Entscheidungsdatum
26.03.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W255 2194014-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.04.2018, Zl. 1092228404-151614379, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.03.2019 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.04.2018, Zl. 1092228404-151614379, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.03.2019 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 23.10.2015 in Österreich den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. Am 24.10.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion XXXX die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Dabei gab der BF im Wesentlichen an, bisher als afghanischer Staatsangehöriger im Iran gelebt und den Iran verlassen zu haben, da er dort keine Ausbildungsmöglichkeiten und keine Zukunft gehabt habe. Er habe nicht nach Afghanistan abgeschoben werden wollen, da dort Krieg herrsche.1.2. Am 24.10.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion römisch 40 die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Dabei gab der BF im Wesentlichen an, bisher als afghanischer Staatsangehöriger im Iran gelebt und den Iran verlassen zu haben, da er dort keine Ausbildungsmöglichkeiten und keine Zukunft gehabt habe. Er habe nicht nach Afghanistan abgeschoben werden wollen, da dort Krieg herrsche.
1.3. Am 26.02.2016 wurde der BF von einem vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) beauftragten Sachverständigen zwecks Feststellung seiner Minder- bzw. Volljährigkeit untersucht. Laut Sachverständigengutachten vom 19.03.2016 laute das fiktive Geburtsdatum des BF " XXXX ".1.3. Am 26.02.2016 wurde der BF von einem vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) beauftragten Sachverständigen zwecks Feststellung seiner Minder- bzw. Volljährigkeit untersucht. Laut Sachverständigengutachten vom 19.03.2016 laute das fiktive Geburtsdatum des BF " römisch 40 ".
1.4. Am 09.03.2018 wurde der BF vor dem BFA, RD Kärnten, Außenstelle XXXX , einvernommen. Dabei gab der BF an, dass er im Iran geboren und aufgewachsen sei. Seine Eltern, ein Bruder und eine Schwester würden nach wie vor im Iran leben. Der Vater arbeite als Wächter, die Mutter des BF in der Landwirtschaft. Der BF habe sich noch nie in Afghanistan aufgehalten. Seine Eltern seien seit über 30 Jahren im Iran. Sie hätten Afghanistan wegen der Kriege verlassen und sich im Iran kennengelernt. Der BF habe den Iran verlassen, da er dort als Afghane keine Rechte gehabt habe. Würde er nach Afghanistan abgeschoben werden, müsste er wieder in den Iran gehen. Dies würde eine Gefahr für den BF darstellen. Es sei auch ein Problem, dass der BF Hazara sei.1.4. Am 09.03.2018 wurde der BF vor dem BFA, RD Kärnten, Außenstelle römisch 40 , einvernommen. Dabei gab der BF an, dass er im Iran geboren und aufgewachsen sei. Seine Eltern, ein Bruder und eine Schwester würden nach wie vor im Iran leben. Der Vater arbeite als Wächter, die Mutter des BF in der Landwirtschaft. Der BF habe sich noch nie in Afghanistan aufgehalten. Seine Eltern seien seit über 30 Jahren im Iran. Sie hätten Afghanistan wegen der Kriege verlassen und sich im Iran kennengelernt. Der BF habe den Iran verlassen, da er dort als Afghane keine Rechte gehabt habe. Würde er nach Afghanistan abgeschoben werden, müsste er wieder in den Iran gehen. Dies würde eine Gefahr für den BF darstellen. Es sei auch ein Problem, dass der BF Hazara sei.
Der BF legte diverse Unterlagen zwecks Nachweis seiner Integration in Österreich sowie Kopien der afghanischen Reisepässe von sich und seinen Eltern vor.
1.5. Das BFA wies den Antrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 12.04.2018, Zl. 1092228404-151614379, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.). Das BFA erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV.), stellte fest, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.) und stellte fest, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des BF gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).1.5. Das BFA wies den Antrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 12.04.2018, Zl. 1092228404-151614379, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Das BFA erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (Spruchpunkt römisch vier.), stellte fest, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und stellte fest, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des BF gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.).
1.6. Gegen den unter Punkt 1.5. genannten Bescheid richtet sich die vom BF fristgerecht erhobene Beschwerde. Darin wiederholte der BF im Wesentlichen, dass er noch nie in Afghanistan gewesen sei und seine Eltern Afghanistan bereits vor über 30 Jahren verlassen hätten. Der BF habe im Fall der Rückkehr nach Afghanistan Angst vor Verfolgung aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara.
1.7. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt langten am 30.04.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
1.8. Mit Schreiben vom 27.08.2018 wurden dem BF vom Bundesverwaltungsgericht aktuelle Länderfeststellungen betreffend Afghanistan übermittelt.
