RS Vfgh 2019/2/25 E1633/2018

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Veröffentlicht am 25.02.2019
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

PersFrSchG 1988 Art6 Abs1
FremdenpolizeiG 2005 §76 Abs2
BFA-VG §22a Abs1

Leitsatz

Feststellung der Verletzung im Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit) mangels Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Aufrechterhaltung des Freiheitsentzuges binnen einer Woche

Rechtssatz

Die Schubhaftbeschwerde wurde von der Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter am 12.04.2018 per Telefax beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebracht. Das Bundesamt hat die Beschwerde noch am selben Tag per E-Mail an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) weitergeleitet. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 16.04.2018, zugestellt am 17.04.2018, wurde der Beschwerdeführerin aufgetragen, den angefochtenen Bescheid zu bezeichnen und die behauptete Rechtswidrigkeit des Bescheides zu begründen. Mit Eingabe vom 18.04.2018 wurde dem Mängelbehebungsauftrag entsprochen. Die einwöchige Frist begann am 12.04.2018 und wurde mit Zustellung des Mängelbehebungsauftrags am 17.04.2018 gehemmt. Mit Eingang der Mängelbehebung am 18.04.2018 ist die Frist weitergelaufen und endete sohin am Freitag 20.04.2018. Das Erkenntnis des BVwG erging am 24.04.2018. Auch unter Berücksichtigung der Fristhemmung auf Grund der Mängelbehebung erging die Entscheidung des BVwG nicht in der verfassungsgesetzlich vorgesehenen einwöchigen Frist.

Im Übrigen: Keine Aufhebung der verspätet ergangenen Entscheidung, weil sich die Rechtsverletzung sonst verschärfen würde und daher: Beschränkung auf Ausspruch, dass eine Verletzung stattgefunden hat; Abweisung der Beschwerde, Ablehnung der Behandlung der Beschwerde sowie Kostenzuspruch.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Fremdenrecht, Fremdenpolizei, Schubhaft, Fristen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2019:E1633.2018

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2019
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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