Entscheidungsdatum
25.03.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W270 2171223-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. GRASSL über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. AFGHANISTAN, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 04.09.2017, Zl. XXXX , betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und FPG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. GRASSL über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. AFGHANISTAN, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 04.09.2017, Zl. römisch 40 , betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und FPG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. XXXX (in Folge: "Beschwerdeführer") stellte am 18.03.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.1. römisch 40 (in Folge: "Beschwerdeführer") stellte am 18.03.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Bei seiner am selben Tag stattgefundenen Erstbefragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab er befragt zu seinen Fluchtgründen an, dass er Afghanistan aufgrund der Terroristen verlassen habe. Seine beiden Brüder seien nach ihm auch geflohen, diese befänden sich jedoch noch auf der afghanisch-iranischen Grenze. Er und seine Brüder seien von den Terroristen bedroht und aufgefordert worden, für diese zu kämpfen.
3. Bei seiner Einvernahme am 04.07.2017 vor der belangten Behörde gab der Beschwerdeführer zu den Gründen für seine Asylantragstellung befragt zusammengefasst an, dass die Taliban in seiner Heimatregion aktiv gewesen seien bzw. auch jetzt noch seien und die Bewohner belästigen. Sie würden junge Männer zwingen, sich ihnen anzuschließen. Ein Freund des Beschwerdeführers, " XXXX ", habe diesem erzählt, dass ein Architekt, den dieser kennen würde, einen Auftrag habe. Es habe sich dabei um Arbeit auf dem Militärstützpunkt neben dem Flughafen gehandelt. Eine Mauer habe rund um den Stützpunkt errichtet werden sollen. Der Beschwerdeführer und sein Freund hätten sich für diese Arbeiten auch vier Arbeiter aus der Stadt Herat geholt. Nach etwa acht Arbeitstagen bekamen er und sein Freund die erste Drohung, nämlich ein Drohschreiben, von den Taliban. Den Brief hätten sie vom Dorfvorsteher, " XXXX " erhalten, welcher ihnen auch sagte, dass sie bedroht würden, weil sie für die Regierung arbeiten würden. In diesem Schreiben habe auch gestanden, dass " XXXX " und der Beschwerdeführer bei den Taliban, bei einem Kommandanten namens " XXXX " stellig werden hätten sollen. Der Beschwerdeführer und sein Freund hätten diesen Drohbrief jedoch nicht ernst genommen und ihre Arbeit am Militärstützpunkt fortgesetzt. Zusätzlich seien sie gemeinsam mit dem Dorfvorsteher zur Polizei gegangen und hätten den Vorfall gemeldet. Ungefähr zehn Tage danach habe der Beschwerdeführer einen Anruf von den Taliban bekommen. Der Anrufer habe sogar gewusst, dass er die Taliban bei der Polizei angezeigt habe und habe den Beschwerdeführer gesagt, dass er und sein Freund sich den Taliban stellen müssten, wenn sie gemeinsam mit diesen arbeiten würden, würden sie auch keine Probleme bekommen. Der Beschwerdeführer habe dem Anrufer mitgeteilt, dass er keine Position bei der Regierung habe, und lediglich ein einfacher Arbeiter sei, sowie dass er die Arbeit fortsetzen werde, weil er jede Arbeit verrichten würde, wenn er dadurch seinen Lebensunterhalt bestreiten könne. Acht Tage später sei der Beschwerdeführer mit "3. Bei seiner Einvernahme am 04.07.2017 vor der belangten Behörde gab der Beschwerdeführer zu den Gründen für seine Asylantragstellung befragt zusammengefasst an, dass die Taliban in seiner Heimatregion aktiv gewesen seien bzw. auch jetzt noch seien und die Bewohner belästigen. Sie würden junge Männer zwingen, sich ihnen anzuschließen. Ein Freund des Beschwerdeführers, " römisch 40 ", habe diesem erzählt, dass ein Architekt, den dieser kennen würde, einen Auftrag habe. Es habe sich dabei um Arbeit auf dem Militärstützpunkt neben dem Flughafen gehandelt. Eine Mauer habe rund um den Stützpunkt errichtet werden sollen. Der Beschwerdeführer und sein Freund hätten sich für diese Arbeiten auch vier Arbeiter aus der Stadt Herat geholt. Nach etwa acht Arbeitstagen bekamen er und sein Freund die erste Drohung, nämlich ein Drohschreiben, von den Taliban. Den Brief hätten sie vom Dorfvorsteher, " römisch 40 " erhalten, welcher ihnen auch sagte, dass sie bedroht würden, weil sie für die Regierung arbeiten würden. In diesem Schreiben habe auch gestanden, dass " römisch 40 " und der Beschwerdeführer bei den Taliban, bei einem Kommandanten namens " römisch 40 " stellig werden hätten sollen. Der Beschwerdeführer und sein Freund hätten diesen Drohbrief jedoch nicht ernst genommen und ihre Arbeit am Militärstützpunkt fortgesetzt. Zusätzlich seien sie gemeinsam mit dem Dorfvorsteher zur Polizei gegangen und hätten den Vorfall gemeldet. Ungefähr zehn Tage danach habe der Beschwerdeführer einen Anruf von den Taliban bekommen. Der Anrufer habe sogar gewusst, dass er die Taliban bei der Polizei angezeigt habe und habe den Beschwerdeführer gesagt, dass er und sein Freund sich den Taliban stellen müssten, wenn sie gemeinsam mit diesen arbeiten würden, würden sie auch keine Probleme bekommen. Der Beschwerdeführer habe dem Anrufer mitgeteilt, dass er keine Position bei der Regierung habe, und lediglich ein einfacher Arbeiter sei, sowie dass er die Arbeit fortsetzen werde, weil er jede Arbeit verrichten würde, wenn er dadurch seinen Lebensunterhalt bestreiten könne. Acht Tage später sei der Beschwerdeführer mit "
XXXX " mit dem Motorrad von der Stadt Herat auf dem Heimweg in sein Dorf gewesen als auf diese geschossen worden sei. Sein Freund sei in die Brust getroffen worden. Da dieser das Motorrad lenkte sei dieses gekippt und der Beschwerdeführer auf den Boden gefallen, dabei habe er sich schwer am Knie verletzt. Dem Beschwerdeführer gelang die Flucht über die Weizenfelder, in welchen er sich vor seinen Verfolgern verstecken konnte. Sein Vater, der Dorfvorsteher und die Polizei seien - nachdem er seinen Vater telefonisch informiert habe - gekommen und hätten in ins Krankenhaus gebracht. Sein Freund sei dort verstorben und am nächsten Tag beerdigt worden. Am Tag der Trauerzeremonie habe der Beschwerdeführer einen neuerlichen Anruf der Taliban erhalten. Auch diesen habe er bei der Polizei angezeigt. Danach habe sich der Beschwerdeführer mit seiner Familie beraten und sich zur Flucht nach Nimroz entschieden. Da der Vater des Beschwerdeführers befürchtet habe, dass auch seine beiden Brüder Probleme bekommen könnten, hätten sich diese dem Beschwerdeführer angeschlossen. Fünfundvierzig Tage seien die drei Brüder in einem Hotel in Nimroz aufhältig gewesen. In dieser Zeit seien auch die Taliban einmal bei der Familie des Beschwerdeführers im Heimatort gewesen und hätten nach diesem gefragt. Der Beschwerdeführer habe seinen Brüdern dann mitgeteilt, dass er in den Iran zum Onkel mütterlicherseits gehen werde. Da er jedoch keine Dokumente besessen habe, habe er den Iran mit finanzieller Unterstützung durch seinen Onkel verlassen.römisch 40 " mit dem Motorrad von der Stadt Herat auf dem Heimweg in sein Dorf gewesen als auf diese geschossen worden sei. Sein Freund sei in die Brust getroffen worden. Da dieser das Motorrad lenkte sei dieses gekippt und der Beschwerdeführer auf den Boden gefallen, dabei habe er sich schwer am Knie verletzt. Dem Beschwerdeführer gelang die Flucht über die Weizenfelder, in welchen er sich vor