1.9. Mit Schreiben vom 24.08.2018 und 25.10.2018 übermittelte der BF dem Bundesverwaltungsgericht eine Beschäftigungsbewilligung für die Dauer vom 01.09.2018 bis 30.11.2021 und einen mit dem Krankenhaus XXXX geschlossenen Lehrvertrag, für den Lehrberuf Koch, mit einer Lehrzeit von 01.09.2018 bis 31.08.2021.1.9. Mit Schreiben vom 24.08.2018 und 25.10.2018 übermittelte der BF dem Bundesverwaltungsgericht eine Beschäftigungsbewilligung für die Dauer vom 01.09.2018 bis 30.11.2021 und einen mit dem Krankenhaus römisch 40 geschlossenen Lehrvertrag, für den Lehrberuf Koch, mit einer Lehrzeit von 01.09.2018 bis 31.08.2021.
1.10. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 20.03.2019 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Dari sowie im Beisein des BF und seiner Rechtsvertreterin eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Dabei wiederholte der BF, dass seine Eltern Afghanistan vor mehr als 30 Jahren wegen des Krieges und der Unsicherheit verlassen hätten, der BF im Iran geboren sei und sich noch nie in Afghanistan aufgehalten habe. Seine Eltern würden im Iran arbeiten und leben. Der BF habe keine Verwandten in Afghanistan. Wenn er nach Afghanistan zurückkehren müsste, wäre er nicht in der Lage, wie die anderen arbeiten zu gehen oder sich etwas aufzubauen, da er nun einige Zeit in Europa gelebt und sich an die kulturellen Gegebenheiten gewöhnt habe. Es könne auch passieren, dass er nach seiner Rückkehr als Sexsklave ausgenutzt werde. Er sei zwar nie wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit (Hazara) verfolgt worden, aber schon deshalb, weil er Afghane sei.
2. Feststellungen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des gegenständlich erhobenen Antrages auf internationalen Schutz, der Erstbefragung und der Einvernahme des BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 20.03.2019, der Länderberichte zu Afghanistan sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Fremdeninformationssystem, das Strafregister und das Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
2.1. Zur Person des BF:
2.1.1. Der BF führt den Namen XXXX und ist am XXXX in der Stadt XXXX , im Iran, geboren und aufgewachsen. Sein Freundeskreis im Iran bestand zur Hälfte aus afghanischen Staatsangehörigen.2.1.1. Der BF führt den Namen römisch 40 und ist am römisch 40 in der Stadt römisch 40 , im Iran, geboren und aufgewachsen. Sein Freundeskreis im Iran bestand zur Hälfte aus afghanischen Staatsangehörigen.
2.1.2. Der BF ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und schiitischer Muslim. Die Muttersprache des BF ist Farsi. Der BF beherrscht neben Farsi auch Dari. Er verfügt über Deutsch- und Englischsprachkenntnisse auf B1 Niveau.
2.1.3. Der BF wuchs gemeinsam mit seinen Eltern, einem jüngeren Bruder (ca. 10 Jahre alt) und einer jüngeren Schwester (ca. 16 Jahre alt) auf und besuchte sieben Jahre die Schule im Iran. Der BF arbeitete im Iran auf zwei Phasen aufgeteilt insgesamt fünf Monate in der Gastronomie.
2.1.4. Der Vater des BF arbeitet als Wächter/Security, die Mutter des BF in der Landwirtschaft. Die beiden jüngeren Geschwister des BF besuchen die Schule. Der BF steht mit seiner im Iran lebenden Familie regelmäßig in Kontakt. Auch ein Onkel mütterlicherseits und eine Tante mütterlicherseits des BF leben im Iran.
2.1.5. Der BF ist BF gesund. Der BF ist im erwerbsfähigen Alter und arbeitsfähig. Er ist ledig und hat keine Kinder.
2.1.6. Der BF stellte nach unrechtmäßiger Einreise in Österreich am 23.10.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2.2. Zur Integration des BF in Österreich:
2.2.1. Der BF besuchte vom 01.05.2016 bis 30.06.2018 und vom 01.08.2016 bis 24.08.2016 Deutschkurse auf A1 Niveau. Er besuchte vom 19.09.2016 bis 11.11.2016 den Kurs " XXXX " und am 28.12.2017 einen sexualpädagogischen Workshop.2.2.1. Der BF besuchte vom 01.05.2016 bis 30.06.2018 und vom 01.08.2016 bis 24.08.2016 Deutschkurse auf A1 Niveau. Er besuchte vom 19.09.2016 bis 11.11.2016 den Kurs " römisch 40 " und am 28.12.2017 einen sexualpädagogischen Workshop.
2.2.2. Der BF bestand im Februar 2017 die Deutschprüfung auf A2 Niveau und im Juli 2018 (schriftlichen Teil) bzw. September 2018 (mündlichen Teil) die Deutschprüfung auf B1 Niveau.
2.2.3. Der BF besuchte von 16.01.2017 bis 02.07.2017 den Übergangslehrgang der XXXX. Er besucht seit September 2017 als ordentlicher Schüler die XXXX2.2.3. Der BF besuchte von 16.01.2017 bis 02.07.2017 den Übergangslehrgang der römisch 40 . Er besucht seit September 2017 als ordentlicher Schüler die römisch 40
2.2.4. Der BF nahm im Jahr 2017 am Theaterprojekt " XXXX der XXXX teil.2.2.4. Der BF nahm im Jahr 2017 am Theaterprojekt " römisch 40 der römisch 40 teil.
2.2.5. Der BF ist seit 03.09.2018 als Kochlehrling im XXXX beschäftigt. Sein Arbeitgeber ist sehr zufrieden mit seinen Leistungen und seinem Auftreten. Der BF beabsichtigt, die Lehre Ende August 2021 erfolgreich abzuschließen.2.2.5. Der BF ist seit 03.09.2018 als Kochlehrling im römisch 40 beschäftigt. Sein Arbeitgeber ist sehr zufrieden mit seinen Leistungen und seinem Auftreten. Der BF beabsichtigt, die Lehre Ende August 2021 erfolgreich abzuschließen.
2.2.6. Der BF spielt gerne mit Freunden Fußball und übt Karate aus.
2.2.7. Der BF bezog vom Zeitpunkt seiner Einreise in Österreich bis 31.08.2018 Leistungen aus der Grundversorgung. Er ist in einer Unterkunft für Asylwerber untergebracht, die ihm vom Staat zur Verfügung gestellt wird. Er bezieht seit September2018 ein Einkommen als Lehrling in Höhe von Brutto EUR 720,- monatlich. Er verfügt derzeit nicht über den eigenen Lebensbedarf deckende finanzielle Mittel.
2.2.8. Drei Cousins mütterlicherseits des BF mit den Namen XXXX , XXXX und XXXX (Nachname unbekannt) leben in Österreich. XXXX lebt als Asylberechtigter in XXXX . XXXX und XXXX leben als Asylwerber (im aufrechten Verfahren) in XXXX . Der BF hatte seit seiner Ankunft in Österreich erst einmal Kontakt mit XXXX . Mit XXXX und XXXX hatte der BF in den letzten drei Monaten ein- bis zweimal Kontakt. Der BF hat keine Verwandten oder sonstigen nahen Angehörigen in Österreich im Sinne einer familienähnlichen Bindung.2.2.8. Drei Cousins mütterlicherseits des BF mit den Namen römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 (Nachname unbekannt) leben in Österreich. römisch 40 lebt als Asylberechtigter in römisch 40 . römisch 40 und römisch 40 leben als Asylwerber (im aufrechten Verfahren) in römisch 40 . Der BF hatte seit seiner Ankunft in Österreich erst einmal Kontakt mit römisch 40 . Mit römisch 40 und römisch 40 hatte der BF in den letzten drei Monaten ein- bis zweimal Kontakt. Der BF hat keine Verwandten oder sonstigen nahen Angehörigen in Österreich im Sinne einer familienähnlichen Bindung.
2.2.9. Der BF führt seit zwei Monaten eine Beziehung mit einer minderjährigen deutschen Staatsangehörigen namens XXXX (geb. XXXX oder XXXX ). Der BF und seine Freundin teilen sich nicht einen gemeinsamen Haushalt. Seine Freundin besucht die XXXX . Es besteht keine finanzielle Abhängigkeit und/oder Unterstützung zwischen dem BF und seiner Freundin. Es bestehen keine unmittelbaren konkreten Zukunftspläne.2.2.9. Der BF führt seit zwei Monaten eine Beziehung mit einer minderjährigen deutschen Staatsangehörigen namens römisch 40 (geb. römisch 40 oder römisch 40 ). Der BF und seine Freundin teilen sich nicht einen gemeinsamen Haushalt. Seine Freundin besucht die römisch 40 . Es besteht keine finanzielle Abhängigkeit und/oder Unterstützung zwischen dem BF und seiner Freundin. Es bestehen keine unmittelbaren konkreten Zukunftspläne.
2.2.10. Der BF verfügt über keine weiteren als den unter 2.2.1. bis 2.2.9. dargestellten familiären und sozialen Bindungen in Österreich.
2.2.11. Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
2.3. Zu den Fluchtgründen des BF und einer Rückkehr nach Afghanistan: