verlassen. Nachgefragt: Was war fluchtauslösend? Der Tod meines Vaters und der Übergriff auf mich, als ich zwei Tage festgehalten und misshandelt wurde. Nachgefragt:

Wurden Sie auch einvernommen? Ja, sie wollten mir Straftaten unterjubeln. Es ist ihnen aber nicht gelungen. Ich habe nichts auf mich genommen und auch nichts unterschrieben."

Dies seien alle seine Gründe und habe er dazu nichts mehr zu sagen. Über Vorhalt, wonach seine Ehegattin von sichtbaren Verletzungen am Kopf und im Gesicht gesprochen hätte, er jedoch dezidiert verneinte, sichtbare Verletzungen gehabt zu haben, erklärte der Beschwerdeführer, seine Ehegattin hätte ihn damals gar nicht gesehen. Anfangs habe es so einen Vorfall gegeben. Bei diesem hätten sie ihn geschlagen und zurückgebracht, und habe er damals geblutet. Dies sei im Mai 2017 gewesen. Er sei in dieser Zeit öfters geschlagen worden, auch sei er einmal vor den Augen seiner Ehegattin geschlagen worden. Über Vorhalt, wonach die Ehegattin des Beschwerdeführers ausgesagt hätte, dass der Beschwerdeführer von den Behörden nach Hause gebracht und vor dem Haus abgelegt worden sei, er jedoch angab, dass er die XXXX selbstständig verlassen habe können und alleine nach Hause gegangen sei, rechtfertigte dies der Beschwerdeführer, seine Gattin und seine Mutter hätten über den letzten Übergriff, bei welchem er zwei Tage angehalten worden sei, keine Einzelheiten gewusst. Im Jahr 2017 sei er mindestens fünfmal zusammengeschlagen worden. Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass seine Ehegattin angab, dass der Beschwerdeführer Anfang Juni 2017 abgeholt und am selben Tag zurückgebracht worden sei. Der Beschwerdeführer hingegen vermeine, im Mai bzw. im Juli 2017 abgeholt worden zu sein. Der Beschwerdeführer antwortete hierauf, er wisse nicht warum, seine Frau dies gesagt hätte, sie sei psychisch krank und könne sich an Daten schlecht erinnern.Dies seien alle seine Gründe und habe er dazu nichts mehr zu sagen. Über Vorhalt, wonach seine Ehegattin von sichtbaren Verletzungen am Kopf und im Gesicht gesprochen hätte, er jedoch dezidiert verneinte, sichtbare Verletzungen gehabt zu haben, erklärte der Beschwerdeführer, seine Ehegattin hätte ihn damals gar nicht gesehen. Anfangs habe es so einen Vorfall gegeben. Bei diesem hätten sie ihn geschlagen und zurückgebracht, und habe er damals geblutet. Dies sei im Mai 2017 gewesen. Er sei in dieser Zeit öfters geschlagen worden, auch sei er einmal vor den Augen seiner Ehegattin geschlagen worden. Über Vorhalt, wonach die Ehegattin des Beschwerdeführers ausgesagt hätte, dass der Beschwerdeführer von den Behörden nach Hause gebracht und vor dem Haus abgelegt worden sei, er jedoch angab, dass er die römisch 40 selbstständig verlassen habe können und alleine nach Hause gegangen sei, rechtfertigte dies der Beschwerdeführer, seine Gattin und seine Mutter hätten über den letzten Übergriff, bei welchem er zwei Tage angehalten worden sei, keine Einzelheiten gewusst. Im Jahr 2017 sei er mindestens fünfmal zusammengeschlagen worden. Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass seine Ehegattin angab, dass der Beschwerdeführer Anfang Juni 2017 abgeholt und am selben Tag zurückgebracht worden sei. Der Beschwerdeführer hingegen vermeine, im Mai bzw. im Juli 2017 abgeholt worden zu sein. Der Beschwerdeführer antwortete hierauf, er wisse nicht warum, seine Frau dies gesagt hätte, sie sei psychisch krank und könne sich an Daten schlecht erinnern.

Befragt, aus welchem Grunde sich der Beschwerdeführer im Jahr 2012 einen Auslandsreisepass besorgte, gab dieser an, er wisse dies nicht. Er hätte verschiedene Pläne geschmiedet und ins Ausland wollen. Seine Ehegattin und er hätten damals Geld verdient und dieses in Reisepässe investiert. Er habe niemals in Erwägung gezogen, an einen anderen Ort in seinem Heimatland zu ziehen, um so seinen Problemen zu entgehen. Im Falle der Rückkehr fürchte er um sein Leben und die Zukunft seiner Kinder. Von Seiten der Behörden werde nach ihm nicht gefahndet, jedoch sei dies nicht vorhersehbar, da sie machen, was sie wollen.

Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG, bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.) Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.), sondern gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist zur freiwilligen Rückkehr mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG, bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), sondern gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist zur freiwilligen Rückkehr mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.).

In der Entscheidungsbegründung wurde seitens der belangten Behörde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine ihm im Herkunftsstaat drohende asylrelevante Gefährdung nicht habe glaubhaft machen können. Es habe sich nicht feststellen lassen, dass der Beschwerdeführer in der Russischen Föderation einer individuellen Verfolgung maßgeblicher Intensität aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung durch die staatlichen Organe ausgesetzt gewesen oder im Fall Ihrer Rückkehr ausgesetzt sein werde. Es gebe auch keine Anhaltspunkte auf das Vorliegen von Gefahren, welche die Erteilung subsidiären Schutzes rechtfertigen würden.

Bescheide gleichen Inhaltes ergingen auch an die Familienangehörigen des Beschwerdeführers.

Mit Verfahrensanordnung gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht der "Verein Menschenrechte, Alser Straße 20/5 (Mezzanin), 1090 Wien" als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht der "Verein Menschenrechte, Alser Straße 20/5 (Mezzanin), 1090 Wien" als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

Mit Schriftsatz vom 2. Februar 2018 wurde für sämtliche Familienangehörige verfahrensgegenständliche Beschwerde erhoben und die angefochtenen Bescheide vollinhaltlich bekämpft. Darin führte der Beschwerdeführer aus, dass es notwendig gewesen wäre, die Probleme zwischen den Volksgruppen in Dagestan näher zu erläutern und weshalb es schließlich zur Eskalation im Juni 2017 gekommen sei. Diese Möglichkeit habe es in der Einvernahme vor der belangten Behörde nicht gegeben, weil der Beschwerdeführer unterbrochen worden sei. Der Beschwerdeführer und seine Familie hätten zuletzt in XXXX gelebt, dies sei XXXX von XXXX entfernt. Die XXXX des Ministerums für Inneres befinde sich ebendort, seien die Mitarbeiter Awaren und selbst in den Konflikt am 25. Juni 2017 verwickelt gewesen. Der Vater des Beschwerdeführers sei am 25. Juni 2017 nach einem tätlichen Angriff in eine Krankenanstalt gebracht worden, ca. zehn Tage danach aus der Krankenanstalt entlassen und am 6. Juli 2017 von der XXXX abgeholt worden. Die gesamte Familie hätte über seinen Aufenthalt nichts gewusst und erst später erfahren, dass er neuerlich ins Krankenhaus gebracht worden sei, wo er dann am 10. Juli 2017 verstorben sei. Es wäre für die Behörde jedenfalls möglich gewesen, durch eine Anfrage fehlende Beweise zu erlangen.Mit Schriftsatz vom 2. Februar 2018 wurde für sämtliche Familienangehörige verfahrensgegenständliche Beschwerde erhoben und die angefochtenen Bescheide vollinhaltlich bekämpft. Darin führte der Beschwerdeführer aus, dass es notwendig gewesen wäre, die Probleme zwischen den Volksgruppen in Dagestan näher zu erläutern und weshalb es schließlich zur Eskalation im Juni 2017 gekommen sei. Diese Möglichkeit habe es in der Einvernahme vor der belangten Behörde nicht gegeben, weil der Beschwerdeführer unterbrochen worden sei. Der Beschwerdeführer und seine Familie hätten zuletzt in römisch 40 gelebt, dies sei römisch 40 von römisch 40 entfernt. Die römisch 40 des Ministerums für Inneres befinde sich ebendort, seien die Mitarbeiter Awaren und selbst in den Konflikt am 25. Juni 2017 verwickelt gewesen. Der Vater des Beschwerdeführers sei am 25. Juni 2017 nach einem tätlichen Angriff in eine Krankenanstalt gebracht worden, ca. zehn Tage danach aus der Krankenanstalt entlassen und am 6. Juli 2017 von der römisch 40 abgeholt worden. Die gesamte Familie hätte über seinen Aufenthalt nichts gewusst und erst später erfahren, dass er neuerlich ins Krankenhaus gebracht worden sei, wo er dann am 10. Juli 2017 verstorben sei. Es wäre für die Behörde jedenfalls möglich gewesen, durch eine Anfrage fehlende Beweise zu erlangen.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten