Entscheidungsdatum
29.03.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W272 2197448-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. BRAUNSTEIN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Diakonie und Flüchtlingsdienst gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark vom XXXX , Zahl XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. BRAUNSTEIN als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch Diakonie und Flüchtlingsdienst gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark vom römisch 40 , Zahl römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm. §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3 und 57 AsylG, § 9 BFA-VG, §§ 46, 52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3 und 57 AsylG, Paragraph 9, BFA-VG, Paragraphen 46, 52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 18.04.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (in der Folge AsylG).1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 18.04.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (in der Folge AsylG).
2. Am Tag der Antragstellung wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zunächst zu seinen persönlichen Verhältnissen angab, dass er in Jalalabad, Afghanistan, geboren sei. Er sei ledig, bekenne sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam und gehöre er der Volksgruppe der Paschtunen an. Er spreche Paschtu in Wort und Schrift. In Afghanistan würden seine Eltern sowie seine Geschwister leben. Als Fluchtgrund gab er an, dass er seine Heimat wegen des Krieges und aufgrund wirtschaftlicher Probleme verlassen habe. Sonst habe er keine weiteren Fluchtgründe.
3. Am 18.04.2018 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt zu seinem Asylverfahren niederschriftlich einvernommen. Zu seinen Fluchtgründen gab er im Wesentlichen an, dass er aus der Provinz Nangarhar, Distrikt XXXX , Dorf XXXX , stamme. Seine Mutter, drei Brüder und vier Schwestern würden in Afghanistan leben. Sein Vater sei verschollen. Vor ungefähr drei bis vier Monaten habe er zuletzt mit seinem Cousin väterlicherseits und mit seiner Mutter telefoniert. Zu seinem Fluchtgrund gab er an, dass sie Probleme mit der Polizei und den Taliban gehabt hätten. Das Geschäft seiner Familie sei in der Stadt gewesen. Sie hätten auch etwas dazu verdient, indem sie Leute mit dem Auto mitgenommen hätten. Eines Tages wären zwei Männer mitgefahren. Beim Checkpoint hätten sie, die beiden Männer, gesagt, dass der Vater des Beschwerdeführers weiterfahren solle. Der Vater habe jedoch gestoppt und die zwei Männer hätten versucht zu fliehen. Sie wären alle vier festgenommen und mit schwarzen Gesichtsmasken weggeführt worden. Der Beschwerdeführer sei fünf bis sechs Stunden befragt worden und habe er später erfahren, dass es sich bei den Sachen, die die beiden Männer zuvor in den Kofferraum gelegt hätten, um eine Sprengstoffweste und ein wenig Sprengstoff handle. Der Beschwerdeführer und sein Vater seien freigelassen worden. Sie hätten normal weitergelebt bis unbekannte Männer zu ihnen nach Hause gekommen wären und seinem Vater vorgeworfen hätten, dass er ihre Kollegen verraten hätte. Sein Vater sei aufgefordert worden, den Preis für diese Sprengstoffweste zu bezahlen sowie dieser Gruppe eine Person als Selbstmordattentäter zu bringen. Mit dieser Person sei der Beschwerdeführer gemeint. Sie hätten nicht so viel Geld, um diese Sprengstoffweste zu bezahlen und habe sein Vater auch nicht wollen, dass der Beschwerdeführer ein Selbstmordattentat begehe. Nach dieser Drohung habe sein Vater den Beschwerdeführer immer mit dem Auto in die Schule gebracht, weil er Angst gehabt habe, dass dem Beschwerdeführer etwas passiere. Er habe weiterhin seinem Vater im Geschäft geholfen. Eines Tages, als er von der Moschee ins Geschäft gekommen sei, sei ihm gesagt worden, dass