RS Vfgh 2019/2/25 E428/2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.2019
beobachten
merken

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §8, §10, §57
FremdenpolizeiG 2005 §46, §52, §55
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und Erlassung einer Rückkehrentscheidung betreffende eine schwangere nigerianische Staatsangehörige auf Grund widersprüchlicher Begründung und mangelhafter Auseinandersetzung mit der Situation alleinstehender Frauen (mit Kind)

Rechtssatz

Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) verneint die besondere Vulnerabilität der schwangeren Beschwerdeführerin und führt aus, dass die Beschwerdeführerin im Fall der Rückkehr erwarten könne, durch ihren Lebensgefährten unterstützt zu werden. Es trifft jedoch weder Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, noch zum Aufenthaltstitel, noch zu den sonstigen Lebensumständen des Lebensgefährten. In Widerspruch zur Annahme, er werde die Beschwerdeführerin unterstützen, führt das BVwG bei der Interessenabwägung nach Art8 EMRK aus, dass keine Informationen über den Lebensgefährten vorlägen und auch nicht festgestellt werden könne, dass es sich um den Kindesvater handle. Die Annahme des BVwG, der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin könne sie im Fall der Rückkehr in Nigeria unterstützen, ist daher spekulativ. In diesem Zusammenhang wird das BVwG allenfalls auch klären müssen, inwiefern die Beschwerdeführerin noch andere Familienmitglieder in Nigeria hat.

Vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen zu alleinstehenden Frauen in Nigeria hätte sich das BVwG ausführlich mit den Folgen einer alleinigen Rückkehr der (im Entscheidungszeitpunkt schwangeren) Beschwerdeführerin befassen müssen.

Im Übrigen: Ablehnung der Behandlung der Beschwerde hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Asylrecht, Rückkehrentscheidung, Entscheidungsbegründung, Ermittlungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2019:E428.2018

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2019
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten