Entscheidungsdatum
29.03.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W272 2172691-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. BRAUNSTEIN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien vom XXXX , Zahl XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. BRAUNSTEIN als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien vom römisch 40 , Zahl römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm. §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3 und 57 AsylG, § 9 BFA-VG, §§ 46, 52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3 und 57 AsylG, Paragraph 9, BFA-VG, Paragraphen 46, 52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 13.10.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (in der Folge AsylG).1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 13.10.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (in der Folge AsylG).
2. Am Tag der Antragstellung wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zunächst zu seinen persönlichen Verhältnissen angab, dass er in Herat geboren sei. Er sei ledig, bekenne sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam und gehöre der Volksgruppe der Paschtunen sowie der Tadschiken an. Er habe bis zu seinem 13. Lebensjahr in Herat gelebt und sei von dort aus gemeinsam mit seinem Bruder in den Iran verzogen. Er habe acht Jahre lang im Iran gelebt bevor er nach Afghanistan abgeschoben worden sei. Seine Eltern seien bereits verstorben und sein Bruder würde in Afghanistan leben. Als Fluchtgrund gab er an, dass in seiner Heimat der Vorbeter der Moschee XXXX den Beschwerdeführer als Selbstmordattentäter anwerben habe wollen. Weil er dies nicht gewollt und auch kritische Fragen gestellt habe, sei er von unbekannten Menschen mehrmals bedroht worden. Er wolle jedenfalls nicht am Krieg in seinem Land teilnehmen und er habe aus Angst um sein Leben das Land verlassen.2. Am Tag der Antragstellung wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zunächst zu seinen persönlichen Verhältnissen angab, dass er in Herat geboren sei. Er sei ledig, bekenne sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam und gehöre der Volksgruppe der Paschtunen sowie der Tadschiken an. Er habe bis zu seinem 13. Lebensjahr in Herat gelebt und sei von dort aus gemeinsam mit seinem Bruder in den Iran verzogen. Er habe acht Jahre lang im Iran gelebt bevor er nach Afghanistan abgeschoben worden sei. Seine Eltern seien bereits verstorben und sein Bruder würde in Afghanistan leben. Als Fluchtgrund gab er an, dass in seiner Heimat der Vorbeter der Moschee römisch 40 den Beschwerdeführer als Selbstmordattentäter anwerben habe wollen. Weil er dies nicht gewollt und auch kritische Fragen gestellt habe, sei er von unbekannten Menschen mehrmals bedroht worden. Er wolle jedenfalls nicht am Krieg in seinem Land teilnehmen und er habe aus Angst um sein Leben das Land verlassen.
3. Am 20.07.2017 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt zu seinem Asylverfahren niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zunächst an, dass gesundheitlich alles in Ordnung sei. Weiteres gab er an, in Herat geboren und bis zu seinem elften Lebensjahr in einem Dorf namens XXXX gelebt zu haben. Nachdem seinem Mutter verstorben sei, habe er zwei Jahre gemeinsam mit seinem Bruder bei seinem Onkel in Herat im Dorf XXXX gelebt. Im Alter von 13 Jahren sei er mit seinem Bruder in den Iran gereist, wo er acht Jahre gelebt habe. Danach sei er nach Afghanistan abgeschoben worden und habe er ca. sechs Monate in Herat im Dorf XXXX gelebt. Seine Eltern seien bereits verstorben. Zu seinem beruflichen Werdegang gab er an, vier Jahre als Verkäufer und vier Jahre als Fliesenleger gearbeitet zu haben. Zu seinem Fluchtgrund gab er zusammengefasst an, dass er nachdem er aus dem Iran nach Afghanistan abgeschoben worden sei, sei er