Entscheidungsdatum
26.03.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W111 2207691-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, vertreten durch die XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.09.2018, Zl. 1112097707-160557820 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia, vertreten durch die römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.09.2018, Zl. 1112097707-160557820 zu Recht erkannt:
A) I. Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z. 3, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF und §§ 52, 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.A) römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005 idgF, Paragraph 9, BFA-VG idgF und Paragraphen 52, 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 55 Abs. 1 und 2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.römisch zwei. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins und 2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsangehöriger Somalias, gelangte illegal in das Bundesgebiet und stellte am 19.04.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, zu dem er am gleichen Tag vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich erstbefragt wurde. Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er stamme aus XXXX gehöre der Volksgruppe der Hawiye und der moslemischen Glaubensrichtung sunnitischer Ausrichtung an, habe die Grund-, Haupt- und Allgemeinbildende Höhere Schule besucht und sei zuletzt als Verkäufer in einem Handyshop tätig gewesen. Der Beschwerdeführer habe seinen Herkunftsstaat im Dezember 2015 verlassen und sei über eine näher dargestellte Route schlepperunterstützt nach Österreich gereist. Zum Grund seiner Flucht führte der Beschwerdeführer eine Bedrohung durch Al Shabaab ins Treffen, welche darin begründet gewesen wäre, dass er sich die von ihm in Zusammenhang mit der Tätigkeit in einem Handyshop geforderten Abgaben nicht mehr leisten habe können. Außerdem hätten die Rebellen seinen Vater umgebracht.1. Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsangehöriger Somalias, gelangte illegal in das Bundesgebiet und stellte am 19.04.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, zu dem er am gleichen Tag vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich erstbefragt wurde. Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er stamme aus römisch 40 gehöre der Volksgruppe der Hawiye und der moslemischen Glaubensrichtung sunnitischer Ausrichtung an, habe die Grund-, Haupt- und Allgemeinbildende Höhere Schule besucht und sei zuletzt als Verkäufer in einem Handyshop tätig gewesen. Der Beschwerdeführer habe seinen Herkunftsstaat im Dezember 2015 verlassen und sei über eine näher dargestellte Route schlepperunterstützt nach Österreich gereist. Zum Grund seiner Flucht führte der Beschwerdeführer eine Bedrohung durch Al Shabaab ins Treffen, welche darin begründet gewesen wäre, dass er sich die von ihm in Zusammenhang mit der Tätigkeit in einem Handyshop geforderten Abgaben nicht mehr leisten habe können. Außerdem hätten die Rebellen seinen Vater umgebracht.
Mit Eingabe vom 07.09.2016 übermittelte der Beschwerdeführer Kopien von Dokumenten, aus denen seine Minderjährigkeit hervorgehen würde (AS 65 ff).
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX , wurde der Beschwerdeführer des Vergehens des teils versuchten, teils vollendeten unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach den §§ 27 Abs. 1 Z 1 1., 2. und 8. Fall, Abs. 2a SMG, 15 Abs. 1 StGB sowie der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall, Abs. 2 SMG für schuldig befunden und zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt, von der ihm ein Teil in der Höhe von fünf Monaten unter der Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen worden ist.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer des Vergehens des teils versuchten, teils vollendeten unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach den Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1., 2. und 8. Fall, Absatz 2 a, SMG, 15 Absatz eins, StGB sowie der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1. und 2. Fall, Absatz 2, SMG für schuldig befunden und zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt, von der ihm ein Teil in der Höhe von fünf Monaten unter der Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen worden ist.
Mit Aktenvermerk vom 07.12.2017 stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das Verfahren des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wegen unbekannten Aufenthalts seiner Person gemäß § 24 Abs. 2 AsylG ein.Mit Aktenvermerk vom 07.12.2017 stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das Verfahren des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wegen unbekannten Aufenthalts seiner Person gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG ein.
Nachdem der Beschwerdeführer neuerlich aufrecht im Bundesgebiet gemeldet war, wurde dieser am 03.09.2018 im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin für die somalische Sprache vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich zu den Gründen seiner Antragstellung auf internationalen Schutz einvernommen. Der Beschwerdeführer gab auf entsprechende Befragung hin zusammengefasst zu Protokoll (zum detaillierten Verlauf der Einvernahme, vgl. AS 255 bis 262), er sei gesund, benötige keine Medikamente und habe im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben getätigt, welche korrekt protokolliert und rückübersetzt worden wären. Der Beschwerdeführer sei in XXXX geboren, habe dort die Schule besucht und nach deren Abschluss ab dem Jahr 2013 bis zu seiner Ausreise zwei Jahre lang als Angestellter in einem Geschäft für Elektronikartikel auf dem XXXX -Markt in XXXX gearbeitet. Durch diese Tätigkeit habe er ein Einkommen von ca. USD 200,- monatlich erzielt, von dem man in XXXX leben könne. In Somalia habe er keine Angehörigen mehr, da seine Familie - diese bestehe aus seinen Eltern, drei Schwestern und einem Bruder - im Jahr 2017 nach Kenia gegangen wäre. Die Kosten seiner eigenen Reise nach Österreich hätten sich auf USD 4.200,- belaufen. Der Beschwerdeführer sei in Somalia nicht vorbestraft und sei von keinen Problemen mit den dortigen Behörden betroffen gewesen. Er habe sich nie politisch betätigt und habe im Heimatland keine Probleme aufgrund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit gehabt, ebensowenig sei er von gröberen Problemen mit Privatpersonen betroffen gewesen.Nachdem der Beschwerdeführer neuerlich aufrecht im Bundesgebiet gemeldet war, wurde dieser am 03.09.2018 im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin für die somalische Sprache vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich zu den Gründen seiner Antragstellung auf internationalen Schutz einvernommen. Der Beschwerdeführer gab auf entsprechende Befragung hin zusammengefasst zu Protokoll (zum detaillierten Verlauf der Einvernahme, vergleiche AS 255 bis 262), er sei gesund, benötige keine Medikamente und habe im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben getätigt, welche korrekt protokolliert und rückübersetzt worden wären. Der Beschwerdeführer sei in römisch 40 geboren, habe dort die Schule besucht und nach deren Abschluss ab dem Jahr 2013 bis zu seiner Ausreise zwei Jahre lang als Angestellter in einem Geschäft für Elektronikartikel auf dem römisch 40 -Markt in römisch 40 gearbeitet. Durch diese Tätigkeit habe er ein Einkommen von ca. USD 200,- monatlich erzielt, von dem man in römisch 40 leben könne. In Somalia habe er keine Angehörigen mehr, da seine Familie - diese bestehe aus seinen Eltern, drei Schwestern und einem Bruder - im Jahr 2017 nach Kenia gegangen wäre. Die Kosten seiner eigenen Reise nach Österreich hätten sich auf USD 4.200,- belaufen. Der Beschwerdeführer sei in Somalia nicht vorbestraft und sei von keinen Problemen mit den dortigen Behörden betroffen gewesen. Er habe sich nie politisch betätigt und habe im Heimatland keine Probleme aufgrund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit gehabt, ebensowenig sei er von gröberen Problemen mit Privatpersonen betroffen gewesen.
Um detaillierte Schilderung seiner Ausreisegründe ersucht, gab der Beschwerdeführer an, er habe am XXXX -Markt in XXXX gewohnt und gearbeitet. Dort sei auch immer wieder Al Shabaab hingekommen; amUm detaillierte Schilderung seiner Ausreisegründe ersucht, gab der Beschwerdeführer an, er habe am römisch 40 -Markt in römisch 40 gewohnt und gearbeitet. Dort sei auch immer wieder Al Shabaab hingekommen; am
13. oder 14. Juli 2014 sei sein Vater von Al Shabaab am XXXX -Markt getötet worden. Nach diesem Problem habe der Beschwerdeführer das Land verlassen. Außerdem habe er Probleme wegen seiner Clanzugehörigkeit gehabt; er habe mit anderen Jugendlichen nichts unternehmen können. Weitere Gründe für das Verlassen seiner Heimat habe er nicht. Im Falle einer Rückkehr hätte er Angst vor Al Shabaab, sowie davor, wieder von anderen Personen ausgegrenzt zu werden. Seine Probleme aufgrund seiner Clanzugehörigkeit hätten sich konkret dadurch geäußert, dass er keine Freunde gehabt hätte und oft von anderen beleidigt worden wäre. Es habe sich dabei um Leute des Hawiye-Clans, nicht jedoch seines Sub-Clans, gehandelt. Diese hätten gesagt, der Beschwerdeführer würde einer Minderheit angehören, weshalb er sich auch nicht mit Mädchen habe unterhalten können. Darüberhinausgehende Nachteile in Zusammenhang mit seiner Clanzugehörigkeit habe er nicht erlebt. Nach einem persönlichen Kontakt zu Al Shabaab gefragt, erklärte der Beschwerdeführer, diese seien im Juli 2014 zu ihm gekommen und hätten ihn geschlagen und verletzt. Sie hätten ihn bedroht und ihn dann gleich mit der Pistole auf den Kopf geschlagen. Auf zweifache Nachfrage vermochte der Beschwerdeführer diesen Sachverhalt nicht konkreter zu schildern. Nochmals nachgefragt, was im Juli 2014 in Zusammenhang mit Al Shabaab nun konkret passiert wäre, führte der Beschwerdeführer aus, zu dieser Zeit habe er sich mit anderen Jugendlichen am XXXX -Markt getroffen. Es sei dann täglich jemand von Al Shabaab gekommen und hätte Steuergeld von ihm vereinnahmt. Die Höhe der Abgaben, welche er Al Shabaab leisten habe müssen, hätten sich auf 5.000,-13. oder 14. Juli 2014 sei sein Vater von Al Shabaab am römisch 40 -Markt getötet worden. Nach diesem Problem habe der Beschwerdeführer das Land verlassen. Außerdem habe er Probleme wegen seiner Clanzugehörigkeit gehabt; er habe mit anderen Jugendlichen nichts unternehmen können. Weitere Gründe für das Verlassen seiner Heimat habe er nicht. Im Falle einer Rückkehr hätte er Angst vor Al Shabaab, sowie davor, wieder von anderen Personen ausgegrenzt zu werden. Seine Probleme aufgrund seiner Clanzugehörigkeit hätten sich konkret dadurch geäußert, dass er keine Freunde gehabt hätte und oft von anderen beleidigt worden wäre. Es habe sich dabei um Leute des Hawiye-Clans, nicht jedoch seines Sub-Clans, gehandelt. Diese hätten gesagt, der Beschwerdeführer würde einer Minderheit angehören, weshalb er sich auch nicht mit Mädchen habe unterhalten können. Darüberhinausgehende Nachteile in Zusammenhang mit seiner Clanzugehörigkeit habe er nicht erlebt. Nach einem persönlichen Kontakt zu Al Shabaab gefragt, erklärte der Beschwerdeführer, diese seien im Juli 2014 zu ihm gekommen und hätten ihn geschlagen und verletzt. Sie hätten ihn bedroht und ihn dann gleich mit der Pistole auf den Kopf geschlagen. Auf zweifache Nachfrage vermochte der Beschwerdeführer diesen Sachverhalt nicht konkreter zu schildern. Nochmals nachgefragt, was im Juli 2014 in Zusammenhang mit Al Shabaab nun konkret passiert wäre, führte der Beschwerdeführer aus, zu dieser Zeit habe er sich mit anderen Jugendlichen am römisch 40 -Markt getroffen. Es sei dann täglich jemand von Al Shabaab gekommen und hätte Steuergeld von ihm vereinnahmt. Die Höhe der Abgaben, welche er Al Shabaab leisten habe müssen, hätten sich auf 5.000,-
somalische Shillings pro Tag belaufen, wobei deren Höhe immer gleich geblieben wäre. Auf Vorhalt seiner abweichenden Angabe anlässlich der Erstbefragung, wonach man immer höhere Abgaben verlangt hätte, gab der Beschwerdeführer nochmals an, dass die Abgaben immer gleich hoch gewesen wären. Der Beschwerdeführer habe in diesem Geschäft gearbeitet, sei Geschäftsführer gewesen und habe auch Verantwortung gehabt. Eigentümer des Geschäfts sei der Nachbar des Beschwerdeführers gewesen. Das Verlassen des Herkunftsstaates habe nichts mit dem Tod seines Vaters zu tun gehabt. Sein Vater sei sehr religiös und Imam einer Moschee gewesen; die Al Shabaab habe diesen abgelehnt und ihn am Heimweg von der Moschee mit acht Schüssen getötet. Auf die Frage, weshalb er im Juli 2014 geschlagen worden wäre, erklärte der Beschwerdeführer, dies sei so üblich; sie würden den Leuten einfach Angst machen wollen. Zu weiteren ähnlichen Vorfällen sei es nicht gekommen. Nach dem konkreten Motiv für seine Ausreise aus dem Herkunftsstaat gefragt, antwortete der Beschwerdeführer, er habe schon lange Zeit geplant, die Heimat zu verlassen; im September 2015 hätte sich dann die Möglichkeit ergeben, mit einem Bus nach Kenia zu fahren. Nachgefragt, ob dies bedeute, dass es im September 2015 kein Ereignis gegeben hätte, welches ihn veranlasst hätte, den Herkunftsstaat fluchtartig zu verlassen, sondern sich einfach eine diesbezügliche Möglichkeit ergeben hätte, bejahte der Beschwerdeführer dies und ergänzte, der Bus müsse immer voll sein, ansonsten fahre dieser nicht.
Der Beschwerdeführe könne keine Nachweise oder Bestätigungen zu absolvierten Deutschkursen oder sonstigen Integrationsmaßnahmen vorweisen.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie festgestellt, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Somalia zulässig ist (Spruchpunkt V.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie festgestellt, dass seine Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Somalia zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.).