sein Vater von der Polizei weggeführt worden sei. Er habe nach dem Grund gefragt. Man habe ihm gesagt, es wäre, weil man bei ihnen im Geschäft Sprengstoff gefunden habe. Der Beschwerdeführer sei daraufhin nach Hause gegangen und hätten sich seine Cousins väterlicherseits an die Polizei gewandt. Die Polizei habe die Auskunft erteilt, dass sich der Vater des Beschwerdeführers nicht bei ihnen befinde. Später seien sie dahintergekommen, dass das eine Talibanaktion gewesen sei. Der Grund sei, dass sie nicht bezahlt hätten und auch keine Person zur Verfügung stellen können. Ab diesem Tag habe er keine einzige Nachricht von seinem Vater erhalten. Er sei er zur Familie seines Onkels väterlicherseits umgezogen. Er habe insgesamt drei Mal bei seinem Onkel übernachtet bevor er von seinem Onkel weggeschickt worden sei.3. Am 18.04.2018 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt zu seinem Asylverfahren niederschriftlich einvernommen. Zu seinen Fluchtgründen gab er im Wesentlichen an, dass er aus der Provinz Nangarhar, Distrikt römisch 40 , Dorf römisch 40 , stamme. Seine Mutter, drei Brüder und vier Schwestern würden in Afghanistan leben. Sein Vater sei verschollen. Vor ungefähr drei bis vier Monaten habe er zuletzt mit seinem Cousin väterlicherseits und mit seiner Mutter telefoniert. Zu seinem Fluchtgrund gab er an, dass sie Probleme mit der Polizei und den Taliban gehabt hätten. Das Geschäft seiner Familie sei in der Stadt gewesen. Sie hätten auch etwas dazu verdient, indem sie Leute mit dem Auto mitgenommen hätten. Eines Tages wären zwei Männer mitgefahren. Beim Checkpoint hätten sie, die beiden Männer, gesagt, dass der Vater des Beschwerdeführers weiterfahren solle. Der Vater habe jedoch gestoppt und die zwei Männer hätten versucht zu fliehen. Sie wären alle vier festgenommen und mit schwarzen Gesichtsmasken weggeführt worden. Der Beschwerdeführer sei fünf bis sechs Stunden befragt worden und habe er später erfahren, dass es sich bei den Sachen, die die beiden Männer zuvor in den Kofferraum gelegt hätten, um eine Sprengstoffweste und ein wenig Sprengstoff handle. Der Beschwerdeführer und sein Vater seien freigelassen worden. Sie hätten normal weitergelebt bis unbekannte Männer zu ihnen nach Hause gekommen wären und seinem Vater vorgeworfen hätten, dass er ihre Kollegen verraten hätte. Sein Vater sei aufgefordert worden, den Preis für diese Sprengstoffweste zu bezahlen sowie dieser Gruppe eine Person als Selbstmordattentäter zu bringen. Mit dieser Person sei der Beschwerdeführer gemeint. Sie hätten nicht so viel Geld, um diese Sprengstoffweste zu bezahlen und habe sein Vater auch nicht wollen, dass der Beschwerdeführer ein Selbstmordattentat begehe. Nach dieser Drohung habe sein Vater den Beschwerdeführer immer mit dem Auto in die Schule gebracht, weil er Angst gehabt habe, dass dem Beschwerdeführer etwas passiere. Er habe weiterhin seinem Vater im Geschäft geholfen. Eines Tages, als er von der Moschee ins Geschäft gekommen sei, sei ihm gesagt worden, dass sein Vater von der Polizei weggeführt worden sei. Er habe nach dem Grund gefragt. Man habe ihm gesagt, es wäre, weil man bei ihnen im Geschäft Sprengstoff gefunden habe. Der Beschwerdeführer sei daraufhin nach Hause gegangen und hätten sich seine Cousins väterlicherseits an die Polizei gewandt. Die Polizei habe die Auskunft erteilt, dass sich der Vater des Beschwerdeführers nicht bei ihnen befinde. Später seien sie dahintergekommen, dass das eine Talibanaktion gewesen sei. Der Grund sei, dass sie nicht bezahlt hätten und auch keine Person zur Verfügung stellen können. Ab diesem Tag habe er keine einzige Nachricht von seinem Vater erhalten. Er sei er zur Familie seines Onkels väterlicherseits umgezogen. Er habe insgesamt drei Mal bei seinem Onkel übernachtet bevor er von seinem Onkel weggeschickt worden sei.
Im Zuge des bisherigen Verfahrens brachte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen in Vorlage:
* Urkunde betreffend die Teilnahme an einem Schwimmkurs vom September 2016;
* Teilnahmebestätigung Werte- und Orientierungskurs vom 23.11.2016;
* ÖSD Zertifikat Deutsch A1 vom 13.12.2016;
* Zertifikat Deutsch als Zweitsprache A2 vom 09.03.2017;
* ÖSD Zertifikat Deutsch A2 vom 27.03.2017;
* Teilnahmebestätigung an der Bauakademieschulung vom 13.02. bis 24.05.2017;
* ÖSD Zertifikat Deutsch Österreich B1 vom 14.09.2017;
* Teilnahmebestätigung an einem Projekt am 11. Und 12.12.2017 in XXXX ;* Teilnahmebestätigung an einem Projekt am 11. Und 12.12.2017 in römisch 40 ;
* Bestätigung betreffend die Teilnahme an einer Bildungsmaßnahme am 26.02.2018;
4. Am 19.04.2018 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein, worin im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan Verfolgung von Seiten der Taliban als auch durch den afghanischen Staat drohe. Der Vater des Beschwerdeführers sei verschollen und wisse der Beschwerdeführer nicht, wo er sich befinde und ob er überhaupt noch am Leben sei. Schlussendlich sei der Vater des Beschwerdeführers entführt worden und bis dato nie wiedergefunden worden. Entweder sei der Vater von den Taliban selbst entführt oder die afghanische Regierung habe den Vater mitgenommen, da der Sprengstoff der Taliban in dessen Geschäft gefunden worden sei. Der Beschwerdeführer befürchte im Falle einer Rückkehr Verfolgung wegen seiner politischen und religiösen Überzeugung und der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie. Ferner wurde auf die schlechte Sicherheitslage in Nangahar hingewiesen
5. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Ferner wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.). Unter Spruchpunkt VI. wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.5. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Ferner wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Unter Spruchpunkt römisch sechs. wurde ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe nicht glaubhaft habe machen können. Das Vorbringen zu seinen Fluchtgründen werde den Feststellungen nicht zu Grunde gelegt und könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer zu befürchten hätte in Afghanistan verfolgt zu werden. Beweiswürdigend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers auffallend vage und zudem nicht schlüssig sei. Ferner seien seine Schilderungen unplausibel. Das Bundesamt folgerte, dass unschwer zu erkennen sei, dass den Angaben des Beschwerdeführers jegliche Nachvollziehbarkeit und jegliche Glaubhaftigkeit entbehre. Zudem weise das Vorbringen des Beschwerdeführers Steigerung auf und habe der Beschwerdeführer auch betreffend die Situation im Fall seiner Rückkehr weder eine individuelle Verfolgung noch eine individuelle Gefahr glaubhaft machen können.
6. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften, beim Bundesverwaltungsgericht ein. Im Wesentlich wurde wie bereits in der Stellungnahem vom 19.04.2018 erneut darauf hingewiesen, dass der Vater des Beschwerdeführers verschollen sei und der Beschwerdeführer nicht wisse, wo sich sein Vater befinde und ob er am Leben sei. Der Beschwerdeführer und dessen Vater wären in das Visier der Taliban geraten, da die Taliban den Vater des Beschwerdeführers dafür verantwortlich gemacht hätten für die Verhaftung zweier Talibanmitglieder und der Beschlagnahmung von Sprengstoffmaterial der Taliban durch die Regierung verantwortlich zu sein. Die Taliban hätten den Vater des Beschwerdeführers erpresst, dass der Sohn, der Beschwerdeführer, als Vergeltung als Selbstmordattentäter den Taliban überlassen werden sollte. Die Taliban hätten versucht dem Vater des Beschwerdeführers Sprengstoffmaterial in dessen Geschäft unterzujubeln und somit die Polizei auf den Vater des Beschwerdeführers zu lenken. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass auch das Alter und der Entwicklungsstand des Beschwerdeführers zu berücksichtigen sei. Ferner hätte die Behörde das Verbot einer näheren Befragung zu den Fluchtgründen bei der Erstbefragung außer Acht gelassen. Zudem bedürfe es einer Auseinandersetzung mit aktuellen Länderberichten und seien Ermittlungen betreffend die allgemeine Lage in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit seiner dortigen individuellen Situation zu führen. Insbesondere habe es die Behörde unterlassen die individuelle Situation des minderjährigen Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Hätte die Behörde dies getan, hätte sie festgestellt, dass Minderjährige ohne soziales oder wirtschaftliches Auffangnetz, auf welcher sie sich in Afghanistan stützen könnten, vollkommen ausgeliefert seien. Die Behörde habe sich nicht mit den notwendigen Parametern auseinandergesetzt.
7. Mit Ladung zur mündlichen Verhandlung am 21.01.2019 wurde dem BF und dem Vertreter die aktuellen Länderinformationen, die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation AFGHANISTAN "Taliban Drohbriefe, Bedrohung militärischer Mitarbeiter" vom 28.07.2016 und "Afghanistan , Drohbriefe der Taliban und des IS" vom 27.06.2018, die Berichte LANDINFO 29.06.2017: "Afghanistan: Rekrutierung durch die Taliban", LANDINFO - 23.August 2017 "Afghanistan: Der Nachrichtendienst der Taliban und die Einschüchterungskampagne", sowie die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018 vorab übermittelt.
8. Am 28.01.2019 langte eine weitere Stellungnahme durch den Vertreter des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der volljährige Beschwerdeführer führt den Namen XXXX , ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Der Beschwerdeführer ist in der Provinz Nangahar, im Distrikt XXXX , Dorf XXXX geboren, aufgewachsen und hat dort bis vor seiner Ausreise gelebt. Er ist ledig und hat keine Kinder. Seine Familie, seine Mutter und seine Geschwister, seine drei Brüder und vier Schwestern, leben in Afghanistan. Der Beschwerdeführer hat vor seiner Ausreise gemeinsam mit seinen Familienangehörigen in deren Haus im Dorf XXXX gewohnt. Zudem verfügt der Beschwerdeführer über weitere Bekannte, Verwandte (Cousins, Tanten) in Jalalabad, Afghanistan. In Afghanistan hat der Beschwerdeführer neun Jahre lang die Grundschule in Jalalabad besucht und arbeitete im Obst- und Gemüsegeschäft seines Vaters. Der Beschwerdeführer beherrscht die Sprachen Paschtu in Wort und Schrift, Farsi, Englisch, Urdu und Deutsch.Der volljährige Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 , ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Der Beschwerdeführer ist in der Provinz Nangahar, im Distrikt römisch 40 , Dorf römisch 40 geboren, aufgewachsen und hat dort bis vor seiner Ausreise gelebt. Er ist ledig und hat keine Kinder. Seine Familie, seine Mutter und seine Geschwister, seine drei Brüder und vier Schwestern, leben in Afghanistan. Der Beschwerdeführer hat vor seiner Ausreise gemeinsam mit seinen Familienangehörigen in deren Haus im Dorf römisch 40 gewohnt. Zudem verfügt der Beschwerdeführer über weitere Bekannte, Verwandte (Cousins, Tanten) in Jalalabad, Afghanistan. In Afghanistan hat der Beschwerdeführer neun Jahre lang die Grundschule in Jalalabad besucht und arbeitete im Obst- und Gemüsegeschäft seines Vaters. Der Beschwerdeführer beherrscht die Sprachen Paschtu in Wort und Schrift, Farsi, Englisch, Urdu und Deutsch.
Der BF ist grundsätzlich seinem Alter entsprechend entwickelt.
Der BF ist in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft, war dort nie inhaftiert, war kein Mitglied einer politischen Partei oder sonstigen Gruppierung, er hat sich nicht politisch betätigt und hatte keine Probleme mit staatlichen Einrichtungen oder Behörden im Herkunftsland.
Der unbescholtene BF hat in Österreich keine Familienangehörigen oder sonstige enge Bindungen. Er hat in Österreich Deutschkurse absolviert und bisher B1 positiv bestanden. Er hat wenige Bekannte in Österreich, bis auf eine Person, die der Beschwerdeführer als "Pate" bezeichnet, und zu einer Familie. Er ist bisher keiner erwerbsmäßigen Tätigkeit nachgekommen. Er besucht nicht die Schule, sondern verbringt den ganzen Tag in seiner Unterkunft. Er geht gelegentlich boxen. Er hat von Februar bis Mai 2017 an einer Bauakademieschulung, die als praktische Vorbereitung zur Aufnahme einer Lehrausbildung zum Maurerberuf dient, teilgenommen; seither ist er keiner Beschäftigung mehr nachgegangen. Er ist weder Mitglied in einem Verein noch besucht er Kurse oder verrichtet ehrenamtliche Tätigkeiten. Er lebt von der Grundversorgung. Er hat bisher nicht intensiv nach einer Möglichkeit der Erwerbstätigkeit oder Lehre gesucht bzw. hat er seine anfänglichen Bestrebung nicht weiterverfolgt.
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer gesund und arbeitsfähig ist. Der Beschwerdeführer leidet weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit.
Der Beschwerdeführer reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 18.04.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. Zu den Fluchtgründen des BF:
Nicht als Sachverhalt zugrunde gelegt werden sämtliche Angaben des Beschwerdeführers zur behaupteten Bedrohungssituation in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan. Insbesondere wird nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer einer konkreten Verfolgung bzw. Bedrohung von Seiten der Taliban als auch durch den afghanischen Staat bzw. aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie ausgesetzt war. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Vater von den Taliban entführt wurde.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF wegen Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht oder verfolgt gewesen wäre.
1.3. Zur Situation im Fall einer Rückkehr des BF in sein Herkunftsland:
Nicht festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan aus Gründen seiner Volksgruppenzugehörigkeit bzw. seiner Glaubensrichtung oder seiner politischen Gesinnung einer Gefährdung ausgesetzt wäre.
Weiters kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer auf Grund der Tatsache, dass er sich etwas über zwei Jahre und elf Monate in Europa aufgehalten hat bzw. dass er als afghanischer Staatsangehöriger, der aus Europa nach Afghanistan zurückkehrt, deshalb in Afghanistan einer Verfolgung ausgesetzt wäre.
Darüber hinaus kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines in Österreich ausgeübten Lebensstils oder auf Grund seines Aufenthalts in einem europäischen Land in Afghanistan psychischer und/oder physischer Gewalt ausgesetzt wäre.
Dem Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in seine Herkunftsprovinz Nangarhar in Afghanistan, aufgrund der dort herrschenden volatilen Sicherheitslage ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen.
Dem BF steht als innerstaatliche Flucht- und Schutzalternative eine Rückkehr in die Städte Mazar-e-Sharif oder Herat zur Verfügung, obwohl in diesen beiden Städten eine angespannte Situation vorherrschen. Es ist ihm jedoch möglich ohne Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft befrieden zu können, bzw. ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten, zu leben. Dem BF würde bei seiner Rückkehr in eine dieser Städte kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen. Der BF hat auch die Möglichkeit, finanzielle Unterstützung in Form der Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Er kann selbst für sein Auskommen und Fortkommen sorgen und zumindest vorrübergehend verschiedene Hilfsprogramme in Anspruch nehmen, die in bei der Ansiedlung in Mazar- e Sharif oder Herat unterstützen. Ein Auffinden des BF in den beiden Städten ist nicht wahrscheinlich, da kein Meldesystem in Afghanistan vorhanden ist.
Es ist dem Beschwerdeführer möglich nach anfänglichen Schwierigkeiten nach einer Ansiedlung in der Stadt Mazar-e Sharif oder Herat Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können.