ca. drei bis vier Monate danach in der Moschee gewesen. Das Freitagsgebet werde in der Moschee XXXX verrichtet. Es gebe eine Gruppierung namens XXXX . Nach dem Freitagsgebet hätten sich die Jugendlichen versammelt. Der Beschwerdeführer habe noch ein paar Freunde von der Kindheit gekannt, die ihn aufgefordert hätten dort zum Beten zu gehen. Nachdem das Gebet fertig gewesen sei, hätten sie gesagt, dass diese XXXX Gruppierung den Menschen helfen wolle und Spendenessen veranstalten würde. Jeder der wolle, könne freiwillig seine Unterstützung anbieten. Diese Gruppierung habe nichts mit den Taliban oder dem IS zu tun. Sie würden nur den Menschen helfen und dienen wollen. Auch der Beschwerdeführer habe sich freiwillig dafür gemeldet, weil er es möge Menschen zu helfen, Essen zu verteilen und dadurch armen Menschen zu helfen. Folglich habe er eineinhalb bis ca. zwei Monate an verschiedenen Moscheen gearbeitet, gekocht und Essen verteilt. Nach einiger Zeit, wenn sie sicher wären mit wem sie es zu tun hätten, habe die Gruppierung begonnen in kleineren Gruppen radikale Gespräche zu führen. Es habe nichts mit Islam zu tun gehabt, sondern die Gespräche seien sehr radikal ausgelegt. Sie hätten Predigten gehalten, dass sie jung seien und den Islam verteidigen müssten. Sie hätten sehr radikale Ansichten vertreten. Sie wären ungefähr in 6er Gruppen zusammengesessen. Es sei Donnerstagnacht gewesen und hätten sie mit ihnen gesprochen. Sie hätten über den Dschihad und den heiligen Kampf gesprochen. Die meisten Jugendlichen wären ungebildet und leicht zu beeinflussen. Der Beschwerdeführer habe dort nur zugehört. Er habe seine Freunde darauf aufmerksam gemacht, dass es falsch sei, was gesagt worden sei und es ein gefährlicher Weg sei. An einem Montag wäre er wieder in der Moschee " XXXX ". Dort habe ein pakistanischer Mullah eine Predigt gehalten. Er habe Sachen gesagt wie: "Wenn man einen Christen schnappt muss dieser entweder zum Islam konvertieren oder getötet werden." Er habe schlecht über die Regierung und die Demokratie geredet, da diese die Religion beschmutze. Er habe gesagt, wenn die Religion in Gefahr sei, hätten sie das Recht und die Pflicht einen Selbstmordanschlag zu verüben. Er habe sich nicht getraut vor Ort zu widersprechen und zu sagen, dass es falsch sei, was er [gemeint: der Prediger] sage. Am nächsten Donnerstag sei er nicht mehr zu der Versammlung gegangen. Am Freitag sei er zum Gebet in die XXXX gegangen und habe dem Mullah dort gesagt, dass der pakistanische Mullah falsche Sachen gesagt habe und er nicht seiner Ansicht sei. Sie hätten eine Diskussion gehabt und habe der Beschwerdeführer gesagt, dass es der falsche Weg des Islams sei. Daraufhin habe er seinen Freunden und den Eltern der Jugendlichen gesagt, dass diese Gruppierung Radikale seien und man ihre Kinder für Anschläge einsetzen und radikalisieren wolle. Die Jugendlichen hätten zum Mullah gesagt, dass sie wegen ihrer Eltern nicht mehr kommen dürften. Sie hätten auch gesagt, dass der Beschwerdeführer deren Eltern alles erzählt habe und er der Grund dafür sei. Die Mullahs der Gruppierung wären deswegen sehr aufgebracht und verärgert. Der Beschwerdeführer habe den Jugendlichen gesagt, dass sie zum Fußball spielen kommen sollten. Bevor er zum Fußballplatz gekommen sei, sei ein Jugendlicher, der ihm ähnlich sehe, entführt worden. Ein Freund habe ihm gesagt, er solle nicht kommen, da bewaffnete Leute nach ihm suchen würden. Nach 20 Minuten sei der Beschwerdeführer von der entführten Person angerufen worden. Er habe ihn gefragt, wo er sei und warum er nicht zum Fußballspielen gekommen sei. Er habe im Hintergrund eine Stimme gehört, die ihn aufgefordert hätte den Beschwerdeführer zu fragen, wo er sei. Der Beschwerdeführer habe gesagt, dass er außerhalb der Stadt sei. Danach habe ein anderer den Hörer genommen und gesagt, egal wo er sei, sie