Die Behörde stellte die Volljährigkeit sowie die Staatsangehörigkeit, Religion und Volksgruppenzugehörigkeit, nicht jedoch die präzise Identität des Beschwerdeführers fest. Nicht festgestellt werden habe können, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat einer Verfolgung durch staatliche Organe oder Privatpersonen unterliege; ebensowenig habe festgestellt werden können, dass dieser einer Verfolgung aus ethnischen Gründen ausgesetzt wäre. Beweiswürdigend wurde zu den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründen insbesondere festgehalten, dass eine seitens des Bundesamtes durchgeführte Einsichtnahme in sämtliche zur Verfügung stehende Datenbanken sowie eine Online-Recherche in somalischen Medien keinen Beleg dafür geliefert hätte, dass es im vom Beschwerdeführer genannten Zeitraum im Juli 2014 zu einem Mord an einem Imam gekommen wäre. Die Behörde ginge davon aus, dass ein derartiges Ereignis im Sinne der Ermordung eines Imams, bei welchem es sich laut Angaben des Beschwerdeführers um eine bekannte Persönlichkeit gehandelt hätte, nicht in sämtlichen der näher angeführten Quellen völlig unerwähnt geblieben wäre. Soweit der Beschwerdeführer Benachteiligungen aufgrund seiner Clanzugehörigkeit angesprochen hätte, ergebe sich aus dem aktuellen Länderinformationsblatt, dass einzelne somalische Minderheiten unter besonders schwierigen sozialen Bedingungen leben würden und sich in vielfältiger Weise von der übrigen Bevölkerung - nicht aber systematisch von staatlichen Stellen - wirtschaftlich, politisch und sozial ausgegrenzt sehen würden. Zu den "noblen" oder auch Mehrheitsclans würden unter anderem die Hawiye zählen. Wenn auch die Clanzugehörigkeit in XXXX relevant sei, so bestünde in XXXX zufolge mehrerer Berichte kein Risiko, alleine aufgrund der eigenen Clanzugehörigkeit angegriffen zu werden. Im Falle des Beschwerdeführers könne nicht davon ausgegangen werden, dass die behauptete Benachteiligung ein derartiges Ausmaß erreicht haben könnte, welche einen Verbleib im Heimatland unerträglich gemacht hätte. Was die Sicherheitslage betreffe, werde seitens der Behörde im Hinblick auf die Länderfeststellungen zwar nicht verkannt, dass die Situation (auch) in XXXX nach wie vor angespannt sei. Dennoch sei festzuhalten, dass die somalische Regierung bzw. AMISOM die Kontrolle über XXXX hätte und eine sichere Erreichbarkeit der Stadt auf dem Luftweg gegeben wäre. Aus dem als unglaubwürdig einzustufenden Fluchtvorbringen hätten sich keine weiteren Anhaltspunkte ergeben, die eine wie auch immer geartete Verfolgung glaubhaft gemacht hätten.Die Behörde stellte die Volljährigkeit sowie die Staatsangehörigkeit, Religion und Volksgruppenzugehörigkeit, nicht jedoch die präzise Identität des Beschwerdeführers fest. Nicht festgestellt werden habe können, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat einer Verfolgung durch staatliche Organe oder Privatpersonen unterliege; ebensowenig habe festgestellt werden können, dass dieser einer Verfolgung aus ethnischen Gründen ausgesetzt wäre. Beweiswürdigend wurde zu den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründen insbesondere festgehalten, dass eine seitens des Bundesamtes durchgeführte Einsichtnahme in sämtliche zur Verfügung stehende Datenbanken sowie eine Online-Recherche in somalischen Medien keinen Beleg dafür geliefert hätte, dass es im vom Beschwerdeführer genannten Zeitraum im Juli 2014 zu einem Mord an einem Imam gekommen wäre. Die Behörde ginge davon aus, dass ein derartiges Ereignis im Sinne der Ermordung eines Imams, bei welchem es sich laut Angaben des Beschwerdeführers um eine bekannte Persönlichkeit gehandelt hätte, nicht in sämtlichen der näher angeführten Quellen völlig unerwähnt geblieben wäre. Soweit der Beschwerdeführer Benachteiligungen aufgrund seiner Clanzugehörigkeit angesprochen hätte, ergebe sich aus dem aktuellen Länderinformationsblatt, dass einzelne somalische Minderheiten unter besonders schwierigen sozialen Bedingungen leben würden und sich in vielfältiger Weise von der übrigen Bevölkerung - nicht aber systematisch von staatlichen Stellen - wirtschaftlich, politisch und sozial ausgegrenzt sehen würden. Zu den "noblen" oder auch Mehrheitsclans würden unter anderem die Hawiye zählen. Wenn auch die Clanzugehörigkeit in römisch 40 relevant sei, so bestünde in römisch 40 zufolge mehrerer Berichte kein Risiko, alleine aufgrund der eigenen Clanzugehörigkeit angegriffen zu werden. Im Falle des Beschwerdeführers könne nicht davon ausgegangen werden, dass die behauptete Benachteiligung ein derartiges Ausmaß erreicht haben könnte, welche einen Verbleib im Heimatland unerträglich