Die Städte Mazar-e-Sharif und Herat sind von Österreich aus sicher mit dem Flugzeug zu erreichen.
Der BF hat keine individuellen gefahrenerhöhenden Umstände aufgezeigt, die unter Beachtung seiner persönlichen Situation innewohnenden Umstände eine Gewährung von subsidiären Schutz auch bei einem niedrigen Grad willkürlicher Gewalt angezeigt hätte.
Zur Situation in Afghanistan und zur Situation von Angehörigen der Sunniten und der Paschtunen ergibt sich unter Zugrundelegung der im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen Folgendes:
1.4. Zum Herkunftsstaat:
Das BVwG trifft folgende Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat unter Auszug aus dem Länderinformationsblatt (letzte Aktualisierung 23.11.2018), welches auch für die Feststellungen des BFA verwendet wurden.
Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformation:
KI vom 23.11.2018, Anschläge in Kabul (relevant für Abschnitt 3/Sicherheitslage)
Bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt kamen am 20.11.2018 ca. 55 Menschen ums Leben und ca. 94 weitere wurden verletzt (AJ 21.11.2018; vgl. NYT 20.11.2018, TS 21.11.2018, LE21.11.2018). Der Anschlag fand in der Hochzeitshalle "Uranus" statt, wo sich Islamgelehrte aus ganz Afghanistan anlässlich des Nationalfeiertages zu Maulid an-Nabi, dem Geburtstag des Propheten Mohammed, versammelt hatten (AJ 21.11.2018; vgl. TS 21.11.2018, TNAE 21.11.2018, IFQ 20.11.2018, Tolonews 20.11.2018). Quellen zufolge befanden sich zum Zeitpunkt der Explosion zwischen 1.000 und 2.000 Personen, darunter hauptsächlich Islamgelehrte und Mitglieder des Ulemarates, aber auch Mitglieder der afghanischen Sufi-Gemeinschaft und andere Zivilisten, in der Hochzeitshalle (AJ 21.11.2018; vgl. LE 21.11.2018, NYT 20.11.2018, DZ 20.11.2018, IFQ 20.11.2018). Gemäß einer Quelle fand die Detonation im ersten Stock der Hochzeitshalle statt, wo sich zahlreiche Geistliche der afghanischen Sufi-Gemeinschaft versammelt hatten. Es ist nicht klar, ob das Ziel des Anschlags das Treffen der sufistischen Gemeinschaft oder das im Erdgeschoss stattfindende Treffen der Ulema und anderer Islamgelehrten war (LE 21.11.2018; vgl. TNAE 21.11.2018). Weder die Taliban noch der Islamische Staat (IS) bekannten sich zum Angriff, der dennoch von den Taliban offiziell verurteilt wurde (LE 21.11.2018; vgl. AJ 21.11.2018, IFQ 20.11.2018).Bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt kamen am 20.11.2018 ca. 55 Menschen ums Leben und ca. 94 weitere wurden verletzt (AJ 21.11.2018; vergleiche NYT 20.11.2018, TS 21.11.2018, LE21.11.2018). Der Anschlag fand in der Hochzeitshalle "Uranus" statt, wo sich Islamgelehrte aus ganz Afghanistan anlässlich des Nationalfeiertages zu Maulid an-Nabi, dem Geburtstag des Propheten Mohammed, versammelt hatten (AJ 21.11.2018; vergleiche TS 21.11.2018, TNAE 21.11.2018, IFQ 20.11.2018, Tolonews 20.11.2018). Quellen zufolge befanden sich zum Zeitpunkt der Explosion zwischen 1.000 und 2.000 Personen, darunter hauptsächlich Islamgelehrte und Mitglieder des Ulemarates, aber auch Mitglieder der afghanischen Sufi-Gemeinschaft und andere Zivilisten, in der Hochzeitshalle (AJ 21.11.2018; vergleiche LE 21.11.2018, NYT 20.11.2018, DZ 20.11.2018, IFQ 20.11.2018). Gemäß einer Quelle fand die Detona