würden ihn finden. Daraufhin habe er die SIM-Karte entfernt und zerstört. Er sei dann zu einem Freund seines Vaters gegangen. Er habe ihm von dem Vorfall erzählt und habe ihn dieser mit sich nach Hause genommen. Er habe gesagt, dass die Gruppierung XXXX sehr radikal sei. Sein Leben sei in Gefahr und müsse er das Land verlassen. Am nächsten Morgen habe er [gemeint: der Freund des Vaters des Beschwerdeführers] einen Schlepper angerufen und sei der Beschwerdeführer am nächsten Morgen um 5 Uhr an einer bestimmten Adresse mit dem Auto abgeholt worden und sei er aus dem Land geflohen.3. Am 20.07.2017 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt zu seinem Asylverfahren niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zunächst an, dass gesundheitlich alles in Ordnung sei. Weiteres gab er an, in Herat geboren und bis zu seinem elften Lebensjahr in einem Dorf namens römisch 40 gelebt zu haben. Nachdem seinem Mutter verstorben sei, habe er zwei Jahre gemeinsam mit seinem Bruder bei seinem Onkel in Herat im Dorf römisch 40 gelebt. Im Alter von 13 Jahren sei er mit seinem Bruder in den Iran gereist, wo er acht Jahre gelebt habe. Danach sei er nach Afghanistan abgeschoben worden und habe er ca. sechs Monate in Herat im Dorf römisch 40 gelebt. Seine Eltern seien bereits verstorben. Zu seinem beruflichen Werdegang gab er an, vier Jahre als Verkäufer und vier Jahre als Fliesenleger gearbeitet zu haben. Zu seinem Fluchtgrund gab er zusammengefasst an, dass er nachdem er aus dem Iran nach Afghanistan abgeschoben worden sei, sei er ca. drei bis vier Monate danach in der Moschee gewesen. Das Freitagsgebet werde in der Moschee römisch 40 verrichtet. Es gebe eine Gruppierung namens römisch 40 . Nach dem Freitagsgebet hätten sich die Jugendlichen versammelt. Der Beschwerdeführer habe noch ein paar Freunde von der Kindheit gekannt, die ihn aufgefordert hätten dort zum Beten zu gehen. Nachdem das Gebet fertig gewesen sei, hätten sie gesagt, dass diese römisch 40 Gruppierung den Menschen helfen wolle und Spendenessen veranstalten würde. Jeder der wolle, könne freiwillig seine Unterstützung anbieten. Diese Gruppierung habe nichts mit den Taliban oder dem IS zu tun. Sie würden nur den Menschen helfen und dienen wollen. Auch der Beschwerdeführer habe sich freiwillig dafür gemeldet, weil er es möge Menschen zu helfen, Essen zu verteilen und dadurch armen Menschen zu helfen. Folglich habe er eineinhalb bis ca. zwei Monate an verschiedenen Moscheen gearbeitet, gekocht und Essen verteilt. Nach einiger Zeit, wenn sie sicher wären mit wem sie es zu tun hätten, habe die Gruppierung begonnen in kleineren Gruppen radikale Gespräche zu führen. Es habe nichts mit Islam zu tun gehabt, sondern die Gespräche seien sehr radikal ausgelegt. Sie hätten Predigten gehalten, dass sie jung seien und den Islam verteidigen müssten. Sie hätten sehr radikale Ansichten vertreten. Sie wären ungefähr in 6er Gruppen zusammengesessen. Es sei Donnerstagnacht gewesen und hätten sie mit ihnen gesprochen. Sie hätten über den Dschihad und den heiligen Kampf gesprochen. Die meisten Jugendlichen wären ungebildet und leicht zu beeinflussen. Der Beschwerdeführer habe dort nur zugehört. Er habe seine Freunde darauf aufmerksam gemacht, dass es falsch sei, was gesagt worden sei und es ein gefährlicher Weg sei. An einem Montag wäre er wieder in der Moschee " römisch 40 ". Dort habe ein pakistanischer Mullah eine Predigt gehalten. Er habe Sachen gesagt wie: "Wenn man einen Christen schnappt muss dieser entweder zum Islam konvertieren oder getötet werden." Er habe schlecht über die Regierung und die Demokratie geredet, da diese die Religion beschmutze. Er habe gesagt, wenn die Religion in Gefahr sei, hätten sie das Recht und die Pflicht einen Selbstmordanschlag zu verüben. Er habe sich nicht getraut vor Ort zu widersprechen und zu sagen, dass es falsch sei, was er [gemeint: der Prediger] sage. Am nächsten Donnerstag sei er nicht mehr zu der Versammlung gegangen. Am Freitag sei er zum Gebet in die römisch 40 gegangen und habe dem Mullah dort gesagt, dass der pakistanische Mullah falsche Sachen gesagt habe und er nicht seiner Ansicht sei. Sie hätten eine Diskussion gehabt und habe der Beschwerdeführer gesagt, dass es der falsche Weg des Islams sei. Daraufhin habe er seinen Freunden und den Eltern der Jugendlichen gesagt, dass diese Gruppierung Radikale seien und man ihre Kinder für Anschläge einsetzen und radikalisieren wolle. Die Jugendlichen hätten zum Mullah gesagt, dass sie wegen ihrer Eltern nicht mehr kommen dürften. Sie hätten auch gesagt, dass der Beschwerdeführer deren Eltern alles erzählt habe und er der Grund dafür sei. Die Mullahs der Gruppierung wären deswegen sehr aufgebracht und verärgert. Der Beschwerdeführer habe den Jugendlichen gesagt, dass sie zum Fußball spielen kommen sollten. Bevor er zum Fußballplatz gekommen sei, sei ein Jugendlicher, der ihm ähnlich sehe, entführt worden. Ein Freund habe ihm gesagt, er solle nicht kommen, da bewaffnete Leute nach ihm suchen würden. Nach 20 Minuten sei der Beschwerdeführer von der entführten Person angerufen worden. Er habe ihn gefragt, wo er sei und warum er nicht zum Fußballspielen gekommen sei. Er habe im Hintergrund eine Stimme gehört, die ihn aufgefordert hätte den Beschwerdeführer zu fragen, wo er sei. Der Beschwerdeführer habe gesagt, dass er außerhalb der Stadt sei. Danach habe ein anderer den Hörer genommen und gesagt, egal wo er sei, sie würden ihn finden. Daraufhin habe er die SIM-Karte entfernt und zerstört. Er sei dann zu einem Freund seines Vaters gegangen. Er habe ihm von dem Vorfall erzählt und habe ihn dieser mit sich nach Hause genommen. Er habe gesagt, dass die Gruppierung römisch 40 sehr radikal sei. Sein Leben sei in Gefahr und müsse er das Land verlassen. Am nächsten Morgen habe er [gemeint: der Freund des Vaters des Beschwerdeführers] einen Schlepper angerufen und sei der Beschwerdeführer am nächsten Morgen um 5 Uhr an einer bestimmten Adresse mit dem Auto abgeholt worden und sei er aus dem Land geflohen.
Im Zuge des bisherigen Verfahrens brachte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen in Vorlage:
* Teilbesuchsbestätigung Deutsch A1, ausgestellt am 03.03.2016;
* Teilnahmebestätigung am Info-Modul Bildung am 05.10.2016;
* Teilnahmebestätigung am Info-Modul Zusammenleben am 12.10.2016;
* Zertifikat über einen Deutschkurs der Niveaustufe A2 vom 05.09. bis 28.10.2016, ausgestellt am 28.10.2016;
* Urkunde betreffend ehrenamtliches Engagement des BF vom 18.11.2016;
* Zertifikat über einen Deutschkurs der Niveaustufe A2+ vom 31.10. bis 23.12.2016, ausgestellt am 23.12.2016;
* Kursbesuchsbestätigung Deutsch B1 vom 26.04.2017;
* Teilnahmebestätigung betreffend eine Veranstaltung zum Thema "Kostenlose Freizeitangebote in Wien. Was bringt der Kulturpass?" ausgestellt am 02.05.2017;
* Teilnahmebestätigung betreffend eine Veranstaltung zum Thema "Wie können Eltern und Kinder Medien gemeinsam sinnvoll nutzen" ausgestellt am 09.05.2017;
* Teilnahmebestätigung - Sprachcafe vom 23.06.2017;
* Teilbesuchsbestätigung Deutsch B1 vom 30.06.2017;
* Auszeichnung betreffend einen Integrationskurs im Ausmaß von 40 Stunden, ausgestellt am 14.07.2017;
* Empfehlungsschreiben vom 09.07.2017, vom 15.07.2017, vom 17.07.2017;
* Arbeitsbestätigung über die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Gärtnergehilfe im Ausmaß von 50 Stunden, ausgestellt am 18.07.2017
4. Am 07.08.2017 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 03.08.2017 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein, worin auf die allgemeine Situation in Afghanistan, die sich als äußerst angespannt und gefährlich beschreibe, hingewiesen wurde. Dabei wurde unter anderem auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 21.01.2016 Bezug genommen. Zudem wurde vorgebracht, dass das Wiederaufleben der Taliban besonders problematisch sei und würde die Provinz Herat nach wie vor zu den gefährlichsten und unsichersten Provinzen Afghanistans zählen. Den Länderinformationen wären keinerlei Informationen zu der Gruppierung " XXXX " ( XXXX ) zu entnehmen. Diese Gruppe stehe als Extremistengruppe unter der Beobachtung des deutschen Verfassungsschutzes. Der Beschwerdeführer habe die Aktivitäten der Gruppe und deren Vorgehensweise geschildert. Er habe dort selbst - ohne über die Gruppe Bescheid zu wissen - mitgearbeitet, wobei er letztlich öffentlich gegen die Gruppe und ihre staatsfeindlichen Absichten aufgetreten sei. Zudem komme es zur Verfolgung von Personen, die nach Afghanistan zurückkehren, weil diese "vermeintliche Werte" und/oder ein Erscheinungsbild angenommen hätten, die mit westlichen Ländern in Verbindung gebracht würden, und denen deshalb unterstellt werde, die Regierung und die internationale Gemeinschaft zu unterstützen. Der Beschwerdeführer habe sich bereits gut in die steirische Gesellschaft integriert und sich mit der gesellschaftlichen und rechtlichen Ordnung identifiziert. Es wäre ihm nicht möglich sich den afghanischen Traditionen und Gepflogenheiten anzupassen. Besonders schwer wiege, dass er bereits in Afghanistan gegen eine radikale Auslegung des Islam, den Dschihad und gegen regierungsfeindliche Aktivitäten aufgetreten sei. Zudem befinde sich der Beschwerdeführer in einem wehrpflichtfähigem Alter.4. Am 07.08.2017 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 03.08.2017 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein, worin auf die allgemeine Situation in Afghanistan, die sich als äußerst angespannt und gefährlich beschreibe, hingewiesen wurde. Dabei wurde unter anderem auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 21.01.2016 Bezug genommen. Zudem wurde vorgebracht, dass das Wiederaufleben der Taliban besonders problematisch sei und würde die Provinz Herat nach wie vor zu den gefährlichsten und unsichersten Provinzen Afghanistans zählen. Den Länderinformationen wären keinerlei Informationen zu der Gruppierung " römisch 40 " ( römisch 40 ) zu entnehmen. Diese Gruppe stehe als Extremistengruppe unter der Beobachtung des deutschen Verfassungsschutzes. Der Beschwerdeführer habe die Aktivitäten der Gruppe und deren Vorgehensweise geschildert. Er habe dort selbst - ohne über die Gruppe Bescheid zu wissen - mitgearbeitet, wobei er letztlich öffentlich gegen die Gruppe und ihre staatsfeindlichen Absichten aufgetreten sei. Zudem komme es zur Verfolgung von Personen, die nach Afghanistan zurückkehren, weil diese "vermeintliche Werte" und/oder ein Erscheinungsbild angenommen hätten, die mit westlichen Ländern in Verbindung gebracht würden, und denen deshalb unterstellt werde, die Regierung und die internationale Gemeinschaft zu unterstützen. Der Beschwerdeführer habe sich bereits gut in die steirische Gesellschaft integriert und sich mit der gesellschaftlichen und rechtlichen Ordnung identifiziert. Es wäre ihm nicht möglich sich den afghanischen Traditionen und Gepflogenheiten anzupassen. Besonders schwer wiege, dass er bereits in Afghanistan gegen eine radikale Auslegung des Islam, den Dschihad und gegen regierungsfeindliche Aktivitäten aufgetreten sei. Zudem befinde sich der Beschwerdeführer in einem wehrpflichtfähigem Alter.
5. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Ferner wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Unter Spruchpunkt IV. wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.5. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Ferner wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Unter Spruchpunkt römisch vier. wurde ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.
In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers sowie zu seinem Privat- und Familienleben und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates folgerte die Behörde, dass der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention nicht habe glaubhaft machen können. Dazu wurde seitens des Bundesamtes beweiswürdigend ausgeführt, dass die mangelnde Glaubwürdigkeit in den Einvernahmen gründe. So habe der Beschwerdeführer beim BFA seine Fluchtgeschichte und die Handlungsabläufe im Großen und Ganzen stringent schildern können, jedoch hätten sich einige Aspekte ergeben, die nicht nachvollziehbar und nicht verständlich seien. Die Behörde verkenne nicht die schwierige Situation mit radikalen Gruppierungen in Afghanistan, jedoch lasse sich der vom Beschwerdeführer geschilderte Sachverhalt nicht unter die in der GFK genannten Kriterien subsumieren. Zu der vom Beschwerdeführer in der schriftlichen Stellungnahme erneut aufgegriffen Bedrohung durch diese radikale Gruppierung sei festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer geschilderten Vorfälle nicht glaubhaft seien. Des Weiteren wäre selbst bei einer Wahrheitsunterstellung nicht ersichtlich, warum diese Gruppierung ein erhöhtes Verfolgungsinteresse an der Person des Beschwerdeführers haben sollte. Selbst für den Fall, dass diese Drohung stattgefunden habe, werde darauf hingewiesen, dass in Afghanistan kein verpflichtendes Meldewesen existiere, weshalb dem Beschwerdeführer selbst für den Fall, dass es diese Bedrohung tatsächlich gegeben haben sollte, nicht davon auszugehen sei, dass diese den Beschwerdeführer im gesamten Staatsgebiet Afghanistans finden könnten bzw. würden. So stehe dem Beschwerdeführer grundsätzlich auch eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Sofern der Beschwerdeführer in der eingebrachten Stellungnahme erstmalig von einer als "verwestlicht wahrgenommenen" Person spreche, sei zu sagen, dass dies unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur keine asylrelevante Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit begründe. In einer Gesamtschau seines Vorbringens gehe die erkennende Behörde unter Berücksichtigung obiger Ausführungen und dem Aspekt, dass der Beschwerdeführer zwei divergierende Sachverhalte vorgebracht habe davon aus, dass die vom Beschwerdeführer beim BFA präsentierte Fluchtgeschichte nicht der Wahrheit entspreche und er mit dem von ihm vorgebrachten Fluchtgrund, keine asylrelevante Verfolgung i.S. der GFK habe glaubhaft machen können.
6. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften, beim Bundesverwaltungsgericht ein. Nach Wiederholung des Verfahrensganges wurde im Wesentlichen vorgebacht, dass die Behörde ihre Ermittlungspflicht insofern nicht wahrgenommen habe, dass sie die konkrete Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers nicht erhoben habe. Sein Vater sei Paschtune und seine Mutter Tadschike, wobei sich der Beschwerdeführer eher der Volksgruppe der Tadschiken zuordnen würde, da er kein Paschtu spreche. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer - wenn auch unbewusst - über einen gewissen Zeitraum eine radikale Gruppierung unterstützt habe und bestehe die Gefahr, dass er durch die auch öffentlich gezeigte Unterstützung bei einer Rückkehr aufgrund von staatlicher Seite verdächtigt werde regierungsfreundliche Kräfte unterstützt zu haben. Ferner wären die Länderberichte, insbesondere im Hinblick auf die Situation in Herat, mangelhaft. Zudem hätten die Länderfeststellungen keine Informationen über die Gruppierung XXXX enthalten sowie die Situation betreffend junge Rückkehrer aus Europa und dem Iran.6. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften, beim Bundesverwaltungsgericht ein. Nach Wiederholung des Verfahrensganges wurde im Wesentlichen vorgebacht, dass die Behörde ihre Ermittlungspflicht insofern nicht wahrgenommen habe, dass sie die konkrete Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers nicht erhoben habe. Sein Vater sei Paschtune und seine Mutter Tadschike, wobei sich der Beschwerdeführer eher der Volksgruppe der Tadschiken zuordnen würde, da er kein Paschtu spreche. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer - wenn auch unbewusst - über einen gewissen Zeitraum eine radikale Gruppierung unterstützt habe und bestehe die Gefahr, dass er durch die auch öffentlich gezeigte Unterstützung bei einer Rückkehr aufgrund von staatlicher Seite verdächtigt werde regierungsfreundliche Kräfte unterstützt zu haben. Ferner wären die Länderberichte, insbesondere im Hinblick auf die Situation in Herat, mangelhaft. Zudem hätten die Länderfeststellungen keine Informationen über die Gruppierung römisch 40 enthalten sowie die Situation betreffend junge Rückkehrer aus Europa und dem Iran.
Im Zuge der Beschwerde wurde ein weiteres Empfehlungsschreiben vom 28.09.2017 vorgelegt.
Mit Eingabe vom 25.10.2017 wurden folgende fünf Empfehlungsschreiben vom 14.09.2017, vom 29.09.2017; zwei Schreiben jeweils vom 30.09.2017 und vom 02.10.2017, an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt.
7. Mit Ladung zur mündlichen Verhandlung vom 05.12.2018 wurde dem BF und dem Vertreter die aktuellen Länderinformationen sowie ein Bericht zu XXXX vorab übermittelt.7. Mit Ladung zur mündlichen Verhandlung vom 05.12.2018 wurde dem BF und dem Vertreter die aktuellen Länderinformationen sowie ein Bericht zu römisch 40 vorab übermittelt.