Entscheidungsdatum
27.03.2019Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W235 2131508-1/19E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Gambia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.07.2016, Zl. 1031914000-140008783, beschlossen.Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Gambia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.07.2016, Zl. 1031914000-140008783, beschlossen.
A)
Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG eingestellt.Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Gambia, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 25.09.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Gambia gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Ferner wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Gambia gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen bzw. 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III.).2. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Gambia gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Ferner wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Gambia gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen bzw. 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch drei.).
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 25.07.2016 fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
4. Am XXXX 2016 heiratete der Beschwerdeführer die österreichische Staatsangehörige XXXX (vgl. die hierzu vorgelegte Heiratsurkunde vom4. Am römisch 40 2016 heiratete der Beschwerdeführer die österreichische Staatsangehörige römisch 40 vergleiche die hierzu vorgelegte Heiratsurkunde vom
XXXX 2016, Zahl: XXXX , ausgestellt vom Standesamtverband XXXX ; OZ 3).römisch 40 2016, Zahl: römisch 40 , ausgestellt vom Standesamtverband römisch 40 ; OZ 3).
5. Mit E-Mails vom 07.01.2019 und vom 14.01.2019 wurde dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass dem Beschwerdeführer vom Magistrat XXXX , Zl. XXXX , am XXXX 2018 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltskarte (Angehörige von Österreichern)" erteilt worden sei, da dieser mit einer freizügigkeitsberechtigten Österreicherin verheiratet sei.5. Mit E-Mails vom 07.01.2019 und vom 14.01.2019 wurde dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass dem Beschwerdeführer vom Magistrat römisch 40 , Zl. römisch 40 , am römisch 40 2018 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltskarte (Angehörige von Österreichern)" erteilt worden sei, da dieser mit einer freizügigkeitsberechtigten Österreicherin verheiratet sei.
Dieser Umstand wurde der Kanzlei der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers vom Bundesverwaltungsgericht am 16.01.2019 telefonisch mitgeteilt.
6. Mit Urkundenvorlage vom 25.03.2019 langte im Wege der rechtsfreundlichen Vertretung eine vom Beschwerdeführer unterzeichnete Einverständniserklärung mit folgenden Wortlaut beim
Bundesverwaltungsgericht ein: "Hiermit gebe ich mein vollstes Einverständnis mein Asylansuchen niederzulegen."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger von Gambia und stellte am 25.09.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt den Verfahrensgang fest, wie er unter Punkt I. dieses Beschlusses wiedergegeben ist.Das Bundesverwaltungsgericht stellt den Verfahrensgang fest, wie er unter Punkt römisch eins. dieses Beschlusses wiedergegeben ist.
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde vom 25.07.2016 mit Schriftsatz vom 25.03.2019, dem eine Einverständniserklärung zur Niederlegung des Asylansuchens beigelegt war, zurückgezogen hat.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers (Staatsangehörigkeit) und zur gegenständlichen Antragstellung ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt.
Ebenso folgen die Feststellungen zum Verfahrensgang unzweifelhaft aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt.
Dass die Beschwerde zurückgezogen wurde, ergibt sich aus der im Wege der rechtsfreundlichen Vertretung vorgelegten Einverständniserklärung, die vom Beschwerdeführer unterfertigt wurde. Dieser ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sein vollstes Einverständnis zur Niederlegung seines Asylansuchens erteile (vgl. OZ 18).Dass die Beschwerde zurückgezogen wurde, ergibt sich aus der im Wege der rechtsfreundlichen Vertretung vorgelegten Einverständniserklärung, die vom Beschwerdeführer unterfertigt wurde. Dieser ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sein vollstes Einverständnis zur Niederlegung seines Asylansuchens erteile vergleiche OZ 18).
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss. Gemäß Abs. 2 leg.cit. ist das Bundesverwaltungsgericht an seine Beschlüsse insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind. Auf verfahrensleitende Beschlüsse sind die § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 leg.cit. nicht anzuwenden (§ 31 Abs. 3 VwGVG).Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss. Gemäß Absatz 2, leg.cit. ist das Bundesverwaltungsgericht an seine Beschlüsse insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind. Auf verfahrensleitende Beschlüsse sind die Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 4 und Paragraph 30, leg.cit. nicht anzuwenden (Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG).
3.2. Zu A)
3.2.1. Gemäß § 7 Abs. 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn eine Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.3.2.1. Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn eine Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.
Eine Zurückziehung der Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen und die Einstellung des betreffenden Verfahrens (in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfangs) auszusprechen ist (vgl. Eder/Martschin/Schmid, "Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte", Seite 37 zu § 7 VwGVG).Eine Zurückziehung der Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen und die Einstellung des betreffenden Verfahrens (in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfangs) auszusprechen ist vergleiche Eder/Martschin/Schmid, "Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte", Seite 37 zu Paragraph 7, VwGVG).
Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung, wobei besondere Formerfordernisse nicht bestehen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, "Verwaltungsgerichtsverfahren", 2. Auflage, Anm. 8 zu § 7 VwGVG).Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung, wobei besondere Formerfordernisse nicht bestehen vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, "Verwaltungsgerichtsverfahren", 2. Auflage, Anmerkung 8 zu Paragraph 7, VwGVG).
3.2.2. Eine solche Erklärung liegt im vorliegenden Fall vor; der Beschwerdeführer hat eine diesbezügliche Einverständniserklärung unterfertigt und diese im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht. Der Wortlaut "mein Asylverfahren niederzulegen" bezieht sich eindeutig auf die Zurückziehung der Beschwerde und kann auch dem Schriftsatz der rechtsfreundlichen Vertretung nichts Gegenteiliges - insbesondere keine Einschränkung des Umfangs der Zurückziehung - entnommen werden. Gemäß dem Schriftsatz der rechtsfreundlichen Vertretung wird lediglich um antragsgemäße Erledigung ersucht.
Das Beschwerdeverfahren ist daher mit Beschluss einzustellen (vgl. hierzu VwGH vom 29.04.2015, Ra 2014/20/0047).Das Beschwerdeverfahren ist daher mit Beschluss einzustellen vergleiche hierzu VwGH vom 29.04.2015, Ra 2014/20/0047).
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Aus-spruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Aus-spruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass bei einer Beschwerdezurückziehung keine Sachentscheidung durch das Gericht mehr getroffen werden darf, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass bei einer Beschwerdezurückziehung keine Sachentscheidung durch das Gericht mehr getroffen werden darf, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung, Zurückziehung der BeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W235.2131508.1.00Zuletzt aktualisiert am
06.05.2019